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Autor Thema: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)  (Gelesen 27611 mal)

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Aus
Hörfunkrat unterstützt „Denkfabrik“-Prozess beim Deutschlandradio
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27677.0
Zitat
Einen Schwerpunkt der Beratungen nahmen die anstehenden Änderungen in der Deutschlandradio-Satzung ein. Der Hörfunkrat befasste sich mit den Anpassungen, die im Rahmen des geänderten Deutschlandradio-Staatsvertrags und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) notwendig sind. So wird in Ergänzung des Datenschutzbeauftragten die Funktion eines Rundfunkdatenschutzbeauftragten neu geschaffen. Deutschlandradio prüft gegenwärtig gemeinsam mit weiteren öffentlich-rechtlichen Partnern die Schaffung eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Die angestrebte Bündelung mit dem Ziel der Ressourcenschonung wird vom Hörfunkrat unterstützt.


Dürfen die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten einen "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" ernennen?


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

[ironie]
Ja, natürlich -- Resourcenschonung ist wichtig!  >:D
[/ironie]

Es geht bei dem Vorstoß wohl darum, die Ohren der Intendanten zu schonen, in denen die Datenschutzbeauftragten ständig liegen.  >:D

Auf Grund der verteilten Vorgänge müsste es (IMHO zwingend) jeweils mindestens einen DSB vor Ort geben (bei jeder Anstalt, und ganz dringend beim BS). Der DSB soll ja vor Ort als Ansprechpartner, aber auch als Aufsicht dienen.

Besonders letzteres ist natürlich ein Dorn im Auge, wo eine unbeaufsichtigte Bundesmeldekartei mit Zusatzdaten betrieben wird.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Dürfen die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten ernennen?

Wonach sollte ihnen das verwehrt sein?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Wonach sollte ihnen das verwehrt sein?
Evtl. durch EU- oder Bundesrecht? Es wäre ja möglich, dass jedes Unternehmen, (die LRA sind aus EU-Sicht alle eigenständige Unternehmen), einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu haben hat?

Evtl. wären zusätzlich auch jene Vertragswerke zu untersuchen, die die 47 europäischen Staaten des Europarates miteinander abgeschlossen haben, die via nationaler Ratifikation ja nationales Recht, also Bundesrecht in der Bundesrepublik Deutschland, geworden sind?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nette Fragen, die aber meine Frage nicht ansatzweise beantworten, da sie lediglich mit angeblichen oder tatsächlichen Möglichkeiten spielen. Davon gibt es ja viele, bis hin zur Vermutung, die Schuhgrößen der Ministerpräsidenten könnten eine Rolle spielen. Du erwartest daher hoffentlich nicht, dass ich die obigen Fragen überprüfe.

Ungeachtet dessen lautet die Antwort auf die erste Frage übrigens: m. W. nicht.
Es gibt nämlich Angebote Externer, die Position des Datenschutzbeauftragte in Unternehmen zu übernehmen. Die wären wohl kaum möglich, müsste die Tätigkeit zwingend von einem eigenen Datenschutzbeauftragten - im Sinne von "ein Datenschutzbeauftragter für ein Unternehmen" -  übernommen werden. Einer 10-Mann-Bude wäre eine zusätzliche Person finanziell wohl auch kaum zuzumuten. Gerade an die, die sich weder mit der Thematik auskennen noch eine Person dafür zusätzlich beschäftigen können, richten sich entsprechende Angebote vorzugsweise. Zudem heißt es ja explizit Datenschutzbeauftragter. Worin mag wohl der Sinn liegen, eine solche Bezeichnung zu wählen? Nun nennt man die angestellte Buchhalterin bekanntlich nicht Buchhaltungsbeauftragte, ergo könnte man da einen Unterschied mindestens vermuten.

NB: Hier im Forum werden ja durchaus öfters Zweifel an den Handlungen der LRAn und des BS geäußert. Diese sind teils nachdenkenswert, teils Ausdruck von Unkenntnis Es wäre in jedem Fall zweckmäßig, man würde die Gründe für solche Zweifel wenigstens soweit erklären, dass deutlich wird, warum man diese hat. Noch besser wäre es, man würde erklären, aus welchen Gründen LRA/BS bestimmte Handlungen nicht gestattet sein sollen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2018, 19:18 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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LDI - Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen - Aktuelles
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Datenschutzbeauftragte/Datenschutzbeauftragte.html
dort der Download-Link zu
"Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Datenschutzbeauftragten nach der Datenschutz-Grundverordnung und der JI-Richtlinie."
Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten (FAQ) (Stand 05.2018), PDF, 25 Seiten, ~500kB
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Datenschutzbeauftragte_nach_der_DS-GVO_und_der_JI-RL/Inhalt/FAQ_zum_Datenschutzbeauftragten/FAQ_ein_Dokument.pdf
Zitat
2. Können mehrere Verantwortliche einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen?

Behörden oder öffentliche Stellen haben die Möglichkeit, für mehrere Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu benennen (Art. 37 Absatz 3 DS-GVO, vgl. Art. 32 Absatz 3 JI-RL).

Der Bezug auf Organisationsstruktur und Größe bedeutet auch, dass der Verantwortliche sicherstellen muss, dass der gemeinsame Datenschutzbeauftragte in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen, welche ihm in Bezug auf sämtliche Behörden oder öffentlichen Stellen übertragen wurden.
Zitat
3. Unter welchen Voraussetzungen liegt eine leichte Erreichbarkeit nach Artikel 37 Absatz 2 DSGVO vor?

Die leichte Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten liegt dann vor, wenn sowohl die persönliche, als auch die sprachliche Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten gewährleistet ist (vgl. Artikel 37 Absatz 2 DS-GVO). Die leichte Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten soll gleichermaßen sowohl für Betroffene, als auch für Aufsichtsbehörden sowie Beschäftigte innerhalb des Unternehmens gewährleistet sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2018, 20:34 von Bürger«

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Es darf daran erinnert werden, dass gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmelderechtes eine öffentliche Stelle im Bereich Datenschutz als "nicht-öffentlich" zu behandeln ist, wenn sie in Wettbewerb steht und dieses aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit geboten ist. Wurde hier im Forum bereits diskutiert.

Da die LRA im Wettbewerb stehen, sind sie im Bereich Datenschutz folglich als "nicht-öffentlich" zu behandeln, womit jede einen eigenen Datenschutzbeauftragten bräuchte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2018, 19:15 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es nützt nichts darüber zu sinnieren, ob es möglicherweise und unter gewissen Umständen Situationen oder Regeln der {gewünschte Institutionen einsetzen} geben könnte, die einen Einfluss auf einen bestimmten Sachverhalt haben oder ausschließen.

Stattdessen könnte man einmal in den Text der DSGVO sehen:

Art. 37 DSGVO Benennung eines Datenschutzbeauftragten
https://dsgvo-gesetz.de/art-37-dsgvo/
Zitat
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten,

 a) wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, 

 b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder

 c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

(2) Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

(3) Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(4) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.

(5) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.

(6) Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(7) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.

Man betrachte ergänzend:

Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich
https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/

Art. 3 DSGVO Räumlicher Anwendungsbereich
https://dsgvo-gesetz.de/art-3-dsgvo/

Art. 90 DSGVO Geheimhaltungspflichten
https://dsgvo-gesetz.de/art-90-dsgvo/

BDSG (neu) §§1- 4, §38
+ ggf. Landesdatenschutzgesetze

M. Boettcher

Quellen:
- BDSG (neu): https://dsgvo-gesetz.de/bdsg-neu/
- DGSVO: https://dsgvo-gesetz.de/


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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(2) Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

Dazu nochmals:
LDI - Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten (FAQ) (Stand 05.2018), PDF, 25 Seiten, ~500kB
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Datenschutzbeauftragte_nach_der_DS-GVO_und_der_JI-RL/Inhalt/FAQ_zum_Datenschutzbeauftragten/FAQ_ein_Dokument.pdf
Zitat
3. Unter welchen Voraussetzungen liegt eine leichte Erreichbarkeit nach Artikel 37 Absatz 2 DSGVO vor?

Die leichte Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten liegt dann vor, wenn sowohl die persönliche, als auch die sprachliche Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten gewährleistet ist (vgl. Artikel 37 Absatz 2 DS-GVO). Die leichte Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten soll gleichermaßen sowohl für Betroffene, als auch für Aufsichtsbehörden sowie Beschäftigte innerhalb des Unternehmens gewährleistet sein.

Wenn der BR und der NDR den gleichen/ einen "gemeinsamen Datenschutzbeauftragten" hätten, wäre die "persönliche Erreichbarkeit" wohl eher nicht gegeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2018, 19:33 von Bürger«

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  • This is the way!
Das Thema lautet:

Gemeinsamer Rundfunkdatenschutzbeauftragter für Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)

Warum es derzeit keinen "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" für Landesrundfunkanstalten geben kann?

Ick helf mal auf die Sprünge:

Staatsvertrag über den Datenschutz beim NDR (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag)
http://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/61678/einundzwanzigster-staatsvertrag-zur-%c3%a4nderung-rundfunkrechtlicher-staatsvertr%c3%a4ge-einundzwanzigster-rundfunk%c3%a4nderungsstaatsvertrag-staatsvertrag.pdf

Kieck mal hier
§ 2 Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-NDRDSStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Schon mal von "Medienprivileg" gehört?
§ 1 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
(Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk [NDR-Datenschutz-Staatsvertrag])
Zitat
Die Zuständigkeit der nach Artikel 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten spezifischen Aufsichtsbehörden im Bereich der Presse, des Rundfunks und der Kirchen und religiösen Vereinigungen bleibt hiervon unberührt.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/113/1811325.pdf

Und hier, so sah eine Anordnung "Datenschutzaufsichtsbehörde NDR" aus:
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rundfunkwesens und der Telemedien
vom 25. März 1997
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkZustAnOHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

NB: Hier im Forum werden ja durchaus öfters Zweifel ...
Da haste recht, ick habe och Zweifel ...

Du erwartest daher hoffentlich nicht, dass ich die obigen Fragen überprüfe. Ungeachtet dessen lautet die Antwort auf die erste Frage übrigens: m. W. nicht.
Welches "Wissen"?


O.T. Thema:
Rettung durch die DSGVO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27548.msg173238.html#msg173238


 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2018, 20:31 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Warum es derzeit keinen "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" für Landesrundfunkanstalten geben kann?
Kieck mal hier
§ 2 Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-NDRDSStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Erledigt!

Zitat von: NDR-Datenschutz-Staatsvertrag
§ 2 Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) Der NDR ernennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz beim NDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder Rundfunkdatenschutzbeauftragter), die oder der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des NDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann ihres oder seines Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Verwaltungsrates auf Vorschlag des Rundfunkrates; die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrates in einer Satzung.

Kein Wort davon, dass der Rundfunkrat nicht auf Vorschlag des Verwaltungsrats eine Person wählen kann, die diese Funktion auch für einen oder mehrere andere Sender ausübt. Dass diese Funktion gemäß §2 (1) des NDR-Datenschutzvertrages nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des NDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen ausgeübt werden kann, schließt die Tätigkeit für andere Sender nicht aus. Solche Tätigkeit wäre demnach als "sonstige Aufgabe" zu betrachten, die zwar einer Genehmigung bedarf aber vermutlich nicht die Unabhängigkeit gefährden würde. Dass Verwaltungsrat und Rundfunkrat sich den Wünschen des Intendanten verweigern, sollte der einen Datenschutzbeauftragten wünschen, der für mehrere Sender tätig ist, wäre ein völlig neuer Zug des Widerstandes, geradezu eine Unabhängigkeitserklärung. Das wird aber nicht passieren, der NDR-Intendant kann also weiter ruhig schlafen, sollten sich die Sender wie berichtet einigen.

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkZustAnOHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Auch hier im gesamten Text kein Hinweis darauf, dass der NDR, der den Datenschutzbeauftragten laut obigem Zitat selbst ernennt, gehindert ist einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen, der diese Funktion auch für einen oder mehrere andere Sender ausübt.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 1.477
  • This is the way!
Vielleicht wird der NDR ja durch andere gesetzliche Regelungen daran gehindert, @drboe.

Z.B. durch den:

Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts “Deutschlandradio”, (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/e6b/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DLRStVtrBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-DLRStVtrBEV13P16

oder den

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/ztu/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1826&numberofresults=1864&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-ZDFStVtrBEV13P21&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

oder den

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1066/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=326&numberofresults=1864&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemRdFunkABBErStVtrBEV2P7&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

oder den

...

Vielleicht ist "diese Theorie" auch auf einen "gemeinsamen Intendanten" aller "Landesrundfunkanstalten" zu erweitern. Der NDR Rundfunkrat ist ja sicher nicht nach dem NDR-StV daran gehindert gleich für alle anderen "Landesrundfunkanstalten" den Intendanten zu wählen.

Vielleicht sollte der Bundestag auch bei der Wahl des Bundeskanzlers / der Kanzlerin gleich den französischen Ministerpräsidenten mitwählen. Der Bundestag ist ja nach dem GG nicht daran gehindert.

Ich bin auch unbedingt dafür, dass das Berliner Abgeordnetenhaus den Regierenden Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg wählt und die Elbphilharmonie auf Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses vorsichtig abgetragen und auf dem Gelände des BER wieder aufgebaut wird. Das Abgeordnetenhaus ist ja nach der VvB nicht daran gehindert einen solchen Beschluss zu fassen. Auch hört sich Willy-Brandt-Flughafen-Philharmonie viel besser an.

"Wissen" ist nicht alles. Mensch muss auch den Sinn einer gesetzlichen oder verfassungs- oder völkerrechtlichen Regelung verstehen.
 
Sind die "Organe" des NDR für die Wahl und Ernennung eines "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" zuständig? Nein.

Sind die "Organe" der BRDeutschland für die Wahl und Ernennung des US Präsidenten zuständig?
Leider nicht, sonst wäre ja:

Miss Präsident of the United States: Mörkel first!

möglich.

Der politische Exportweltmeister Deutschland! Wir können nicht nur Autos! Nein! Wir exportieren auch Staatschefs und Chefinnen.

Assad? Nöö.

Darf ick vorstellen: Der Regierende Bürgermeister von Hamburg, Staatspräsident Syrens, gewählt und ernannt von den "Organen" des Landes Berlin.

Das Selbstverwaltungsrecht in völlig neuer globaler Dimension! DE verwaltet sich und die Welt selbst!

Die vollautomatische Direktabdankung:

Zitat
Sehr geehrter Herr Kim Jong-il.

Hiermit bestätigen wir Ihren Rücktritt.

Bitte zahlen Sie Ihre noch ausstehenden Diktatorbeiträge in Höhe von 100 000 000 000.
Für Ihre Überweisung haben wir einen Überweisungsträger vorbereitet. 

Dieses Schreiben ist vollautomatisch von einer Datenverarbeitungsanlage ausgelöst und versendet worden. Es ist ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.

Mit freundlichen Grüßen
Die Präsidentin der USA
a Mörkel

Werter @drboe ich bin daran gehindert fortzufahren, weil ick vom Thema immer mehr abweiche und in den Forum-Regeln steht ... ick könnte jetzt aber auch allerdings ausführen ... Ultra Vires ... die kleinen Viren sind die schlimmsten ...

 :)


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Vielleicht wird der NDR ja durch andere gesetzliche Regelungen daran gehindert, @drboe.

Z.B. durch den:

Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts “Deutschlandradio”, (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)

oder den

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)

oder den

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
 

Nö, der NDR wird dadurch sicher nicht daran gehindert die Position entsprechend der eigenen Vorstellungen zu besetzen. Dass jemand, der für ZDF, RBB oder anderswo für den Datenschutz zuständig ist, auf Grund der dortigen Verträge ggf. nicht auch noch beim NDR antreten kann, mag sein. Das ist aber lösbar, da diese Verträge ja regelmäßig geändert werden. Und dass die Politik grundsätzlich pro ÖRR ist und deren Wünsche erfüllt, kann man ebenfalls regelmäßig beobachten.

Für den Fall, dass weitere Möglichkeiten gleicher Qualität wie oben geboten werden: Fakten anstelle ausschweifender "Theorien" wären deutlich nützlicher.

Zitat
Sind die "Organe" des NDR für die Wahl und Ernennung eines "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" zuständig? Nein.

Stimmt! - Der NDR ist allerdings in keiner Weise daran gehindert eine Person zum Datenschutzbeauftragten zu benennen, die/der diese Funktion auch für andere ÖR-Sender übernommen hat oder, sofern das noch nicht der Fall ist, der Person die Übernahme der gleichen Funktion bei anderen ÖR-Sendern zu gestatten. Ausnahme siehe oben.

Übrigens ist der Wortlaut beim ZDF wie beim NDR:

Zitat
§ 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
und des Datenschutzbeauftragten


(1) Das ZDF ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des ZDF und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 18:29 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • This is the way!
Werter @drboe, entschuldige die verspätete Antwort.

Ich habe gerade den Boden aufgewischt.

Ich erlaube mir dich auf das Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG hinzuweisen.

Sicher hast du dich zwischenzeitlich mit der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGO und dem Erwägungsgrund 119 befasst.

In diesem Zusammenhang weise ich dich auf
Anlage Beschlussempfehlung und Bericht, Drs. Sächsischer Landtag, 6/13022, des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6

Seite 6 ff., hin.

Den dortigen Ausführungen schließe ich mich an und nehme diese zum Anlasss, dich darauf hinzuweisen, dass deine bisher hier dargestellte Rechtsauffassung völlig unvereinbar mit der DSGVO ist.

Ätsch!  :P




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2020, 13:34 von Bürger«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
In diesem Zusammenhang weise ich dich auf
Anlage Beschlussempfehlung und Bericht, Drs. Sächsischer Landtag, 6/13022, des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6

Seite 6 ff., hin.

Den dortigen Ausführungen schließe ich mich an und nehme diese zum Anlasss, dich darauf hinzuweisen, dass deine bisher hier dargestellte Rechtsauffassung völlig unvereinbar mit der DSGVO ist.

Ätsch!  :P

Hier ein Ausschnitt aus der Beschlussempfehlung des Fundstücks von wertem user @Profät Di Abolo:

Zitat
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs „müssen die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unabhängig vorgehen. Hier-zu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen“ (EuGH, Urt. v. 9. März 2010 - C-518/07).
Quelle: http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6
Hervorhebung durch user @marga

Die "Unabhängigkeit" der Datenschutzbeauftragten der LRAn ist nicht gegeben, da diese vom Fernseh- bzw. Rundfunkrat kontrolliert werden, die aber sind Organe der LRAn und damit gibt es "keine Unabhängigkeit der durch den Indendanten benannte Datenschutzbeauftragte der LRA". Es kann somit nie einen sogen. "gemeinsamen Datenschutzbeauftragten der LRAn" geben. Auch die jetzigen benannten sogen. "Datenschützer der LRAn" sind nicht DSGVO konform.

Auch hier weiterlesen: "DSGVO und Journalismus" : DFJV veröffentlicht Leitfaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27594.msg174192.html#msg174192
Zitat
(4)  Der Intendant oder die Intendantin des SR bestellt mit Zustimmung des Rundfunkrates für die  Dauer  von  sechs  Jahren  eine  Datenschutzbeauftragte  oder  einen  Datenschutzbeauftragten des SR. Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht der Intendantin oder des Intendanten.
Quelle § 11 Saarländisches Mediengesetz: https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf
Hervorhebung durch user @marga


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2020, 13:34 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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