Deshalb legte der Betroffene mit Hilfe von RA Bölck Widerspruch ein. Außerdem wurde beim VG Düsseldorf der Antrag nach § 80 (5) VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt.
Trifft dieses Vorgehen zum VG jetzt nur auf Duisburg zu? Handelt es sich hier um eine Widerspruchsklage?
Die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen in Berlin z.B. haben gar keine Rechtbehelfsbelehrung, man weiß nicht, an welches Gericht man sich - einschliesslich dem Antrag auf aufschiebende Wirkung - in so einem Fall wenden soll, denn auch hier sind die VA gem. § 37 Abs. 1 VwVfG unbestimmt, ergo rechtswidrig.
Das Gericht macht von dem ¡hm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Ermessen, dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, ...
Person XYZ wurde nach Zustellung der Pfändungs-und Einziehungsverfügung bereits 5 Tage später (!!!) das Konto gepfändet, obwohl vorsorglich noch Einspruch beim Finanzamt (von dort kommt die Pfändungs-und Einziehungsverfügung) eingereicht wurde.
Nach Rücksprache mit dem Finanzamt hieß es dann nur noch, dass man jetzt nur noch beim Finanzgericht wegen Nichtigkeit der Pfändungs-und Einziehungsverfügung Klage einreichen könne
Frage: Wie kann man von
Vollziehungsmaßnahmen verschon bleiben, wenn unmittelbar nach der Pfändungs-und Einziehungsverfügung bereits vollstreckt wird?
Was hat das noch mit Rechtschutz zu tun? Selbst wenn Widerspruch zum VG eingereicht worden wäre, wäre die Vollstreckung ja auch 5 Tage später erfolgt und man steht vor vollendeten Tatsachen. Was passiert mit so einem Widerspruch zum VG dann, wenn die Pfändung durch die sofortige Vollziehung bereits bewirkt ist und es keinen angefochtenen VA mehr gibt?