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Autor Thema: DSGVO - Anfrage zu eigenen personenbezogenen Daten (Musterschreiben)  (Gelesen 52554 mal)

B
  • Beiträge: 17
Den Wert der Aktion sehe ich hauptsächlich darin, dass tausende Leute niederschwellig (1x clicken, Daten eintragen, Senden clicken) abgeholt werden, überhaupt erstmals im Leben gegen den BS aktiv zu werden.
Das schafft Bewusstsein, Stimmung und Masse. Alles Dinge, die der ÖRR überhaupt nicht gegen sich gebrauchen kann.

Den Schadensersatz halte ich für irgendwo zwischen akademisch und PR-Gag. Dürfen die aber gerne probieren.
Meine Alltags Mail Adresse würde ich dem BS auch nicht geben, aber E-Mail Adressen sind 'a dime a dozen'. Dann legt man sich halt irgendwo noch eine oder zehn an oder schickt die Anfrage an die alte (noch aktive) FAX-Nummer des BS oder gleich per Post.


Edit "Bürger": Dass und wie relevanter Schriftverkehr i.d.R. (mindestens auch) an die jeweilige "Landesrundfunkanstalt" und nicht ("nur") an die "Maschine" in Köln gerichtet werden sollte, siehe u.a. auch unter
allgem. Hinweise/ Erfahrungen Schriftverkehr/ FAX mit LRA/BS + eigene Akten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35882.0
Insbesondere bei Klageverfahren, deren "Herrin" immer die "Landesrundfunkanstalt" ist, werden Daten auch dort verarbeitet.
Gleiches sollte mglw. auch für jegliche Vorverfahren, Beschwerden, Anträge etc. gelten, da "Beitragsservice" letztlich nur als eine Art "Inkasso"-Stelle dient.
Der "Beitragsservice" ist zudem nicht rechtsfähig sowie namentlich nirgendwo öffentlich bekanntgemacht und könnte daher von fiktiven Personen ABC als - jedenfalls nach "außen" - hin rechtlich nicht existent erachtet werden. Fraglich wäre daher insofern mglw. auch, wie "rechtsverbindlich" eine Anfrage an ein solch windiges Konstrukt sein kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2025, 10:47 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.429
Hinweis:
Dieser Text wurde mit einem KI Werkzeug erstellt.
Hier sind öffentlich einsehbare Beispiele aus der deutschen DSGVO-Rechtsprechung — mit kopierbaren Links — sowie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten im Kontext der aktuellen „30-Tage-Schadenersatz-Aktion“:

?? Konkrete Rechtsprechung mit Links


 📉 Beispiele, in denen Schadenersatz abgelehnt wurde


🔗 Bundesarbeitsgericht (BAG): Kein Schadenersatz allein wegen verspäteter Auskunft 👉
https://www.anwalt.de/rechtstipps/keine-geldentschaedigung-bei-nur-verspaeteter-dsgvo-auskunft-244201.html Das BAG hat entschieden, dass eine bloß verspätete Auskunft für sich genommen keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art.?82 DSGVO begründet; ein konkreter, nachweisbarer Schaden muss dargelegt werden.

🔗 Datenschutz-Notizen: BAG wiederholt keine automatische Entschädigung
 👉
https://www.datenschutz-notizen.de/kein-schadensersatz-bei-nicht-erteilter-auskunft-5154870/ Auch hier wird deutlich, dass ein bloßer Verstoß oder nur verspätete Auskunft in der Praxis häufig keinen Ersatzanspruch auslöst.

🔗 IHK München (PDF): Schadenersatz muss Schaden nachweisen 👉https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Datenschutz/IHK-M%C3%BCnchen-DSGVO-Auskunft-Orthwein%2810178253.2%29.pdf
 Leitlinien des IHK-Webinars: Auskunftsfehler können zu Schmerzensgeld führen, aber es muss ein Schaden konkret erhoben werden; bloße Verspätung reicht nicht.

 📈 Beispiele, in denen Schadenersatz zugesprochen wurde


🔗 10.000 € Schadenersatz wegen langjähriger Nicht-Auskunftspflicht 👉
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/arbg-oldenburg-immaterieller-schadensersatz-wegen-verletzung-des-ds-gvo-auskunftsanspruchs Das Arbeitsgericht Oldenburg verurteilte ein Unternehmen zur Zahlung von 10.000 € Schadensersatz, weil der Auskunftsanspruch über einen stark verlängerten Zeitraum verletzt wurde.

🔗 LAG Berlin-Brandenburg: 2.000 € Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft 👉
 (Artikel zur Entscheidung über 2.000 € Schadensersatz) Ein Landesarbeitsgericht sprach einem Kläger in einem Auskunftsfalle 2.000 € zu, weil die Auskunft mehrfach unvollständig war.

🔗 Rechtsprechungsübersicht (PDF): Verschiedene Summen/Entscheidungen 👉
 https://www.lw.com/de/people/admin/upload/SiteAttachments/Latham-DSGVO-Schadensersatztabelle.pdf
Übersicht über mehrere Fälle mit unterschiedlichen Schadenshöhen (z.B. 1.000 €, 1.500 €), teils positiv, teils negativ.

 🧠 Europäische Grundsätze (Art. 82 DSGVO)


🔗 EuGH zu Schadensersatz: „Angst allein reicht nicht“ 👉
https://www.linklaters.com/de-de/knowledge/publications/fachpublikationen/2024/july/05/allegation-of-fear-does-not-justify-compensation--ecj-confirms-case-law-on-art-82-gdpr

Der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass neben dem Verstoß ein konkreter immaterieller oder materieller Schaden und ein kausaler Zusammenhang erforderlich sind. 


📊 Einschätzung: Erfolgsaussichten für aktuelle Aktionen

📍1. Schadenersatz ist rechtlich grundsätzlich möglich

?? Es gibt Fälle, in denen Gerichte immateriellen Schadenersatz zugesprochen haben, z.B. 10.000 € bei massiver Verletzung der Auskunftspflicht. 
?? Auch 2.000 € und niedrigere Summen wurden in bestimmten Fällen zugesprochen.

👉 Das beweist: DSGVO-Schadenersatz ist nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn ein besonders starker Verstoß vorliegt.
 

📍 2. Aber: Erfolg ist nicht automatisch gegeben

-> Viele andere Entscheidungen betonen:
  • Eine bloße Verzögerung, ohne weiteren Schaden, begründet kein Recht auf Ersatz.
  • Betroffene müssen konkrete, belegbare Schäden darlegen, nicht nur „Kontrollverlust“ oder Befürchtungen.
  • Das EuGH-Prinzip verlangt Schaden + Kausalität, nicht nur einen formalen DSGVO-Fehler.
👉 Das bedeutet: Massendrohungen à la „30?Tage Schadenersatz“ ohne konkreten Nachweis stehen rechtlich auf sehr schwachem Boden — viele Gerichte lehnen das ab.
 

📍 3. Praktische Realität

💡 Erfolgsaussichten steigen, wenn
  • die Auskunft nicht nur verspätet, sondern wesentlich fehlerhaft oder unvollständig ist;
  • ein greifbarer immaterieller Schaden z.B. nachweisbar ist (z.B. BGH-konforme „Kontrollverluste“ bei Datenabfluss, nicht nur Sorge);
  • die Umstände außergewöhnlich sind (langer Zeitraum, hohe Tragweite der Daten).
💡 Chancen sinken, wenn
 
  • nur formal-technische Pflichtverletzungen vorliegen (frühere Verzögerung, unzureichende Form);
  • keine klare Auswirkung auf den Betroffenen dokumentiert wird.


🧾 Kurzfazit

📌 Rechtlich möglich -> ja, DSGVO-Schadenersatz liegt in Einzelfällen vor.

📌 Automatisch durch Werbung verspricht Erfolg? -> nein — ohne konkreten Schaden und Belege ist die Mehrheit der Klagen wenig aussichtsreich.

📌 Empfehlung: sorgfältige Dokumentation, klarer Schaden, nicht nur Fristüberschreitung — sonst hohe Kosten ohne Erfolg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2025, 13:47 von PersonX«

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  • Beiträge: 409
So, wie diese Aktion angelegt ist und hier auch diskutiert wird, ist absehbar, daß die beabsichtigte Wirkung ausbleiben wird.

Denn die Auskunftsanfragen werden genauso automatisch verarbeitet wie alle anderen beim BS eingehenden Briefinhalte. Und Briefe öffnen geht heute auch vollautomatisch mit Maschinen.

Der Grundansatz der Aktion ist aber richtig, auch der Katalog der begehrten Auskünfte ist sinnvoll und richtig.

Nicht erfolgversprechend ist dagegen der Ansatz, die jeweilige LRA auf Schadenersatz bei Nichterteilung bzw. verspäteter Auskunftserteilung zu verklagen. Das schafft zwar für die Gerichte Beschäftigung, wird wohl aber nicht die gleiche Auswirkung auf die jeweilige LRA haben, wie man an anderen Verfahren sieht, in denen es die LRA nicht einmal für nötig befindet, überhaupt auf Klagen zu erwidern, weil die örR-hörigen Richter ja ohnehin im Sinne des örR entscheiden.

Es fehlt nämlich nach meiner Ansicht ein ganz entscheidender Passus in dem Musterschreiben:

"Mit der Erteilung der Auskunft versichert der (Name der LRA) an Eides statt, über die mitgeteilten Daten hinaus keine weiteren Daten zu der Beitragsnummer (Beitragsnummer) gespeichert zu haben."

Da bekanntermaßen die vom BS erteilten Auskünfte neben seitenlangen Erklärungen über die Verarbeitung der Daten nur die Stammdaten enthalten, würde dies den Weg bereiten für eine Klage auf Löschung aller nicht mitgeteilten Daten.

Hierfür sollte man aber von Anfang an einen auf Datenschutzrecht spezialisierten Anwalt mit ins Boot nehmen, zumal absehbar ist, daß ein solches Verfahren sich über alle Instanzen erstrecken wird.

Wenn die Klage erfolgreich sein sollte, dann müßte der BS mit Ausnahme der Stammdaten alle anderen Daten des Beitragskontos löschen, dies würde nach meiner Auffassung auch die Festsetzungen und Forderungen einschließen.

Und damit könnte man denen wirkliche Probleme bereiten.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

 
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