Das Thema ist doch schon so oft durchgekaut.
Ja, und es verwundert, daß es noch immer notwendig scheint, es weiter zu kauen.
Wo behindert die Zahlung des Rundfunkbeitrags den Zugang zu Informationsquellen?
Darum geht es nicht.
Der Staat hat kraft Art. 10 EMRK, weil "without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität", keine Befugnis, daß Medienverhalten seiner Bürger zu steuern.
Offenbar wird nicht verstanden, daß Meinungsvielfalt für Europa existenziell ist; nur so ist nämlich garantiert, daß kein einzelner mehr jene Anhängerschar findet, die den 2. WK begünstigten, bzw. erst möglich werden ließen.
Es wäre wünschenswert, es würde sich mal etwas mit der Entstehungshistorie der EMRK befasst.
Der Bezug zur Kopfpauschale im Rahmen des Threads fehlt auch irgendwie.
Der fehlt gar nicht, wenn die EMRK mitsamt den Entscheidungen des BVerfG zur EMRK wirklich inhaltlich zur Kenntnis genommen wird.
Rn. 26
1. Die deutsche Verfassungsgeschichte kennt bis zum Jahre 1945 kein eigenständiges Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Informationsfreiheit fand nach dem zweiten Weltkrieg zunächst Eingang in verschiedene Landesverfassungen (vgl. etwa Art. 11 der Verfassung des ehemaligen Landes Württemberg-Baden vom 28. November 1946; Art. 13 der Hessischen Verfassung vom 1. Dezember 1946; Art. 112 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946) und sodann in das Grundgesetz. Anlaß für die selbständige verfassungsrechtliche Gewährleistung der Informationsfreiheit im Grundgesetz waren die Erfahrungen mit den zur nationalsozialistischen Regierungspraxis gehörenden Informationsbeschränkungen, der staatlichen Meinungslenkung, den staatlichen Abhörverboten für ausländische Rundfunksender und den Literatur- und Kunstverboten.
Rn. 27
2. a) Die Informationsfreiheit steht in der grundgesetzlichen Ordnung gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit. Sie ist kein bloßer Bestandteil des Rechts der freien Meinungsäußerung und -verbreitung. Dieses Recht hat zwar den Schutz des Empfangs der Meinung durch andere mit zum Inhalt; der Schutz wird aber allein den Äußernden um ihrer Meinungsfreiheit willen gewährt. Der Empfänger spielt dabei insoweit nur eine passive Rolle. Demgegenüber ist die Informationsfreiheit gerade das Recht, sich selbst zu informieren. Andererseits ist dieses Freiheitsrecht die Voraussetzung der der Meinungsäußerung vorausgehenden Meinungsbildung. Denn nur umfassende Informationen, für die durch ausreichende Informationsquellen Sorge getragen wird, ermöglichen eine freie Meinungsbildung und -äußerung für den Einzelnen wie für die Gemeinschaft. Schließlich trägt eine freie Presse dazu bei, durch umfassende Informationen den Bürgern die Aufgabe zu erleichtern, sich Meinungen zu bilden und politische Entscheidungen zu treffen (BVerfGE 20, 162 [174]).
Beschluß
des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969
- 1 BvR 46/65 -http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.htmlAus Rn. 26
der staatlichen Meinungslenkung
Und genau diese staatliche Meinungslenkung kann die Folge sein, wenn der Bürger verpflichtet wird, ein ihm vom Staat vorgesetztes staatliches Medium finanzieren zu müssen, obwohl vom Bürger individuell weder konsumiert, noch bestellt.
Es ist eben hierbei auch zu beachten, daß jene Mittel, die in ein vom Staat vorgegebenes Medium zu finanzieren sind, nicht mehr dem Medium eigener Wahl zur Verfügung stehen, auch hier ist die Informationsfreiheit beeinträchtigt. Siehe Rn. 27 - in Rot markierter Text -
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;