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Autor Thema: Arbeits-PC zuhause von Freiberuflern ist gebührenfrei  (Gelesen 4578 mal)

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Gericht lehnt zusätzliche Rundfunkgebühren ab

Mittwoch, 17.08.2011, 17:53

Freiberufler mit Arbeitsplatz in der Wohnung müssen neben den Gebühren für herkömmliche Rundfunkgeräte keine zusätzlichen Abgaben für internetfähige Arbeitscomputer zahlen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht .

Das Gericht wies eine entsprechende Revision der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab. Sie hatten von drei Gebührenzahlern auch für die beruflich genutzten Computer Abgaben verlangt, wogegen die Betroffenen erfolgreich geklagt hatten.

Die drei Kläger hatten sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte berufen. Nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter muss für neuartige Rundfunkgeräte wie Computer, die Radio und Fernsehen über das Internet abspielen können, im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr entrichtet werden. Sie verwiesen auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Demnach ist der PC dem herkömmlichen Rundfunkgerät als Zweitgerät unterzuordnen. Das Gericht unterstrich, dass der Gesetzgeber durch die bestehende Regelung neuartige Rundfunkgeräte bei der Gebührenabgabe privilegieren wolle. Zudem könnten die neuen Arbeitsgeräte wie Laptops und internetfähige Mobiltelefone durch ihre bewegliche Nutzung meistens überhaupt keinen bestimmten Räumen zugeteilt werden.

(BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11)

Quelle:
http://www.focus.de/digital/multimedia/arbeits-pcs-im-gez-visier-gericht-lehnt-zusaetzliche-rundfunkgebuehren-ab_aid_656382.html


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Nur als kleiner Hinweis falls diesbezüglich Nachfragen bestehen sollten:

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art und einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Es hat seinen Sitz in Leipzig im Reichsgerichtsgebäude.

Quelle: Wikipedia


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

V
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Muss die gez jetzt ihre texte ändern oder kann man sich wieder nur auf das urteil berufen wenn man mit der gez drum streitet?


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<tomtom> Für China-Mafia kenn ich grad den Namen nicht!
<paule> Italien: Mafia, China: Triaden, Japan: Yakuza, Mexico: Diablos
<Sekalthan> Deutschland: Politiker

H
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Die GEZ kann ja weiterhin erstmal das Spiel spielen, dass es Urteile im Einzelfall sind.
Allerdings sind die Chancen, bei gleicher Sachlage vor Gerichten in der ersten Instanz durchzukommen, nun eher Null. Eine zweite Runde wird auch nicht mehr zugelassen werden.

Allerdings muss sich der Betroffene erstmal selbst kümmern und den Rundfunkanstalten auf die Füße treten.


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m

moppel

Gute Nachrichten für alle, die bisher für ihren (frei-) beruflich genutzten Internet-PC in der eigenen Wohnung zusätzliche Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale GEZ zahlen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden (Az.: BVerwG 6 C 15.10), dass für internetfähige PCs in solchen Fällen keine zusätzlichen Gebühren abzuführen sind, wenn für die privat genutzten Geräte auf demselben Grundstück bereits Gebühren abgeführt werden.

mehr: www.intern.de/internet-news/9491.html



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Zitat
Wobei vielleicht anzumerken wäre, dass auch Internet-PCs in rein beruflich genutzten Büros und Gebäuden meist nicht dazu dienen, die Millionen verschlingenden Zusatzangebote der Öffentlich-Rechtlichen zu nutzen.
;D


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moppel

Das heißt im Klartext: wer nur PCs in zuhause hat, ist nicht gebührenpflichtig?



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Das heißt im Klartext: wer nur PCs in zuhause hat, ist nicht gebührenpflichtig?

Wenn er schon für ein Radio, Fernseher oder beides bezahlt nicht.
Hat er nur einen oder mehrere PC ist er gebührenpflichtig für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät i.H. von 5,76 €.


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