Und die Zwangsabgabeidee, dahinter steht ja das Argument, jeder muss zahlen.
Aber nicht seitens des Gesetzgebers!
Im Forum wurde schon gefühlte tausend Mal die Frage gestellt, (und kein Mal beantwortet), warum im eigentlichen, von LRA und Co. verbindlich einzuhaltenden Rundfunkstaatsvertrag mehrfach der Begriff "Nutzer" steht, wenn es denn auf die Nutzung nicht ankommt?
Irgendwie wird nicht verstanden, evtl. auch nicht vom BVerfG?, daß internationale Verträge, die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden sind, gemäß Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland automatisch Bundesrecht sind und folglich gemäß Art. 31 GG und BVerfG 2 BvN 1/95 alles Makulatur ist, wenn sich die Länder darüber hinwegsetzen, weil bereits einfaches Bundesrecht jedwedes Landesrecht bricht.
Die EMRK ist mit Art. 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit, wo es verbindlich heißt, "Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität", von den Ländern einzuhaltendes Bundesrecht, im Land Brandenburg gemäß Art. 2, abs. 3 in Verbindung zu Art. 5, Abs. 1, sogar Landesgrundrecht.
Die einzige damit kompatible Lösung lautet nun einmal, daß nur jeder wohnungsinnehabende Nutzer überhaupt zahlpflichtig sein kann, und sonst niemand.
Schade, daß sich auch von den Klägern keiner mal die Zeit genommen hat, die Gesamtaspekte zu betrachten, wozu letztlich auch, weil nun einmal Binnenmarkt der EU, EuGH C-337/06, EuGH C-201/14 und EuGH C-260/89 gehören.
Wegen EuGH C-260/89 ist, neben der Zahlungsauslösung auf Grund eines Vertrages zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsnehmer, auch nur die Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln zulässig; denn Art. 10 EMRK ist auch im Bereich Rundfunk verbindlich einzuhalten; Leitsatz 7 aus EuGH C-260/89.
Es hat vor dem EuGH nichts Bestand, was sich über die EMRK hinwegsetzt! Der Beihilfecharakter des Rundfunkbeitrages gemäß EuGH C-337/06 kommt ja dann noch dazu.
Ein vom Staat vorgegebene Pro-Kopf-Abgabe, (um beim Thema anzukommen), stünde Art. 10 EMRK genauso entgegen, wie jedwede Zwangsabgabe zugunsten eines Informationsmediums, weil es keine Einflußnahme durch öffentlich Authorität geben darf.
Es kann hier nur an das BVerfG appelliert werden, dem Bund wie den Ländern nicht eine derartige Bürde zu verschaffen, sind doch nicht genehmigte Beihilfen zu 100% zurückzufordern.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;