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Autor Thema: Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag wohl keine Steuer  (Gelesen 3030 mal)

Uwe

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Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag wohl keine Steuer

Quelle: Deutsche Wirtschafts Nachrichten 16.05.18


Zitat
Das Bundesverfassungsgericht dürfte im Herbst ein Urteil zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender fällen.

Das Bundesverfassungsgericht zieht das Argument der Kläger gegen die Rundfunkgebühren in Zweifel, dass das seit 2013 geltende Modell eine Steuer sei. Dass ein großer Kreis der Bevölkerung gebührenpflichtig sei, mache die Abgabe wohl noch nicht zu einer Steuer, wandte Gerichts-Vizepräsident Ferdinand Kirchhof am Mittwoch ein. Außerdem sei der Gesetzgeber bei der Verwendung von Steuereinnahmen frei, Rundfunkgebühren gingen aber allein an die öffentlich-rechtlichen Anstalten und dienten der Programmfinanzierung.

weiterlesen auf:
https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2018/05/16/bundesverfassungsgericht-rundfunkbeitrag-wohl-keine-steuer/


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
In mehrfacher Hinsicht - dann allerdings im schlechtesten denkbaren Sinne - "interesssant", wenn das nachfolgende ...

Zitat
...
Dass ein großer Kreis der Bevölkerung gebührenpflichtig sei, mache die Abgabe wohl noch nicht zu einer Steuer, wandte Gerichts-Vizepräsident Ferdinand Kirchhof am Mittwoch ein. Außerdem sei der Gesetzgeber bei der Verwendung von Steuereinnahmen frei, Rundfunkgebühren gingen aber allein an die öffentlich-rechtlichen Anstalten und dienten der Programmfinanzierung.
...

...inhaltlich genau so stimmen sollte, wie seitens der veröffentlichenden Plattform wiedergegeben. Dann wäre auch die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Herrn Kirchhof Zwo und insbesondere deren Begründung seitens des BVerfG das schlechteste denkbare Omen gewesen, was die "Rechtsprechung" des BVerfG in der anhängigen Sache anlangt.

1) Dass ein großer Kreis der Bevölkerung gebührenpflichtig sei, mache die Abgabe wohl noch nicht zu einer Steuer. So, so.

Aus exakten, glasklaren Begriffen, wie u. a. auch in Jura normalerweise üblich - hier also dezidiert dem auch so in den Beschwerden und in dem Zusammenhang benannten elementaren Begriff der Allgemeinheit - würde sich demnach selbst das BVerfG etwas Butterweiches, beliebig nach Wünschen des Staates bzw. seines Staatsfunks Formbares basteln, nämlich einen "großen Bevölkerungskreis" und das dann noch garniert mit einem niedlichen "wohl" als nicht hinreichend zur Erkennung als Steuer deklarieren. Klar - wenn man so arbeitet, ist der gewünschte "Erfolg" garantiert, kann aus jedem vollständigen Satz das genaue Gegenteil gemacht werden, 3 mal 3 ist dann auch wohl 9, also irgendwas zwischen 7 3/4 und 11, wenn es irgendjemandem mit Macht oder Geld zum Vorteil gereichen sollte. Solch' ein Vorgehen würde ich meinem Jüngsten dann auch künftig für die Schule empfehlen, dann dürfte der Notendurchschnitt von 0,5 ja heute schon sicher sein :->>.

2) Genau das Gleiche würde bzgl. der zweiten Aussage gelten, was die Festellung anlangt, Steuern seien durch die staatliche Verwendungsfreiheit gekennzeichnet, während für den sg. "Rundfunkbeitrag" die Zweckbindung gelte - was die Folgerung nahelegen bzw. begründen soll, weswegen es sich schon von daher nicht um eine "Steuer" handeln könne. "Steuer" ist aber ein allgemeiner Begriff. Haben sich so eine Frau Terschüren, die Kläger, so ein Herr Kämmerer (seines Zeichens Steuerrechtsprofessor) und diverse andere etwa den im aktuellen Zusammenhang öfter präsenten Terminus der "Zwecksteuer" einfach mal kurz ausgedacht? Mit welchem Recht (und entgegen jedem Denkgesetz) könnte sich so ein Herr in Karlsruhe oder alle zusammen herausnehmen, die begriffliche Spezifizierung mal eben kurz im Allgemeinbegriff zu verstecken, weil es dem Zweck dienlich ist?. So etwas nennt man ggf. Taschenspielertrick und nicht anders. Das noch als "Rhetorik"  zu bezeichnen, wäre eine Beleidigung für Cicero, Sokrates und alle zusammen.

Man denke an die glorreichen Zeiten Ottos zurück, der bekanntlich einen perfekt gehorchenden Dackel besaß, sinnegmäß: Wenn er ihm befehle, er komme jetzt oder er lasse es, dann komme dieser oder er lasse es. Oder frei nach Radio Eriwan: "Unsere sozialistische Mannschaft belegte einen ehrenvollen zweiten Platz. Die gegnerische Mannschaft hingegen musste sich mit einer blamablen vorletzten Position zufrieden geben."

"Arbeit" einer solchen "Güteklasse" abzuliefern - so etwas mag sich eine Bananenrepubliks-"Justiz" erlauben, aber allen Ernstes ggf. auch ein BVerfG? Dann könnte man sich nur noch fragen: Aufregen bis zum Herzinfarkt, oder einfach nur noch sich schämen, in solch' einem (diesem) Land zu leben? Einem Land, dass sich einen um den anderen Tag herausnimmt, anderen zu sagen, was sie zu tun und zu lassen haben, dessen eigene Justiz aber ein weiteres Mal nicht das Papier wert ist, auf dem seine "Gesetze" stehen.

Wenn das also tatsächlich so laufen sollte - wie natürlich schon im Vorfeld von einigen befürchtet - dann hätte sich das BVerfG angesichts der dann festzustellenden selben zusammengeschwurbelten "Güteklasse" dessen, was man bisher als Bürger seitens der Verwaltungsgerichte als "Argumentationen" [bzw. Urteile / Urteilsbegründungen) geboten bekommen hat bzw. geboten bekommt, vollständig selbst diskreditiert und disqualifiziert.

Dann hätten am Ende schon vor 60 Jahren die Kommunisten doch recht gehabt mit dem, was sie sagten, was dieser "Rechtsstaat" und seine "Rechtsordnung" wert seien. Nichts.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2019, 22:09 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

s
  • Beiträge: 229
  • Weg mit der Zwangsabgabe
Man fragt sich, was es dann sonst sein soll. Ein Beitrag ist es nach der eigenen Definition des Bundesverfassungsgerichts definitiv nicht.

"Als Beitrag wird nach der üblichen, auch in § 1 Abs. 1 AO verwendeten Begriffsbestimmung die Beteiligung der Interessenten * an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung ("Veranstaltung") bezeichnet (BVerfGE 7, 244 [254 f.]). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung: das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. [...]
Der Gedanke der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten ist also der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt; er muß deshalb auch die rechtliche Gestaltung, vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und den Veranlagungsmaßstab bestimmen. Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben ..."
(BVerfGE 9, 291 (297 ff.) - Verfahren 1 BvL 1/58 und 1 BvL 7/58; Beschluß v. 20. 5. 1959)

* also Rundfunkteilnehmer. Als Nichtnutzer bin ich kein Interessent / Rundfunkteilnehmer!

Wie sie das wohl hinbiegen werden?




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g
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Man muss wohl unterscheiden zwischen dem, was es eigentlich sein soll und wie es seit 2013 gehandhabt wird.

Der Nutzer hat für die bereitgestellte Angebotsleistung, die nicht leistungsbezogen abgerechnet wird (Könnte aber, wenn man wöllte. Pay-TV), zu zahlen. Damit ist es ursächlich keine Steuer.
Der Empfang war bis 2012 ausschlaggebend.

Seit 2013 spielt jedoch die Nutzung (Und dies absolut rechtswidrig.) keine Rolle mehr, daher ist die 2013-er Regelung eine Wohnungssteuer.

Diese Wohnungsschnüffelei, wer mit wem zusammenwohnt, was dem BS gar nichts angeht, ist nicht hinnehmbar.


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Zitat
Das Bundesverfassungsgericht dürfte im Herbst ein Urteil zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender fällen.

Na, die wissen es wohl ganz genau... und schon jetzt  ;)


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T

Tereza

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht dürfte im Herbst ein Urteil zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender fällen.

Na, die wissen es wohl ganz genau... und schon jetzt  ;)
Diese Annahme/Aussage deckt sich mit folgender Info aus gut unterrichteter Quelle:
Gemäß Pressesprecherin des OVG Berlin finden im nächsten halben Jahr keine Verhandlungen zum Thema Rundfunkbeitrag statt. Auch auf Nachfrage, ob nach den (zum Zeitpunkt der Anfrage noch anstehenden) Entscheidungen durch das BVerfG Berufszulassungen wahrscheinlich sind, mithin in der Rechtsprechung „eine Wende“ (zugunsten der Kläger) zu erwarten ist, wurde eindeutig mit 'nein' beantwortet.


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Z
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Nicht zu vergessen ist die Belastung von Unternehmen mit diesem "Beitrag".
Das Bundesverwaltungsgericht erdreistete sich ja, einen Vorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs für (alle) Unternehmen zu postulieren, der entsprechend abgesch(r)öpft werden dürfe.
Nur daß der Zweck eines Unternehmens nach wie vor ist, Gewinne zu erwirtschaften.

Die Möglichkeit des Empfanges von Rundfunk sorgt also dafür, daß alle Unternehmen zusätzlich dadurch Geld verdienen; die mit mehreren Filialen und die mit besonders vielen Firmenfahrzeugen verdienen sogar ganz besonders viel mehr Geld dadurch.
Alleine diese (Un-)Logik muß ja auch Nichtunternehmern ins Auge springen!


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