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Autor Thema: Die datensparsame Vollüberwachung der Bevölkerung durch den Beitragsservice  (Gelesen 1851 mal)

  • Moderator
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Es soll uns ja verkauft werden, dass das neue Beitragssystem "datensparsam" arbeitet. Durch den erneuten Meldedatenabgleich - jetzt Mai 2018 - hat diese Vorstellung wohl auch bei vielen Leuten, die das so geglaubt haben, Risse bekommen.

Das es sich aber um eine schlecht versteckte Vollüberwachung der Aufenthaltsorte ALLER volljährigen Einwohner Deutschlands handelt, versucht uns die Landesrundfunkanstalt unseres MißVertrauens damit auszureden, dass ja die "Daten der weiteren Mitbewohner nach Ermittlung des Zahlers gelöscht" werden würden.

Es gibt viele, die das schon nicht glauben können. Ich hingegen schon, denn:

Für eine Vollüberwachung aller deutschen Einwohner ist das dauerhafte Speichern der Meldedaten überhaupt nicht notwendig!

Die automatische Datenübermittlung bei Meldedatenänderung (Umzug, Wegzug, Tod) bietet genau die Negativmatritze zu den aktuellen Aufenthaltsorten aller volljährigen Einwohner. Und bei Übertragung dieser Daten wird kein Unterschied zwischen Zahlern und Nichtzahlern gemacht. War ein "Nichtzahler" vorläufig unsichtbar, weil der Rundfunkbeitrag von einer anderen Person des Haushalts gezahlt wurde, so tritt auch er sofort wieder in Erscheinung, wenn er woanders hinzieht. Und zwar mir alter und neuer Anschrift und Umzugsdatum. Somit lässt sich aus den punktuell gespeicherten Daten zur Aufenthaltsänderung immer "tagesaktuell" ablesen, wer wann wo in welchem Zeitraum gewohnt hat, auch wenn der aktuelle Status Quo des Aufenthaltsortes nirgendwo gespeichert wurde.

Der Datenabgleich funktioniert wie ein Bewegungsmelder. Nur die Bewegung von einem definierten Ort zum anderen wird aufgezeichnet. Aber von Allen! Daraus lässt sich der exakte Aufenthaltsort auch für jeden Zeitpunkt bestimmen, der zwischen den Aufzeichnungen liegt, auch wenn in er in keiner Datenbank gespeichert ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 22:10 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
(...) Für eine Vollüberwachung aller deutschen Einwohner ist das dauerhafte Speichern der Meldedaten überhaupt nicht notwendig!

Die automatische Datenübermittlung bei Meldedatenänderung (Umzug, Wegzug, Tod) bietet genau die Negativmatritze zu den aktuellen Aufenthaltsorten aller volljährigen Einwohner. Und bei Übertragung dieser Daten wird kein Unterschied zwischen Zahlern und Nichtzahlern gemacht. War ein "Nichtzahler" vorläufig unsichtbar, weil der Rundfunkbeitrag von einer anderen Person des Haushalts gezahlt wurde, so tritt auch er sofort wieder in Erscheinung, wenn er woanders hinzieht. (...)

Nicht ganz, wenn man das richtig macht. Schaue dir meinen Kommentar an unter
Datenübermittlung - was ändert sich durch die DSGVO ab 25.05.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27252.msg172133.html#msg172133

Zitat
  • Jeder (also nicht nur Beitragszahler) hat das Recht auf Information über der von ihm gespeicherten Daten. Der Beitragsservice hat, wie jeder andere Datenverarbeiter auch, einen Monat Zeit, die Anfrage schriftlich zu beantworten. Alleine das kann ihn sehr beschäftigen, wenn eine konzentrierte Aktion gestartet wird.
  • Da sehr viele Leute, die nicht Beitragszahler sind, in die Rasterfahndung fallen (Papa zahlt schon, die Daten von Mama, der Oma und den Kindern landen dennoch durch den Abgleich beim BS), dürfen diese nach "erfolgreicher" Informationsübermittlung (siehe 1.) ihr Recht auf Löschung (Vergessenwerden) wahrnehmen. Das beschäftigt sie nochmals sehr und der Abgleich wird dadurch verwässert.
  • Nach bestätigter Löschung sollte man nach einer gewissen Zeit (z. B. nach einem Jahr) erneut Auskunft über die von einem gespeicherten Daten anfordern. Sind welche immer noch gespeichert, so handelt es sich um einen missbräuchlichen Datenschutzvorfall, der an die Landesdatenschutzbehörde zu melden ist. (Im Übrigen, Meldungen bzw. Anzeigen über Datenschutzmissbrauch können zukünftig bequem per Formular übers Internet anonym gemacht werden. Die Landesdatenschutzbehörde ist dann gezwungen, der Sache nachzugehen und zu ermitteln ;-))

In anderen Worten können wir zumindest dafür Sorge tragen, dass die "beiläufig" erfasste "Nicht-Beitragszahler" nach der EU-DSGV komplett gelöscht werden. Wenn nicht, dann gibt es eine Anzeige.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 22:11 von Bürger«

f

faust

... naja - wer seine Bevölkerung wirksam vor Terrorismus schützen will, der muss sich schon was einfallen (#) lassen !

( und wer sich weigert, Demokratie - Abgabe zu zahlen ... das geht doch in diese Richtung, oder   >:D ? )


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@René: Wie fordert man eine Datenauskunft an, ohne dabei die Anschrift freiwillig der Stelle preiszugeben, bei der sie ja gerade gelöscht sein sollte? 


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Es geht um "Nicht-Beitragszahler", die im Haushalt eines Beitragszahlers wohnen (Mami, Omi, Opi, Kinder usw., die durch den Abgleich beim BS landen).
Aber auch Beitragszahler haben das Recht auf Auskunft.

In dem von dir geschilderten Fall muss man erst warten, bis der BS sich bei dir meldet – durch den Abgleich haben sie dich sowieso...

Schöne neue Welt – wie im 16. Jahrhundert...

@René: Wie fordert man eine Datenauskunft an, ohne dabei die Anschrift freiwillig der Stelle preiszugeben, bei der sie ja gerade gelöscht sein sollte?


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m
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@René: Wie fordert man eine Datenauskunft an, ohne dabei die Anschrift freiwillig der Stelle preiszugeben, bei der sie ja gerade gelöscht sein sollte?

Da schreibst in die Fußnote des Briefes rein - Beispiel.

Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, diese Datenauskunft stellt keine Einwilligung weder nach der aktuell gültigen EU-DSGVO noch nach dem BDSG dar, Namen und die Adresse zu erfassen, speichern und weiter zu geben, außer der Beantwortung der Datenauskunft.


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