Mit "Bekanntmachung des Senators für Inneres vom 17.05.1960 - Inn I A. 1 - 0200/430 (Amtsbaltt für Berlin S. 527)"
meint Ihr Finanzamt die Bekanntmachung des Senators für Inneres vom 17.05.1960 - Inn I A[] 1 - 0200/420 (Amtsblatt für Berlin S. 527). Ich füge den Abdruck aus dem Amtsblatt an.
Daaaaanke für die Datei
Offensichtlich handelt es sich bei der Mitteilung des Finanzamtes um einen Schreibfehler (wurde noch einmal geprüft), denn dort steht tatsächlich
"...vom 17.05.1960 - Inn I A. 1 - 0200/430 (Amtsblatt für Berlin S. 527)" Die Frage die sich nun stellt ist doch, ob dieses Amtsblatt mit seinen Bestimmungen aus
1960 i.V. mit der momentanen Beitreibung der Rundfunkabgabe auf die Verwaltungsvollstreckungsbehörde (hier als Finanzamt) überhaupt anwendbar ist, insbesondere wenn man das VwVfG BE vom
21. April 2016 in §2 (4) VwVfG BE in den Mittelpunkt der Betrachtungen rückt, welches sich widerrum ja auch auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes - VwVG - bezieht.... Darüber hinaus ist auch völlig unstreitig, dass die Berliner Finanzbehörden für die Verwaltung und Vollstreckung der Steuern und öffentlich- rechtlicher Geldforderungen zuständig sind, das ist völlig okay, nur muss eben ernsthaft angezweifelt werden, ob die Berliner Finanzbehörde das eben auch für die Rundfunkbeiträge ist....
[§ 73 Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
[..]3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Der RBB akzeptiert den Widerspruch eines Zahlungsverweigerers auf die feststellenden Verwaltungsakte nicht und natürlich wird dieser Widerspruch durch den RBB mittels Zurückweisung in Form eines Widerspruchbescheides abgelehnt. Obwohl der Zahlungsverweigerer in seinem Widerspruch überhaupt nicht die materielle Beitragspflicht moniert (eine Klage diesbezüglich verlief bereits ergebnislos; Klage wurde abgewiesen), sondern die Vollstreckungsvoraussetzungen zur Beitragpflicht, ergeht in den Widerspruchsbescheiden des RBB der Verweis, dass er gegen die
Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen beim Verwaltungsgericht klagen kann....hat der Zahlungsverweigerer aber ja gar nicht bzw. erneut nicht vor....
Mit "Selbstverwaltungsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten" ist somit der RBB gemeint, wenn § 73 VwGO richtig interpretiert wird?
Übernimmt das Verwaltungsgericht auch gleichzeitig die Funktion eines Vollstreckungsgerichts?