Hallo wertes Forum, habe mich extra hier angemeldet um euch von einem Gespräch mit einer Vollziehungsbeamtin des Finanzamtes Berlin zu berichten:
Also folgendes:
Person XYZ erhielt eine Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt und hat seine Einwendung zu dieser Vollstreckungsankündigung bei der Vollziehungsbeamtin schriftlich dargelegt. Hier z.B. auch die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Leistunsgebots. Ein Aussetzungsantrag wurde vorsorglich auch beim Finanzamt gestellt.
Der Vollstreckungsankündigung durch die Vollziehungsbeamtin ist ein feststellender Verwaltungsakt mit 8 Euro Säumnisgebühr durch den RBB vorausgegangen. Der feststellende Verwaltungsakt wurde angefochten, der RBB wurde gebeten, die Säumnisgebühr aufzuheben.
Der RBB äußerte sich in seinen Widerspruchsschreiben zu alledem nicht, sondern verwies nur auf die materielle Beitragspflicht und einer Klage zum Verwaltungsgericht. Person XYZ hat aber gar nicht vor, gegen die materielle Beitragspflicht zu klagen, sondern besteht u.a. auf Zusendung des Leisungsbescheides und der Ausbuchung der ungerechtfertigten Säumnisgebühr im Grundlagenbescheid.
Wohin sich Person XYZ diesbezüglich wenden könne bzw. welche Gerichtsbarkeit hier zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen zuständig ist, hat der RBB ebenso nicht beantwortet.
Ein paar Wochen später dann vom RBB eine Ankündigung „Mahnung-Ankündigung der Zwangsvollstreckung" ohne Rechtsbehelfsbelehrung ...nun mit 5 Euro Mahngebühr...Auch hier legte Person XYZ wieder gegenüber dem RBB Einspruch ein und forderte die Ausbuchung der Mahngebühr...keine Antwort....stattdessen die Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt.
Die Vollziehungsbeamtin sagte Person XYZ nun , dass die Einwendungen von Person XYZ vom Finanzamt abgewiesen werden, denn das Finanzamt hat Auftrag, alle Vollstreckungsersuchen durch den RBB ohne Prüfung durchzusetzen.
Der Verweis durch Person XYZ, dass das Finanzamt die materielle Beweislast der Leistungsbescheide trägt und die Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen von Amts wegen in allen Stadien der Vollstreckungen zu erfolgen hat, wurde dahingehend beantwortet, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und VOR den Vollstreckungsankündigungen von den Beitragsschuldnern alles mit dem RBB abzuklären sei.
Person XYZ erwiderte, dass der RBB nix klärt, sondern nur auf die Festsetzung der Beitragspflicht abstellt und auf den Klageweg verweist, der aber für Person XYZ nicht in frage kommt, denn das Verwaltungsgericht prüft die Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, nicht aber die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Zwangsvollstreckung und deren Eingriffe in die materiellen Grundrechte.
Die Vollziehungsbeamtin erwähnte, dass der RBB eine öffentlich-rechtliche Anstalt sei und das Recht auf Selbsttitulierung und Vollstreckungshilfe hat, der RBStV ist ein Gesetz - wird es auch nach den Entscheidungen beim BVerfG und der Entscheidung vor dem EuGH bleiben (!) - und auch der Rundfunkbeitrag entsteht kraft Gesetzes, da bedarf es auch keines Leistungsgebotes, ja nicht einmal eines Bescheides, da der Rundfunkbeitrag ja unaufgefordert zu entrichten ist. Person XYZ solle sich dazu einen Dauerauftrag einrichten, sie [die Vollziehungsbeamtin] hat schliesslich auch einen.
So. Meinungen dazu?
Wenn man den Ausführungen der Vollziehungsbeamtin folgt, gibt es also keinen Rechtschutz in Berlin vor einer Vollstreckung und man wird quasi gezwungen, die Vollstreckung mit erneuten Vollstreckungskosten ungeprüft über sich ergehen lassen zu müssen?
Jemand hier mit ähnlichen Erfahrungen?