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Autor Thema: Gespräch Vollziehungsbeamtin Finanzamt Berlin auf Vollstreckungsankündigung  (Gelesen 18314 mal)

S
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Hallo wertes Forum, habe mich extra hier angemeldet um euch von einem Gespräch mit einer Vollziehungsbeamtin des Finanzamtes Berlin zu berichten:

Also folgendes:

Person XYZ erhielt eine Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt und hat seine Einwendung zu dieser Vollstreckungsankündigung bei der Vollziehungsbeamtin schriftlich dargelegt. Hier z.B. auch die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Leistunsgebots. Ein Aussetzungsantrag wurde vorsorglich auch beim Finanzamt gestellt.

Der Vollstreckungsankündigung durch die Vollziehungsbeamtin ist ein feststellender Verwaltungsakt mit 8 Euro Säumnisgebühr durch den RBB vorausgegangen. Der feststellende Verwaltungsakt wurde angefochten, der RBB wurde gebeten, die Säumnisgebühr aufzuheben.

Der RBB äußerte sich in seinen Widerspruchsschreiben zu alledem nicht, sondern verwies nur auf die materielle Beitragspflicht und einer Klage zum Verwaltungsgericht. Person XYZ hat aber gar nicht vor, gegen die materielle Beitragspflicht zu klagen, sondern besteht u.a. auf Zusendung des Leisungsbescheides und der Ausbuchung der ungerechtfertigten Säumnisgebühr im Grundlagenbescheid.
Wohin sich Person XYZ diesbezüglich wenden könne bzw. welche Gerichtsbarkeit hier zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen zuständig ist, hat der RBB ebenso nicht beantwortet.
Ein paar Wochen später dann vom RBB eine Ankündigung  „Mahnung-Ankündigung der Zwangsvollstreckung" ohne Rechtsbehelfsbelehrung ...nun mit 5 Euro Mahngebühr...Auch hier legte Person XYZ wieder gegenüber dem RBB Einspruch ein und forderte die Ausbuchung der Mahngebühr...keine Antwort....stattdessen die Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt.

Die Vollziehungsbeamtin sagte Person XYZ nun , dass die Einwendungen von Person XYZ vom Finanzamt abgewiesen werden, denn das Finanzamt hat Auftrag, alle Vollstreckungsersuchen durch den RBB ohne Prüfung durchzusetzen.

Der Verweis durch Person XYZ, dass das Finanzamt die materielle Beweislast der Leistungsbescheide trägt und die Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen von Amts wegen in allen Stadien der Vollstreckungen zu erfolgen hat, wurde dahingehend beantwortet, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und VOR den Vollstreckungsankündigungen von den Beitragsschuldnern alles mit dem RBB abzuklären sei.

Person XYZ erwiderte, dass der RBB nix klärt, sondern nur auf die Festsetzung der Beitragspflicht abstellt und auf den Klageweg verweist, der aber für Person XYZ nicht in frage kommt, denn das Verwaltungsgericht prüft die Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen,  nicht aber die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Zwangsvollstreckung und deren Eingriffe in die materiellen Grundrechte.

Die Vollziehungsbeamtin erwähnte, dass der RBB eine öffentlich-rechtliche Anstalt sei und das Recht auf Selbsttitulierung und Vollstreckungshilfe hat, der RBStV ist ein Gesetz  - wird es auch nach den Entscheidungen beim BVerfG und der Entscheidung vor dem EuGH bleiben (!) - und auch der Rundfunkbeitrag entsteht kraft Gesetzes, da bedarf es auch keines Leistungsgebotes, ja nicht einmal eines Bescheides, da der Rundfunkbeitrag ja unaufgefordert zu entrichten ist. Person XYZ solle sich dazu einen Dauerauftrag einrichten, sie [die Vollziehungsbeamtin] hat schliesslich auch einen.

So. Meinungen dazu?

Wenn man den Ausführungen der Vollziehungsbeamtin folgt, gibt es also keinen Rechtschutz in Berlin vor einer Vollstreckung und man wird quasi gezwungen, die Vollstreckung mit erneuten Vollstreckungskosten ungeprüft über sich ergehen lassen zu müssen?  :o

Jemand hier mit ähnlichen Erfahrungen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2018, 09:49 von DumbTV«

Z
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Tatsächlich ist diese Art von Rechtsbeugung in Berlin gang und gäbe, die Suchfunktion ergibt Berichte zu Klagen vor den Finanzgerichten bezüglich der Vollstreckung.
"Gesetzliche Grundlage" ist natürlich ein Witz, denn die Höhe des konkreten Beitrages und wohin er zu entrichten ist (denn die "zuständige Rundfunkanstalt" ist ja auch nicht definiert) ist nicht Teil des Gesetzes. Und ohne korrekten Bescheid wüßte man ja auch nicht, wo mans hinbezahlen soll.
Ich nehme an, es gibt noch nicht genug Protestschreiben an den Finanzsenator, um dieser Selbstbedienung endlich den Riegel vorzuschieben.
Es fällt ja auch immer auf, daß das Finanzamt Beihilfe bei der Vollstreckung leisten soll, wenn doch aber der RBB eine Behörde sein soll, dann dürfte er ja schließlich auch selbst mit seinen Mitarbeitern vollstrecken...

Sollten die Vollstreckungsopfer bei der nächsthöheren Dienststelle (und ganz oben beim Finanzsenator persönlich) widersprechen? Persönliche Haftung bei rechtswidriger Vollstreckung geltend machen?
Oder bei Frau S vom RBB, die ja für das Handeln ihres Ladens verantwortlich ist?

Keine Ahnung, ob eine Klage vor den Finanzgerichten zumindest einen Zeitaufschub bringt, um bis zum Herbsturteil des Bundesverfassungsgerichts über die Runden zu kommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2018, 19:54 von Bürger«

S
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Sind die Finanzgerichte denn zuständig? http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=STRE201571082&st=ent

Klagen bei den Finanzgerichten kosten auch eine 4-fache Gerichtsgebühr, sind also nicht unmittelbar erschwinglich.... :-\

Man weiß wirklich nicht, wohin oder an wen man sich wenden soll, denn Antworten oder Hilfe gibts keine.

Das Finanzamt Berlin bezieht sich in seinen Vollstreckungsankündigungen auf eine "Bekanntmachung des Senators für Inneres vom 17.05.1960 - Inn I A. 1 - 0200/430 (Amtsbaltt für Berlin S. 527)" und bestätigt damit seine Zuständigkeit, die Beiträge einzuziehen.

Da man bzgl. dieser Bekanntmachung im Internet nicht fündig wird, möchte man diese Bekanntmachung ja gerne mal lesen. Einer Bitte um Zusendung dieser Bekanntmachung wird leider ebenso nicht abgeholfen.



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d

denyit

Der Vollstreckungsankündigung durch die Vollziehungsbeamtin ist ein feststellender Verwaltungsakt mit 8 Euro Säumnisgebühr durch den RBB vorausgegangen. Der feststellende Verwaltungsakt wurde angefochten, der RBB wurde gebeten, die Säumnisgebühr aufzuheben.

Der RBB äußerte sich in seinen Widerspruchsschreiben zu alledem nicht, sondern verwies nur auf die materielle Beitragspflicht und einer Klage zum Verwaltungsgericht. Person XYZ hat aber gar nicht vor, gegen die materielle Beitragspflicht zu klagen, sondern besteht u.a. auf Zusendung des Leisungsbescheides und der Ausbuchung der ungerechtfertigten Säumnisgebühr im Grundlagenbescheid.

Wenn nicht vor Gericht, wie will Person XYZ denn sonst gegen die Säumnisgebühr aus dem Leistungsbescheid vorgehen? Welche Alternativen schweben dir da vor?

Ansonsten, da sich der RBB wie eine Behörde verhält, wäre also am Verwaltungsgericht gegen den Säumniszuschlag zu klagen.

btw: Der Säumniszuschlag für den Leistungsbescheid wurde vom BVerwG als zulässig bewertet. Nächste Woche beschäftigt sich das BVerfG damit.


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S
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btw: Der Säumniszuschlag für den Leistungsbescheid wurde vom BVerwG als zulässig bewertet.

Ja, ähnlich wie mit der Beitragspflicht als zulässig bewertet. Stimmt.

Aber diese Säumnisgebühren befinden sich ja bereits in den Grundlagenbescheiden; sollte nicht erst einmal ein originärer Beitragsbescheid eingehen, bevor das Recht zur Erhebung der Säumniszuschläge geltend gemacht werden kann? Dieses Recht zur Erhebung der Säumnisgebühren wird ja gar nicht kritisiert, vielmehr wird beanstandet, dass die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags eines Grundlagenbescheides ohne Säumniszuschlag bedarf.
Anstelle dessen werden feststellende Verwaltungsakte bzw. Rückstandsbescheide erlassen, die kein Leistungsgebot enthalten, aber dafür Säumnisgebühren. Und darauf folgen dann auch noch Mahngebühren.
Einwendungen dagegen werden durch den RBB in den Widerspruchsbescheiden nicht abgeholfen oder beantwortet. Es wird sich nur auf materielle Erhebungspflicht der Säumnisgebühren und der allgemeinen Beitragsplicht bezogen. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2018, 13:12 von DumbTV«

d

denyit

Genau dies wurde vom BVerwG als rechtmäßig erachtet.

Hier bspw. aus der daraufhin erfolgten Beschwerde von RA Bölck beim BVerfG:

Zitat
6 Erkaufen eines anfechtbaren Bescheides um den Preis einer Sanktion
Verletzung des Art. 19 (4) GG und des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 (1) GG i. V. m. Art. 20 (3) GG wegen des Erkaufenmüssens eines anfechtbaren Bescheides um den Preis einer Sanktion in Höhe von € 8,00.
6.1 Verletzung des Art. 19 (4) GG
Nach Art. 19 (4) GG steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.
Dieses Grundrecht ist verletzt.
6.1.1 Fehlender Verwaltungsakt
Voraussetzung für die Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges ist, dass der in seinen Rechten Verletzte überhaupt den Gegenstand der gerichtlichen Uberprüfung hat, nämlich den ihn beschwerenden Verwaltungsakt. Denn ohne einen Verwaltungsakt kann man keine Anfechtungsklage erheben, um die rechtliche Grundlage des Verwaltungshandelns zu überprüfen.
Die Existenz eines Verwaltungsaktes ist die Voraussetzung für die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 19 (4) GG. Wenn der Bürger meint, in seinen Rechten verletzt zu sein, weil von ihm ein Tun (hier: Geldzahlung) verlangt wird, muss diese Zahlungsaufforderung in einem Ven1valtungsakt konkretisiert sein, um sie überhaupt gerichtlich prüfen zu können.
Die Existenz des Verwaltungsaktes ist substanzielle Voraussetzung für das Beschreiten des Rechtsweges. Ohne den Verwaltungsakt kann der Rechtsweg nicht beschritten werden.
Verwaltungsaktbasiertes Behördenhandeln wird nur dann dem Art. 19 (4) GG gerecht, wenn in dem Zeitpunkt, zu dem der Bürger das rechtlich geforderte Handeln (hier: Geldzahlung) vornehmen soll, überhaupt der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, mit dem das geforderte Handeln verlangt wird. Das Handeln muss also zuerst einmal kraft öffentlichen Rechts angeordnet worden sein. Dieses ist die klassische Funktion des Verwaltungsakts.
Denn gerichtlich überprüft werden kann nur dasjenige, was angeordnet wurde. Also ist keine gerichtliche Uberprüfung möglich, solange nichts angeordnet wurde. Gleichwohl besteht aber nach dem RBStV eine Zahlungspflicht, sobald man eine Wohnung bzw. eine Betriebsstätte innehat. Gerichtlich wehren kann man sich hiergegen zunächst überhaupt nicht, da man keinen Festsetzungsbescheid erhält.
Mit einer Feststellungsklage kann man keinen Rechtsschutz erlangen, da die Gerichte deren Statthaftigkeit verneinen, da man eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erheben müsse.
Diesen Bescheid erhalten die Zahlungspflichtigen zunächst überhaupt nicht. Sie können also - nach vorherigem erfolglosen Widerspruch - gar keine Anfechtungsklage erheben.
Die Zahlungspflichtigen müssen den benötigten Bescheid quasi provozieren, wofür sie dann automatisch sanktioniert werden: Sie sind gezwungen, nicht zu zahlen. Wegen dieser unumgänglichen Nichtzahlung verlangen die Rundfunkanstalten einen Säumniszuschlag i.H.v. 8 €. Erst dann, wenn ein säumniszuschlagspflichtiger Rückstand entstanden ist, wird der für die Rechtswegbeschreitung erforderliche Bescheid erlassen (vgl. 5 10 (5) RBStV).
So verhält es sich auch beim Bf: Gegen ihn erfolgte eine Säumniszuschlagsfestsetzung.
Die nach Art. 19 (4) GG gebotene Bescheiderteilung müssen sich die Zahlungspflichtigen quasi um den Preis von 8 € pro Bescheid zunächst erkaufen, um erst danach den Rechtsweg beschreiten zu können. Diese finanzielle Abschreckung stellt eine Hürde für die Rechtswegbeschreitung dar. Sie hält Rechtsschutzsuchende davon ab, überhaupt die Erteilung eines Bescheides zu veranlassen.
Diese finanzielle Abschreckungsmaßnahme ist ein Systembruch im Verwaltungsrecht. Eine derartige Regelung gibt es nur im RBStV. Der Prohibitivcharakter des 5 10 (5) RBStV bezweckt eine Nichtausübung des Grundrechts aus Art. 19 (4) GG. Schon im Vorfeld der Grundrechtsausübung wird eine finanzielle Hürde geschaffen, die der beabsichtigten Grundrechtsausübung quasi Steine in den Weg legt.
Grundrechtsgewährleistungen müssen einfachrechtlich derart ausgestaltet sein, dass nicht schon der Bescheiderteilung ein Hindernis bereitet wird.
Darin, dass dennoch ein solches Hindernis besteht, liegt die Verletzung des Art. 19 (4) GG.
6.1.2 Provozieren eines Verwaltungsakt
(1) In seiner Entscheidung vom 27.7.1971 -dem. sog. 2. Rundfunkurteil- ( 2 BvF 1/68 und 2 BvR 702/68, juris Rz. 24) hat das BVfG über eine vergleichbare Situation entschieden: Nämlich die Situation, dass die Erteilung eines Abgabenbescheides nicht die Regel ist, sondern von den Zahlungspflichtigen provoziert werden muss, indem sie ihre Abgabenschuld nach Grund und Höhe bestreiten. Einen derart provozierten Verwaltungsakt, der nur auf Betreiben des Abgabenpflichtigen hin ergeht, hat das BVfG missbilligt.
Ein solches Bestreiten der Abgabenschuld dem Grunde nach liegt -so wie auch hier- bei all denjenigen vor, die sich durch das Beschreiten des Rechtswegs gegen die verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wenden wollen. Um den Rechtsweg beschreiten zu können, müssen sie die mit 8 € sanktionierte Erteilung des Abgabenbescheides durch den WDR erst einmal provozieren.
Dieses ist verfassungswidrig.
(2) Im Beschluss vom 18.5.2004 (Beitragspflicht für Klärschlammentschädigungsfonds, 2 BvR 2374/99, juris Rz. 66) hatte sich das BVfG mit dem Thema zu befassen, dass u.a. dureh die Nichterfüllung einer Mitteilungspflicht ein Beitragsbescheid provoziert werden kann, gegen den dann fachgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann.
Das BVfG hat hierzu entschieden, dass der zahlungspflichtigen Person nicht angesonnen werden könne, den Erlass unnötiger Vollzugsakte herauszufordern
So ist es auch hier: Mittels der Nichterfüllung der vermeintlichen Zahlungspflicht müssen die von der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe Betroffenen einen Bescheid vom WDR provozieren. Gegen diesen Bescheid können sie dann -so wie hier erfolgt- fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Ein solches Vorgehen darf den Betroffenen nach der Rspr. des BVfG jedoch nicht angesonnen werden.
6.2 Justizgewährungsanspruch gemäß  Art. 2 (1) GG i. V. m. Art. 20 (3) GG
Aus Art. 2 (1) GG i. V. m. Art. 20 (3) GG ergibt sich das Grundrecht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, nämlich der Justizgewährungsanspruch.
Gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen solche gesetzlichen Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (Beschluss des BVfG vom 12.02.1992, 1 BvL 1/89, Juris Rz. 32).
Die Regelung im RBStV, dass ein Bescheid nur im Fall der Nichtzahlung ergeht und dass dann gleichzeitig eine Sanktionierung i. H. v. 8,00 € erfolgt, verletzt den Justizgewährungsanspruch des Bf.
Voraussetzung für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten ist es, dass ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt.
Ein solcher anfechtbarer Verwaltungsakt wird aber zunächst gar nicht erteilt.
Die Zahlungspflichtigen müssen die Erteilung eines Vewaltungsaktes erst dadurch provozieren, dass sie die Abgabe nicht zahlen. Wenn sie die Abgabe nicht zahlen, werden sie deswegen mit einem Säumniszuschlag i. H. v. 8,00 € sanktioniert.
Sie müssen sich also den der gerichtlichen Überprüfung zuzuführenden Verwaltungsakt um den Preis von 8,00 € erkaufen.
Erst dann, wenn sie sich den mit der Anfechtungsklage anzugreifenden Verwaltungsakt um den Preis von 8,00 € erkauft haben, haben sie einen Zugang zu den Gerichten.
Durch diesen Zwang zum Erkaufenmüssen eines Verwaltungsaktes wird den Zahlungspflichtigen der Zugang zu den Gerichten in einer unzumutbaren Weise erschwert, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, eine abschreckende Wirkung zu schaffen, indem die Zahlungspflichtigen quasi bestraft werden, weil sie die Erteilung eines Verwaltungsaktes begehren. Es gibt keine Sachgründe, die dagegen sprechen, einen Bescheid bereits dann zu erteilen, wenn die zahlungsp?ichtige Person den Abgabenentstehungstatbestand verwirklicht hat.
In allen anderen Bereichen des Abgabenrechts wird ein Abgabenfestsetzungsbescheid stets dann erteilt, wenn der Abgabenentstehungstatbestand verwirklicht wurde.
Die hier bestehende Regelung, dass die Zahlungspflichtigen vor der Beschreitung des Rechtsweges allein deswegen sanktioniert werden, weil sie um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen möchten, ist im Abgabenrecht einmalig und sucht seinesgleichen.


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S
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Danke. Werde ich mir in Ruhe durchlesen. Ohne den Auszug jetzt genau gelesen zu haben, heißt das wohl, dass man die Säumnisgebühr im feststellenden Verwaltungsakt hinzunehmen hat, denn: 

Genau dies wurde vom BVerwG als rechtmäßig erachtet.


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meine Gedanken dazu:
Der SZ entsteht Kraft RBStV. Die Rechtmäßigkeit ist meines Wissens teil der anhängigen Verfassungsbeschwerden. Meine 5 Cent dazu: Ich kann nicht säumig sein, bevor ich kein Leistungsgebot erhalten habe. Sieht das BVerwG anders. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.
Damit ist der SZ dann aber kein gesondert anfechtbarer Bestandteil des Bescheides. Bliebe nur der Erlassantrag, mit erwartbarer Entscheidung.

Aussetzungsantrag beim FA dürfte keinen Erfolg haben, da dem FA kein Einspruch vorliegt und wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, das FA auch noch keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Einspruch ist also zwingende Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO "...die den angefochtenen VA erlassen hat...")

Das FA ist nicht gezwungen, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Sollten diese nicht vorliegen, hat es aber die Konsequenzen zu tragen. Im Falle einer Vollstreckungsgegen/-abwehrklage ist der Beklagte die vollstreckende Stelle, nicht die Rundfunkanstalt.

Zuständiges Gericht ist im Zweifel das, das im strittigen VA angegeben wird. Die Finanzgerichtsverfahren mögen teurer sein, allerdings funktionieren FG´s bis hoch zum BFH als Korrektiv noch sehr gut- ganz im Gegensatz zu den VG´s, die in meinen Augen nur noch eine unbezahlte Außenstelle der Rundfunkanstalten darstellen.

Final hat XYZ 2 Möglichkeiten: Zahlen oder Klagen. Man kann versuchen, Zeit zu gewinnen, aber am Ende sind das seine Optionen.


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Aussetzungsantrag beim FA dürfte keinen Erfolg haben, da dem FA kein Einspruch vorliegt und wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, das FA auch noch keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Einspruch ist also zwingende Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO "...die den angefochtenen VA erlassen hat...")

Also Person XYZ liegt diese Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt durch einer Vollziehungsbeamtin vor. Der feststellende VA wurde beim RBB angefochten, aber eine Reaktion erfolgt ja nicht. Und ja, die Vollstreckungsankündigung ist kein anfechtbarer Bescheid, somit Person XYZ bislang auch nur die Anfechtung beim RBB verblieb mit der Begründung des Leistungsgebots als Vollstreckungsvoraussetzung. Interessiert aber den RBB nicht.
Als nächstes kommt vom Finanzamt dann das Vollstreckungsersuchen und unmittelbar danach die Pfändungs-und Einziehungsverfügung. Mit dieser wird sofort vollstreckt und man kann nichts mehr machen. Die Pfändungs-Einziehungsverfüfung hat sich somit erledigt und es kommt nur noch eine teure Feststellungsklage (Zuständigkeit Finanzgericht?) in Betracht. Wo soll also noch vor der Vollstreckung ein Aussetzungsantrag gestellt werden?


Das FA ist nicht gezwungen, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Sollten diese nicht vorliegen, hat es aber die Konsequenzen zu tragen.

Hmmm. ME hat die Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen von Amts wegen zu erfolgen, gerade bei Eingriffen in materielle Grundrechte. Gibts bei Eingriffen ins Eigentum vor so einer Vollstreckung keine Schutzfunktion oder keinen Anspruch darauf, das so eine Vollstreckung vor ihrer Vollziehung sogar auf Rechtmäßigkeit geprüft werden muss? 

Zuständiges Gericht ist im Zweifel das, das im strittigen VA angegeben wird

Sind hier die feststellenden Verwaltungsakte des RBB gemeint, mit denen man gegen die BEITRAGSPFLICHT bei den Verwaltungsgerichten klagen kann? Denn das Finanzamt gibt ja keine Gerichte an,  an die man sich wenden kann. Die schreiben im Vollstreckungsersuchen, dass Einwendungen gegen den vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen sind und legen alle weitere Schreiben zu den Akten.  Da der RBB Einwendungen aber auch nicht beantwortet, bleibt ja dann nur noch das Verwaltungsgericht ...... ???


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L
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Die beste Analyse der Unrechtmäßigkeit der sog. Bescheide findet sich wohl in der Schrift von

Frank Henneke
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist"


Siehe hier im Forum:
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html


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K
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Lieber St. Paulus,
liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

wie wir alle wissen, enthalten die neueren Bescheide über Rundfunkbeiträge, die die Überschrift "Festsetzungsbescheid" tragen, kein Leistungsgebot. Dies ist Fakt, es handelt sich um eine sehr leicht nachprüfbare Tatsache.

Ich habe hier im Forum bereits öfter darüber gelesen, dass sich die Vollziehungsbediensteten nicht darum kümmern, ob die "Festsetzungsbescheide" ein Leistungsgebot enthalten oder nicht. Meiner Ansicht nach ist dies jedoch ein fataler Fehler seitens der Verwaltung. Ich werde nämlich untenstehend ein Urteil des Bundesfinanzhofs anfügen, welches meiner Meinung nach der Sargnagel für sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen ist, die auf der Grundlage der "Festsetzungsbescheide" durchgeführt werden und bereits durchgeführt worden sind.

In dem Urteil des BFH handelt es sich zwar um Steuerbescheide. Die Rechtsgedanken, die dem Urteil zugrunde liegen, sind meiner Ansicht nach jedoch auch auf den Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts und deshalb auch auf Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge anwendbar, weil es sich dabei um elementare Grundgedanken der Verwaltungsvollstreckung handelt.

Kurz in meinen eigenen Worten zusammengefasst:

Das BFH-Urteil bestagt, dass...

1. ...Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig sind, sofern die Statthaftigkeitsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben;
2. ...eine dieser Statthaftigkeitsvoraussetzungen das Vorliegen eines Leistungsgebotes ist;
3. ...die Nachholung eines Leistungsgebotes während des Vollstreckungsverfahrens nicht zur Heilung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen führt.

Lieber St. Paulus, bitte reibe der Vollstreckungsbeamtin des Finanzamtes dieses Urteil doch einfach mal unter die Nase. Als Finanzbeamtin im Vollstreckungsdienst müsste sie es eigentlich doch kennen. Anders als in dem untenstehenden BFH-Urteil könnte es im hier zugrunde liegenden Fall des Rundfunkbeitrags sogar sein, dass Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig sind, weil das Fehlen des Leistungsgebotes offenkundig ist.

Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung, der Kampf geht weiter, und das unten stehende Urteil gibt uns neue Munition - und zwar auch dann, wenn Vollstreckungsmaßnahmen bereits durchgeführt wurden.

Hier ist es im Volltext:

Zitat von: BFH, Urteil v. 22.10.2002, Az. VII R 56/00
Gericht: BFH 7. Senat
Entscheidungsdatum: 22.10.2002
Aktenzeichen: VII R 56/00
Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist (entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar) rechtswidrig.

2. Die in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung, deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem --auch durch Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens-- nicht heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme führt.

Orientierungssatz

1. Der Senat lässt offen, ob die Vorschrift des § 249 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, nach der die dort genannten Verwaltungsakte im Verwaltungsweg vollstreckt werden "können", überhaupt eine Ermessensentscheidung über das Ob einer Vollstreckung zulässt.

2. Nur ein wirksam bekannt gegebener Verwaltungsakt kann i.S. des § 125 Abs. 5 AO 1977 nichtig sein.

Fundstellen

BFHE 199, 511
BStBl II 2003, 109
BFH/NV 2003, 221-223 (Leitsatz und Gründe)
Information StW 2003, 81 (Leitsatz und Gründe)
DStRE 2003, 182-186 (Leitsatz und Gründe)
BFH-PR 2003, 77-79 (Leitsatz und Gründe)
HFR 2003, 209-212 (Leitsatz und Gründe)
KFR F 2 AO § 249, 1/03, S 67 (H 3/2003) (Leitsatz und Gründe)
StRK AO 1977 § 254 R.8 (Leitsatz und Gründe)
NJW 2003, 1070-1072 (Leitsatz und Gründe)
KKZ 2003, 86-89 (Leitsatz und Gründe)
InVo 2003, 325-328 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, 3. November 1998, Az: 1 K 93/94, Urteil

Tatbestand

1
I. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. April 1994 hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sämtliche Konten und Ansprüche der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei einem Bankinstitut gepfändet. Mit der Pfändungsverfügung sind u.a. die nunmehr allein streitigen Umsatzsteuerbeträge für 1986 zuzüglich darauf angefallener Säumniszuschläge gepfändet und zwangsweise beigetrieben worden. Auf den Einwand der Klägerin, sie habe weder den Umsatzsteuerbescheid 1986 vom 6. Juni 1989, noch den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 23. November 1990 erhalten, so dass ihr gegenüber vor Beginn der Vollstreckungsmaßnahme weder ein wirksamer Umsatzsteuerbescheid 1986, noch ein Leistungsgebot ergangen sei, übersandte das FA am 7. Juni 1994 eine Kopie des geänderten Umsatzsteuerbescheides für 1986 vom 23. November 1990 an den Bevollmächtigten der Klägerin. Die gegen die Pfändungsverfügung erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdeentscheidung vom 20. Juli 1994 bezüglich der Umsatzsteuer 1986 nebst Säumniszuschlägen als unbegründet zurückgewiesen. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat das FA die Nichtigkeit des geänderten Umsatzsteuerbescheids vom 23. November 1990 gemäß § 125 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) festgestellt.

2
Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen der Umsatzsteuer 1986 zuzüglich darauf angefallener Säumniszuschläge hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 981 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Umsatzsteuerbescheid für 1986 vom 6. Juni 1989 und der Änderungsbescheid vom 23. November 1990 seien gegenüber der Klägerin jeweils im Zeitpunkt ihres Ergehens nicht wirksam bekannt gegeben worden, denn die Klägerin habe den Zugang bestritten und das FA habe den ihm obliegenden Nachweis des Zugangs nicht führen können. Mit der Übersendung einer Kopie des geänderten Umsatzsteuerbescheids 1986 vom 23. November 1990 an den Bevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 1994 sei der Bekanntgabemangel jedoch geheilt worden.

3
Mit der Revision begehrt die Klägerin,

4
das Urteil des FG sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA vom 25. April 1994 und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung vom 20. Juli 1994 aufzuheben, den Pfändungsbetrag auf ... DM herabzusetzen und das FA zu verpflichten, den diesen Betrag übersteigenden, bereits eingezogenen Betrag in Höhe von ... DM an die Klägerin zu erstatten.

5
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das FG habe die Schutzfunktion der Regelungen in § 254 AO 1977 verkannt. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung gehörten nach dieser Vorschrift der vollstreckbare Leistungsbescheid i.S. des § 251 AO 1977, die Fälligkeit der behaupteten Steuerforderung und ein Leistungsgebot.

6
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7
II. Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz sowie der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. April 1994 in Gestalt der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 20. Juli 1994 hinsichtlich der Umsatzsteuer 1986 zur Herabsetzung des Pfändungsbetrages auf ... DM mit der Folge, dass das FA der Klägerin den überschießenden Betrag in Höhe von ... DM zu erstatten hat.

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1. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Hierzu bestimmt § 254 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, dass die Vollstreckung, soweit nichts anderes bestimmt ist, erst beginnen darf, wenn die Leistung fällig, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden (= Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden (§ 254 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Wegen der Säumniszuschläge bedarf es keines gesonderten Leistungsgebotes, wenn diese zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 Satz 1 AO 1977). Nach diesen Bestimmungen müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein, ehe mit der Vollstreckung begonnen werden darf: Es muss ein vollstreckbarer Verwaltungsakt als Grundlage der Vollstreckung vorliegen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) und die Leistung muss fällig und angefordert worden sein; d.h. es muss ein Leistungsgebot i.S. des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ergangen sein.

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a) Nach der Bestimmung des § 249 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 kann nur ein Verwaltungsakt vollstreckt werden, mit dem eine bestimmte Leistung festgesetzt und gefordert wird. Daraus ergibt sich, dass dieser Verwaltungsakt, um als Grundlage einer Vollstreckung geeignet zu sein, wirksam geworden sein muss (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977); denn nur mit einem wirksamen Verwaltungsakt kann eine Leistung gefordert werden. Ein unwirksamer Verwaltungsakt entfaltet keine Rechtswirkungen, insbesondere nicht die, dass eine Leistung geschuldet wird, die vollstreckt werden könnte (vgl. Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 249 AO 1977 Rz. 15).

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b) Im Streitfall lag zu Vollstreckungsbeginn --d.h. bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der das FA die Konten der Klägerin bei der ... Bank beschlagnahmt hat-- ein wirksamer vollstreckbarer Verwaltungsakt nicht vor. Denn gegenüber der Klägerin war vor Einleitung der Vollstreckung weder ein vollstreckbarer Abgabenbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer 1986, noch ein darauf beruhendes Leistungsgebot wirksam ergangen. Mangels Bekanntgabe hat nämlich weder der erstmalige Umsatzsteuerbescheid 1986 vom 6. Juni 1989, noch der geänderte Umsatzsteuerbescheid vom 23. November 1990 gegenüber der Klägerin die notwendige Wirksamkeit erlangt. Gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Das FG hat dazu ohne Rechtsverstoß festgestellt, dass das FA, das nach Bestreiten des Zugangs der Bescheide durch die Klägerin sogar von der Nichtigkeit des von ihm als Vollstreckungsgrundlage bezeichneten Änderungsbescheides vom 23. November 1990 ausgegangen sei, den ihm nach § 122 Abs. 2  2. Halbsatz AO 1977 obliegenden Nachweis des zeitnahen Zugangs dieses Bescheides nicht erbracht habe, mit der Folge, dass der geänderte Umsatzsteuerbescheid vom 23. November 1990 erst durch die am 7. Juni 1994 erfolgte Übersendung der Kopie an den Bevollmächtigten der Klägerin wirksam bekannt gegeben worden ist. Der Senat ist an die Feststellungen des FG, die von der Revision, soweit das FG die Bekanntgabe des Änderungsbescheides zur Umsatzsteuer 1986 vor dem 10. Juni 1994 verneint hat, nicht angegriffen werden, gebunden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das bedeutet, dass der nach der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu vollstreckende Umsatzsteuerbescheid 1986 vom 23. November 1990 bei Beginn der Vollstreckung --hier dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. April 1994-- gegenüber der Klägerin mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam gewesen ist. Fehlte es somit an dem Erfordernis eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes, mit dem eine Geldleistung festgesetzt und deren Erfüllung durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Steuerschuldner auch gefordert worden ist, ist zu entscheiden, welche rechtlichen Folgen eine Vollstreckung zeitigt, die, ohne dass ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt, beginnt.

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2. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. April 1994 nicht i.S. des § 125 Abs. 1 AO 1977 nichtig und deshalb unwirksam gewesen ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung unheilbar nichtig sei, weil das FA die Vollstreckung begonnen hat, ohne dass ein wirksamer und damit vollstreckbarer Umsatzsteuerbescheid 1986 vorgelegen hat und weil sie dementsprechend vor Vollstreckungsbeginn auch nicht zur Zahlung durch ein Leistungsgebot i.S. des § 254 AO 1977 aufgefordert worden war. Die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen macht die Pfändungsverfügung hinsichtlich der Einziehung der Umsatzsteuer 1986 sowie der dazu angefallenen Säumniszuschläge jedoch rechtsfehlerhaft, so dass diese, nachdem die Klägerin sie rechtzeitig angefochten hat, insoweit aufzuheben ist.
 
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a) Zwar geht die ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass Pfändungsmaßnahmen nichtig seien, wenn es bei ihrem Erlass an einem wirksamen Leistungsbescheid oder einer Steueranmeldung als Grundlage der Vollstreckung oder einem Leistungsgebot fehlt (BFH-Beschluss vom 30. September 1953 II 167/52 S, BFHE 58, 54, BStBl III 1953, 312, bei Vollstreckung vor Bekanntgabe eines Haftungsbescheides; BFH-Urteil vom 29. März 1962 IV 222/60 U, BFHE 75, 147, BStBl III 1962, 321, betreffend die Vollstreckung gegenüber einer Ehefrau aus einem nur auf den Ehemann lautenden Zusammenveranlagungsbescheid; ebenso BFH-Urteile vom 30. März 1962 III 280/60 und III 208/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 326, Rechtsspruch 7 und Rechtsspruch 9; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1975 VII C 33.73, StRK, Abgabenordnung, § 326, Rechtsspruch 14, betreffend Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen offenen Handelsgesellschaft aus einem gegen die OHG gerichteten Gewerbesteuerbescheid ohne vorherigen Erlass eines gegen die Gesellschafter gerichteten Haftungsbescheides; BFH-Urteil vom 27. März 1979 VII R 41/78, BFHE 128, 4, BStBl II 1979, 589, jeweils noch zu § 326 der Reichsabgabenordnung --RAO-- ergangen; so auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 249 AO 1977 Rz. 2).

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Diese Auffassung gründet im Wesentlichen auf der überwiegend in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung, wonach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) bei Fehlen eines wirksamen Vollstreckungstitels als nichtig angesehen werden, weil eine wesentliche Voraussetzung für die Vollstreckung gefehlt habe (s. dazu Thomas/ Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 24. Aufl., Vor § 704 Rz. 58; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., Grundzüge § 704 Rz. 57; Stein/Jonas/ Münzberg, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Vor § 704 Rz. 129; a.A. Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., Vor § 704 Rz. 34, nach dessen Auffassung die Vollstreckungshandlung der zuständigen Vollstreckungsorgane als staatlicher Hoheitsakt auch dann wirksam ist, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen, weil z.B. die Klausel oder die Zustellung des Vollstreckungstitels gefehlt habe. Die Fehlerhaftigkeit führe lediglich dazu, dass die Vollstreckungsmaßnahme auf Rechtsbehelf hin aufzuheben sei.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hält die Vollstreckungsmaßnahme bei fehlendem Vollstreckungstitel überwiegend für nichtig (vgl. BGH-Urteile vom 7. Mai 1991 IX ZR 30/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 2147, 2151, und vom 17. Dezember 1992 IX ZR 226/91, NJW 1993, 735, 736).

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b) Die Annahme, dass eine Vollstreckungsmaßnahme bei Fehlen der in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 festgelegten Voraussetzungen stets nichtig ist, hält der Senat unter Beachtung der Regelungen in § 125 Abs. 1 AO 1977 nicht (mehr) für gerechtfertigt.

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Nach § 125 Abs. 1 AO 1977 ist ein Verwaltungsakt, der an einem besonders schwerwiegendem Mangel leidet, nur dann nichtig, wenn dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Die Nichtbeachtung der nach § 249 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 254 Abs. 1 AO 1977 für den Beginn einer Vollstreckung zwingenden Voraussetzungen, dass ein vollstreckbarer Verwaltungsakt und ein Leistungsgebot vorliegen müssen, stellt zwar einen schwerwiegenden, aber in der Regel keinen offenkundigen, zur Nichtigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führenden Mangel dar (vgl. Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 249 AO 1977 Rz. 27; Neumann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 249 AO 1977 Rz. 7, und Szymczak in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 249 Rz. 4/1).

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Der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. April 1994 lag im Streitfall ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Verwaltungsakt (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), entgegen der Auffassung des FA jedoch nicht ein nichtiger Verwaltungsakt zugrunde, weil nur ein wirksam bekannt gegebener Verwaltungsakt i.S. des § 125 Abs. 5 AO 1977 nichtig sein kann (vgl. Tipke/ Kruse, a.a.O., § 125 AO 1977 Rz. 15). Damit ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen, ohne dass ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorgelegen hat. Eine Vollstreckungsmaßnahme, der die wesentliche Voraussetzung eines vollstreckbaren Verwaltungsakts als Grundlage fehlt, leidet mit Sicherheit an einem besonders schwerwiegendem Mangel (vgl. Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 249 AO 1977 Rz. 27, und Tipke/Kruse, a.a.O., § 249 AO 1977 Rz. 2).
 
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Gleichwohl macht dieser Mangel die Pfändungsverfügung nicht nichtig, weil der Fehler in der Regel nicht offenkundig i.S. des § 125 Abs. 1 AO 1977 ist. Ein schwerwiegender Mangel ist nur dann offenkundig, wenn jeder verständige Dritte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände in der Lage ist, den Fehler der Verwaltungsmaßnahme in seiner besonderen Schwere zu erkennen (ständige Rechtsprechung und übereinstimmende Auffassung in der Literatur, vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1996 VII R 43/95, BFH/NV 1996, 530, und BFH-Entscheidung vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76, sowie BGH-Urteil in NJW 1993, 735, 736, jeweils m.w.N.; von Wedelstädt in Beermann, a.a.O., § 125 AO 1977 Rz. 18; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 125 Rz. 2; Tipke/Kruse, a.a.O., § 125 AO 1977 Rz. 6). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Auch wenn das FG schließlich festgestellt hat, dass der geänderte Umsatzsteuerbescheid 1986 vom 23. November 1990 mangels seinerzeit ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vor dem 10. Juni 1994 bekannt gegeben und damit nicht vor Erlass der ersten Vollstreckungsmaßnahme wirksam geworden ist, so war dieser lediglich dem als Vollstreckungsgrundlage benannten Umsatzsteuerbescheid 1986 anhaftende Mangel doch nicht offensichtlich erkennbar. Die Erkenntnis der fehlenden Bekanntgabe war vielmehr erst das Ergebnis behördlicher und richterlicher Ermittlungen, nachdem die Klägerin die im Normalfall geltende Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1  1. Halbsatz AO 1977 durch Bestreiten des Zugangs außer Kraft gesetzt hat und das FG erst nach Würdigung aller Umstände zu der Auffassung gelangt ist, dem FA sei der ihm nach § 122 Abs. 2  2. Halbsatz AO 1977 obliegende Nachweis des Zugangs des Bescheides vom 23. November 1990 nicht gelungen. Bei dieser Sachlage war es für einen Dritten schon gar nicht augenfällig und daher nicht offenkundig, dass der auf diesem Bescheid beruhenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses, auf den es nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen allein ankommt, ein wirksamer vollstreckbarer Verwaltungsakt nicht zugrunde gelegen hat. Dass ein Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, wegen eines Bekanntgabemangels keine Wirksamkeit erlangt hat, ist der darauf gestützten Vollstreckungsmaßnahme regelmäßig schon deshalb nicht anzusehen, weil dieser Mangel den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt betrifft und es nicht auf die Offenkundigkeit dieses Mangels, sondern auf die Offenkundigkeit des Mangels der Vollstreckungsmaßnahme ankommt, um annehmen zu können, sie sei wegen eines offenkundigen schweren Mangels nichtig (vgl. Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 249 AO 1977 Rz. 27).

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Kann die Offenkundigkeit des schwerwiegenden Mangels der Vollstreckungsmaßnahme nicht festgestellt werden, kommt nur die Rechtsfehlerhaftigkeit in Betracht, wie es der Senat in dem Beschluss vom 17. Mai 1988 VII B 27/88 (BFH/NV 1989, 114) bereits angedeutet hat. Das hat zur Folge, dass die Vollstreckungsmaßnahme ihre Wirkungen entfaltet, so lange sie nicht im Rechtsbehelfsverfahren angefochten und aufgehoben wird.

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3. Fehlt es bei Beginn der Vollstreckung --wie im Streitfall-- an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt, so ist die Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Die nicht heilbare Unzulässigkeit der Verfügung über die Vollstreckung --hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung--, deren Voraussetzungen bei ihrem Erlass nicht vorgelegen haben, folgt aus § 249 Abs. 1 Satz 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977.

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a) Die AO 1977 regelt in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 bereits dem Wortlaut nach zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, ehe eine Vollstreckung beginnen darf. Diese Vorschriften, die als bereichsspezifische Sonderregelungen gegenüber den allgemeinen zivilrechtlichen Vollstreckungsregeln der §§ 704 ff. ZPO anzusehen sind, regeln die Vollstreckung auf hoheitlichen Verwaltungsakten beruhender öffentlich-rechtlicher Ansprüche in einem Verwaltungszwangsverfahren (vgl. §§ 249 ff. und §§ 309 ff. AO 1977, sowie BFH-Urteil vom 23. Juli 1996 VII R 88/94, BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511). Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verwaltungsbehörde den Vollstreckungstitel, nämlich den vollstreckbaren Verwaltungsakt selbst erlässt und auch die Vollstreckungshandlungen, z.B. bei Vollstreckung in Geldforderungen und andere Vermögensrechte den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, selbst vornimmt, während im zivilrechtlichen Verfahren der Bürger seinen materiellen Anspruch nicht im Wege der Selbsthilfe, sondern erst durch die Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungsorgane durchsetzen kann. Deshalb hat die AO 1977 in den Vorschriften über die Vollstreckung (§§ 249 ff. AO 1977) bestimmte Schutzrechte für den Vollstreckungsschuldner geregelt. Dieser soll den Vollstreckungsmaßnahmen nicht unvermittelt und überraschend gegenüberstehen, sondern wie es § 249 Abs. 1 AO 1977 verlangt, einen vollstreckbaren Verwaltungsakt, mit dem von ihm erkennbar eine bestimmte Leistung gefordert wird, in Händen haben und gemäß § 254 Abs. 1 AO 1977 nach Fälligkeit des Anspruchs des Steuergläubigers durch ein Leistungsgebot unter Fristsetzung auf die bevorstehende Vollstreckung hingewiesen werden. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass es sich hier um "Muss"-Bestimmungen handelt, die die Behörde einzuhalten hat, ehe sie mit der Vollstreckung beginnen darf und deren Fehlen nicht mit der Folge, dass die rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme den ihr anhaftenden Mangel verliert, durch Nachholung der Versäumnisse, wie die Bekanntgabe des vollstreckbaren Verwaltungsakts und des Leistungsgebots erst während des Vollstreckungsverfahrens, geheilt werden kann.

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b) Die auf der Würdigung des Vollstreckungsbeginns als Ermessensentscheidung beruhende Überlegung, dass es für deren Rechtmäßigkeit genüge, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegen, geht fehl.

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Der Senat lässt offen, ob die Vorschrift des § 249 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, nach der die dort genannten Verwaltungsakte im Verwaltungsweg vollstreckt werden "können", überhaupt eine Ermessensentscheidung über das Ob einer Vollstreckung zulässt. Gewichtige Stimmen in der Literatur sind nämlich der Auffassung, dass die Finanzbehörden aufgrund der Verpflichtungsnorm des § 85 AO 1977, wonach die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sind, verpflichtet seien, die Ansprüche des Steuergläubigers, die freiwillig nicht erfüllt werden, im Verwaltungswege zu vollstrecken, so dass eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen nur noch im Hinblick auf die Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht komme (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 249 AO 1977 Rz. 11 ff.; Szymczak in Koch/Scholtz, a.a.O., § 249 Rz. 8; a.A. Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 249 AO 1977 Rz. 46 und 48, und wohl auch Klein/Brockmeyer, a.a.O., Vor § 249 Rz. 6).

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c) Unabhängig davon, ob die Entscheidung, eine Vollstreckung zu beginnen, im Ermessen der Finanzbehörde liegt, enthalten die Regelungen in den §§ 249 und 254 AO 1977 Tatbestandsmerkmale, die bei Beginn der Vollstreckung erfüllt sein müssen und die als besondere Statthaftigkeitsvoraussetzungen nicht nach den für Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu beurteilen sind. Solche unabdingbaren Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Vollstreckungsbeginn ist das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, mit dem eine Geldleistung gefordert wird, als Vollstreckungsgrundlage und die Regelung, dass die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn die Leistung fällig und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (so schon BFH-Beschluss in BFHE 58, 54, BStBl III 1953, 312, und Urteil in BFHE 75, 147, BStBl III 1962, 321). Liegen diese notwendig einzuhaltenden Tatbestandsvoraussetzungen für die Vollstreckung nicht vor, so ist die dennoch durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig, denn bereits nach dem Wortlaut des § 254 Abs. 1 AO 1977 darf die Vollstreckung in einem solchen Fall nicht beginnen. Einen späteren Zeitpunkt für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen als den Vollstreckungsbeginn, wie etwa den der letzten Verwaltungsentscheidung, schließt das Gesetz damit eindeutig aus.

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d) Fehlt eine der Statthaftigkeitsvoraussetzungen bei der ersten Vornahme der Vollstreckungshandlungen, so wird die darauf beruhende Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auch nicht dadurch beseitigt oder "geheilt", dass die Voraussetzungen nachträglich erfüllt werden. Insoweit haben die Entscheidungen des BFH in BFHE 58, 54, BStBl III 1953, 312 und in BFHE 75, 147, BStBl III 1962, 321, nach denen eine vor Bekanntgabe eines vollstreckbaren Verwaltungsakts, bzw. eines Leistungsgebotes vorgenommene Vollstreckungsmaßnahme auch dann aufzuheben ist, wenn die Bekanntgabe des vollstreckbaren Verwaltungsaktes und des Leistungsgebotes an den in Anspruch genommenen Vollstreckungsschuldner nachgeholt wird, auch heute noch Gültigkeit. Das folgt daraus, dass die Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme ohne Vorliegen der zwingenden Statthaftigkeitsvoraussetzungen von Anfang an unzulässig war. Dieser Mangel lässt sich durch die spätere Erfüllung der Voraussetzungen nicht beseitigen. Die in den Vorschriften der §§ 249 Abs. 1 Satz 1 und 254 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 geregelten gesetzlichen Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer Vollstreckung dienen insbesondere dem Schutz des Vollstreckungsschuldners im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren und sind daher einer späteren Heilung nicht zugänglich.

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Der der Vollstreckung anhaftende Mangel, dass die Statthaftigkeitsvoraussetzungen bei Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen haben, hätte nach Vorliegen der Voraussetzungen nur durch den Erlass einer neuen Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Wirkung ab deren Bekanntgabe behoben werden können. Die hier angegriffene Pfändungsmaßnahme war dagegen wegen eines nicht heilbaren Rechtsfehlers aufzuheben, ohne dass es auf den weiteren Revisionsvortrag der Klägerin und auf die Verfahrensrügen noch ankommt. Mit der Aufhebung der Pfändungsmaßnahmen ist auch der Rechtsgrund für die Einziehung des mit der Verfügung vom 25. April 1994 beschlagnahmten Betrages in Höhe von ... DM entfallen, so dass dieser Betrag zu erstatten ist (§ 37 Abs. 2 AO 1977), ohne dass es eines diesbezüglichen Ausspruchs im Tenor bedürfte.


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Lieber Knax, besten Dank für das hilfreiche Urteil, 

habe eines vom BFH  04.07.1986 - VII B 151/85 https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-07-04/vii-b-151_85/ in dem es heißt: "Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen." 

Ich habe hier im Forum bereits öfter darüber gelesen, dass sich die Vollziehungsbediensteten nicht darum kümmern, ob die "Festsetzungsbescheide" ein Leistungsgebot enthalten oder nicht. Meiner Ansicht nach ist dies jedoch ein fataler Fehler seitens der Verwaltung.

Tja, das Telefongespräch mit der Vollziehungsbeamtin wurde ja hier sinngemäß wiedergegeben; die Finanzämter haben Auftrag vom RBB, die Vollstreckung ohne Prüfung durchzuführen und zu vollstrecken. Person XYZ hat in seinem Einspruch eindeutig mitgeteilt hat, dass er keinen Leistungsbescheid erhalten hat, auf die Statthaftigkeitsvoraussetzungen zur Vollstreckung hingewiesen und dies bereits auch vor der Vollstreckungsankündigung gegenüber dem RBB dargelegt; der feststellende Verwaltungsakt wurde bereits beim RBB angefochten. Der RBB hat den Zustand nicht geheilt, ganz im Gegenteil.
 
In dem Urteil des BFH handelt es sich zwar um Steuerbescheide. Die Rechtsgedanken, die dem Urteil zugrunde liegen, sind meiner Ansicht nach jedoch auch auf den Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts und deshalb auch auf Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge anwendbar, weil es sich dabei um elementare Grundgedanken der Verwaltungsvollstreckung handelt.

Im Urteil des BFH vom 04.07.1986 wird sich ja auch auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bezogen, darüber hinaus schreibt § 3 Abs. 2a VwVG (https://dejure.org/gesetze/VwVG/3.html) für die Einleitung der Vollstreckung ebenso vor, dass der Schuldner durch den Leistungsbescheid zur Leistung aufzufordern ist.   


Lieber St. Paulus, bitte reibe der Vollstreckungsbeamtin des Finanzamtes dieses Urteil doch einfach mal unter die Nase. Als Finanzbeamtin im Vollstreckungsdienst müsste sie es eigentlich doch kennen. Anders als in dem untenstehenden BFH-Urteil könnte es im hier zugrunde liegenden Fall des Rundfunkbeitrags sogar sein, dass Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig sind, weil das Fehlen des Leistungsgebotes offenkundig ist.
Steht alles im Einspruch von Person XYZ. Ebenso die Aufforderung, dass ein zukünftiges Vollstreckungsersuchen an den RBB zurückzugeben ist.
Person XYZ ist nun gespannt, was folgt.
Mehr kann Person XYZ nicht tun. Rechtschutz in dieser Angelegenheit gibts keinen.
 
Person XYZ hat ja auch eine Kopie der "Bekanntmachung des Senators für Inneres vom 17.05.1960 - Inn I A. 1 - 0200/430 (Amtsblatt für Berlin S. 527)" angefordert, da er im Internet dazu keine Informationen findet. Mal sehen, wann ihm eine Kopie dazu zur Verfügung gestellt wird.


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K
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Lieber Knax, besten Dank für das hilfreiche Urteil, 

Gern geschehen.

die Finanzämter haben Auftrag vom RBB, die Vollstreckung ohne Prüfung durchzuführen und zu vollstrecken.

Ich denke, dass dies rechtens ist, denn man muss in dieser Konstellation unterscheiden zwischen

1. der Anordnungsbehörde: das ist der RBB,

und

2. der Ausführungsbehörde: das ist das Finanzamt.

Die Anordnungsbehörde ist Herrin über das zugrundeliegende Verwaltungsvollstreckungsverfahren, die Ausführungsbehörde ist lediglich Erfüllungsgehilfin im Rahmen der Amtshilfe.

Person XYZ hat in seinem Einspruch eindeutig mitgeteilt hat, dass er keinen Leistungsbescheid erhalten hat, auf die Statthaftigkeitsvoraussetzungen zur Vollstreckung hingewiesen und dies bereits auch vor der Vollstreckungsankündigung gegenüber dem RBB dargelegt; der feststellende Verwaltungsakt wurde bereits beim RBB angefochten. Der RBB hat den Zustand nicht geheilt, ganz im Gegenteil.

Wenn sich der RBB stur stellt, hilft nur der Gang vor das Gericht, notfalls im Wege des Eilrechtsschutzes.

Ich hätte und habe an dieser Stelle absolut keine Skrupel, mich mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, die mir zur Verfügung stehen. Die Dreistigkeit und Geldgier der Mainzelmännchen macht es leider erforderlich, dass sie mal ordentlich was auf die Mütze bekommen.

Im Urteil des BFH vom 04.07.1986 wird sich ja auch auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bezogen, darüber hinaus schreibt § 3 Abs. 2a VwVG https://dejure.org/gesetze/VwVG/3.html    für die Einleitung der Vollstreckung ebenso vor, dass der Schuldner durch den Leistungsbescheid zur Leistung aufzufordern ist.   

Richtig. Und daran hat sich eben auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu halten.

Steht alles im Einspruch von Person XYZ. Ebenso die Aufforderung, dass ein zukünftiges Vollstreckungsersuchen an den RBB zurückzugeben ist.
Person XYZ ist nun gespannt, was folgt.
Mehr kann Person XYZ nicht tun. Rechtschutz in dieser Angelegenheit gibts keinen.

Ich wünsche viel Erfolg weiterhin.

Person XYZ hat ja auch eine Kopie der "Bekanntmachung des Senators für Inneres vom 17.05.1960 - Inn I A. 1 - 0200/430 (Amtsbaltt für Berlin S. 527)" angefordert, da er im Internet dazu keine Informationen findet. Mal sehen, wann ihm eine Kopie dazu zur Verfügung gestellt wird.

Ja, das wäre interessant. Möglicherweise befindet sich ja eine Universitätsbibliothek in der Nähe, in der man fündig werden könnte.


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1. der Anordnungsbehörde: das ist der RBB,

...und Anhörungs-und Widerspruchsbehörde ist der RBB auch? Geht das überhaupt? Wo ist da die Unabhängigkeit? Fragen werden nicht beantwortet,  Vollstreckungsvoraussetzungen werden nicht erfüllt, aber in den Widerspruchsbescheiden anregen,  dass man ja auf eigene Kosten beim Verwaltungsgericht (hier allerdings gegen die materielle Beitragspficht) klagen kann??  :o

Wenn sich der RBB stur stellt, hilft nur der Gang vor das Gericht, notfalls im Wege des Eilrechtsschutzes

Und da liegt die Krux, da Person XYZ eben nicht die materielle Beitragspflicht moniert. Eilrechtschutz gibts also nicht mehr, da die Frist für eine Klage beim Verwaltungsgericht abgelaufen ist. Ohne vorherige Klageerhebung fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4,5 VwGO oder § 123 VwGO)  beim Verwaltungsgericht. Der Antrag wäre somit unzulässig und würde schon aus diesem Grund vom Verwaltungsgericht kostenpflichtig abgelehnt werden.

Ich hätte und habe an dieser Stelle absolut keine Skrupel, mich mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, die mir zur Verfügung stehen. Die Dreistigkeit und Geldgier der Mainzelmännchen macht es leider erforderlich, dass sie mal ordentlich was auf die Mütze bekommen.

Solange es also niemanden gibt und/oder es kein unabhängiges Vollstreckungsgericht gibt, welches die Vollstreckungsvoraussetzungen prüft, bekommen die auch nix auf die Mütze. Raffiniert gemacht.... >:(



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"Bekanntmachung des Senators für Inneres vom 17.05.1960 - Inn I A. 1 - 0200/430 (Amtsbaltt für Berlin S. 527)"
meint Ihr Finanzamt die Bekanntmachung des Senators für Inneres vom 17.05.1960 - Inn I A[] 1 - 0200/420 (Amtsblatt für Berlin S. 527). Ich füge den Abdruck aus dem Amtsblatt an.


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