Hast Du mehr Recht, als der Bundesgerichtshof, von dem diese Aussage stammt?
Jein! @marga befindet sich vielmehr exakt auf der Linie des BGH.
BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14
Rn 19 (nicht Rn 34, wie im anderen Thema ausgesagt).
Zitat
[...]Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient [...]
Da der Beitragsservice weder rechtsfähig ist, noch partei- und prozessfähig sein kann, damit auch keine juristische Person ist, ist er auch keine GbR.
Zitat aus dem Volltext des BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015 Az. I ZB 64/14:
https://openjur.de/u/792411.htmlRN 19: Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, den der Schuldner nicht wahrnahm, erließ der Gerichtsvollzieher am 31. Januar 2014 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
RN 34: Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).
1. je nach Quelle des Urteilstextes ist es RN 34 oder RN 19!
2. schreibt User pinguin:
Da der Beitragsservice weder rechtsfähig ist, noch partei- und prozessfähig sein kann, damit auch keine juristische Person ist, ist er auch keine GbR.
Dass der sogn. Beitragsservice keine GbR ist, behauptet der BGH im obigen Urteil keineswegs. Aus der mangelnden Rechtsfähigkeit, übrigens eine typische Eigenschaft einer klassischen (bis 2001) GbR, folgt nicht, dass der sogn. Beitragsservice keine GbR ist, sondern im Gegenteil, dass er als GbR zu betrachten ist. In einer GbR sind die Gesellschafter für alle Tätigkeiten selbst verantwortlich. Man kann bzw. muss (als Kunde) daher bei Streitigkeiten den jeweiligen Gesellschafter verklagen, bzw. der muss, soweit er Forderungen gegen einen Kunden hat, juristische Maßnahmen gegen diesen einleiten. Details zur Konstruktion einer GbR entnehme man einschlägigen Werken oder dem Internet. Der BGH hat im Übrigen mit Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00*, der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit attestiert, soweit die Gesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Mit der Etikettierung des "Beitragsservice" als "nicht-rechtsfähig" wollen die Gesellschafter wohl andeuten, dass dieses Unternehmen eine (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, quasi eine klassische GbR ist. Sie ist und bleibt aber eine GbR, auch dann, wenn das Teilnehmer hier nicht verstehen bzw. nicht zur Kenntnis nehmen wollen.
M. Boettcher
*Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2001&Sort=3&Seite=75&nr=22085&pos=2265&anz=2401
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.