Die Inhalte beim Beitragsservice :
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/fragen
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Service-Telefon: 01806 999 555 10*
Service-Fax: 01806 999 555 01*
Service-Telefonzeiten: Mo - Fr 7:00 - 19:00 Uhr
*20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen
Daher die Seite ins Archiv gestellt.
http://archive.is/BCsR6Auszug:
Informationen zum Meldedatenabgleich
Die Einwohnermeldeämter übermitteln Meldedaten an den Beitragsservice, wenn sich bei volljährigen Einwohnern Daten geändert haben. Anders als bei der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung werden beim Meldedatenabgleich 2018 die Daten sämtlicher volljährigen, in Deutschland gemeldeten Personen übermittelt, um deren Beitragspflicht zu klären.
Der Abgleich soll die Aktualität des Datenbestandes im Beitragsservice sicherstellen, damit sich auch weiterhin alle Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen.
Selbstverständlich werden die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten. Lesen Sie hierzu die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die Meldedaten haben an die LRA zu gehen, nicht an den BS.
Der BS ist lediglich ein Rechenzentrum und kein Verwalter der personenbezogenen Daten der mündigen Einwohner von Deutschland.
Soso, alle Bürger? In einer 4-er WG ist es nur einer.
Die Datenschutzbestimmungen werden bereits verletzt, indem der BS die Daten ohne Zustimmung des Einwohners bekommt.
Es ist Datenhandel gegen Bezahlung, ein Rechtsgeschäft mit meinen Daten zu meinen Lasten zum Vorteil des BS, der nicht mal rechtsfähig ist.
Rechtliche Grundlagen
Die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter an den Beitragsservice ist gesetzlich geregelt. Die Einzelheiten sind im RundfunkbeitragsstaatsvertragPDF verankert, dem die Ministerpräsidenten und alle 16 Landesparlamente zugestimmt haben. Die Löschfrist richtet sich jeweils nach den der Datenübermittlung zugrunde liegenden Vorschriften. Für die regelmäßige Datenübermittlung sind dies die Meldegesetze beziehungsweise Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder; eine Löschung erfolgt spätestens nach 6 Monaten. Dem Meldedatenabgleich 2018 liegt § 14 Abs. 9a RBStV zugrunde, wonach die Daten spätestens nach 12 Monaten zu löschen sind.
Diese Übermittlung an den BS ist eben nicht gesetzlich geregelt.
Der RBStV ist ein Vertrag der 16 Bundesländer untereinander.
Beim RBStV ist zu lesen: Eine
Information von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Es ist nur eine Info, weiter nichts.
Was fehlt, ist die gesetzliche Regelung in einem sächsischem Gesetz. Das ist nicht vorhanden. Es existiert kein sächsisches Gesetz für Sachsen.
Das alles ist eine Erfindung des BS.
Zu dem von mir zitierten Abschnitt für die Meldung seitens der SAKD steht:
darf an den MDR übermittelt werden. Dort steht lediglich: DARF und nicht muss!
Der SAKD schreibt mir, dass die gesetzliche Grundlage fehlt und auf eine Anweisung des Innenministeriums übermittelt wird.