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Autor Thema: Warum der Datenabgleich für ARD und ZDF so wichtig ist  (Gelesen 9986 mal)

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Hätte die "gemeinsame Verwaltungsstelle" nicht in einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschrieben werden müssen?
Wieso? Der BS ist keine GbR; der darf gar nix, nur passiv sein.

Re: Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154592.html#msg154592

->

Zitat
BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=addb23dce9e387de783b8296b85f6f13&nr=71633&pos=0&anz=1

Rn 19 (nicht Rn 34, wie im anderen Thema ausgesagt).
Zitat

    [...]Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient [...]

[...]

Da der Beitragsservice weder rechtsfähig ist, noch partei- und prozessfähig sein kann, damit auch keine juristische Person ist, ist er auch keine GbR.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der Text ist von Mitarbeitern des Beitragsservice ausgedacht.

Ein kurzer Exkurs ins Jahr 2016, was die DSGVO betrifft, hat eine fiktive Person der Weitergabe ihrer personenbzogenen Daten durch das EMA widersprochen, ohne Erfolg.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuß wurde der Widerspruch wegen falscher Ausstellung eines Rechtsmittelfähigen Bescheides, der Widerspruch verworfen.

Am 28. Oktober 2016 erhielt eine fiktive Person folgendes Schreiben des Bürgermeisters:

Zitat
Ihr Widerspruch vom 07.09.2016 gegen die Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten durch die Meldebehörde
Sehr geehrte,
Ihrem o. g. Widerspruch kann leider nicht abgeholfen werden.
Begründung:
I.) Auf der Internetseite des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland finden sich eine kurze Charakterisierung der EU Datenschutz-Grundverordnung. Es heißt dort:
 „Die EU Datenschutz-Grundverordnung bedeutet eine Generalüberholung der bisherigen EU-Datenschutzvorschriften, die noch aus der Zeit stammen in der das Internet noch am Anfang stand. Seit der Umsetzung dieser Richtlinie sind die Technischen Entwicklungen so rasant fortgeschritten, dass sie einem angemessenen Datenschutz in Bezug zu den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht wird. Die neue Verordnung stellt eine rechtliche Verbesserung des Datenschutzes dar. Sie besteht aus einem allgemeinen Regelwerk, welches den Bürgerinnen und Bürgern mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten in einer digitalisierten Welt von Smartphones und sozialen Netzwerken verleihen soll.

Neuerungen, die in die Verordnung eingeflossen sind:
- Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten, - Recht auf Berichtigung, - Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessen werden"), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
- Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung,
- Widerspruchsrecht,
- Recht auf Datenübertragbarkeit an einen anderen Dienstleister
- Datenschutzbestimmungen müssen in klarer und verständlicher Sprache erläutert werden, - Recht der betroffenen Person, bei Verletzung des Schutzes der eigenen Daten darüber informiert zu werden,
- bei Verstößen wird härter durchgegriffen”.

Allerdings übersehen Sie, bei Ihrer Bezugnahme auf die EU Datenschutz- Grundverordnung einen äußerst wichtigen Aspekt:
Zwar ist dieses Regelwerk am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und am 25. Mai 2016 in Kraft getreten. Gem. Art. 99 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung gilt die Verordnung aber erst ab dem 25. Mai 2018; erst ab diesem Da-tum ist sie in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich anzuwenden.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch noch Folgendes: Als „Grundverordnung” enthält das hier in Rede stehende Regelwerk eine Vielzahl von Öffnungsklauseln, die Spielraum für den nationalen Gesetzgeber schaffen. Beispielhaft soll hier nur auf Art. 23 Datenschutz-Grundverordnung („Beschränkungen”) hingewiesen werden.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) führt im BfDl-Info 6 (S. 8) insoweit Folgendes aus:

„Am 25. Mai 2018 wird die neue Verordnung Geltung erlangen… Vor uns liegen bis dahin zwei intensive Jahre, in denen die zahlreichen Öffnungsklauseln zugunsten des nationalen Rechts der EU-Mitgliedstaaten mit Leben erfüllt werden müssen."

Zwischenfazit:   Noch ist die Datenschutz-Grundverordnung nicht verbindlich anzuwenden. Sie können sich also nicht unmittelbar zur Geltendmachung von Rechten auf die Datenschutz-Grundverordnung beziehen. Hinzu kommt, dass zum jetzigen Zeitpunkt niemand im Detail voraussagen kann, ob bzw. in welcher Weise der nationale Gesetzgeber von den zahlreichen Öffnungsklauseln Gebrauch machen wird.

Also ist und bleibt das Bundesmeldegesetz Rechtsgrundlage für die Meldebehörden in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Widerspruchsrechte des Bürgers und entsprechende Hinweispflichten der Meldebehörde richten sich somit nach dem Bundesmeldegesetz.

Für Sie wurden gemäß Bundesmeldegesetz folgende Übermittlungssperren eingerichtet:

§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)

§ 50 Abs. 5 i.V.m § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen)

§ 50 Abs. 5 i.V.m § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u. a.)

§ 50 Abs. 5 i.V.m § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)

Weitere Möglichkeifen sieht das Bundesmeldegesetz nicht vor.

2.) Mit dem Gesetz über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 30. November 2011 (Amtsbl. 2011, S. 1618) hat der saarländische Landesgesetzgeber dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatstrag zugestimmt. Dieses Zustimmungsgesetz ist am 23. Dezember 2011 in Kraft getreten.

Art.1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages beinhaltet die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. In § 14 Abs. 9 dieses Rundfunkbeitragsstaatsvertrages („Übergangsbestimmungen”) findet sich die Rechtsgrundlage für die im Jahr 2013 erfolgte Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten. Es kann daher vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass eine Rechtsgrundlage für diese Bestandsdatenübermittlung vorhanden ist.

Eine Gemeinde hat keine sogenannte Normenvertretungskompetenz. Eine Gemeinde kann also nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob sie bestehende Gesetze anwendet oder nicht. Demzufolge sind die gemeindlichen Meldebehörden selbstverständlich verpflichtet, den Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durchzuführen.

Zu weiteren Fragen diesbezüglich können Sie sich auch an das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland wenden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe gemäß § 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBL.l S. 17) in der Neufas-sung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBL.l S. 686) zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17.06. 2008 (BGBL.l S. 1010) Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde XYZ, zu erheben. Die Rechtsbehelfsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises XYZ erhoben wird.

Gez. Bürgermeister
Hervorhebungen durch @marga
 >:(


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Da der Beitragsservice weder rechtsfähig ist, noch partei- und prozessfähig sein kann, damit auch keine juristische Person ist, ist er auch keine GbR.

Das stimmt so nicht ...

Der BS ist ein GbR mit 3 Gesellschaftern von denen 2 persönlich haften, nämlich ZDF und Deutschlandradio.
 ::)


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Re: Der BS ist keine juristische Person.

Das stimmt so auch nicht ganz ...

Guggst du hier:
Kurzer Exkurs wieder!

Zitat
Kurzbeschreibung
Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio mit Sitz in Köln ist in der Creditreform Firmendatenbank mit der Rechtsform GbR / Arbeitsgemeinschaft eingetragen. Das Unternehmen ist wirtschaftsaktiv. Die Umsatzsteuer-ID des Unternehmens ist in den Firmendaten verfügbar. Das Unternehmen verfügt über einen Standort. Es liegen Daten zu 2 Hausbanken vor. Sie erreichen das Unternehmen telefonisch unter der Nummer: +49 221 50610. Sie haben zudem die Möglichkeit Anfragen per E-Mail an E-Mail-Adresse anzeigen zu versenden. Für den postalischen Schriftverkehr nutzen Sie bitte die Firmenadresse Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Nordrhein-Westfalen, Deutschland.
Quelle: https://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/50829/5190154416/BEITRAGSSERVICE_DER_OEFFENTLICH_RECHTLICHEN_LANDESRUNDFUNKANSTALTEN_ARD_DES_ZWEITEN_DEUTSCHEN_FERNSEHEN_ZDF_UND_DES_DEUTSCHLANDRADIO.html

Weiterlesen auch hier:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151421.html#msg151421


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M
  • Beiträge: 508
Frage:
Zitat
Warum der Datenabgleich für ARD und ZDF so wichtig ist
Antwort:
Zitat
Die an den Beitrags­service über­mittelten Daten werden mit den bereits vor­handenen Angaben der ange­meldeten Beitrags­zahler beim Beitrags­service abge­glichen. Damit soll geklärt werden, für welche Wohnungen bislang kein Rund­funk­beitrag gezahlt wird.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/fragen__und_antworten_zum_meldedatenabgleich_2018/index_ger.html

Und DAS ist doch der eigentliche Skandal!
Zitat
Was ist der Unterschied zwischen dem Meldedatenabgleich 2018 und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung?

Die Einwohner­melde­ämter über­mitteln zu bestimmten Anlässen Melde­daten an den Beitrags­service. Ein solcher Anlass kann beispiels­weise ein Umzug sein. Der Beitrags­service kann sich dann an diese Personen wenden, um zu er­fragen, ob für die ent­sprechende Wohnung Rund­funk­beitrag gezahlt werden muss. Anders als bei der anlass­bezogenen Melde­daten­über­mittlung werden beim Melde­daten­abgleich 2018 die Daten sämt­licher voll­jährigen, in Deutsch­land gemeldeten Personen über­mittelt, um deren Beitrags­pflicht zu klären.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/fragen__und_antworten_zum_meldedatenabgleich_2018/index_ger.html

Oder anders:
 
Um Beitragspflicht zu klären, werden beim Meldedatenabgleich 2018 die Daten sämtlicher volljährigen, in Deutschland gemeldeten Personen anlasslos übermittelt, gespeichert und verarbeitet.

DAS ist der Rasterfahndungs-Skandal!

(und nicht, dass nicht alle Bürger erfasst werden, weil sie im Ausland sind oder ihre Wohnung auf Botschaftsgelände liegt...
Letztlich werden alle Bürger, die in Deutschland wohnhaft gemeldet, leben und steuerpflichtig sind vom Rundfunkverfassungsschutz elektrisch erfasst - auch die 11 % "Ausländer*innen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, d.h. keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber in Deutschland melderechtlich erfasst sind. Dazu zählen auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit!) 


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n
  • Beiträge: 390
Rechtsform GbR

GbR, wie der Name sagt, BÜRGERLICHES RECHT. Hier kommt also das BGB zur Anwendung... ;)
Das habe ich erst vor 1 Woche an "meine geliebte Vollstreckungstelle geschrieben", mit dem Hinweis, diese Unternehmen sollten ENDLICH mal das gerichtliche Mahnverfahren nach BGB/HGB einleiten. Das ist bisher nicht passiert, wenn diese Firmen berechtigte Forderungen hätten, müssten sie das Verfahren doch nicht fürchten(?)


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  • Beiträge: 7.306
Da der Beitragsservice weder rechtsfähig ist, noch partei- und prozessfähig sein kann, damit auch keine juristische Person ist, ist er auch keine GbR.

Das stimmt so nicht ...

Der BS ist ein GbR mit 3 Gesellschaftern von denen 2 persönlich haften, nämlich ZDF und Deutschlandradio.
 ::)
Hast Du mehr Recht, als der Bundesgerichtshof, von dem diese Aussage stammt?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hast Du mehr Recht, als der Bundesgerichtshof, von dem diese Aussage stammt?

Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe.   >:D

Quelle: http://www.ra-naber.de/allgemeines/recht-bekommen/

PS.
Zitat
Die Beweisregeln führen dazu, dass manchmal ein falscher Sachverhalt dem Urteil zu Grunde liegt und nicht der das Recht bekommt, der objektiv Recht hat.


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Hast Du mehr Recht, als der Bundesgerichtshof, von dem diese Aussage stammt?

Jein! @marga befindet sich vielmehr exakt auf der Linie des BGH.

Zitat
BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14
Rn 19 (nicht Rn 34, wie im anderen Thema ausgesagt).
Zitat

    [...]Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient [...]
Da der Beitragsservice weder rechtsfähig ist, noch partei- und prozessfähig sein kann, damit auch keine juristische Person ist, ist er auch keine GbR.

Zitat aus dem Volltext des BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015 Az. I ZB 64/14:  https://openjur.de/u/792411.html

Zitat
RN 19: Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, den der Schuldner nicht wahrnahm, erließ der Gerichtsvollzieher am 31. Januar 2014 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

RN 34: Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

1. je nach Quelle des Urteilstextes ist es RN 34 oder RN 19!

2. schreibt User pinguin: Da der Beitragsservice weder rechtsfähig ist, noch partei- und prozessfähig sein kann, damit auch keine juristische Person ist, ist er auch keine GbR.

Dass der sogn. Beitragsservice keine GbR ist, behauptet der BGH im obigen Urteil keineswegs. Aus der mangelnden Rechtsfähigkeit, übrigens eine typische Eigenschaft einer klassischen (bis 2001)  GbR, folgt nicht, dass der sogn. Beitragsservice keine GbR ist, sondern im Gegenteil, dass er als GbR zu betrachten ist. In einer GbR sind die Gesellschafter für alle Tätigkeiten selbst verantwortlich. Man kann bzw. muss (als Kunde) daher bei Streitigkeiten den jeweiligen Gesellschafter verklagen, bzw. der muss, soweit er Forderungen gegen einen Kunden hat, juristische Maßnahmen gegen diesen einleiten. Details zur Konstruktion einer GbR entnehme man einschlägigen Werken oder dem Internet. Der BGH hat im Übrigen mit Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00*, der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit attestiert, soweit die Gesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Mit der Etikettierung des "Beitragsservice" als "nicht-rechtsfähig" wollen die Gesellschafter wohl andeuten, dass dieses Unternehmen eine (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, quasi eine klassische GbR ist. Sie ist und bleibt aber eine GbR, auch dann, wenn das Teilnehmer hier nicht verstehen bzw. nicht zur Kenntnis nehmen wollen.

M. Boettcher

*Quelle:  http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2001&Sort=3&Seite=75&nr=22085&pos=2265&anz=2401


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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