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Autor Thema: Diskrepanz zwischen RBStV und Verwaltungs-Landesgesetzen  (Gelesen 3432 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
Diskrepanz zwischen RBStV und Verwaltungs-Landesgesetzen

Habe hier beispielhaft den SWR auf dem Radar - dürfte bei den anderen aber ebenso sein.

Lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) darf der SWR rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen (Festsetzungsbescheid). Quelle: (1)

Das ist nach meinem Dafürhalten ein Verwaltungsakt; ein Hoheitsakt.

Nun ist aber der SWR lt. Verwaltungsverfahrensgesetz Quelle: (2)  vom "Verwaltungsverfahren" - also (auch) dem Vornehmen von Verwaltungsakten/Hoheitsakten; hier: rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen - ausgeschlossen.

Lt. RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Quelle: (1)

Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz Quelle: (3) werden Anstalten des öffentlichen Rechts - also (auch) dem SWR - Vollstreckung von Verwaltungsakten zugestanden.

Also in einem Gesetz wird etwas untersagt (ausgeschlossen) - im anderen jedoch erlaubt.

Nun gibt es den "Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.": siehe Quellen: (4) + (5)
Der  Grundsatz  der  Gesetzmäßigkeit  der  Verwaltung  besteht  aus zwei Teilgrundsätzen:
(1) Vorrang des Gesetzes
Grundsatz, dass unterhalb des förmlichen Gesetzes stehende Rechtsakte, wie [..] Verwaltungsakte, mit dem Gesetz vereinbar sein müssen. [..] Quelle: (4)

(2) Vorbehalt des Gesetzes
Die Verwaltung hat also nach dem Artikel 1 Absatz 3 GG so zu agieren, dass sie weder gegen Gesetze im materiellen Sinne noch gegen Gesetze im formellen Sinne verstößt.
Anders formuliert dürfen also 'Hoheitsakte', die als belastend angesehen werden, lediglich dann ergehen, wenn eine gesetzliche Ermächtigung vorhanden ist, der Hoheitsakt rechtlich begründet ist. Quelle: (6)

Wenn nun die LRA lt. dem einen Gesetz keine Verwaltungsakte erstellen darf - wie kann dann dennoch lt. einem anderen Gesetz überhaupt gehandelt werden ?

Ich würde mir wünschen dass hierzu nur sachliche, fachliche Antworten kommen.
Behalte mir vor bei themenfremden Beiträgen die Admins um Löschung zu bitten...

Quellen:

(1) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/2uzz/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBWrahmen&documentnumber=10&numberofresults=46&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true

(2) Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt [..] und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

(3) Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)

§ 1 Geltungsbereich
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, [..] verpflichten, durch [..] unter der Aufsicht des Landes stehende [..], Anstalten [..] des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen).
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

(4) Vorrang des Gesetzes
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23215/vorrang-des-gesetzes

(5) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Zitat
2. Teil Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
A. Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes
B. Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes
https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/gesetzmaessigkeit-verwaltung.html

(6) Vorbehalt des Gesetzes - Definition und Bedeutung im Verwaltungsrecht
https://www.juraforum.de/lexikon/vorbehalt-des-gesetzes


Edit "Bürger":
Siehe bitte auch tangierende Themen wie u.a.
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html
in Verbindung mit
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2018, 22:35 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 810
Meiner Ansicht nach hat der Ausschluss der Tätigkeit des SWR im LVwVfG lediglich klarstellende Funktion, und zwar mit dem Hintergrundwissen, dass das Recht des SWR zu hoheitlichem Handeln gegenüber dem Bürger (und damit u.a. zum Erlass von Verwaltungsakten) ohnehin in den rundfunkrechtlichen Spezialgesetzen geregelt ist.

Gegenüber den Regeln des LVwVfG sind die (in Landesrecht transformierten) Regeln des RBStV Sonderregeln. Im Verhältnis der Regeln zueinander gilt der Grundsatz "Lex specialis derogat legi generali.", d.h. die Sonderregelung geht der allgemeinen Regelung vor.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2018, 19:02 von DumbTV«

n
  • Beiträge: 1.452
Ganz früher hat die Bundespost doch die Gebühren eingezogen, die LRA hatte keine hoheitlichen Rechte.
Als die Bundespost privatisiert wurde, dachte man sich die LRA kann den Gebühreneinzug doch auch selber machen.

Die spannende Frage ist, passt das mit den alten Gesetzen zusammen?

Und die zweite Frage ist, wie sieht das Transformationsgesetz aus? Wer ist als "die zuständige LRA" definiert? Wo ist das festgelegt?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

c
  • Beiträge: 873
Die historische Erklärung mit der Bundespost erscheint mir schlüssig. Damals war eben die Post für den Gebühreneinzug zuständig, weil man das als Nutzungsgebühr für Fernmeldeanlagen einordnete. Die "nur" sendenden Rundfunkanstalten sollten keine staatlichen Befugnisse erhalten (ähnlich wie die Kirchen), weil sie auch mit dem Staat möglichst nicht zu tun haben sollten, und sind deswegen explizit von den LVwVfG's ausgeschlossen worden.

Irgendwann haben BVerwG / BVerfG festgestellt, dass es sich eigentlich mehrheitlich um eine Rundfunkangebotsgebühr handelt, da nur ein kleiner Teil für die Funkanlagen der Post verwendet wurde. Damit war die Post raus, die Länder waren zuständig und haben die GEZ erfunden, damit sich für den Bürger und den ÖRR praktisch fast nichts ändert.

Schon damals haben sie "vergessen", die LVwVfG's anzupassen. Alle Bundesländer wohlgemerkt. Bloß ein Lapsus oder Absicht? Wir wissen es nicht.

Heute fällt das auf, weil es eben klagende Bürger gibt, die sich gegen die Zwangsabgabe wehren. Diese Bürger stellen Fragen. Zuvor war das nicht nötig, weil man eben einfach nicht zahlte.

Die VG's "lösen" das, indem sie einfach behaupten, das jeweilige LVwVfG sei nur für die Rundfunktätigkeit ausgeschlossen, aber für den Abgabeneinzug zumindest analog anwendbar (RP, NRW), bzw. das LVwVfG sei in seiner Gänze trotzdem anwendbar (Sachsen).

Rechtsstaatlich geht das eigentlich nicht, weil sich die Gerichte so zum Gesetzgeber aufschwingen (Verstoß gg. das Gewaltenteilungsprinzip). Aber das scheint unseren Richtern nicht einzuleuchten, weil ja nicht sein kann, was nicht sein darf und außerdem war es doch schon immmer so und hat auch irgendwie funktioniert.

Tja, die Rechtspraxis ist eben immer wieder spannend, weil eben nicht nach Lehrbuch entschieden wird. Bis dann das BVerfG doch noch etwas Ordnung reinbringt.  >:D

Dieses ganze System ist rechtsstaatlich völlig problematisch und deswegen kreisen wir hier auch immer wieder um dieselben Themen, die miteinander zusammenhängen:

- Ist der RfBeitrag eine Steuer oder eine Vorzugslast?
- Was ist eine Anstalt des öR und was darf sie tun?
- Welches sind die Ermächtigungsgrundlagen und Verfahrensvorschriften für das Handeln der AöR?
- Können die hoheitlichen Befugnisse eines Bundeslandes auf irgenwas in einem anderen übertragen werden?

Der Gesetzgeber ist von der Fernmeldeanlagengebühr zu einer Wohnungsabgabe geschwenkt und wollte dabei immer vermeiden, dass die Zahlschafe (a.k.a. Bürger) davon etwas mitbekommen und anfangen nachzudenken. Es sollte sich effektiv nichts ändern.

Warum haben die Gesetzgeber es nicht hinbekommen, im Jahr 2010 rechtsstaatlich wenigstens vertretbare Regelungen aufzuschreiben, wenn sie sowieso schon alles anpackten? Wollten sie nicht? Konnten sie nicht? Alle unfähig? Oder steckt mehr dahinter?

Wenn man es richtig machen würde, würde jedes Bundesland für seine Anstalt eine Abgabe festlegen, die per Verwaltungsbehörde von den Bürgern eingezogen würde, mit entsprechenden behördlichen Verfahren (Leistungsbescheid je nach Anknüpfungspunkt). Damit würden die Kosten für die Bürger transparent (z.B. Bayern ist teurer als NRW, weil der BR im Prinzip schon pleite ist). ZDF und Deutschlandradio könnte es nicht mehr geben (außer RP will für sein ZDF alleine aufkommen). Usw.


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g
  • Beiträge: 368
Diskrepanz zwischen RBStV und Verwaltungs-Landesgesetzen

Nun ist aber der SWR lt. Verwaltungsverfahrensgesetz Quelle: (2)  vom "Verwaltungsverfahren" - also (auch) dem Vornehmen von Verwaltungsakten/Hoheitsakten; hier: rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen - ausgeschlossen.
Das ist in Sachsen genauso.

Zitat
Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz Quelle: (3) werden Anstalten des öffentlichen Rechts - also (auch) dem SWR - Vollstreckung von Verwaltungsakten zugestanden.
Da steht vermutlich nicht explizit geschrieben, dass der Rundfunk vollstrecken darf?
Ich finde da nichts.

Zitat
Wenn nun die LRA lt. dem einen Gesetz keine Verwaltungsakte erstellen darf - wie kann dann dennoch lt. einem anderen Gesetz überhaupt gehandelt werden ?

Den RBStV lasse ich außen vor, weil dieser erhebliche rechtliche Mängel aufweist. Den Beweis dafür liefern die aber Tausend Klagen vor den VG und dem BVerfG.
Dieser RBStV ist in etwa ein Wunschtraum von Leuten, die viel Geld in die Kassen spülen möchten (Justitiare, Intendanten, Politiker), ohne sich groß dafür bücken zu müssen. Für meine Begriffe ist der 15. RBStV voll in die Hose gegangen und war ein Schuss, der nach Hinten losging.


Primär zählt das Verwaltungsverfahrensgesetz .
Wenn der Rundfunk dort ausgenommen ist, kann er gar keine VW-Akte erlassen. Wenn er die nicht erstellen kann, dann erübrigt sich auch eine Vollstreckung.
Das Verfahren ist der Vollstreckung vorangesetzt, es ist die Voraussetzung, die benötigt wird, um dann vollstrecken zu können.
Wie will sich der BS Titel ausstellen, wenn der Rundfunk explizit, mit direkter und unmittelbarer Namensnennung vom Verfahren ausgeschlossen ist?
Noch expliziter geht doch schon gar nicht mehr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2018, 19:59 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu auch:

Rechtsgrundsätze der Verwaltungsgerichte in BaWü für den Südwestrundfunk/SWR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23276.msg148373.html#msg148373

Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23269.msg148305.html#msg148305


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 2.239
@gez-negativ

Ich bat um:
Zitat
Ich würde mir wünschen dass hierzu nur sachliche, fachliche Antworten kommen.
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Deinen Vorschreibern ist dies gelungen.

Deinen "Beitrag":
Zitat
Den RBStV lasse ich außen vor, weil dieser erhebliche rechtliche Mängel aufweist. Den Beweis dafür liefern die aber Tausend Klagen vor den VG und dem BVerfG.
Dieser RBStV ist in etwa ein Wunschtraum von Leuten [..]
lasse ich jetzt mal als negativ-Beispiel stehen  :'(

Zitat
Da steht vermutlich nicht explizit geschrieben, dass der Rundfunk vollstrecken darf?
Ich finde da nichts.
Dann halte bitte einfach die Schreibgriffel still.
Da steht dass "Anstalten des öffentlichen Rechts" blabla. Und Landesrundfunkanstalten sind nunmal ebensolche.
Auch das brauchen wir nicht in Frage zu stellen; kann man nachlesen in: "Staatsvertrag über den xyz-Rundfunk"

Auf dieser Basis brauchen wir nicht(s) diskutieren.


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Meiner Ansicht nach hat der Ausschluss der Tätigkeit des SWR im LVwVfG lediglich klarstellende Funktion, und zwar mit dem Hintergrundwissen, dass das Recht des SWR zu hoheitlichem Handeln gegenüber dem Bürger (und damit u.a. zum Erlass von Verwaltungsakten) ohnehin in den rundfunkrechtlichen Spezialgesetzen geregelt ist.
Sich in den Gesetzen selbst nicht wiederfindendes "Hintergrundwissen" der Normadressaten sollte aber vermutlich kein Grundsatz der Gesetzgebung sein.
Es wird von ARD-ZDF-GEZ etc. zwar regelmäßig behauptet, dass dies "spezialgesetzlich geregelt" sei.
Dass dieses "Spezialgesetz" jedoch im Widerspruch zu den Landes-VwVfG steht, wird geflissentlich verschwiegen - oder zurechtgebogen.

Gegenüber den Regeln des LVwVfG sind die (in Landesrecht transformierten) Regeln des RBStV Sonderregeln. Im Verhältnis der Regeln zueinander gilt der Grundsatz "Lex specialis derogat legi generali.", d.h. die Sonderregelung geht der allgemeinen Regelung vor.
Der Grundsatz
"Lex specialis derogat legi generali"
https://www.google.com/search?q="Lex+specialis+derogat+legi+generali"
siehe auch "Lex specialis"
https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_specialis
soll sicher nicht dazu dienen, allgemeine Regelungen auszuhebeln.

Ich glaube, es geht hier weniger um eine "Sonderregelung" welche eine "allgemeine Regelung" präzisiert und dieser "vorgeht", sondern um eine Nicht-Geltungs-Regelung (LandesVwVfG), welche durch eine "Sonderregelung" (RBStV, angebliches "Spezialgesetz") durch die Hintertür ausgehebelt werden soll.

Die Normadressaten - egal ob Bürger oder Verwaltung - müssen jedoch klare und nicht in sich widersprüchliche Regelungen zum Grundsatz ihres Handelns haben.

Die Diskrepanz zwischen RBStV und Verwaltungs-Landesgesetzen ist meines Erachtens so offenkundig und elementar, dass bei deren gerichtlichem und/oder politischem Eingeständnis das Kartenhaus aufgrund der "Kaskadeneffekte" in sich zusammenfallen würde. Dies zu verhindern oder zumindest stark zu verzögern, scheinen bislang die Gerichtsurteile bestimmt zu sein.

Aus meiner Sicht wird mit solchen Regelungen und Urteilen der
Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung elementar verletzt
https://www.google.com/search?q="Widerspruchsfreiheit+der+Rechtsordnung"

Siehe aus diesen Gründen auch im Einstiegsbeitrag ergänzte Querverweise zu bereits existierenden tangierenden Diskussionen im Forum:
Edit "Bürger":
Siehe bitte auch tangierende Themen wie u.a.
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html
in Verbindung mit
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html



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Hallo!

@Bürger:

Zu dem "speziellen" vs "allgemeinen" Gesetz habe ich mal eine Frage:

"RBStV": "die (zuständige) LRA darf Verwaltungsvollstreckungsverfahren"

und

VwVfG des Landes (zB NRW): "WDR ist vom Verwaltungsverfahren ausgenommen"

-> ist da nicht, durch allgemein "LRA" im RBStV, und explizite / spezielle Erwähnung der ausgenommenen LRA (NRW: WDR) die Rolle von speziellem und allgemeinem Gesetz wieder vertauscht, sprich: der Ausschluß einer ganz bestimmten LRA hat hier Vorrang vor den allgemeineren Rechten der (zuständigen) LRA aus "RBStV"?

MfG
Michael


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Bitte bei Gesetzesverweisen/ Auszügen immer auch wortwörtlich genau zitieren und zwecks Nachprüfbarkeit immer auch Quellen-Links angeben!

Im RBStV steht jedenfalls nicht (wörtlich) drin
"die (zuständige) LRA darf Verwaltungsvollstreckungsverfahren",
sondern:
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
[...]
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. 2Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
[...]
Wörtlich steht also da:
"Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

WER aber KONKRET (und da gäbe es je nach Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz verschiedene Möglichkeiten) die Festsetzungsbescheide "im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt" bzw. vollstrecken "dürfe", steht ja noch nicht einmal da...
...und die Möglichkeit der "Ersuchen um Vollstreckungshilfe" ist zumindest im RBStV ebenfalls nur bezogen auf "Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt".
Der Ausschluss von "Amtshilfe"/ "Vollstreckungshilfe"/ "Vollstreckungsersuchen" durch den Ausschluss vom dies regelnden Bundes-VwVfG? Völlig ignoriert bzw. übergangen/ "ausgehebelt"? So einfach geht es nicht!

Im Übrigen sei auch hier noch mal darauf verwiesen, dass "Festsetzungsbescheide" ohne "Leistungsgebot" und mithin ohne "vollstreckbaren Inhalt" schon generell eigentlich gar nicht vollstreckbar bzw. vollstreckungsfähig sein dürften, denn nur "Verwaltungsakte"(sic!) mit "vollstreckbarem Inhalt" sind überhaupt vollstreckbar bzw. vollstreckungsfähig - siehe u.a. unter
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
[...]
"Vollstreckungsfähigkeit" und "Vollsteckbarkeit" von
"Verwaltungsakten"/ "feststellenden Verwaltungsakten"

Suche nach "feststellende Verwaltungsakte" ;)
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&printsec=frontcover&hl=de#v=snippet&q=%22feststellende%20verwaltungsakte%22&f=false
[...]
in "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar", Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen, Seite 41, Rn. 2ff "B. Vollstreckungsfähigkeit" und Rn. 4 "C. Vollstreckbarkeit"
Zitat
Rn. 2
§ 2 Befasst sich mit den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung.

Unterschieden wird dabei zwischen der
Vollstreckungsfähigkeit und der
Vollstreckbarkeit.

Rn. 3
B. Vollstreckungsfähigkeit
Im 1. Halbsatz werden Verwaltungsakte aufgeführt, die ihrem Wesen nach der Verwaltungsvollstreckung zugänglich sind.

Unterschieden wird dabei zwischen
Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten und
Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten.

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass ein Verwaltungsakt nur dann vollstreckt werden kann, wenn er überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Feststellende Verwaltungsakte unterliegen hingegen nicht der Verwaltungsvollstreckung.
[...]
[...]
Eigentlich "logisch" - aber eben nicht in der (bisherigen) Welt der Vollstreckungs- und Verwaltungsgerichte.
Und auch nicht in der Welt des "Gesetzgebers", der das "Leistungsgebot" ohne "Verwaltungsakt" als "Schickschuld" ins "Gesetz" gepackt hat. Meines Wissens einmalig im Verwaltungs- und Abgabenrecht.
Vollstreckbar sind eigtl. nur Verwaltungsakte (mit vollstreckbarem Inhalt), nicht aber lediglich gesetzlich manifestierte, nebulöse "Leistungsgebote" in Form einer (aufgrund u.a. fehlender Kontoangaben) nicht einmal erfüllbaren sog. "Schickschuld".
Aber das sollte wohl einem gut aufbereiteten, eigenständigen Thread vorbehalten bleiben, für welchen mir jedoch bislang leider die Zeit fehlt... :-\

Es ist jedenfalls augenscheinlich alles noch viel verquerer - und von Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit meilenweit - um nicht zu sagen Lichtjahre - entfernt.

Der RBStV steht meines Erachtens nicht nur im Widerspruch, sondern eigentlich vollkommen außerhalb der Rechtsordnung.
Es ist in meinen Augen willkürliches Sonderrecht, was jeglicher Überprüfbarkeit, Kontrolle und Verständlichkeit entzogen ist.
Und das kann und darf einfach nicht sein!


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