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Autor Thema: Gericht ändert Anfechtungsklage trotz Widerspruchsbescheid in Untätigkeitsklage  (Gelesen 1978 mal)

K
  • Beiträge: 12
Warum soll man Grundrechtsverletzungen nicht auch in einem Befreiungsverfahren/-prozess anführen können?

Weil in einer Untätigkeitsklage § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV "Maßstab der Dinge" ist.
Dadurch würde vom Gericht geprüft, ob Grundrechte ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV sind.

Es würde dadurch nicht durch das Gericht geprüft, ob Grundrechte durch den Rundfunkbeitrag verletzt worden wären, sondern nur, ob verletzte Grundrechte ein Härtefall sind.
Das ist ja das kuriose, dass die Verletzung der Grundrechte an sich gar nicht mehr geprüft wird.

Ich denke wie Nichtzahler in seinem hervorgehoben Text schreibt.
Grundrechte stehen über allen anderen Gesetzen und müssen in untergeordneten Gesetzen nicht mittels Härtefallantrag geltend gemacht werden.
Weil sie eben ohnehin schon über allen anderen Gesetzen stehen.


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K
  • Beiträge: 12
Sollte mich mal mit einem Moderator kurzschliesen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2019, 00:00 von KAMO«

c
  • Beiträge: 1.025
Ich denke weiterhin, dass das von @KAMO dargestellte Problem nicht unbedingt eines ist, wegen welchem ich mich aufregen würde.

Angenommen eine Person A hatte einerseits Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide erhoben - andererseits eine Reihe von Befreiungsanträgen gestellt. Daraufhin hätte ein Verwaltungsgericht (VG) gemeint, es für sinnvoll zu halten, die Prüfung der Befreiungsanträge vorzuziehen. Womöglich hat es dabei die angeführten Klagegründe mit berücksichtigt. Damit würde vermieden, dass bei der Verhandlung einer späteren Anfechtungsklage, diese abgewiesen würde mit der Begründung, zunächst wären die Befreiungsmöglichkeiten zu prüfen gewesen. Soll schon mal da gewesen sein.

Vorteilhaft an einer Untätigkeitsklage kann ja schließlich auch sein, dass die Klagekosten möglicherweise vom Beklagten zu tragen sind, wegen des Versäumnisses, rechtzeitig Anträge bearbeitet zu haben.

Ich weiß nicht, ob es sich lohnt, aus der ganzen Sache im jetzigen Stadium eine Prinzipfrage zu machen. Rechnet man denn mit Erfolg auf VG-Ebene? Interessant würde es erst, wenn es Richtung BVerfG ginge. Es wäre zu begrüßen, wenn die Frage einer Befreiung aus Gewissensgründen notfalls dort behandelt würde.

Befangenheitsantrag würde ich deshalb nicht stellen. Aber ggfs. das Problem darstellen.
   
Es würde [bei der Untätigkeitsklage] ... nicht durch das Gericht geprüft, ob Grundrechte durch den Rundfunkbeitrag verletzt worden wären, sondern nur, ob verletzte Grundrechte ein Härtefall sind. Das ist ja das kuriose, dass die Verletzung der Grundrechte an sich gar nicht mehr geprüft wird.

Da bin ich mir gar nicht so sicher.

Überhaupt frage ich mich, was passiert eigentlich mit den Festsetzungsbescheiden, wenn die Befreiung per Gerichtsurteil versagt würde. Würden die automatisch rechtskräftig? Schönes Durcheinander, das dieser RBStV anrichtet... oje  ???

PS:

ich meine irgendwo gelesen zu haben, es gäbe jedenfalls für Kläger*innen die Möglichkeit, das eigene Anliegen bei Gericht vorzutragen. Notfalls gäbe es eine Klage "sui generis", welche nicht eindeutig einer bekannten Klageart zuzuordenen wäre. Mal schauen, was ein Gericht daraus macht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2019, 01:20 von cecil«
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  • Beiträge: 883
Das Gericht versucht nur irgendwie ein Verständnis von etwas wiederzugeben, was es kaum gelesen hat und nicht lesen will. Daher kommen vermutlich die Unklarheiten.
Weil sie eben ohnehin schon über allen anderen Gesetzen stehen.
Das Problem ist, dass normale Gerichte Landesgesetze/Rundfunkgesetze nicht ändern können. Wenn man sich nicht auf etwas in einem Gesetz beruft (sondern auf Grundrechte) dann hat ein Gericht nur zwei Möglichkeiten: a) Es schaut weg und "sieht" das Problem nicht b) Es muss einen Antrag an ein Verfassungsgericht schreiben den Fall zu prüfen. Anträge wie diese kommen faktisch nicht vor. Dazu braucht es schon ganz bestimmte Richter. Vielleicht hockt in Wiesbaden so ein Verwaltungsrichter, aber wer weiß das schon. Wo sonst? Ich weiß von keinem. Das ist nämlich mit Arbeit und Mühe verbunden und Einigem mehr. Was man nutzen kann sind Aussagen eines Verfassunsgerichtes, die klar sind und "wie Gesetz" gelten. Damit kann man die erste Hürde vielleicht einreißen, die da ist "Gewissensgründe zählen nicht". An Gewissensgründe werden sehr hohe Maßstäbe persönlicher oder formaler Art angelegt. Man mache sich klar, dass Kriegsdienst früher nicht verweigerbar war. Was sind dagegen 17.50 wird der Richter (sich) fragen und nicht erkennen können. Man würde ja zu keinem Bekenntnis o.ä. gezwungen, "nur" zu einer Zahlung.
Aber ich bin für die Diskussion der falsche Sparringspartner. Ich habe noch nicht verstanden, wieso man das halbe Dorf am Sonntagmorgen aus dem Schlaf reißen darf, wenn man an alte Märchen glaubt, aber nicht den Rundfunkbeitrag verweigern, wenn der offenkundig Fortschritt und sozialen Frieden gefährdet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2019, 15:00 von Markus KA«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

 
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