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Autor Thema: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?  (Gelesen 15483 mal)

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@noGez99

Diese "Zwitterwesen" sind weder nach Bundes- noch nach EU-Recht zulässig, denn ein Betrieb der gewerblichen Art darf nicht auch ein Betrieb der hoheitlichen Art sein.

@gerechte Lösung
Der RBB ist nicht als LRA definiert, nur als gemeinsame, gemeinnützige Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts; zudem hat sich der Gesetzgeber des Landes Brandenburg entschieden, (evtl. in Folge von BFH V R 32/97), daß öffentliche-rechtliche Wettbewerbsbetriebe keine Behördeneigenschaft haben.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
@gerechte Lösung
Der RBB ist nicht als LRA definiert, nur als gemeinsame, gemeinnützige Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts; zudem hat sich der Gesetzgeber des Landes Brandenburg entschieden, (evtl. in Folge von BFH V R 32/97), daß öffentliche-rechtliche Wettbewerbsbetriebe keine Behördeneigenschaft haben.
OT : Bitte diejenigen, denen meine postings nicht gefallen, einfach nicht lesen.
Diejenigen denen die GEZ nicht gefällt, einfach nicht zahlen.
So einfach ist das.
Nichts dazu beitragen und meckern, wie Paul und Frieda, kann jeder.
Ich gebe mir viel Mühe, unbezahlt, in meiner Freizeit und werde von GEZ-U-Booten torpediert. OT Ende

In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug hat der Vertreter des RBB
Frau Dagmar R. unterschrieben für den RBB, also für zwei Länder zugleich.

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Eine Person unterschreibt in Sachen Landesrecht für zwei Länder. Mit welchem Recht? stellt sich hierbei berechtigt die Frage?

Als Vertreter Berlins oder Brandenburg?
Für beide Länder geht nicht.
Für ein Land?, dann fehlt das andere. Geht also auch nicht.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug hat der Vertreter des RBB
Frau Dagmar R. unterschrieben für den RBB, also für zwei Länder zugleich.
...
Für beide Länder geht nicht.

Frau R. hat, wie du richtig schreibst, für den RBB unterschrieben. Sie hat nicht für zwei Länder unterschrieben; sie war keine Vertreterin eines Landes, sondern eines Senders. Sollte es dir entgangen sein: die Verwaltungsvereinbarung zum BS ist eine zwischen ÖR-Rundfunksendern, nicht eine zwischen Bundesländern.
Die Bundesländer haben, egal ob das in deinen Kopf geht oder nicht, das Recht über Rundfunkangelegengeiten zu entscheiden. Dazu gehört auch das Recht gemeinsame Rundfunkanstalten zu gründen, solche Verträge zu ändern, zu verlängern, zu kündigen usw. Der RBR ist durch entsprechende Verträge zweier Bundesländer entstanden, am NDR haben sich sogar vier Länder beteiligt. Der Intendant bzw. die Intendantin eines Senders ist dessen gesetzlicher Vertreter. Das ist Fakt und rechtlich völlig in Ordnung. Deine anders lautenden Annahmen und Behauptungen sind daher vor allem eins: falsch.

Dein Tipp, deine zu einem großen Teil aus der Wiederholung unsinnigen, nicht existenter Rechtsgründe und unbelegter Beschränkungen bestehenden Beiträge nicht zu lesen, ist nett. Ich halte es aber für geboten, die fragwürdige Sachlage *** , über die du hier schreibst, nicht völlig unwidersprochen zu lassen. Es könnte sonst der Eindruck entstehen, das, was du schreibst, träfe zu.

M. Boettcher

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2018, 16:42 von Markus KA«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.286
In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug hat der Vertreter des RBB Frau Dagmar R. unterschrieben für den RBB, also für zwei Länder zugleich.
Sie hat nicht für die Länder unterschrieben, sondern für den RBB, denn nur für den war sie zuständig.

Bereits das Bundesverfassungsgericht kam ja in Rn. 65 seiner 2. Rundfunkentscheidung zur Erkenntnis, daß es sich bei den dt. ÖRR eigentlich um Unternehmen handelt, die gegenüber dem Bürger über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen und auch keine Beamte kennen. Auch diese Rn. 65 ist Teil der ganzen Entscheidung und keinesfalles zzu ignorieren.

Vergiß bitte nicht, daß auch der Gesetzgeber auf Entscheidungen der höchsten Gerichte reagiert, bzw. reagieren muß, jedenfalls früher oder später.

Und die Landesgesetzgeber der Länder Brandenburg und Berlin haben sich halt nun einmal dafür entschieden, weil Rundfunk nunmal Landesrecht ist, weder wissentlich, noch vorsätzlich Bundes- wie EU-Recht zu mißachten und sind folglich übereingekommen, (u. U. auch auf Basis von BFH V R 32/97, bzw. EuGH C-260/89), die bestehenden Rundfunkanstalten, (ORB & SFB), aufzulösen und im Juni 2002 eine gemeinsame Rundfunkanstalt neu zu gründen, (RBB), und diesem dafür alleine das Recht der Selbstverwaltung zuzugestehen.

Der RBB ist jedenfalls keine LRA, denn das haben beide Gesetzgeber nicht definiert. Was der RBB wiederum meint, daß er sei, spielt keine Rolle.

Und nur im Rahmen dieser zugestandenen Selbstverwaltung handelte Frau D. R.

Da der RBB als 2-Länderanstalt weder in die Verwaltungsstruktur des einen oder anderen Landes eingegliedert ist, konnte Frau D. R. gar nicht im Namen des einen oder anderen Landes handeln, sondern nur im Namen des RBB.

Edit:
Da fällt mir gerade auf; was beim RBB funzt, weil keine Behörde, sondern Unternehmen, klappt bei der Medienanstalt nicht, denn die ist kraft EuGH eine Behörde, weil sie eine Kontrollfunktion hat. Doch auch die Medienanstalt ist eine gemeinsame Anstalt der Länder Brandenburg und Berlin.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

w

wei

Um Klarheit zu schaffen hat jemand mit Schreiben vom 14.03.2018 eine Parlamentsanfrage in Sachen Landesrundfunkanstalten gestellt die ich hier mal wiedergebe

Zitat
Thüringer Landtag
Jürgen Fuchs Strasse 1
99096 Erfurt

 Parlamentsanfrage in Sachen Landesrundfunkanstalten

                                                                                                    14.03.2018
Sehr geehrte Damen und Herren,

in diversen Beschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird Bezug genommen auf eine Übertragung des Rundfunkstaatsvertrags vom Bund auf die Länder die entsprechende Gesetze dazu gebildet haben. Der Bund sieht sich damit nicht in der Verantwortung

Wie wir alle wissen funktioniert ein Staat, in dem Fall ein Land ,durch die Erhebung von Steuern.

In vereinfachter Weise bildet nach  Steuern und Abgaben der Arbeitslohn in der Regel das Einkommen der Bürger/in und somit die finanziellen Mittel die der Bürger zum leben benötigt. Das was man zum leben benötigt ist in der Regel Verhandlungssache zwischen Vertragspartnern, wenn aber der Gesetzgeber Gesetze verabschiedet die dazu führen einen gewissen Rahmen zu sprengen ,dann sind wir an dem Punkt wo ein Gustav Radbruch sich damals schon mal ziemlich negativ dazu  äußerte.

Aus der Tatsache das mit diesem Landesrundfunkvertrag durch das Land ein Gesetz verabschiedet wurde für das jeder Bürger/in , oder pro Wohnung, per Gesetz verpflichtet wird eine Gebühr oder Beitrag  für die Betreiber der Rundfunkanstalten zu zahlen, bedeutet im Sinne dieses Gesetzes ein gesetzlicher Entzug eines Teils seines Einkommens, in vielen Extremfällen trotz Ausnahmen führt dieser politisch gewollte Entzug auch zur Verelendung breiter Massen, also eine Verabschiedung eines negativen und unklaren Gesetzes

Meine Frage mit Bitte um Antwort

Folge ich der Logik so schließt sich hier ein Vertrag an einen anderen und mündet in einem Gesetz ,oder anders, in einem Dreiecksverhältnis das im öffentlich-rechtlichen Sinne zum Gesetz erhoben und zur Zahlung verpflichten soll.
 Diese Zahlungsverpflichtung besteht aber gegenüber einer Landesrundfunkanstalt wie man den Beitragsauszügen der Bürger/in  entnehmen kann und die Beiträge oder Gebühren wären damit beim falschen Adressaten gelandet, denn der Adressat bzw der Bürger/in  sind der Landesrundfunkanstalt  für freiwillige Lieferungen nicht zum Ausgleich verpflichtet ohne Vertrag, es sei denn, man verteilt  hier im Auftrag der Landesregierung  Rechte an eine Landesrundfunkanstalt die man selber nicht hat, für die zum einen  ein Mandat fehlt und zum anderen die erhaltenen Rechte deshalb  verteilt weil man seinem Gewissen folgt  ,hier aber die  Rechte der Bürger auf eine LRA verteilt  werden um damit anschließend rechtswidrig die Beiträge auf den Bürger/in umlegen zu können. Der eigentliche Verursacher ( der Gesetzgeber des Landes ) hält sich dabei schadlos
Ansprechpartner  der Landesrundfunkanstalten wäre die Landesregierung bzw  der Gesetzgeber des Landes, denn der ist dem Vertrag nach der eigentliche Vertragspartner und demzufolge Adressat für den von der LRA gelieferten Leistungsbeitrag an die Bürger/in

Auch sollte von Ihnen jemand benannt werden können der in dieser Kette im Falle einer Klage ,der rechtsgeschäftsfähige  und vollumfängliche  Klagegegner wäre. Auch das scheint  mangels Vertrag weder die LRA noch der Beitragservice zu sein, auf jeden Fall fehlt er in der jeweiligen hier offen gelegten Konstellation zwischen öffentlich rechtlich, privat rechtlich und wieder öffentlichen rechtlichen Verstrickung.
Eine Forderung  zu stellen reicht da nicht aus um einen Klagegegner ermitteln zu können, weil jeder eine Forderung stellen kann.

Die Rolle eines Beitragservice, die hierbei ebenso undurchsichtig zu Vollstreckung führen soll ,möge hier zunächst keine Rolle spielen auch wenn der dringende Verdacht besteht mit Hilfe dieser Gemeinschaft oder Teil der Gemeinschaft oder Firma oder Unterfirma eine ungebührliche Forderung zu einer berechtigten und damit einklagbaren Forderung  mutieren zu lassen nahe liegt. Die Frage muss anschließend geklärt werden oder wird gegenständlich damit nichtig oder außer Kraft gesetzt werden

Ich bitte um zeitnahe Antwort


Mit freundlichen Grüßen

Inhaltlich kam dann Antwort zum 21.03.2018 vom Landtag wobei die Frage zum Petitionsausschuss geleitet wurde und nun als Petition E-197/18 geführt wird und entsprechend vorgelegt werde

Sollte Antwort kommen,wird das, wenn gewünscht hier veröffentlicht,aber, als Petition sehe ich das noch nicht so richtig


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2018, 16:34 von DumbTV«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Da fällt mir gerade auf; was beim RBB funzt, weil keine Behörde, sondern Unternehmen, klappt bei der Medienanstalt nicht, denn die ist kraft EuGH eine Behörde, weil sie eine Kontrollfunktion hat. Doch auch die Medienanstalt ist eine gemeinsame Anstalt der Länder Brandenburg und Berlin.

Daraus sind verschiedene Schlüsse möglich. U. a. der, dass es eventuell für die Bildung gemeinsamer Organisationen nicht darauf ankommt, ob es sich bei der Gründung rechtlich um eine Behörde oder ein Unternehmen handelt, dass der Behördenstatus, - der sich für die  Medienanstalten m. E. bereits aus nationalem Recht ergibt, der Rückgriff auf Ansichten der EU ist nicht notwendig - nicht notwendig von Ländergrenzen abhängt, desgleichen die Rechte einer Länderbehörde ebenfalls nicht an die Grenzen der Bundesländer gekoppelt sind, sondern vielmehr davon abhängen, welche Aufgaben die Länder den jeweiligen Behörden zuweisen, wie das übrigens nach meiner Kenntnis bei allen Behörden der Fall ist, auch wenn deren Kompetenz auf das Land beschränkt ist. Man könnte aus Überlegungen dazu auch darauf kommen, dass bislang weitgehend unbegründete Forderungen nach Beschränkungen auf das eigene Bundesland auch an anderer Stelle keine Grundlage haben.

Da das hier OT ist, gebe ich das lediglich zu bedenken.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
  • Beiträge: 1.452
Frau R hat aber unterschrieben, dass die "öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschafts­einrichtung" hoheitliche Vollstreckungsersuchen nach Landesrecht erstellt.
Darf sie das?
Zitat
$ 3
Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutsch-
landradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als
gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht-
rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice neh-
men die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:

...
Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annah-
me des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung
von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen {Inkasso
und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den
Landesrundfunkanstalten einzetn oder durch einen externen Dienstleister
durchgeführt werden


PS: sollen wir diese Diskussion wegen Thementreue auslagern in einen eigenen Thread?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2018, 11:38 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Beiträge: 7.286
Man könnte aus Überlegungen dazu auch darauf kommen, dass bislang weitgehend unbegründete Forderungen nach Beschränkungen auf das eigene Bundesland auch an anderer Stelle keine Grundlage haben.
Diese Grundlage dafür liefert eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die im Forum bereits diskutiert worden ist. Übrigens auch eine Rundfunkentscheidung, allerdings eine eher ältere aus 1964.

Rn. 46
Zitat
Das Landesrecht ist zwar auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt, erfaßt aber grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden, insbesondere hier ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben.[...]

Urt. v. 05.11.1965, Az.: BVerwG VII C 119.64
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/


@noGez99

Wo steht da was von "hoheitlich"?

Wenn ein Unternehmen eine Forderung geltend macht, ist daran nix hoheitlich.

Auch ein Unternehmen darf seine Forderungen ja vollstrecken lassen, muß dafür aber eben den ordentlichen Rechtsweg beschreiten und diese seine Forderungen auch ordentlich begründen. Daran hapert es aber, wenn das Unternehmen eben nicht von jener Person beauftragt worden ist, ihr gegenüber eine bestimmte Leistung zu erbringen, der gegenüber eine Forderung geltend gemacht werden soll.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2018, 11:43 von pinguin«
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Das Landesrecht ist zwar auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt, erfaßt aber grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden, insbesondere hier ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben.[...]

Das ist kein Beleg dafür, dass die Gründung von Institutionen unmöglich ist, denen mehrere Länder den Behördenstatus für das jeweils eigene Bundesland verleihen.

Bitte beachte, dass das hier OT ist. Ich werde darauf nicht weiter antworten.

M. Boettcher


 


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g
  • Beiträge: 860
***
Rn. 46
Zitat
Das Landesrecht ist zwar auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt, erfaßt aber grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden, insbesondere hier ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben.[...]

Wo steht da was von "hoheitlich"?
Ich sehe es so:
die sich innerhalb dieses Bereiches befinden  = Hoheitsgebiet.
Das ist mit hoheitlich gemeint. Eine Begrenzung auf diesen Bereich und nicht darüber hinaus.

Es gibt ein HG Brandenburg und es gibt ein HG Berlin.
Ein gemeinsames HG gibt es nicht, da es auch kein gemeinsames Parlament gibt und kein gemeinsames Recht.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte das Thema „Moderation“ in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?“.

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2018, 16:31 von Markus KA«

g
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***
Frau R. hat, wie du richtig schreibst, für den RBB unterschrieben. Sie hat nicht für zwei Länder unterschrieben; sie war keine Vertreterin eines Landes, sondern eines Senders. Sollte es dir entgangen sein: die Verwaltungsvereinbarung zum BS ist eine zwischen ÖR-Rundfunksendern, nicht eine zwischen Bundesländern.
Am BS sind 16 Bundesländer materiell beteiligt.
Das sind die materiell Beteiligten.
Siehe denic.
Bei Domaininhaber steht : der Materiell Beteiligte und rechtsfähig.
Es gibt 16 Bundesländer und nicht z.B., nur als Beispiel : 8 Zweibundesländer ???


Zitat
Die Bundesländer haben, egal ob das in deinen Kopf geht oder nicht, das Recht über Rundfunkangelegengeiten zu entscheiden.
Das sind aber 16 und jeder in seinem Land, wofür die Gebühr fällig wird. Der RBB ist kein Bundesland.


Zitat
Dazu gehört auch das Recht gemeinsame Rundfunkanstalten zu gründen, ...
Es geht mir einzig und allein um den Begriff der LRA.
Der Bürger hat an seine LRA zu zahlen für das Konsumieren von Rundfunk seiner LRA.
Es geht ums Bezahlen. Wofür bezahlen? Für die LRA im Land.
Immer nur im Land. Eine KEF ist nicht erforderlich.

Wenn die Länder gemeinsam darüber hinaus etwas veranstalten. Ok. Aber nicht mehr zu Lasten des Bürgers, das es sonst kein Ende nimmt. Raupe Nimmersatt mit Selbstbedienung.
Entweder aus Steuern oder Werbung oder Beides.


***

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte das Thema „Moderation“ in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?“.
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Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2018, 16:36 von Markus KA«

D
  • Administrator
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Der Thread muss moderiert werden und ist zu diesem Zweck zumindest vorerst geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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