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Autor Thema: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?  (Gelesen 15487 mal)

g
  • Beiträge: 860
Besitzt der RBStV Rechtskraft auf den Bürger des Bundeslandes z.B. Thüringen?

Für meine Begriffe kann der RBStV gar keine rechtliche Relevanz gegenüber den Bürgern entfalten.
Dieser RBStV ist in bundesrechtlicher Fassung gehalten. Es haben 16 Mann unterschrieben.

Ich bemängle, dass der RBStV nicht in das jeweilige Landesrecht transformiert worden ist.

Dieser sog. Vertrag müsste konkret in z.B. Thüringer Gesetz umgeformt werden. Ist er das?
Ich sage: Nein.
Das heißt, wir haben es mit einem Vertrag zu tun, den 16 Länder, Landesherren miteinander geschlossen habe.
Das ist schön und gut, würde aber vortäuschen, dass ich allen 16 Ländern gegenüber zahlungspflichtig wäre.


Die guten Herren dürfen viel aushecken, aber aus einem für mich zutreffenden Gesetz hat klar hervorzugehen, an wen sich z.B. der Thüringer Bürger wenden kann.
Es steht : an seine LRA. Ja, wer ist seine LRA? Der MDR kann es nicht sein, da außer Landes.
Der Thüringer Bürger hat eine Recht auf: "seine LRA" im Land.
Der MDR untersteht drei Ländern und damit unterliegt der MDR drei Mal unterschiedlichem Landesrecht, was gar nicht sein darf, daher ist der MDR für mich gesehen: nicht rechtsfähig.

Für mich ist der RBStV nicht mehr als ein Vorschlag, der keine Rechtskraft entfalten kann, da er nicht auf "MICH", auf das Land zugeschnitten wurde. Für mich ist er Makulatur.


Edit "Bürger":
Der ursprüngliche, nicht aussagekräftige bzw. viel zu weit ausgelegte Thread-Betreff "RBStV auf Landesebene ohne rechtliche Relevanz?" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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n
  • Beiträge: 1.452
Du meinst die Transformation in Landesrecht.


In Bayern scheint es da nicht so ganz rechtes abgelaufen sein:

Beispiel Bayern > Zustimmung - Staatsvertrag - Zustimmungsgesetz > alles "rechtens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.msg113613.html#msg113613

Anfrage z. Vorabinform. d. Bay. Landtages z. 15. RÄndStV durch Staatsregier.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.msg160387.html#msg160387


Die Suche " RBStV landesrecht transf* " fördert noch dies zutage, scheint aber alles nicht abschliessend ausdiskutiert zu sein


Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg165770.html#msg165770

Landesgesetze mit Ratifizierung des RBStV gesucht.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14409.msg96410.html#msg96410

www.recht.sachsen-anhalt.de


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

M
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Vertrag müsste konkret in z.B. Thüringer Gesetz umgeformt werden. Ist er das?
Ich sage: Nein.

ich sage: Doch!  ;)

Dazu: Thema: Hintergründe: 16 Unterzeichner des 15. RÄndStV/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"  (Gelesen 7117 mal)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13778.msg169278.html#msg169278
Zitat
Aber hier für alle Thüringer und andere Interssierte der Link zu dem GVBl. mit der Seite 479: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43442/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2011.pdf


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g
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Du meinst die Transformation in Landesrecht.
Ja.
Ich stelle mir das so vor, dass auf der Basis des RBStV dann ein ordentliches Gesetz verabschiedet wird.
Ich sehe aber nur einen RBStV, der in allen 16 Bundesländern gleich ist.

Es könnte z.B. heißen: xx.tes Änderungsgesetz zum Rundfunk im Bundesland Hessen.
Darin enthalten: Der Bürger oder Einwohner Hessens, der den Rundfunk nutzt hat an die zuständige LRA, den HR einen Beitrag zu leisten.
Bei Fragen wende er sich bitte an den Kundendienst des HR.
Damit kann der Bürger Hessens etwas anfangen.

Unter Transformation stelle ich mir vor, dass eine ganze Reihe von Debatten hätte anberaumt werden müssen.
Es muss ausgefeilt und angepasst werden.

Wenn das gemacht worden wäre, dann wären vermutlich sofort diese Unzulänglichkeiten aufgefallen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich stelle mir das so vor, dass auf der Basis des RBStV dann ein ordentliches Gesetz verabschiedet wird.
Ich sehe aber nur einen RBStV, der in allen 16 Bundesländern gleich ist.

Ehrlich gesagt, deine Vorstellungen sind soweit abseits der Lebens- und Rechtswirklichkeit dieses Landes und der Problematik, um die es in diesem Forum geht, dass ich kaum glauben kann, dass du hier schon länger mit liest, wären da nicht die fast 800 Beiträge von dir.

1. wie sich aus mehreren deiner Beiträge ergibt, glaubst du, wenn 16 Bundesländer gemeinsam etwas unterzeichnen, dass das Ergebnis dieser Verträge Bundesrecht ist. Nein, ist es nicht! Bundesrecht der Bundesrepublik Deutschland wird in einem einzigen Parlament beschlossen, nämlich dem Deutschen Bundestag in Berlin. Gelegentlich muss die Ländervertretung, der Bundesrat, solchem Gesetz noch zustimmen. Wann das der Fall ist, kann man nachlesen. Befrage die Suchmaschine deines Vertrauens.

2. Der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine vertragliche Übereinkunft sämtlicher Bundesländer dar in jedem Bundesland identisches Recht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beschließen. Formal wird dies dadurch realisiert, dass die Länderparlamente dem Vertrag mit den anderen Bundesländern zustimmen. Es ist daher nicht erstaunlich, dass in allen Bundesländern das gleiche Recht gilt, sondern das ist so gewollt.

3. Du behauptest immer wieder, dass jedes Bundesland seine eigene Landesrundfunkanstalt besitzen müsse. Das ist völliger Quatsch! Wir befinden uns in einem Land, das aus 16 Bundesländern besteht. Das sind keine Kleinstaaten, die abgeschlossenen Einheiten bilden. U. a. deshalb brauchst du keine Pass- und Zollkontrollen über dich ergehen lassen, wenn du von Hessen aus die Grenze zu Niedersachsen überquert. Diese Staaten können natürlich eigene Rundfunkanstalten gründen, tun es aber nicht, der Zwergstaat Bremen aber leider schon. Der ist so klamm, dass er nicht einmal vor Gericht mit eigenen Leuten auftritt, sondern sich vom NDR unterstützen lässt. Ich finde, der Betrieb von Radio Bremen ist Geldverschwendung, ein Zusammenlegen mit dem NDR wäre sinnvoll.

4. Du behauptest verschiedentlich, die LRA wären nicht rechtsfähig. Das ist falsch! Lies dir die Gesetze zur Gründung der ÖR-Rundfunkanstalten durch. Überhaupt solltest du mehr recherchieren.

5. Im Gegensatz zu deinen Vorstellungen dürfen die Bundesländer Verträge miteinander schließen. Alles, was der Zuständigkeit/Regelungsgewalt der Länder unterliegt, können sie allein machen, müssen es aber nicht. Und wenn Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern beschließen einen gemeinsamen Sender zu etablieren, was sie in Form des NDR tatsächlich gemacht haben, dann dürfen sie das. Wollen Hamburg und Schleswig-Holstein eine gemeinsame Medienanstalt gründen, was diese beiden Länder ebenfalls gemacht haben, kann man das ärgerlich finden oder überflüssig, aber sie dürfen es. Du kannst vom höchsten Turm springen oder hier hunderte von Threads öffnen, es wird daran nichts ändern. Wenn du das nicht wahrhaben willst, dann reiche eine Verfassungsbeschwerde ein, deren Nicht-Annahme dir jeder Jurastudent im ersten Semester vorhersagen kann.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.286
Ehrlich gesagt, deine Vorstellungen sind soweit abseits der Lebens- und Rechtswirklichkeit dieses Landes ...
Seltsamerweise vermag ich seiner/ihrer Logik zu folgen.

Zitat
[...] Es ist daher nicht erstaunlich, dass in allen Bundesländern das gleiche Recht gilt, sondern das ist so gewollt.
Es gilt letztlich nicht gleiches Recht; die in den Rundfunkverträgen fixierten Konditionen sind nicht die einzigen vom jeweiligen Land einzuhaltenen Bestimmungen? Denn einerseits hat es noch jeweils eine prioritär und unmittelbar einzuhaltende Landesverfassung, (Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit mit "without interference by public authority"/"ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität" ist auf diese Weise bei uns in Brandenburg Landesgrundrecht), und andererseits alle anderen Gesetzlichkeiten des Landes-, Bundes- und EU-Rechts, die im Bereich der Rundfunkverträge keinesfalles nichtig sind.

Werd' nicht verstehen, warum manche so tun, als seien die Rundfunkverträge das einzig einzuhaltende Recht.

Daß insbesondere die Mißachtung von EU-Recht auch für ein deutsches Unternehmen, (Bosch mit fast 46 Millionen Euro Bußgeld), teuer werden kann, wurde letztens erst im entsprechenden Thema publiziert. ->

Kosten für die Missachtung von EU-Recht -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25554.msg169184.html#msg169184

Die EU wird Eure Zahlungen gerne entgegennehmen.

Es wird auch hier daran erinnert, daß bereits einfaches Bundesrecht jede Art von Landesrecht bricht -> BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG.

Bundesrecht -> BGH KZR 3/14; BGH KZR 31/14; BFH V R 32/97; landesrechtliche Aussagen, die den LRA hoheitliche Befugnisse zugestehen oder sie außerhalb des Wettbewerbs sehen, können insofern nur Makulatur sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2018, 21:20 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: es behauptet kaum jemand, dass in einem Bundesland nur nur die Rundfunkverträge geltendes Recht darstellen. Diese Pauschalierung ist lediglich deine Interpretation, die sicher nicht zielführend ist. Ich habe weder hier noch in einem Urteil in Sachen Rundfunkfinanzierung gelesen noch etwa selbst behauptet, dass andere Gesetze auf EU-, Bundes- oder Landesebene nichtig sind. Diese implizite Behauptung deinerseits ist völliger Nonsense. Und daran ändert weder ein Urteil gegen die Firma Bosch noch die Sammlung sämtlicher Urteile der EU oder der Bundesrepublik Deutschland etwas.
Und es beleuchtet in keiner Weise, dass die Ausgangsfrage dieses Threads, eigentlich eine Behauptung des Threadstarters, schon unsinnig ist. Wenn nämlich gesagt wird, dass der RBStV in Thüringen - und damit wohl auch in anderen Bundesländern - keine Relevanz hätte. Zwar könnte man dies als Verkürzung der auch von mir behaupteten Verfassungswidrigkeit ansehen, nur ist die Begründung dabn mehr als wackelig. Und die "Relevanz" wird von denen, die sich z. B. gegen Vollstreckungen wehren, vermutlich ganz anders gesehen. Die vielen Nutzer hier, die schiere Menge an Beiträgen, sprechen ebenfalls für eine andere Sicht.

M. Boettcher


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g
  • Beiträge: 860
1. wie sich aus mehreren deiner Beiträge ergibt, glaubst du, wenn 16 Bundesländer gemeinsam etwas unterzeichnen, dass das Ergebnis dieser Verträge Bundesrecht ist. Nein, ist es nicht!
Sobald mehr als ein Land beteiligt ist (16 Unterschriften) und nicht ordentlich transformiert worden ist, kann es kein Landesrecht mehr sein.
Unter dem RBStV stehen 16 Unterschriften.

Zitat
2. Der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine vertragliche Übereinkunft sämtlicher Bundesländer dar in jedem Bundesland identisches Recht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beschließen. Formal wird dies dadurch realisiert, dass die Länderparlamente dem Vertrag mit den anderen Bundesländern zustimmen. Es ist daher nicht erstaunlich, dass in allen Bundesländern das gleiche Recht gilt, sondern das ist so gewollt.
Hessen darf auch ohne RBStV Rundfunk veranstalten und darf zu festgelegten Terminen auch den Vertrag kündigen. Primär hat der RBStV keinerlei Bedeutung.
Das Primäre zählt.
Zustimmen ist nicht richtig. Es muss ins Landesrecht TRANSFORMIERT werden, was aber nicht geschehen ist.

Zitat
3. Du behauptest immer wieder, dass jedes Bundesland seine eigene Landesrundfunkanstalt besitzen müsse. Das ist völliger Quatsch! Wir befinden uns in einem Land, das aus 16 Bundesländern besteht. Das sind keine Kleinstaaten, die abgeschlossenen Einheiten bilden. U. a. deshalb brauchst du keine Pass- und Zollkontrollen über dich ergehen lassen, wenn du .
Ja, das behaupte ich.
Und drboe, welches Recht gilt in Deutschland? Na, Bundesrecht.
Wenn also die Grenzen in Sachen Rundfunk, Hoheitsgebiet Hessen z.B., wegfallen, dann gilt eben nicht mehr das Hessische Recht, sondern Bundesrecht.


Zitat
4. Du behauptest verschiedentlich, die LRA wären nicht rechtsfähig. Das ist falsch! Lies dir die Gesetze zur Gründung der ÖR-Rundfunkanstalten durch. Überhaupt solltest du mehr recherchieren.
@ drboe,
Ich lese jeden Tag auf den websites von ARD und ZDF, eigentlich nur noch die sites vom BS und gucke nur noch den Clausi und genau von da habe ich meine geheimen Informationen. Glaubste nich?

Zitat
5. Im Gegensatz zu deinen Vorstellungen dürfen die Bundesländer Verträge miteinander schließen. Alles, was der Zuständigkeit/Regelungsgewalt der Länder unterliegt, können sie allein machen, müssen es aber nicht. Und wenn Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern beschließen einen gemeinsamen Sender zu etablieren, was sie in Form des NDR tatsächlich gemacht haben, dann dürfen sie das. Wollen Hamburg und Schleswig-Holstein eine gemeinsame Medienanstalt gründen, was diese beiden Länder ebenfalls gemacht haben, kann man das ärgerlich finden oder überflüssig, aber sie dürfen es.

Natürlich dürfen die das.

AAAber dann ist es kein Landesrecht mehr , sondern Bundesrecht, weil mehrere Länder beteiligt sind.

Damit entfällt der Gebietsschutz, kein hoheitliches Recht mehr.
Damit entfällt das Recht zum Abkassieren.
Der Rundfunk muss dann aus Steuermitteln finanziert werden.

Das beißt sich aber mit der Landesregelung durch die Alliierten.

Ein einziges Durcheinander.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 03:37 von Bürger«

a
  • Beiträge: 178
... dann ist es kein Landesrecht mehr , sondern Bundesrecht, weil mehrere Länder beteiligt sind.

Das BVerwG ist da anderer Meinung:

Zitat
Das Zweite Deutsche Fernsehen wird im ganzen Bundesgebiet und noch darüber hinaus ausgestrahlt. Da es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen um schlichte Hoheitsverwaltungen handelt, kann ihre Zuständigkeit als auf das ganze Bundesgebiet ausgedehnt angesehen werden. Es gibt aber keine Vorschrift im Grundgesetz, nach der die Staatsgewalt eines Landes nur in seinem Gebiet ausgeübt werden könnte und bei einer Ausdehnung der Zuständigkeit auf das ganze Bundesgebiet nur der Bund zuständig wäre. [...] Die Beschränkung der Landesstaatsgewalt auf das betreffende Landesgebiet kann mithin aus dem Grundgesetz nicht ohne weiteres entnommen werden.
Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/
BVerwG, Urteil v. 05.11.1965, Az.: VII C 119.64


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Sobald mehr als ein Land beteiligt ist (16 Unterschriften) und nicht ordentlich transformiert worden ist, kann es kein Landesrecht mehr sein.
Unter dem RBStV stehen 16 Unterschriften.

Nicht der Vertrag ist das Landesgesetz, sondern die in jedem Bundesland beschlossene Übernahme von dessen Inhalt in Landesrecht.

Hessen darf auch ohne RBStV Rundfunk veranstalten und darf zu festgelegten Terminen auch den Vertrag kündigen. Primär hat der RBStV keinerlei Bedeutung.
Das Primäre zählt.
Zustimmen ist nicht richtig. Es muss ins Landesrecht TRANSFORMIERT werden, was aber nicht geschehen ist.

Selbstverständlich kann Hessen ohne Abschluss eines Staatsvertrags Rundfunk veranstalten. Allerdings wäre das Programm vermutlich noch öder als jetzt schon. Denn es ist kaum denkbar, dass Hessen mehr als DPA-Meldungen als Nachrichten vorlesen, von den Großtaten der Landesregierung berichten und Äpppelwoi-Sendungen produzieren könnte. Die paar Spielfilme, die man pro Jahr produzieren könnte, würden in einer Endlosschleife wiederholt und über Sport würde nur von rein hessischen Veranstaltungen berichtet.
Die gewünschte Transformation hat durch die 1:1 Übernahme des RBStV entsprechend dem mit den übrigen Bundesländern geschlossenen Vertrag stattgefunden.

Wenn also die Grenzen in Sachen Rundfunk, Hoheitsgebiet Hessen z.B., wegfallen, dann gilt eben nicht mehr das Hessische Recht, sondern Bundesrecht.

Heilige Einfalt! Lies lieber die Beiträge von @pinguin etwas genauer, der zurecht darauf hinweist, dass an jedem Punkt der Republik mindestens EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht gilt. Welche Regeln/Gesetze zur Anwendung kommen, hängt vom Thema ab. Und im Bereich Rundfunk hat das BVerfG im 1. Rundfunk-Urteil vom 28. Februar 1961 den Ländern die alleinige Rundfunkkompetenz zugesprochen. Zu diesen Kompetenzen gehört auch, die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern zu beschließen, auch wenn du lieber ausschließlich hessisches Regionalprogramm wünschst. Bundesrecht heißt übrigens deshalb so, weil es vom Bund, d. h. dem Deutschen Bundestag beschlossen wurde, und nicht, weil du wenig bis keine Ahnung von der Gesetzgebung in  einem föderalen Staat hast.

AAAber dann ist es kein Landesrecht mehr , sondern Bundesrecht, weil mehrere Länder beteiligt sind.

Wenn Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt per Staatsvertrag beschließen einen gemeinsamen Sender zu betreiben, entsteht ebenso wenig Bundesrecht, wie bei der Zusammenlegung der Medienanstalten von Hamburg und Schleswig-Holstein oder der Regelung des Hochschulzugangs durch alle Bundesländer. Bundesrecht heißt übrigens deshalb so, weil es vom Bund, ... Ach lies einfach oben weiter.

Damit entfällt der Gebietsschutz, kein hoheitliches Recht mehr.
Damit entfällt das Recht zum Abkassieren.
Der Rundfunk muss dann aus Steuermitteln finanziert werden.

Den Unsinn kannst du wohl kaum begründen.

Das beißt sich aber mit der Landesregelung durch die Alliierten.

Die Vorbehaltsrechte der allierten Siegermächte des 2. Weltkrieges sind längst aufgehoben.

Ein einziges Durcheinander.

In der Tat. Du solltest in deinen Gedanken unbedingt etwas Ordnung schaffen. Vielleicht solltest du den Dealer wechseln. Das Zeug, das du nimmst, ist eindeutig nicht gut für dich.  ;)

M. Boettcher


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g
  • Beiträge: 860
@azdb-opfer
Das BVerwG erzählt viel, wenn der Tag lang ist und wollen auch über Verfassungsfragen entscheiden, was ihnen gar nicht zusteht.

Wunderschön abgebügelt mit fadenscheinigem Floskeln. Wenn ich das lese, dann wird mir schlecht.

Jedes Land hat die hoheitliche Gewalt in den Grenzen des Landes. Ein darüber hinaus gibt es nicht.
Die Städte und Gemeinden eines Landes sind dem Kreis untergeordnet und die Kreise wiederum dem Land. Das Land hat eine klar definierte Abgrenzung.

Die LRAs, es müssten 16 sein, gehören zu jeweils einem Bundesland, mit Gebietsschutz. Dort darf nur diese LRA abkassieren, da der Rundfunk dem Länderrecht unterliegt.

Das ZDF ist ein Sender, der deutschlandweit arbeitet. Er lässt sich keinem Land zuordnen.
Das ZDF ist keine LRA. Der Bürger hat aber nur für seine LRA und an seine LRA zu zahlen. Dem ZDF steht nichts zu.
Damit darf das ZDF nicht mit über die Landesgebühren der LRA finanzier werden. Entweder aus Steuern oder über Werbung.
Der Bürger wird für den Luxus des Rundfunks zur Kasse gebeten.
Es gibt Pay-TV, dann darüber.


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  • Beiträge: 508
@Pinguin
Seltsamerweise vermag ich seiner/ihrer Logik zu folgen.
Bitte wie bitte????

Zustimmen ist nicht richtig. Es muss ins Landesrecht TRANSFORMIERT werden, was aber nicht geschehen ist.
Da irrt wohl der "Gerechte"? ;)

Die Zustimmungsgesetze sind (jeweils) geltendes Landesrecht.
Die Zustimmungsgesetze enthalten die Staatsverträge, die damit geltendes Landesrecht sind. (So wie der RBStV Teil des 19. RÄndStV ist.)
Diese Zustimmungsgesetze sind die (gesuchte) Transfomation.
z.B. Ba-Wü
Zitat
2.2.1 Zunächst ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Ansicht des Klägers wirksam zustande gekommen. Der RBStV ist von allen Ländern im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 1360/14, BeckRS 2014, 57219).
Quelle: https://openjur.de/u/864424.html

Hessen darf auch ohne RBStV Rundfunk veranstalten [...]

Zitat
3. Du behauptest immer wieder, dass jedes Bundesland seine eigene Landesrundfunkanstalt besitzen müsse. [...]
Ja, das behaupte ich.
Das ist widersprüchlich: Entweder darf oder muss Hessen Rundfunk veranstalten.

Und: Ja, jedes Bundesland hat eine Landesrundfunkanstalt!
Und viele Bundesländer "besitzen" sogar ein und die selbe Landesrundfunkanstalt.
Zitat
Landesrundfunkanstalten heißen die neun Rundfunkveranstalter des öffentlichen Rechts, die für ein oder für mehrere deutsche Länder Hörfunk und Fernsehen veranstalten: BR, HR, MDR, NDR, Radio Bremen, RBB, SR, SWR und WDR.

Von den Landesrundfunkanstalten sind diejenigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu unterscheiden, die für ganz Deutschland Programme veranstalten: das ZDF, die Deutsche Welle und das Deutschlandradio.

Die neun Landesrundfunkanstalten und die Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle haben sich in der ARD zusammengeschlossen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt

Warum auch nicht?! 

Übrigens:
Zitat
Mehr-Länder-Anstalten betreiben zur Versorgung der einzelnen Länder jedoch eigene Programme (z. B. SWR Rheinland-Pfalz) und errichten Landesfunkhäuser (z. B. Landesfunkhaus Hannover des NDR) zur Berichterstattung aus den entsprechenden Landeshauptstädten, die nicht Sitz der Anstalt sind, und zur Produktion eigener Programme für die entsprechenden Länder.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt
 
Ein einziges Durcheinander.
Das stimmt.
Aber, sollten wir uns alle deshalb um Ordnung und Klarheit bemühen? - Ich denke: ja! :police:

Danke!
 :)

Bitte, falls es Einwände geben sollte:
Bitte die Quelle angeben.
;)
PS:
Zitat
Die Behauptung "Wikipedia lügt." ist keine sachliche (nachweisbare) Quelle.



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Der 15. ist eben nicht transformiert worden. Dieser ist 16 mal in der vereinbarten Fassung.

Zitat
Die gewünschte Transformation hat durch die 1:1 Übernahme des RBStV entsprechend dem mit den übrigen Bundesländern geschlossenen Vertrag stattgefunden..
Eine 1:1 Übernahme ist keine Transformation in Landesrecht. Es muss angepasst werden, damit der Thüringer Bürger genau weiß, wer seine LRA ist. Das muss er sich nicht raussuchen, das hat klar dort zu stehen. Der MDR kann es nicht sein, da der MDR seinen Sitz in Sachsen hat.

Zitat
Heilige Einfalt! Lies lieber die Beiträge von @pinguin etwas genauer, der zurecht darauf hinweist, dass an jedem Punkt der Republik mindestens EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht gilt. Welche Regeln/Gesetze zur Anwendung kommen, hängt vom Thema ab. Und im Bereich Rundfunk hat das BVerfG im 1. Rundfunk-Urteil vom 28. Februar 1961 den Ländern die alleinige Rundfunkkompetenz zugesprochen.

Zu diesen Kompetenzen gehört auch, die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern zu beschließen, auch wenn du lieber ausschließlich hessisches Regionalprogramm wünschst. Bundesrecht heißt übrigens deshalb so, weil es vom Bund, d. h. dem Deutschen Bundestag beschlossen wurde, und nicht, weil du wenig bis keine Ahnung von der Gesetzgebung in  einem föderalen Staat hast.
Das Landesrecht von Hessen gilt nur in Hessen.
"den Ländern die alleinige Rundfunkkompetenz",  Und was heißt das?
Das Land Hessen veranstaltet im Land Hessen, in dem Hoheitsbereich mit Gebietsschutz.
Das Land Hessen arbeitet definitiv dann in Sachen Rundfunk mit Landesrecht.
Wenn man gewollt hätte, dann hätte man ja dem Bund das Recht zusprechen können.

"die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern zu beschließen"
Ja doch, einverstanden.
Aber nicht zu Lasten des hessischen Bürgers, da es dann über die Grenzen hinausgeht. Und dann endet das hoheitliche Recht der LRA und ist ein Produktionsverbund, der nicht mehr nur einem Land zugerechnet werden kann, unterliegt damit unterschiedlichem Landesrecht.

Der MDR unterliegt 3 x unterschiedlichem Landesrecht. Eine LRA hat 1 x gleichem Recht zu unterliegen. Siehe HR.
Der MDR kann nicht gleichzeitig 3 x Landesrundfunkanstalt sein. Das geht nicht.
3 x unterschiedliches Hoheitsrecht gleichzeitig geht nicht.
Es geht um DIE LANDES-RUNDFUNKANSTALT, die eben mit dem hoheitlichem Recht ausgestattet wurde.
Andere Anstalten ja, dann aber Bundesrecht oder nicht rechtsfähig = ohne rechtliche Zuordnung.
Siehe BS und ARD. Ob 16 x oder 3 x ist dabei egal.
Wenn aber eine Anstalt nicht mehr konkret einem Landes-Recht zugeordnet werden kann, dann muss der Bürger nicht mehr dafür aufkommen, immer nur für SEINE LRA. Im RBStV steht : seine LRA.

Zitat
Wenn Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt per Staatsvertrag beschließen einen gemeinsamen Sender zu betreiben,
Der MDR unterliegt 3 x unterschiedlichem Landes-Recht.
Nach welchem Recht soll der MDR arbeiten?, denn 3 x gleichzeitig geht nicht. Nach Thüringischem geht auch nicht.

Zitat
Den Unsinn kannst du wohl kaum begründen.
Ich versuche mich in die Thematik einzuarbeiten. Ich sehe es so.

Zitat
Die Vorbehaltsrechte der allierten Siegermächte des 2. Weltkrieges sind längst aufgehoben.
Das war die damalige Grundlage.

Zitat
In der Tat. Du solltest in deinen Gedanken unbedingt etwas Ordnung schaffen. Vielleicht solltest du den Dealer wechseln. Das Zeug, das du nimmst, ist eindeutig nicht gut für dich.  ;)
Nun wird's aber persönlich.
Nur, ich sehe das nicht so verbissen, weil du mir gute Anregungen gibst. Das Hinterfragen finde ich gut.


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Die Zustimmungsgesetze sind (jeweils) geltendes Landesrecht.
Die Zustimmungsgesetze enthalten die Staatsverträge, die damit geltendes Landesrecht sind. (So wie der RBStV Teil des 19. RÄndStV ist.)
Diese Zustimmungsgesetze sind die (gesuchte) Transfomation.
Ich bin aber fest davon überzeugt.

Es muss ein ordentliches Gesetz her. Das ist dann die Transformation in Landesrecht. Es gibt mehrere user, die der gleichen Auffassung sind.

Hier steht derzeit RBStV. Ein Vertrag von 16 Ländern.
Es müsste in etwa so lauten: XX.XX Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz in Hessen.
Und darin alles haarscharf auf das Land Hessen zugeschnitten.

Es ist lediglich ein Vertrag und bleibt damit auch ein Vertrag und kein Gesetz.

Und genau das Transformieren wurde nicht gemacht, weil dadurch vermutlich einigen Abgeordneten die darin enthaltenen Mängel aufgefallen wären.
Es wurde in höchster Eile durchgezogen, durchgewunken. Eine richtige ordentliche Debatte hat nicht stattgefunden.
Man durfte lediglich dem zustimmen, was 16 Mann verm. untergeschoben bekommen haben. Ein MP hat gar nicht die Zeit, das gründlich durchzuschauen. Die MPs haben verm. einfach unterschrieben.


Zwischen müsse und muss besteht ein großer Unterschied.
Wenn ein Land Rundfunk veranstaltet, dann muss es eine landeseigene Landes-RA haben.
Wenn ein Land keinen Rundfunk veranstaltet, dann muss es keine LRA haben.

Ein Land könnte auch eine ganz normale Rundfunkanstalt betreiben, aber dann ohne das Recht, Abkassieren zu können.
Nur die LRA hat das Recht zum Abkassieren
Es geht doch immer nur ums Abkassieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 11:41 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der MDR unterliegt 3 x unterschiedlichem Landesrecht.

Nö. Der MDR wurde von drei Bundesländern gegründet, der zugehörige Staatsvertrag ist in allen drei Bundesländern geltendes Recht.

Du verwechselst offenbar die identischen Rundfunkgesetze, die in allen drei Bundesländern einheitlich beschlossen wurden, mit dem Landesrecht das ggf. greift, wenn es zum Streit (Prozess) mit dem MDR kommt. Da nun jeder, der gegen den MDR klagt, das in seinem eigenen Bundesland macht, der MDR seinerseits den Nichtzahler nur an dem Gericht, das für den Bürger zuständig ist, verklagen kann, ist gewährleistet, dass landesrechtliche Besonderheiten, so sie denn relevant sind, eingehalten werden.
D. h. für dich, selbst wenn Hessen mit Bayern eine gemeinsame Rundfunkanstalt betreiben würde, würde ein Gericht in München bayerisches Recht beachten müssen, eines im Frankfurt a. M. hessisches. Entsprechendes gilt bereits heute für Bürger im Sendegebiet des MDR, des NDR und des SWR. Differenzen bestehen z. B. bezüglich das jeweilige Verwaltungsrechts. Das sich die VG um tatsächlich abweichenden Regelungen offenbar gar nicht scheren, ist ein anderes Problem, welches m. E. deutlich hinter der Tatsache rangiert, dass sich die Verwaltungsgerichte offenbar bundesweit entschlossen haben, jeden Einwand gegen die Finanzierung des ÖR-Rundfunks abzubügeln. Das gilt, wie man weiß, auch für das BVerwG, jedenfalls soweit Bewohner von Wohnungen betroffen sind.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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