Nicht der Vertrag ist das Landesgesetz, sondern die in jedem Bundesland beschlossene Übernahme von dessen Inhalt in Landesrecht.
Der 15. ist eben nicht
transformiert worden. Dieser ist 16 mal in der vereinbarten Fassung.
Die gewünschte Transformation hat durch die 1:1 Übernahme des RBStV entsprechend dem mit den übrigen Bundesländern geschlossenen Vertrag stattgefunden..
Eine 1:1 Übernahme ist keine Transformation in Landesrecht. Es muss angepasst werden, damit der Thüringer Bürger genau weiß, wer seine LRA ist. Das muss er sich nicht raussuchen, das hat klar dort zu stehen. Der MDR kann es nicht sein, da der MDR seinen Sitz in Sachsen hat.
Heilige Einfalt! Lies lieber die Beiträge von @pinguin etwas genauer, der zurecht darauf hinweist, dass an jedem Punkt der Republik mindestens EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht gilt. Welche Regeln/Gesetze zur Anwendung kommen, hängt vom Thema ab. Und im Bereich Rundfunk hat das BVerfG im 1. Rundfunk-Urteil vom 28. Februar 1961 den Ländern die alleinige Rundfunkkompetenz zugesprochen.
Zu diesen Kompetenzen gehört auch, die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern zu beschließen, auch wenn du lieber ausschließlich hessisches Regionalprogramm wünschst. Bundesrecht heißt übrigens deshalb so, weil es vom Bund, d. h. dem Deutschen Bundestag beschlossen wurde, und nicht, weil du wenig bis keine Ahnung von der Gesetzgebung in einem föderalen Staat hast.
Das Landesrecht von Hessen gilt nur in Hessen.
"
den Ländern die alleinige Rundfunkkompetenz", Und was heißt das?
Das Land Hessen veranstaltet im Land Hessen, in dem Hoheitsbereich mit Gebietsschutz.
Das Land Hessen arbeitet definitiv dann in Sachen Rundfunk mit Landesrecht.
Wenn man gewollt hätte, dann hätte man ja dem Bund das Recht zusprechen können.
"die
Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern zu beschließen"
Ja doch, einverstanden.
Aber nicht zu Lasten des hessischen Bürgers, da es dann über die Grenzen hinausgeht. Und dann endet das hoheitliche Recht der LRA und ist ein Produktionsverbund, der nicht mehr nur einem Land zugerechnet werden kann, unterliegt damit
unterschiedlichem Landesrecht.
Der MDR unterliegt 3 x unterschiedlichem Landesrecht. Eine LRA hat 1 x gleichem Recht zu unterliegen. Siehe HR.
Der MDR kann nicht gleichzeitig 3 x Landesrundfunkanstalt sein. Das geht nicht.
3 x unterschiedliches Hoheitsrecht gleichzeitig geht nicht.
Es geht um DIE LANDES-RUNDFUNKANSTALT, die eben mit dem hoheitlichem Recht ausgestattet wurde.
Andere Anstalten ja, dann aber Bundesrecht oder
nicht rechtsfähig = ohne rechtliche Zuordnung.
Siehe BS und ARD. Ob 16 x oder 3 x ist dabei egal.
Wenn aber eine Anstalt nicht mehr konkret einem Landes-Recht zugeordnet werden kann, dann muss der Bürger nicht mehr dafür aufkommen, immer nur für SEINE LRA. Im RBStV steht : seine LRA.
Wenn Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt per Staatsvertrag beschließen einen gemeinsamen Sender zu betreiben,
Der MDR unterliegt 3 x unterschiedlichem Landes-Recht.
Nach welchem Recht soll der MDR arbeiten?, denn 3 x gleichzeitig geht nicht. Nach Thüringischem geht auch nicht.
Den Unsinn kannst du wohl kaum begründen.
Ich versuche mich in die Thematik einzuarbeiten. Ich sehe es so.
Die Vorbehaltsrechte der allierten Siegermächte des 2. Weltkrieges sind längst aufgehoben.
Das war die damalige Grundlage.
In der Tat. Du solltest in deinen Gedanken unbedingt etwas Ordnung schaffen. Vielleicht solltest du den Dealer wechseln. Das Zeug, das du nimmst, ist eindeutig nicht gut für dich.
Nun wird's aber persönlich.
Nur, ich sehe das nicht so verbissen, weil du mir gute Anregungen gibst. Das Hinterfragen finde ich gut.