"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Schleswig-Holstein

Vollstreckungsankündigung - Letzt Aufforderung vor der Türöffnung

(1/2) > >>

Gruu:
Guten Morgen,
Person A hat sich schon ein wenig eingelesen im Forum und hat dennoch eine Frage zu folgendem Schreiben: Siehe Anhang

Person A fragt sich, ob das Kreuz unter dieser Vollstreckungsankündigung bei "Letzte Aufforderung vor der Türöffnung" überhaupt zulässig ist, denn nach der Auffassung von Person A ist dies keine Drohung der Türöffnung, sondern eine konkrete Ankündigung.

Die Öffnung der Tür benötigt einen Beschluss eines Richters, dies weiß Person A. Dieser wird nicht vorliegen.
Person A fragt sich jetzt, ob und wie Person A sch gegen diese Ankündigung wehren kann.

Gegen die Vollstreckungsankündigung allgemein wird auf folgendes zurückgegriffen, um diese vorerst abzuwenden: http://gezvollstreckung.npage.de/sh.html

Gruß, Gruu

Gruu:
Hinzuzufügen ist noch: Ist die Aufstellung der Kosten so ok? Es wird nur von einer Gesamtschuld inkl. Nebenforderung gesprochen, diese sind aber nicht extra aufgelistet (Siehe Anhang oben).

gerechte Lösung:
Rechtsberatung im Einzelfall iss nicht.

Nur ein paar Gedanken.
Beim GV müssen z.B. die Kosten getrennt aufgeführt werden. Wird oftmals auch nicht gemacht.

Vllt. hilft, dass man darauf verweist, dass es 16 Länder gibt, mit Mal 16 unterschiedlicher Gesetzgebung in Sachen Rundfunk, d.h., dass es 16 LRAs zu geben hat, damit Mr.X im konkreten Fall erkennen kann, wem das Geld wirklich zusteht.
Beim NDR ist nicht zu erkennen, welche der 4 es sein soll. Einfach diese Frage mal stellen und sehen, was passiert.
Das Geld steht immer nur einem Land zu.

Vllt. mal versuchen, mit dem Mann zu reden?

Es wird gedroht in der Hoffnung, dass 80% schwach werden.
Ob geöffnet wird? Ich denk mal in den seltensten Fällen?

Gruu:
Person A geht davon aus dass dies kein GV ist, sondern ein "normaler" zuständiger Mitarbeiter der Stadt.

Person A hat auf der oben bereits erwähnten Seite eine Art der Vorlage gefunden, welche die aktuelle Vollstreckung hoffentlich erst einmal stoppt.
Es wurde, aufgrund der Überzeugung von Person A, dass dies nicht rechtens ist, ein Absatz zur Türöffnung hinzugefügt.


--- Zitat ---hiermit reagiere ich auf Ihre Pfändungsankündigung.

Nach § 269 Abs. 1 Punkt 1 LVwG Schleswig-Holstein darf eine Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). Ein Verwaltungsakt wird erst durch Bekanntgabe (§ 110 LVwG S-H) wirksam (§ 112 LVwG S-H). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LVwG S-H). 

Ein Leistungsbescheid bezüglich NDR ist mir nicht bekannt gegeben worden, damit nicht wirksam und kann entsprechend keine Grundlage einer Vollstreckung sein.

Die Vollstreckungsbehörde darf keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Anwendung bringen, wenn diese im Bestreitensfalle den Zugang des Leistungsbescheids nicht nachweisen kann, vgl. hierzu die für Sie als Teil der Finanzverwaltung bindenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986, Az. VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731, NVwZ 1987, 535, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 30. September 2002, Az. VII S 16/02, BFH/NV 2003, 142, AO-StB 2003, 38) sowie das Urteil des VG Hannover (29.03.2004, Az. 6 A 844/02) in einem gleichgelagerten Fall. Ich weise Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in dieser Sache (Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO oder Klage nach § 78 VwGO) gegen die XXXXX als Vollstreckungsbehörde richtet, der zu erwartende positive Verfahrensausgang insoweit also zu Ihren Lasten geht, so zuletzt durch rechtskräftige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein zu Lasten der Hansestadt Lübeck (18.12.2014, Az. 4 B 41/14) und zu Lasten der Stadt Flensburg (05.02.2015, Az. 4 B 3/15).

Da der angekündigten Vollstreckung kein wirksamer Leistungsbescheid zu Grunde gelegt wird, fordere ich Sie nach § 282 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Punkt 1 LVwG S-H i.V.m. § 106 LVwG S-H auf Grund des Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen auf, die Vollstreckung einzustellen und den Vorgang bei Ihnen zu schließen.

Sollten Sie die Vollstreckung fortführen, weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie dies mit Vorsatz tun. Ich sehe mich dann gezwungen, durch einen Rechtsanwalt weitere Rechtsmittel prüfen zu lassen.

Weiterhin bitte ich Sie, mir den richterlichen Beschluss einer Türöffnung in Kopie auszuhändigen. Auf der Pfändungsankündigung wurde explizit auf die anstehende Türöffnung hingewiesen (Letzte Aufforderung vor der Türöffnung), nicht auf die bevorstehende Prüfung einer Türöffnung durch einen Richter.
Sollte dieser nicht vorliegen, behalte ich mir vor, gegen beide, Behördenleiter und Sachbearbeiter, Anzeige zu erstatten. Unter anderem wegen Täuschung mit Vorsatz.
--- Ende Zitat ---

Sollte Person A eventuell hinzufügen, dass eine konkrete Auflistung der Kosten angebracht wäre?


Geöffnet wird vermutlich nicht, nein. Aber es geht dort um eine konkrete Ankündigung der Türöffnung, nicht um die Beantragung beim Richter. Es wird aus der Sicht von der Person A so getan, als läge dieser Beschluss bereits vor.

gerechte Lösung:
Es ist das gute Recht eines guten Staatsbürgers, die Auflistung zu verlangen.

Solange keine Gewalt angedroht wird, kann man nichts machen. Das wird gemacht, weil 80% weiche Knie bekommen. Bluff ist an der Tagesordnung.
Ein GV hat Mr.X angedroht, ihn einzubuchten über die Wintermonate. Mr.X hatte sich zu früh gefreut, da er 500.- € Heizkosten gespart hätte. Alles nur leere Versprechungen.

Die wissen doch, dass bei dir nichts zu holen ist, warum sollten die dann die Tür eintreten. Die wollen nicht deine Brotschneidemaschine, die wollen nur dein Bestes, deine Kohle.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln