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Vollstreckungsankündigung - Letzt Aufforderung vor der Türöffnung
Blitzbirne:
Die Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben. Eine Forderung von 219€ berechtigt nicht zum gewaltsamen öffnen einer Tür, wodurch ein Schaden im fünffachen Kostenbereich zu erwarten ist.
Für mein Bundesland gilt hier VwVG NRW
--- Zitat ---§ 58
Verhältnismäßigkeit
(1) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
(2) Ein durch ein Zwangsmittel zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
--- Ende Zitat ---
Ferner ist dir die Einsicht in den Vollstreckungsantrag des Gläubigers nicht zu verwehren. Auch Kopien (auch mittels Digitslksmera) sind erlaubt. Der Beamte hat sich in seiner Ausübung der Vollstreckung auszuweisen. Er muss durch einen geleisteten Eid zum ausüben berechtigt werden. Das kann man ja alles überprüfen.
--- Zitat ---§ 15
Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet, oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---§ 16 (Fn 12)
Nachtzeit, Feiertage
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckung in Geschäftsräumen von Unternehmern und Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten während der Nachtzeit oder an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausüben.
(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---§ 17
Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Aufnahme,
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,
4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Hat einem der Erfordernisse in Absatz 2 unter Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
--- Ende Zitat ---
Wenn fiktive Person also schon mehrfach nicht anzutreffen war, kann man ja um Einsicht und Protokoll (Niederschrift) bitten.
Manchmal nutzen alle Einwände und Widersprüche nichts, die ziehen ihr Ding so oder sorechtswidrig durch. Aber man kann denen das Leben etwas schwerer machen. Die sollen den Unmut ruhig zu spüren bekommen.
denyit:
--- Zitat von: Gruu am 21. März 2018, 06:42 ---Person A fragt sich, ob das Kreuz unter dieser Vollstreckungsankündigung bei "Letzte Aufforderung vor der Türöffnung" überhaupt zulässig ist, denn nach der Auffassung von Person A ist dies keine Drohung der Türöffnung, sondern eine konkrete Ankündigung.
--- Ende Zitat ---
Ich nehme an, das ist nicht die erste Aufforderung!? Haben die denn überhaupt schon Mal eine Rückmeldung von dir bekommen?
Gibt es wirklich keinen zugestellten Leistungsbescheid?
--- Zitat von: Blitzbirne am 22. März 2018, 08:18 ---Die Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben. Eine Forderung von 219€ berechtigt nicht zum gewaltsamen öffnen einer Tür, wodurch ein Schaden im fünffachen Kostenbereich zu erwarten ist.
--- Ende Zitat ---
Naja, kommt auf die Tür an. Möglicherweise gibt es Nachschlüssel. Bei einfachen Schloss und aufbohren sind die Kosten imho auch überschaubar (einschließlich Einbau eines neuen Schlosses). Gegebenfalls können sie auch einen Vermieter überreden.
Grundsätzliche Vorgehensweise wurde ja gesagt: Kontakt aufnehmen und Sachlage erfragen/diskutieren. Ggf. an den Behördenleiter oder das Amtsgericht wenden.
Halte uns doch bitte auf dem Laufenden. Je mehr Infos da sind, desto besser könnte man helfen / und anderen geholfen werden.
Gruu:
Fiktive Person A hatte soeben ein Telefonat mit dem Vollstreckungs-Mitarbeiter. "Sie zahlen das oder ich knack die Bude auf".
Trotz der Hinweise, dass keine Leistungsbescheide angekommen sind. Nachweisen kann man dies definitiv nicht, da Post vom BS bei Person A nie ein Einschreiben ist/war.
Nach seiner Überzeugung besteht ein Vollstreckbarer Titel, allerdings auf falschen Tatsachen, da wie gesagt der Leistungsbescheid nie eingetroffen ist. Wie könnte Person A in diesem fiktiven Fall vorgehen?
Wie ist das nächste Vorgehen des Mitarbeiters, eher Konto - und / oder Lohnpfändung bei Person A?
denyit:
Wenn mir sowas passiert dann würde ich vor Ort vorbei schauen. Mit einer Person, die später als Zeuge dient. Argumente vorbringen. Vorgesetzten des Mitarbeiters / Verantworlichen / Leiter informieren. Sachlich bleiben auch wenn es schwer fällt. Protokoll des Gesprächs anfertigen.
NichtzahlerKa:
--- Zitat von: denyit am 22. März 2018, 11:14 ---Wenn mir sowas passiert dann würde ich vor Ort vorbei schauen. Mit einer Person, die später als Zeuge dient. Argumente vorbringen. Vorgesetzten des Mitarbeiters / Verantworlichen / Leiter informieren. Sachlich bleiben auch wenn es schwer fällt. Protokoll des Gesprächs anfertigen.
--- Ende Zitat ---
Ja. Dienstaufsichtsbeschwerde, Erinnerung so diese Richtung. Am besten mal direkt den Kerl fragen, an wen die Dienstaufsichtsbeschwerde für Ihn zu richten ist und auf jeden Fall noch einmal den genauen Pfändungsauftrag zukommen lassen. Die sind meist fehlerhaft und dann haftet der Gerichtsvollzieher, wenn er trotzdem pfändet.
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