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Autor Thema: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien  (Gelesen 37658 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Vermutung: "Spezialgesetz" bzw. "spezial-gesetzliche Regelung" meint wohl, dass mit den Rundfunkgesetzen der Länder für einen speziellen (thematischen) Bereich Gesetze geschaffen wurden. Wenn das so ist, müssten sich aber die Folgerungen der Richter aus den Gesetzen zur Etablierung der jeweiligen ÖR-Sender und sämtlichen Staatsverträgen bzw. deren Umsetzung in Landesrecht ergeben. So gesehen hätte man jede Schlußfolgerung aus einen Gesetz ableiten und das entsprechende Recht nennen können. Sie gesagt: eine Vermutung.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • This is the way!
Ich verweise hier, rein fiktiv natürlich, auf:

B.7.7. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs- (Verfahrens)-Recht?

Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130371.html#msg130371

Der Vorteil einer längeren Klagebegründung ist es, natürlich rein fiktiv, dem Beklagten irgendwann zu schreiben:

Zitat
Ihre rechtlichen Ausführungen langweilen mich. Ich verweise auf:

B.7.6. Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung,
B.B.7.7. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs-(Verfahrens)-Recht?,
B.7.7.1. Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG,
sowie
B.7.7.2. Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks außerhalb  parlamentarischer Kontrolle

meiner hervorragenden Klagebegründung.

 :)


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P
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Hier folgt ein fast fiktiver Gedanke zu "Spezialgesetzliche Regelung"

Spezialgesetzliche Regelung ist es deshalb, weil sich diese Gesetze -Rundfunkregelungen- nicht an alle richten, sondern nur an Nutzer. Der Grund ist einfach in der 7. und 8. Rundfunkentscheidung zu finden, denn dort hat das Bundesverfassungsgericht mit Bindungsfolge festgestellt, wer zur Finanzierung beitragen soll und wie das festzustellen sei.
 
Gesetze, welche also bewusst die 7. und 8. Rundfunkentscheidung missachten und auch den Grund nicht benennen, warum Dritte herangezogen werden sollen, kann gegenüber diesen keine Rechtskraft entfalten.
Im Prinzip machen das die Gerichte ja auch immer noch, wenn sie versuchen zu behaupten, dass in 100% der Wohnungen Geräte vorhanden sind. -> Aber das ist nun etwas völlig anderes als -> die Definition, welche in der 7. und 8. Rundfunkentscheidung über Nutzer "Teilnehmer" gefällt wurde.
 


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Anderer Ansicht: der Gesetzgeber. Siehe Abschnitt IV im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§12 Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich

Quelle: http://download.hr.de/unternehmen/rechtliche-grundlagen/2016-rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag-100.pdf
Ich lese da etwas von Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im allgemeinen.
Bund und Länder sind Staat.

Was hat der staatsferne Rundfunk mit dem Staat zu tun?

Diese Staatsvertrage sind Bundesrecht. Da wird vermischt, um an Geld zu kommen.

Das ist eben dieses Kuriosum, dass einerseits behauptet wird, dass der Rundfunk staatsfern sein soll, dann aber alle staatlichen Verfügungen und staatlichen Regelungen beim RF angewendet werden.

Tja, diese Demagogen wissen schon, wie sie dem Michel das Geld aus der Tasche ziehen. Ich meine, das ist doch schonmal gut gemacht, wie man den Michel da mal voll täuscht. Alle Achtung.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gerechte Lösung: wie kommst du darauf? Da steht eindeutig:

Zitat
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen.

Wie du von da auf einen Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern kommst, verschließt sich mir völlig.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Bitte die Quelle angeben.
Rundfunk ist Landesrecht. Die LRA unterliegt nicht dem Verwaltungsrecht. Nur bei Verwaltungsrecht ginge das, da staatlich.
Bei staatlichen Institutionen ist das jederzeit machbar.
Im Verwaltungsrecht herrscht die Unterordnung, da Hierarchie zutrifft.

Die LRA wurde vom Verwaltungsrecht ausgeschlossen. Der LRA wurde lediglich das allgemeine Selbstverwaltungsrecht zugesprochen, was dem Privatrecht gleichkommt. Gleichgestellt mit einem Großunternehmen.

Über das Geld der LRA entscheidet die LRA ganz allein, das kann nicht von oben angewiesen werden.

Wenn dort Anweisungen gegeben werden, dann hieße das, dass die LRA der Staatsverwaltung zu gehorchen hat.
Es steht dort : verpflichtet.
Das darf bei Staatsferne, besser angeblicher Staatsferne, nicht sein.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Die LRA wurde vom Verwaltungsrecht ausgeschlossen.


Das mag so im VwVfG so niedergeschrieben stehen, aber was soll deine Aussage, wenn sich die Deutsche VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT dieses Gesetz so auslegt, dass die LRAn bzw. der beauftragte BS, "Festsetzungsbescheide" mit "Ermächtigung im RBStV" durch den Landesgesetzgeber erlässt?

Da kannste soviel Gesetze zitieren wie dir der Kopf gewachsen ist, das Urteil der VGn ist maßgebend.  :(


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
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"der beauftragte BS"
Falsch, geht nicht.

Auslegen kann jeder. Dagegen wehrt man sich, indem man das nicht anerkennt.
Ich würde doch nie zum VG gehen. Das VG hat nicht mitzureden, da die LRA nicht zur Verwaltung gehört.

"Ermächtigung im RBStV"
Geht nicht.
Außerdem ist dieser sog. Staatsvertrag auf Landesebene nicht rechtswirksam, da dieser nicht in Landesrecht transformiert wurde. Er ist sozusagen in der  überregionalen Fassung und wäre damit Bundesrecht, was aber nicht sein darf.

Urteile von VGn haben in Sachen Rundfunk keinerlei Bedeutung, da der Rundfunk nicht zur Staatsverwaltung gehört, im Gegensatz zum Finanzamt.
Rundfunkangelegenheiten gehören nicht vors VG!


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Werter user @gerechte Lösung.

Deine Argumentation ist sowas von absurd, dass man(n) Frau nun zu folgender Frage hingerissen werden könnte:

Wurde ein Widerspruchsverfahren mit anschließender Klage des users @gerechte Lösung vor der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgeführt, welches nach der hier im Forum bekannten Vorgehensweise artikuliert wird, bezüglich eines „Festsetzungsbescheids des Rundfunkbeitrages“ durch die jeweilige zuständige LRA?

Wenn ja,

Bitte die Quelle angeben.

Wenn nein,
bitte, bitte aufhören mit „absurden Behauptungen“.  ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
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wird, bezüglich eines „Festsetzungsbescheids des Rundfunkbeitrages“ durch die jeweilige zuständige LRA?
Für mich zählt kein VG.
Wer dorthin geht, ist selbst dran schuld.

Wer ist die LRA für den Bürger in Thüringen, wenn Landesrecht gilt? = Hoheitsrecht = Hoheitsgebiet Thüringen.
Außerdem kommen die Schreiben allesamt vom BS, die ich gesehen habe. Und der LRA habe ich mitgeteilt, dass ich gerne mit der LRA verhandle, der BS aber an mich keine Forderungen stellen darf, da nicht rechtsfähig.
Na gut, 2 Bettelbriefe sind zwar gekommen, aber keine direkte Forderung.

Von der LRA habe ich nie ein Schreiben bekommen. Warum wohl?
Weil die genau wissen, dass die nicht rechtsfähig sind, da die für mehrere Herren arbeiten und mit mehrererlei Recht tätig werden müssten, was nicht geht.
1 Rechtsperson = 1 Recht.


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M
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Wer ist die LRA für den Bürger in Thüringen

Na, der MDR! ;)

Na dann mal kurz in Thüringen (DEIN geliebtes Land? ;)) nachschauen!
Dort findet sich das MDRVtrG TH = Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991.


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Na, der MDR! ;)
Das ist rechtlich nicht sauber. Geht nicht.
Thüringen --- Leipzig ?

Du hast die Frösche befragt. Da ist Vorsicht geboten.


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Getretener Quark wird breit, nicht stark!

M. Boettcher


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  • Freistatt Bayern
So als praxisrelevanter Fall, ..da habe ich doch irgendwann mal was gelesen:

War da doch der BtrxService, der sollte doch mit dem 01.01'13 tätig werden, tatsächlich aber wohl erst zum 01.10.2013:

"Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
1.  Die  Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ersetzt die bisherige  Verwaltungsvereinbarung GEZ.
Sie tritt mit Wirkung vom 01.10.2013  in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit. "

hier zu finden:
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
@bürger https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

Verwaltungsvereinbarung hier als jpg:
http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_scan.pdf

Verwaltungsvereinbarung hier als OCR-scan:
https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_Text+Fehler.pdf

Veranlagungsbescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23848.0/prev_next,prev.html#top

Dann kann der BtrxS wohl seine Zahlungsaufforderungen als nicht rechtfähige Verwaltungsgemeinschaft seinem Subunternehmer (PAV Card GmbH, Paul Albrechts Verlag GmbH, Hamburger Str. 6, 22952 Lütjensee) verticken.

Aber die LRA's können schlußendlich nicht aus dieser Zeit vollstrecken. Die müssen doch immer noch ihre 44 Mio Konten revidieren:

Wie schaut das aus?

Das sollte man den Anwälten in den vier Leitverfahren am 16/17.05 vielleicht noch mal stecken.
Eine schlüssige Antwort dazu habe ich nicht gefunden. Ich nehme diese Verwaltungsvereinbarung vom 01.10.'13 dann mal mit.


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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

b
  • Beiträge: 763
Hinweis: Verwaltungsvereinbarung liegt in der Staatskanzleien nicht vor.

Beispiel: Senatskanzlei Hamburg. 4. Januar 2016
https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-ard-zdf-dr-beitragsservice/

Zitat
Eine Durchsicht unserer Unterlagen hat ergeben, dass die von Ihnen erbetene Verwaltungsvereinbarung in der Senatskanzlei nicht vorliegt.


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