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Autor Thema: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien  (Gelesen 42396 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Die Selbstverwaltung ist auf das Verwalten der LRA begrenzt. Nur sich selbst. Nicht den Bürger.

Korrekt! Und daher liegt das eigentliche Problem nicht so sehr in der Verwaltungsvereinbarung zum BS, sondern im Einschluß faktisch aller Bürger in die Zahlungspflicht in Verbindung mit der Satzungsermächtigung der ÖR-Anstalten zur Regelung der Zahlungen. Damit haben die LRA durch die Hintertür das Recht auf jeden Bürger quasi wie die Verwaltung einzuwirken. Normaler Weise kann eine Anstalt das nur auf Mitglieder oder Benutzer. Hier sind aber auch Nicht-Nutzer betroffen, was zu Gebührenzeiten nicht der Fall war. Der RBStV regelt zudem Auskunftspflichten z. B. von Vermietern zu Dritten und auch jeder als Wohnungsinhaber vermutete Bürger ist nach dem RBStV zu Auskünften verpflichtet. Zusammen mit den Datenübermittlungen der Meldeämter greift man tief in die Rechte der Bürger ein. M. E. zu tief.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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sondern im Einschluß faktisch aller Bürger in die Zahlungspflicht in Verbindung mit der Satzungsermächtigung der ÖR-Anstalten zur Regelung der Zahlungen.
Das ist eine pure Eigenermächtigung von LRA und BS; aus den Rundfunkstaatsverträgen folgt nicht, daß alle Wohnungsinhaber einer Zahlungspflicht unterliegen.

Offenbar will sich keiner damit beschäftigen, was im eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag geschrieben steht? Noch immer ist nämlich die im Forum schon an einigen Stellen vorgetragene Fragestellung unbeantwortet, warum im Rundfunkstaatsvertrag, den die LRA einzuhalten haben, der Begriff "Nutzer" steht, wenn es doch auf die Nutzung nicht ankommt?

@gerechte Lösung
Zitat
Was heißt Verwaltung und was heißt Selbstverwaltung?

"Selbstverwaltung" heißt, daß man sich selbst verwalten darf und nicht von anderen verwaltet wird;

"Verwaltung" wäre damit das Gegenstück zu "Selbstverwaltung", was aber in Reinform nur im öffentlichen Recht so Geltung hat; im Privatrecht hat ja auch jedes Unternehmen eine Verwaltung, die aber in Kombination sowohl die Firma als auch die Kundenbeziehungen verwaltet.

Wir sind hier aber im öffentlichen Recht; "Selbstverwaltung" bezeichnet das Recht der Verwaltung mit Innenwirkung; "Verwaltung" bezeichnet allgemein das Recht der Verwaltung mit Außenwirkung.

Eine Behörde wird üblicherweise von der dazugehörigen Körperschaft verwaltet und hat eine Kontrollfunktion.

Welcher Körperschaft gehört nun eine LRA an?

Ok, in Hessen ist klar, auch in Bremen; aber sonst? Gehört die LRA RBB nun der Körperschaft Land Brandenburg oder der Körperschaft Land Berlin an? Wäre sie Behörde mit Verwaltungsbefugnis wäre das relevant.

Die LRA RBB hat aber das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen, ist also keiner der sie gründenden Körperschaften unterstellt; um so größer aber die quasi automatische Auflage der Rechtstreue. Denn das Recht der Selbstverwaltung darf im Bereich des öffentlichen Rechts nur jenen verliehen werden, die penibel rechtstreu sind. Erinnert sei hier an die vergleichsweise aktuelle Entscheidung des BVerfG, die im Forum auch schon diskutiert worden ist. Und dann sind wir auch schon bei EuGH, BGH, BFH und Art. 10 EMRK mit "without interference by public authority" <-> "ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2018, 19:30 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
sondern im Einschluß faktisch aller Bürger in die Zahlungspflicht in Verbindung mit der Satzungsermächtigung der ÖR-Anstalten zur Regelung der Zahlungen.
Das ist eine pure Eigenermächtigung von LRA und BS; aus den Rundfunkstaatsverträgen folgt nicht, daß alle Wohnungsinhaber einer Zahlungspflicht unterliegen.

Bei allem Respekt für deine europarechtlichen Fundstellen, du schreibst manchmal ein ziemliches Blech zusammen.

1. werden volljährigen Inhaber einer Wohnung, sofern es mehrere sind, formal als Gesamtschuldner für den sogn. Rundfunkbeitrag betrachtet. Insofern erstreckt sich die gesetzliche Zahlungspflicht grundsätzlich und zweifelsfrei auf alle volljährigen Bundesbürger. Zwar ist der Umgang mit diesen Gesamtschuldnern zu hinterfragen, an der formalen Bildung von solchen gibt es m. E. keinen Zweifel.

2. haben die Länder die ÖR-Anstalten nicht nur zur Selbstverwaltung ermächtigt, sondern sie zudem mit dem Satzungsrecht für die Beitragszahlungen ausgestattet. Von Eigenermächtigung kann keine Rede sein. Diese Satzungen sollen dem Wortlaut des Gesetzes nach bei allen ÖRR identisch sein und durch die Aufsichtsbehörden genehmigt werden.

Beide Punkte sind im sogn. Rundfunksbeitragsstaatsvertrag geregelt. Dabei handelt es sich ohne jeden Zweifel um einen den Rundfunk betreffenden Staatsvertrag der Bundesländer.

Zitat von: RBStV
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) ...
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Das Problem mit dieser "Satzung" ist,  dass ich keinen anderen Fall kenne, bei dem jemand versucht auch denen Satzungspflichten auf zu erlegen, die überhaupt nicht Nutzer des Angebots sind, es mangels Technik auch nicht sein können.

M. Boettcher


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g
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"Selbstverwaltung" heißt, daß man sich selbst verwalten darf und nicht von anderen verwaltet wird;
Siehst du den Fehler?, du weißt es ja, denn weiter unten steht es richtig.

Zitat
"Verwaltung" wäre damit das Gegenstück zu "Selbstverwaltung", was aber in Reinform nur im öffentlichen Recht so Geltung hat; im Privatrecht hat ja auch jedes Unternehmen eine Verwaltung, die aber in Kombination sowohl die Firma als auch die Kundenbeziehungen verwaltet.
Verwaltung bedeutet auch Weisungsbefugnis nach außen, die eben Behörden, staatliche Stellen haben. Die Stadtverwaltung verwaltet die Stadtbürger.
Selbstverwaltung: Weisungsbefugnis nur nach innen.
Der Kunde bekundet, ob er kauft oder nicht. Daher muss man um den Kunden buhlen.
Dem HR wurde sein Einzugsgebiet zugeteilt, wo er Gebietsschutz hat. Nämlich die gesamte Region Hessen.
Eine Firma verwaltet nur sich selbst genau wie der Rundfunk. Reine Selbstverwaltung. Das andere ist Kundenbetreuung.

Zitat
  Wir sind hier aber im öffentlichen Recht; "Selbstverwaltung" bezeichnet das Recht der Verwaltung mit Innenwirkung; "Verwaltung" bezeichnet allgemein das Recht der Verwaltung mit Außenwirkung.
Das ist absolut korrekt. Warum nicht gleich so? Du weißt es doch.

Zitat
Gehört die LRA RBB nun der Körperschaft Land Brandenburg oder der Körperschaft Land Berlin an? Wäre sie Behörde mit Verwaltungsbefugnis wäre das relevant.
Der RBB hat zwei Herren und ist somit keine LRA, sondern ein Zweier-Produktionsverbund, der nicht rechtsfähig ist und den es für meine Begriffe gar nicht zu geben hat.
Jedes Land hat seine eigene LRA zu haben. Jedes Land hat auch immer nur die Befugnisse im Land/ Hoheitsgebiet. Ein Darüberhinaus hat es nicht zu geben. Der Bürger muss wissen, wer seine LRA ist. In Brandenburg ist das der Brandenburgische Rundfunk.
In Sachen Rundfunk gibt es in old Germany genau 16 Hoheitsgebiete und jedes dieser Hoheitsgebiete hat seine eigene LRA zu haben. Eine Vermischung ist nicht vorgesehen und wäre dann Bundesrecht.

Gleich mal zum sog. Staatsvertrag:
Den Staatsvertrag braucht es in Sachen Rundfunk nicht, ganz im Gegenteil, der Staatsvertrag hat in Sachen Rundfunk nichts verloren. Der ist überflüssig, da jedes Land allein Rundfunk veranstalten darf.
Der RBStV verstößt sogar gegen das Rundfunkrecht, weil jetzt andere Länder in das Verhältnis zum Bürger mitreden. Hessen allein hat in Hessen das Sagen.
Zudem ist der RBStV nicht einmal auf die einzelnen Länder zugeschnitten worden, also eben nicht transformiert worden.

Der RBStV ist rechtswidrig nur einmal und damit ungültig.
Es hat in Sachen Rundfunk keinen Staatsvertrag zu geben, da alleiniges Landesrecht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2018, 01:04 von gerechte Lösung«

g
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Mir ist da noch etwas dazu eingefallen.

In den Städten und Gemeinden werden oftmals öff.-rech. Badeanstalten betrieben.
Soweit mir bekannt, werden die durch z.B. die Stadt oder Gemeinde verwaltet.
Ich kenne ein solches Freibad, welches dann durch einen Pächter betrieben wurde.

Diese Badeanstalten haben nicht das Recht der Selbstverwaltung.


Wir haben festgestellt, dass die LRA lediglich das Recht der Selbstverwaltung hat, damit dürfte auf der Hand liegen, dass die LRAs nicht berechtigt sind eine derart
Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug zu vereinbaren.
Was heißt das ?
RECHTSWIDRIG ERLASSEN !!!

Wundert uns das ? Nein, ist wie alles andere auch.

Jede LRA darf sich selbst verwalten im eigenen Land. Ein Handeln außerhalb hat es nicht zu geben.
Jegliches Handeln außerhalb der Grenzen des Landes ist rechtswidrig.


Was heißt das?
Die LRA hat das Recht der Selbstverwaltung, aber nicht das Recht der Verwaltung !

Das heißt nichts anderes, als dass die LRA gar nicht den Verwaltungsweg einschlagen darf.
Die LRA ist nicht berechtigt per Verwaltungsverfahren irgendetwas zu vollziehen.
Die LRA ist einem ganz normalen Unternehmen gleichgestellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2018, 02:33 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 7.386
Das heißt nichts anderes, als dass die LRA gar nicht den Verwaltungsweg einschlagen darf.
Die LRA ist nicht berechtigt per Verwaltungsverfahren irgendetwas zu vollziehen.
Die LRA ist einem ganz normalen Unternehmen gleichgestellt.
Das schreibe ich die ganze Zeit doch schon, nur mit anderen Worten und gestützt u. a auf EuGH, BGH, BFH, BVerfG.

Zitat
Es hat in Sachen Rundfunk keinen Staatsvertrag zu geben, da alleiniges Landesrecht.
Da nützt auch das tausendfache Wiederholen nix; die Länder dürfen Verträge miteinander schließen, und diese Verträge sind Staatsverträge.

Wenn die LRA als Mehrländeranstalt nicht sein dürfte, die ja via Staatsvertrag geschaffen worden ist, dürfte es im Bereich der Länder Brandenburg und Berlin auch keine gemeinsamen Obergerichte geben, die ebenfalls per Staatsvertrag geschaffen worden sind.

Da hat es nämlich:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam;
Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus;
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237647

Übrigens; ARTE wäre dann ein rein französischer Sender, weil sich dt. LRA ja nicht daran beteiligen dürften? Da sie aber Unternehmen sind und keine Behörden, dürfen sie das tun.

@drboe

Zitat
Das Problem mit dieser "Satzung" ist,  dass ich keinen anderen Fall kenne, bei dem jemand versucht auch denen Satzungspflichten auf zu erlegen, die überhaupt nicht Nutzer des Angebots sind, es mangels Technik auch nicht sein können.

Zitat
du schreibst manchmal ein ziemliches Blech zusammen.

Versuche doch mal auf meine Frage zu antworten?

Zitat
Noch immer ist nämlich die im Forum schon an einigen Stellen vorgetragene Fragestellung unbeantwortet, warum im Rundfunkstaatsvertrag, den die LRA einzuhalten haben, der Begriff "Nutzer" steht, wenn es doch auf die Nutzung nicht ankommt?

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen

[...]
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die

    jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
[...]

§ 11g
Jugendangebot

(1) [...] die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.
(2) [...] interaktive Kommunikation mit den Nutzern [...]
[...]

§ 49
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
23. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere zwecke abhängig macht,

24. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
[...]

§ 51a
Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an
private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt

[...]
(4) [...]
In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt
[...]

§ 52
Plattformen


(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von
[...]
4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern.
[...]

§ 52c
Technische Zugangsfreiheit


(1) Anbieter von Plattformen, [...]
[...]
3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder
[...]

§ 53a
Überprüfungsklausel


Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.

[...]

§ 58
Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele

[...]
(3) Für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf), gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 Nummer 5 gelten zusätzlich die §§ 4 bis 6, 7a und 45 entsprechend.
[...]

II. Gemeinsame Grundsätze für die digitalen Fernsehkanäle der ARD
[...]
EinsPlus nutzt die Dialog- und Partizipationsmöglichkeiten des Internets, nach der TV-Ausstrahlung sind Service- und Wissensangebote für die Nutzer crossmedial auch auf anderen Plattformen zeit- und ortsunabhängig verfügbar.[...]

Hinzu kommt, dass die Nutzer im Internet neue Formen der Partizipation erwarten, z.B. Communities, Weblogs und Plattformen für den Austausch von Inhalten.
[...]

II. ZDFinfokanal

  1.  Ausgangslage / Zielsetzung
[...]
Mit den neuen Möglichkeiten der digitalen Welt verändern sich gerade auch im Bereich der Informationsbeschaffung Verhalten und Ansprüche der Nutzer.

u.a.m.

5. Wettbewerbssituation

[...] Es kann durch Kooperationen dazu beitragen, die Themen der Wissensgesellschaft stärker in der Öffentlichkeit zu verankern und den Bildungsinstitutionen und ihren Nutzern ein kontinuierliches Angebot zur Orientierung und zur Wissenserweiterung zu bieten. [...]

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2018, 07:21 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: du versuchst hier lediglich auszuweichen und davon abzulenken, dass du dich verrannt hast. Diesen billigen rhetorischen Trick versuche gern anderswo, bei mir verfängt der nicht.

Zur Erinnerung: du behauptest, dass sich aus den Rundfunkstaatsverträgen nicht ergibt, dass alle Wohnungsinhaber einer Zahlungspflicht unterliegen. Dazu schreibe ich, dass dies falsch ist und weise auf die Gesamtschuldnerschaft mehrerer Wohnungsinhaber hin.
Weiter behauptest du, dass sich die ÖR-Sender und der BS in ihren Satzungen zur Finanzierung selbst ermächtigt hätten alle Wohnungsinhaber zur Finanzierung heran zu ziehen. Auch das bezeichne ich als falsch und verweise auf die im RBStV festgeschrieben Satzungsermächtigung für das Beitragsverfahren und die Genehmigung der Satzungen durch die Behörden.

Ich habe exakt diese zwei Punkte aufgespiesst, nicht die Nutzer-Behauptung im Rundfunkstaatsvertrag. Im Übrigen muss nicht ich diese Frage beantworten, sondern das müssen die Landesgesetzgeber tun. Ich verteidige nämlich weder deren "Nutzer" oder ein Nutzungsverhältnis, sondern kritisiere im Gegenteil in einem Nebenaspekt der "Beitragssatzungen", dass eine Institution m. E. einmalig ist, die auch erwiesene Nicht-Nutzer unter ihre Satzung pressen will. Und dass es die Rundfunkstaatsverträge an Konsistenz missen lassen, das ist ja nun wahrlich keine neue Erkenntnis.

Du bist dran!

M. Boettcher


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g
  • Beiträge: 860
Das schreibe ich die ganze Zeit doch schon, nur mit anderen Worten und gestützt u. a auf EuGH, BGH, BFH, BVerfG.
Alle schreiben das. Nur die Obrigkeit will das nicht wahrhaben.


Zitat
Da nützt auch das tausendfache Wiederholen nix; die Länder dürfen Verträge miteinander schließen, und diese Verträge sind Staatsverträge.

Wenn die LRA als Mehrländeranstalt nicht sein dürfte, die ja via Staatsvertrag geschaffen worden ist, dürfte es im Bereich der Länder Brandenburg und Berlin auch keine gemeinsamen Obergerichte geben, die ebenfalls per Staatsvertrag geschaffen worden sind.
In Sachen Rundfunk stößt unterschiedliches Landesrecht aufeinander und eine LRA, Landes-RA, hat ihren Sitz innerhalb des Hoheitsgebietes zu haben.
Der Brandenburgische Rundfunk hat in Brandenburg das Hoheitsrecht zum Abkassieren und kein anderer.
In Hessen ist es der HR.
Verträge zur Vereinfachung, einverstanden, aber die hoheitlichen Bestimmungen beachten.

Frage:
Arbeiten diese Gerichte ausschließlich nach Landesrecht? oder doch Bundesrecht? Bei Bundesrecht ist das kein Problem.


Hierzu noch:
Ich habe mir das angesehen mit der Selbstverwaltung.
Dort lese ich raus, dass diese Selbstverwaltung beim Rundfunk eine Art Sonderform bei öff.-rech. Einrichtungen ist.
An sich gibt es bei staatlichen Trägern immer die direkte Verwaltung und die untergeordneten Organe gehören zur Verwaltung und sind voll staatlich und Behörde. Hierarchie. Damit dürfen sie auch den Verwaltungsweg bei Forderungen einschlagen.

Diese Selbstverwaltung als Sonderform heißt sozusagen, dass dieses Unternehmen zwar vom Träger Staat geschaffen wurde, aber staatsfern zu sein hat und damit nicht der Verwaltung zugerechnet werden kann, sondern eine Selbstverwaltung haben muss.

Damit sind sie vom Verwaltungsweg ausgeschlossen, so, wie es auch in den Verwaltungsgesetzen drin steht.
Dort steht es drin: trifft nicht zu für den Rundfunk.
Warum wohl?



Diese LRA ist vom Staat abgenabelt, obwohl vom Staat, Bundesland, Freistaat geschaffen und dürfte mit allen andern Unternehmen gemeinsam Rundfunk betreiben, wenn da nicht dieses hoheitliche Recht des Abkassierens wäre.
Ohne dieses Hoheitsrecht könnte es keine öff.-rech. mehr sein und wäre rein privat und dürfte auch nicht mehr abkassieren.

Dieses Abnabeln bedeutet, dass die LRA voll selbständig arbeiten darf.
AAAber nur innerhalb des Hoheitsgebietes. Der HR in Hessen. Verträge nach außen sind nicht drin.
Man ist an das Hoheitsgebiet gebunden.

Das Hoheitsrecht innerhalb des Landes. Sobald es darüber hinausgeht, ist es zwangsläufig kein Landesrecht mehr, sondern Bundesrecht, was in Sachen Rundfunk nicht zu sein hat.

Der Staat hat dort nicht einzugreifen und Verträge über die Landesgrenzen hinaus sind definitiv Bundesrecht.


Zitat
Übrigens; ARTE wäre dann ein rein französischer Sender, weil sich dt. LRA ja nicht daran beteiligen dürften? Da sie aber Unternehmen sind und keine Behörden, dürfen sie das tun.
Die Zusammenarbeit wäre vllt. nicht das Problem.
Das Problem ist, dass der hessische Bürger verpflichtet ist, für die Grundversorgung in Hessen an den HR zu zahlen. Soweit ok. .
Jetzt wird aber immer mehr ausgeweitet und der hessisch Bürger muss das alles mit finanzieren. Was hat das noch mit Grundversorgung zu tun?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2018, 09:45 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Damit sind sie vom Verwaltungsweg ausgeschlossen, so, wie es auch in den Verwaltungsgesetzen drin steht.
Dort steht es drin: trifft nicht zu für den Rundfunk.
Warum wohl?


Deine Aussage wird von der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit aber absolut anders abgeurteilt:

Guggst du hier die Aussage der VG Richter im Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, URTEIL vom 16. Januar 2017:

Zitat
(…) Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten,
soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. (…)

Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
« Antwort #45 am: 27. Juni 2017, 18:13 »

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg149836.html#msg149836
 ::) >:(


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Guggst du hier die Aussage der VG Richter im Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, URTEIL vom 16. Januar 2017:

Zitat
(…) Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten,
soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. (…)

Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
« Antwort #45 am: 27. Juni 2017, 18:13 »
Ich weiß schon, das es so behauptet wird.

"soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten;"
Im hoheitlichen Landesrecht geht das eben nicht, da an der Landesgrenze das hoheitliche Gebiet endet.
Schwachsinn. Ein darüber hinaus ist nicht drin.


Dann kann man doch verlangen, dass einem dieses Spezialgesetz mal gezeigt wird.
Von Spezialgesetz reden kann Jeder.
Demnächst gibt es noch ein spezielles Spezialgesetz zum Spezialgesetz des speziellen Rundfunks.
Hirnrissig nur einmal.
Dieser Schwachsinn ist einfach nicht mehr zu übertreffen!

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080002101&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all
Wenn ich dieses Rumgeeiere lese ,wird mir speiübel.


Ich will das Spezialgesetz sehen. Wo, bitteschön, steht da etwas?
Das wird doch wohl nicht etwa dieser RBStV sein, der reine Makulatur ist?
Der RBStV ist Müll, weil wir uns im Landesrecht befinden und nicht im Bundesrecht.
Der RBStV wurde ebenso nicht einmal in 16 x Landesgesetz transformiert, sondern 16 x wortgleich übernommen. Warum wohl, weil z.B. dort drin stehen müsste für Thürinen, dass der Thüringer Rundfunk die LRA für Thüringen zu sein hat und nicht der MDR mit Sitz im Ausland.

Das wäre dasselbe, wie wenn Warschau gleichzeitig die Hauptstadt der BRD und Polen wäre. Da unterschiedliches Recht, geht das nicht.


Das 6 K 2061/15 wollte ich mir anschauen, komme aber nicht rein. Ist es ein Beschluss? M.E. kann es kein Grundsatzurteil sein?
Nur ein Grundsatzurteil wäre wirklich bindend.

Wenn im Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz drin steht:
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.
Quelle: https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/he/vwvfg_ges.htm

dann ist das ein ordentliches Gesetz und hat volle Gesetzeskraft. Nur ein höherwertiges Gesetz kann das kippen.
Wo ist das höherwertige Gesetz? Ich kenne es nicht.

Warum steht es im Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz so drin? Na, weil es so ist, wie ich es geschrieben habe. Diejenigen, die das Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz niedergeschrieben haben , haben sich was dabei gedacht.

Diejenigen, die den Bürger abkassieren wollen, denken in eine Richtung: Abzocke ohne Beachtung der geltenden Gesetze.

Was soll denn das mit spezialgesetzlich geregelt? Wo steht konkret etwas?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2018, 11:33 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
1)
Ich will das Spezialgesetz sehen. Wo, bitteschön, steht da etwas?

2)
Zitat
Das 6 K 2061/15 wollte ich mir anschauen, komme aber nicht rein. Ist es ein Beschluss?

3)
Zitat
M.E. kann es kein Grundsatzurteil sein?
Nur ein Grundsatzurteil wäre wirklich bindend.

Werter user @gerechte Lösung:

Zu 1)
Es ist völlig unbedeutend, wo dieses Gesetz ("spezialgesetzlich geregelt") niedergeschrieben steht.  >:(

Zu 2)
Guggst du hier: Haste vielleicht vergessen zu lesen, oder keine Erinnerung mehr.  ::)

Zitat
Verhandlungen Saarlouis, Mi. 11.01.17, ab 9.30 Uhr « Antwort #1 am: 02. Januar 2017, 11:52 »
12:30 Uhr 6 K 2061/15
S. ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk
Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.
Im Streit steht u.a. die Frage der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags-
staatsvertrages

Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858

Zu 3)
Diese Behauptung ist völlig sinnfrei.  :o



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
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Man sollte nicht alles glauben, was diese Märchenonkels da erzählen.
Die erzählen viel, wenn der Tag lang ist, weil die nichts vorzuweisen haben, reden die von Spezialgesetz.

Das Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz zählt für den Hessischen Bürger..
Wenn es ein Spezialgesetz geben würde, dann stände es im Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz drin mit Fußnote oder Sternchen.
Diesen Schwätzern bei Gericht sollte man nicht alles abnehmen.

Der deutsche Michel ist eben dazu auserkoren, alles zu glauben.

Sei mir bitte behilflich bei der Suche nach dem Spezialgesetz.



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der deutsche Michel ist eben dazu auserkoren, alles zu glauben.

Werter user @gerechte Lösung,

nach deiner Definition sind die Richter der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit sogen. „Märchenonkels“, wenn es um die sogen. Voraussetzungen zur Rechtmäßigkeit der jeweiligen Urteilung der Landesgesetze geht?

Diese VG Richter erzählen viel an einem langen Tag und haben nichts vorzuweisen von sogen. „Spezialgesetzen“?

Eine fiktive Person sieht dies aber absolut anders. Sobald eine vor der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit klagende fiktive natürlich Person ein sogen. URTEIL ihrer Klage vom jeweiligen Richterzug erhält und dieses URTEIL für die fiktive natürliche Person zum Nachteil gilt, dann gibt es 2 Möglichkeiten:

1)   Den teuren Rechtsweg bestreiten bis zum EuGH, oder …
2)   das URTEIL der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit akzeptieren.

Alles andere, was deiner Meinung nach stattfinden könnte, ist völlig unbedeutend.

Guggst du hier, ein weiterer Auszug aus dem URTEIL 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, Im Namen des Volkes, URTEIL zur Verwaltungsvereinbarung und der Rundfunkbeitragssatzung der jeweiligen LRAn:
Zitat
(…)
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 9 Abs. 2 RBStV oder der auf dieser Vorschrift beruhenden Rundfunkbeitragssatzung bestehen nicht.
Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des Saarländischen Landtages, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragssatzung allein der Beurteilung durch das Gericht unterliegt. (…)

Hier der § 9 Abs. 2 Nr. 4, RBStV, welches die „VERWALTUNGSVEREINBARUNG“ zwischen den LRAn und dem BS betrifft:
Zitat
(…)
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens …

4. der Kontrolle der Beitragspflicht, … durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
(…)
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380141
 >:(



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2018, 13:07 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Dieser Schwachsinn ist einfach nicht mehr zu übertreffen!
Vorsicht mit der Kraftsprache!
Denkt immer an die Echo-Theorie und den Waldrufer und das Auge und den Zahn und den Frieden und das Gute im Menschen!
Danke!
 ;)

Hier also drei Anmerkungen:
1.
Zitat
Gesetzgeber
ist das PARLAMENT - nicht eine Regierung (jedenfalls in BRD und EUropa)

2.
Wir sollten alle den 12.12.2012 im Gedächtnis haben.
Weil
Zitat

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2550/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn S…,

 
gegen    den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15., 17. und 21. Dezember 2010

 
und    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer

 

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
Gründe:
I.

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 - Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag -, in Baden-Württemberg verkündet als Anlage zu dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011, GBl. S. 477) zum 1. Januar 2013. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sein.

2

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei streng gläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Er werde durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, dies mitzufinanzieren. Das verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 GG.
II.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

4

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze wie das Umsetzungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, mit dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der darin enthaltene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht überführt wurde, keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. z.B. BVerfGE 74, 69 <74 f.>). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>).

5

Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).

6

Die Verweisung auf die Stellung eines Befreiungsantrags und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist dem Beschwerdeführer zumutbar; insbesondere entsteht ihm kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BVerfGG. Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht angezeigt.

7

2. Soweit der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Verletzung seiner Datenschutzrechte rügt, ist damit keine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende substantiierte Grundrechtsrüge verbunden.

8

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 
Kirchhof    Schluckebier    Baer
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20121212_1bvr255012.html
und damit begann der Verwaltungsgerichtsschlamassel. >:(

3.
In der o. g. Entscheidung 1 BvR 2550/12 vom 12.12.12 wird es schon erwähnt:
Zitat
Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze wie das Umsetzungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, mit dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der darin enthaltene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht überführt wurde, keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt
Das "Spezialgesetz" Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde in den Länder der BRD durch die Zustimmungsgesetze (der Landesparlamente) zu jeweils geltendes (m.E. verfassungswidriges) Landesrecht.
für Hessen z. B. :
Zitat
15. RÄndStVG,HE
Quelle: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#docid:7381527,2,20110901
Zitat
RBeitrStV,HE
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:7381528,1

beachte auch:
Thema: Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]  (Gelesen 895 mal)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.msg128546.html#msg128546

Thema: Abstimmungsverhalten im Ratifizierungsprozess  (Gelesen 5434 mal)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11179.0.html

PS:
Zitat
Die Recht sprechende Gewalt genießt in Deutschland hohes Ansehen. Es wird allgemein anerkannt, dass die Richter und die anderen Justizorgane nach besten Kräften die Gesetze anwenden und Recht sprechen. Dennoch gibt es vielfältige Kritik an der Rechtsprechung.

Sie richtet sich meist nicht gegen die Justizorgane, sondern gegen Missstände, die sich im Laufe der Zeit herausgestellt haben und die letztlich der Gesetzgeber zu verantworten hat.

Unter den Missständen leiden die Bürger, die in irgendeiner Weise mit den Gerichten in Berührung kommen, ebenso wie die Bediensteten der Justiz. Kritik wird gerade auch von Juristen geübt.

Dabei stehen folgende Kritikpunkte im Vordergrund:

    Es gibt zu viele Gesetze:
    Ständig werden neue Gesetze verabschiedet, wird vorhandenes Recht geändert oder außer Kraft gesetzt. Immer mehr Lebensbereiche unterliegen immer komplizierteren Regelungen. Die Fachleute sprechen von einer "Normenflut".
    Die Gesetze sind zu kompliziert:
    Ihr Inhalt ist abstrakt, sie sind in einer künstlichen Sprache abgefasst und enthalten Begriffe, die im täglichen Leben nicht verwendet werden. Das Zivilrecht, das Recht des Alltagslebens, ist für den Laien kaum noch durchschaubar. Im "Paragrafendschungel" des Steuer- und Sozialrechts finden sich selbst Spezialisten nicht mehr zurecht.
    Die Gerichtsverfahren dauern zu lange:
    Privatrechtliche Streitigkeiten, in denen es auf schnelle Entscheidung ankommt, werden oft erst nach langwierigen Verfahren abgeschlossen, in allzu vielen Fällen erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges. Kritiker sprechen vom "Rechtswegestaat". Strafprozesse werden vielfach über alle zulässigen Instanzen geführt. Manche Prozesse werden regelrecht verschleppt, durch immer neue Beweisanträge, durch zahlreiche Befangenheitsanträge, durch endloses Vorlesen von Urkunden. Es gibt Prozesse, die drei Jahre und länger dauern, enorme Kosten verursachen und dann womöglich ohne Urteil enden.
    Gerichte entscheiden über politische Fragen:
    Sie greifen immer mehr in Bereiche ein, die in die Kompetenz der Legislative und der Exekutive fallen. Politische Konflikte werden zu Rechtsstreitigkeiten. Verwaltungsgerichte werden in steigendem Maße angerufen, um Maßnahmen der demokratisch legitimierten Organe, von der Anlage eines Kinderspielplatzes bis zum Bau eines Großflughafens, zu verzögern oder zu verhindern.
Quelle: http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39392/rechtssystem?p=all

Bleiben wir dran!
Arbeiten wir zusammen!
Danke ans Forum für die vielen sachdienlichen Fundstücke! Diese "VerwaltungsVereinbarung" scheint einige wesentliche Fäden zusammenzuführen - oder!?
Verwaltung, Selbstverwaltung, Sonderverwaltung, Beitragserhebung, Mitgliedschaft, Behörden, Staatsverwaltung, Landesgrenzen, Außenwirkung, Rechtsstaatlichkeit, Verfassungstreue, Datenmißbrauch, Wettbewerbsunternehmen etc. 
Zitat
the knäul rolls on ;)
mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg


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Vor Gericht wird mit dem Ausdruck: Spezialgesetz argumentiert.
Das will mir einfach nicht in den Kopf.

Warum wird dieses sog. Spezialgesetz nicht beim Namen genannt?
Ich habe noch nie etwas von einem Spezialgesetz gehört, und warum nicht?
Na, weil ich den Clausi und die Tagesschau nicht gucke,

aber vom Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
und dort steht: "(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks."

Quelle:  https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/he/vwvfg_ges.htm

Das ist ein echtes greifbares Gesetz. Und nur das zählt.


Noch ein paar Gedanken zur Abzocke des Bürgers, für speziellen Rundfunk, der nicht vom Bürger finanziert werden muss.
Wir müssen beim Rundfunk splitten zwischen hoheitlich mit Gebietsschutz im jeweiligen Land und überregional ohne Gebietsschutz.

Der Bürger hat seine LRA in seinem Land zu finanzieren, lt. Grundauftrag und Grundversorgung.
Da dürften 5.- € / Mon. reichen.
Der Bürger zahlt an seine LRA und nur für seine LRA.
Die Daten der Bürger dürfen das Land nicht verlassen und schon gar nicht an den BS übermittelt werden.
Dieser Meldedatenabgleich ist grundgesetzwidrig nur einmal.


Das sind dann diese 16 x LRA, wobei, jeder in seinem Land.

ARD, ZDF, DR, verm. ARTE, 3-Sat und andere kann es von mir aus gerne geben, aber nicht vom Bürger finanziert, da die länderübergreifend arbeiten und das dann nicht mehr ins Landesrecht fällt, sondern ins Bundesrecht.
Dieser Luxus darf nicht auf den einzelnen Bürger abgewälzt werden, sondern den haben die zu bezahlen, die das nutzen wollen.

Diese sind dann nicht mehr öff.-rech. sondern mehr oder weniger privat? vermute ich mal. K.A. .
Der Gesetzgeber hat den öff.-rech. Auftrag an eine Anstalt, nämlich die LRA mit Selbstverwaltung gegeben und nur an diese. Diese LRA gehört damit nicht zur Staats- besser Landesverwaltung und hat kein Recht auf Verwaltungsverfahren.
Es wird doch immer wieder betont, wie staatsfern diese LRA sind.

Ich bin der Meinung, dass die 16 öff.-rech. LRA keine Werbung schalten dürfen, da diese Gebietsschutz genießen.

ARD, ZDF, DR, verm. ARTE, 3-Sat immer, da diese keine LRA sind.
Für diese darf dann der BS gerne tätig werden.


Die LRA HR ist die LRA des hessischen Bürgers . Mehr hat den hessischen Bürger nicht zu interessieren.
Dem Thüringer Bürger steht das gleiche Recht zu wie dem hessischen Bürger, nämlich einen LRA in Thüringen und nicht in Sachsen.


Der RBStV ist ein Vertrag, der über die Landesgrenze hinausgeht, da man mit Leuten verhandelt, die nicht im Land wohnen. Damit ist es Bundesrecht.



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