Es hätte dem Gericht auffallen müssen,
dass diese Länder jedes für sich eine Rundfunkanstalt hätten betreiben müssen, wäre das tatsächlich der Fall.
Statt dessen entschied es aber, dass der NDR nicht etwa aufgelöst war, sondern nach Kündigung eines Landes weiter bestand.
Es spricht folglich so gar nichts für deine wiederholt vorgetragene Vermutung zur Pflicht von 16 Ländern 16 Landesrundfunkanstalten zu betreiben.
Falls es dich beruhigt: tatsächlich gibt es in jedem Bundesland Funkhäuser.
Ich hatte sinngemäß geschrieben, dass nahezu alle, dazu zählen auch Richter, in den Grenzen von Deutschland denken.
Richter können auch mal Fehler machen.
Und ::: es hat doch bis 2012 Niemanden interessiert, auch mich nicht.Bis 2013 wusste ich nicht, dass Rundfunk dem Länderrecht unterliegt. In meiner gesamten Umgebung weiß das Niemand. Die wissen es nicht. Die wissen auch nicht, dass der BS nicht rechtsfähig ist. Ich wusste es auch nicht bis 2013.
Der GV wusste auch nicht, dass der BS gar kein Gläubiger sein darf. Mein Schulfreund behauptete ganz resolut, dass das Geld dem BS zusteht und dass der BS rechtsfähig ist. Warum? Woher soll der das wissen, der guckt jeden Abend die Tagesschau. Na denkst du, dass die das senden?
Bei Bayern, Hessen und wohl Bremen? ist das ok. . Bei allen anderen nicht.
Der Hesse, weiß, wer sein Gegenüber ist.
Bei Landesrecht hat der Ansprechpartner des Bürgers im Land seinen Sitz zu haben. Und wenn das ein Büro ist, dann würde ich das gelten lassen.
Man kann doch eines der Funkhäuser umfunktionieren.
Nochmal: 16 x Landesrecht erfordert 16 x LRA für den Bürger,
weil die 16 Länder 16 x die Lizenz nur an eine Anstalt (Auch 2 oder 3.) im Land vergeben dürfen.
Thüringen darf nicht in ein anderes Land vergeben.
Nur diese eine Anstalt (Oder 2 , Bedingung: Sitz im Land.) hat das hoheitliche Recht, Lizenz, abkassieren zu dürfen.
Von außerhalb darf nicht abkassiert werden.
Dazu braucht es das hoheitliche Recht, welches die LRA vom Gesetzgeber bekommen hat.
Das alles hat im Land zu bleiben und darf nicht transferiert werden in ein anderes Land.
Diese eine LRA (Von mir aus auch zwei.) darf nur dem einen Landesrecht unterliegenDiese eine Anstalt darf mit anderen Ländern Funkhäuser vereinbaren, die aber allesamt nicht rechtsfähig sind, da sie
unterschiedlichem Landesrecht unterliegen.
Sobald eine Anstalt in Sachen Landesrecht, nicht Bundesrecht , mehrere Herren hat, ist diese nicht mehr rechtsfähig.
Warum wohl? Weil die Anstalt nicht mit zweierlei Hoheitsrecht auftreten darf . Das geht nicht.
Eine LRA = Nur ein Landesrecht, z.B. Hessen.
Die LRA darf nicht ausgelagert werden, da an der Grenze das hoheitliche Recht endet.
MDR = 3x Landesrecht
geht nicht als LRA, nur nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung a.la. ARD und BS.
3 x unterschiedliches Landesrecht geht nicht.ARD = 16 x unterschiedliches Landesrecht = nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung
BS = 16 x unterschiedliches Landesrecht = nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung
In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug steht:::
Kundenbetreuung. Ich bin Kunde und habe das Recht auf Kundenbetreuung im eigenen Land, da Landesrecht und nicht Bundesrecht. Das ist doch das absolute Minimum, was dem Nutzer zustehen muss.
Stattdessen gibt es oder gab es eine 0180-er Nummer , die zu einem Call-Center durchgeschaltet worden ist, wo Call-Center-Mitarbeiterinnen saßen, die immer nur : "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" und "der Gesetzgeber" runterbeteten, aber von der Materie keine Ahnung hatten. Das nennt sich Kundenbetreuung.