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Autor Thema: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien  (Gelesen 37926 mal)

b
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Ein Hinweis zu Satzungen:
Stufenbau der Rechtsordnung
https://mediendb.cfmueller.de/cfmueller/texte/leseprobe/9783811471535_leseprobe_02.pdf

Zitat
Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts [z.B. Gemeinden] im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie [z.B. Art. 28 Abs. 2 GG] mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden [z.B. Bebauungsplan, § 10 Abs. 1 BauGB].

Interessant: "dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts", "im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie", "mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen".


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M
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Annehmen kann man viel, und Annahmen zu äußern ist ja durchaus OK. Aber das kann nur ein Anfang sein. Danach muss man Tatsachen benennen, die diese Annahme stützen oder in Frage stellen.
[...]
sie bedürfen, so sie einen wahren Kern hätten, nicht widerlegbarer Beweise.
Genau!

Danke @drboe!


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Den Beweis, dass jedes Bundesland allein eine Rundfunkanstalt gründen muss, bleibst du wie immer schuldig. Nun können die Länder unzweifelhaft Verträge untereinander schließen. Wo steht, dass dieses Recht ausschließt gemeinsame Institutionen zu gründen? Schließlich gibt es nicht nur Staatsverträge zum NDR, den MDR und den SWR, es gibt sogar ein Rundfunkurteil des BVerwG dazu.


Nebenbei: in Baden-Württemberg gab es bis 1998 zwei verschiedene Landesrundfunkanstalten für den nördlichen und südlichen Landesteil, nämlich SWF und SDR. Soweit zur Annahme "ein Bundesland, eine Landesrundfunkanstalt".
Nur kurz, da Zeit knapp.
Da es sich Landesrundfunkanstalt nennt. Das könnte theoretisch ein Büro sein?
Dem Bürger in Thüringen steht das gleiche Recht zu wie dem Bürger in Hessen. Oder Nicht?
Nämlich eine Anstalt in seinem Land, die sein Ansprechpartner ist. Wieso soll der Thüringer nach Sachsen fahren?
In rechtlichen Sachen gegenüber dem Bürger ist länderübergreifend nicht möglich, da Landesrecht des Landes Thüringen, das darf nicht nach Sachsen transferiert werden.
Es gibt den Thüringer Rundfunk.
Der Gesetzgeber in Thüringen darf die Lizenz zum Betreiben von Rundfunk nur innerhalb von Thüringen vergeben mit Sitz in Thüringen.

Man darf den MDR betreiben, aber dann als reine gemeinsame Produktions- und Sendegemeinschaft, wie die ARD, aber nicht als LRA für drei Länder.
Das Produktionsrecht ist dann eine Vereinbarung zwischen den Ländern und
greift nicht in die Rechtsbeziehung zum Bürger ein.

Noch deutlicher:
Produzieren ist das eine und ----- das Abkassieren das andere.
Jeder einzelne Bürger müsste hierzu befragt werden, ob er damit einverstanden ist.


Wenn klar definiert ist, wer für wen zuständig ist, dann ist das ok, von mir aus auch drei. Aber eben nicht außerhalb eines Landes.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wäre der BS eine GbR dürfte sich der RBB gar nicht daran beteiligen?
Zitat
§ 28 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von nicht unerheblichem Umfang zum Gegenstand hat, kann sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg beteiligen, wenn ...

Du willst darauf hinaus, dass eine GbR keine juristische Person ist? Das war einmal: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=13416&linked=pm Zum anderen gibt es eine explizite Genehmigung durch die Übernahme des RBStV in Landesrecht. Da steht es ja drin.

Im Grunde ist völlig egal, was der BS ist. Er ist eines nicht: handlungsunfähig. Das kannst du dir gern herbei träumen, wahr wird es dadurch nicht; und die Realität sollte man schon zur Kenntnis nehmen. Zudem reibst du dich an einem ungeeigneten Subjekt auf. Der BS ist völlig unwichtig. Er macht das Inkasso, aber dieses basiert auf der gesetzlichen Regelung RBStV. Nicht das Inkasso muss man kicken, sondern die Grundlage dafür.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.286
Im Grunde ist völlig egal, was der BS ist. Er ist eines nicht: handlungsunfähig.
Noch mal; der BS ist keine GbR!

§10, Abs. 7
Zitat
[...]die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten [...]
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Der BS ist nicht mehr und nicht weniger als eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht genauso unterworfen ist, wie die dazugehörige LRA.

Die GbR ist eine Form des Privatrechts, oder?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
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Hoheitlich besagt, dass der Hessische Rundfunk nur im hessischen Hoheitsgebiet Rundfunk veranstalten darf. D.h. Produzieren darf und auch abkassieren darf.
Nö!
Zitat
hoheitlich - Bedeutungsübersicht
1.    von der Staatsgewalt ausgehend; die Befugnisse der Verwaltung betreffend
2.   (selten) dem Fürstenstand entsprechend; vornehm, würdevoll
Quelle: https://www.duden.de/rechtschreibung/hoheitlich

Und:
Zitat
Von Los Angeles bis Neu Delhi, von Brüssel bis Rabat: Fernseh- und Hörfunk-Korrespondenten des hr berichten aus ARD-Auslandsstudios für den gesamten Senderverbund.
Quelle: http://www.hr.de/unternehmen/rolle-innerhalb-der-ard/hr-auslandskorrespondenten,hr-auslandskorrespondenten-100.html

Das ist so lt. Rundfunkgesetz.

Bitte: Welches Gesetz genau ist gemeint?
Für Gesamtdeutschland sind dann eben 16 Unterschriften notwendig.
Warum nochmal?
Wir denken in den Grenzen von Deutschland.
Wer ist "Wir"??
Hat RTL ein direktes Hoheitsgebiet zugewiesen bekommen, eine Lizenz, wo ausschließlich RTL abkassieren darf?
Zitat
Ein Hoheitsgebiet ist der Raum, innerhalb dessen ein Staat die Staatsgewalt ausübt.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Hoheitsgebiet

Selbstverständlich hat ein privates Unternehmen kein Hoheitsgebiet (zugewiesen bekommen).
Die Unternehmen sollten und werden - entsprechende Vorschriften und Gesetze befolgend - die notwendigen Anmeldungen, Genehmigungen, Lizenzen usw. durchführen bzw. einholen und Steuern zahlen (hoffentlich!). - oder?!  ;)


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o
  • Beiträge: 1.567
Die GbR ist eine Form des Privatrechts, oder?

Danke, pinguin, das denke ich nämlich auch schon die ganze Zeit hier beim Mitlesen, war mir aber immer unsicher, ob ich etwas nicht verstanden hätte.



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Danke @pinguin
für den Hinweis auf unser Oberstes Gericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe und KZR 3/14 vom 16. Juni 2015
da steht doch unter RN 55 im Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71490&pos=0&anz=1
Zitat
b) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen kartellrechtlich verboten, ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Ich wiederhole: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb.
 ;)


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@MMichael

Deine Entscheidung ist dann aber ein neues Fundstück? KZR 3/14 wurde von mir bisher gar nicht thematisiert, sondern KZR 31/14; was diese 1 Ziffer doch ausmacht.

Es gilt also festzuhalten, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß KZR 31/14 in Verbindung zu KZR 3/14 nicht nur mit dem ZDF, dem DR, den Privaten, sondern auch untereinander in Wettbewerb stehen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Im Grunde ist völlig egal, was der BS ist. Er ist eines nicht: handlungsunfähig.

 Der BS ist völlig unwichtig. Er macht das Inkasso, aber dieses basiert auf der gesetzlichen Regelung RBStV. Nicht das Inkasso muss man kicken, sondern die Grundlage dafür.
Na ja, ist in einer Hinsicht nicht schlecht, aber nicht die ganze Wahrheit.
Der BS ist mehr als wichtig.
Der BS hat kein Inkasso zu machen.
Es gibt NUR eine vertragliche Regelung, den RBSt-Vertrag, der sozusagen für rechtgsültig erklärt wurde, was in meinen Augen und nicht nur in meinen:   rechtswidrig nur einmal ist. Ich sage das nicht allein.

Dazu mache ich einen neuen thread auf zu zwei Problemen: 1. Ist der BS Teil der LRA? und 2. Ist die Wohnungssteuer eine Wohnungssteuer? unter thread-Überschrift : Strafanzeige.
(Ich habe ein wenig Zeitnot derzeit.)

Zitat
  Der BS ist nicht mehr und nicht weniger als eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht genauso unterworfen ist, wie die dazugehörige LRA.
Sehe ich schon als brauchbar an, dazu gibt es ein paar Besonderheiten meinerseits.

Zitat
Nö 
ARD-Auslandsstudios ...
16 Unterschriften... Warum nochmal?
Ein Hoheitsgebiet ist der Raum, innerhalb dessen ein Staat die Staatsgewalt ausübt.
Ursächlich in Sachen Rundfunk zählt erstmal nur das eigene Land.
Der HR hat ursächlich das ausschließlich alleinige Recht auf Veranstalten von Rundfunk in Hessen.
Produzieren mit anderen Ländern - ja -- durch anschließende Vereinbarung oder Verträge.. Die Rechtsbeziehung zum Bürger --- nur im eigenen Land.
Vereinbarungen als Auslandsstudio ist ok. Hat mit dem Bürger nichts zu tun. Ohne Vereinbarung geht nicht.
Weil es 16 Länder gibt mit 16 Mal Landesrecht.
Mit "wir" meine ich viele user des Forums und viele Bekannte in der Umgebung, die Meisten, die ich kenne. Ich hatte mal was von Landesrecht gehört. Ab 2013 weiß ich erst, was das ist.
Ja, Hoheit in Bayern hat Bayern und vergibt Lizenz in Bayern. (z.B. Freistaat Bayern)


Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb.
Das zweifle ich zum Teil an.
Programmangebot ja.
Finanzierung ist im Hoheitsgebiet Bayern z.B. gesichert, da dort nur der BR abkassiert. In Bayern hat der BR hinsichtlich Finanzierung keine Konkurrenz zu den öff-rech. . Schickschuld ist an den BR. Die anderen dürfen dort nicht abkassieren. Jeder in seinem Hoheitsgebiet.

Es fließ derzeit alles in einen Topf.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der BS ist nicht mehr und nicht weniger als eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht genauso unterworfen ist, wie die dazugehörige LRA.

Eine Gemeinschaft, die den Gesetzen von 16 verschiedenen Landesgesetzen unterworfen ist? Echt? Wenn überhaupt ein Landesrecht auf den Betrieb des BS anwendbar ist, was ich bezweifle, da ich den BS für eine GbR halte, dann wäre das wohl das von NRW, in dem der BS schließlich seinen Sitz hat.

Betrachtet man die Tätigkeit des BS, dann ist das zunächst die Durchführung aller mit dem Einnehmen des sogn. Rundfunkbeitrags zusammenhängenden Aufgaben: Feststellen der Zahlungspflicht, verbuchen von Zahlungseingängen und führen der Zahlungsstände bzw. Rückstände, Mahnwesen, identifizieren neue Zahlungspflichtiger anhand der Meldungen der Einwohnermeldestellen. An keiner dieser Stellen greifen Regeln, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Erst dann, wenn seitens des Zahlungspflichtigen der Klageweg beschritten wird, kann es zu Unterschieden kommen, z. B. was den verwaltungsrechtliche Regelungen auf Landesebene und ggf. den Einschluß bzw. Ausschluß des ÖR-Rundfunks betrifft. Ob Vollstreckungen in den Bundesländern unterschiedlichem Recht unterliegen, weiß ich nicht; ich vermute eher nicht, das wäre aber zu prüfen. Kritisch wäre das ggf. dann, wenn der BS Vollstreckungen einleitet und dann ggf. Unterschiede nicht beachtet.

Meinungen und/oder Hinweise dazu?

Noch ein Wort zur Behauptung des Mitstreiters "gerechte Lösung", dass der HR das ausschließliche Recht hat in Hessen Rundfunk zu veranstalten. Das trifft nicht zu. Soweit ich informiert bin kann man auch in Hessen diverse private Hörfunk- und Fernsehsender empfangen. Dazu noch das ZDF, ARTE - zwei Deutschland-weite Sender, - und sicher doch auch Deutschlandfunk etc. Offenbar dürfen die das, andernfalls hätte man den pösen Purschen doch sicher längst eine Lektion erteilt.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 860

Es hätte dem Gericht auffallen müssen,

dass diese Länder jedes für sich eine Rundfunkanstalt hätten betreiben müssen, wäre das tatsächlich der Fall.
Statt dessen entschied es aber, dass der NDR nicht etwa aufgelöst war, sondern nach Kündigung eines Landes weiter bestand.
Es spricht folglich so gar nichts für deine wiederholt vorgetragene Vermutung zur Pflicht von 16 Ländern 16 Landesrundfunkanstalten zu betreiben.
Falls es dich beruhigt: tatsächlich gibt es in jedem Bundesland Funkhäuser.
Ich hatte sinngemäß geschrieben, dass nahezu alle, dazu zählen auch Richter, in den Grenzen von Deutschland denken.
Richter können auch mal Fehler machen.
Und ::: es hat doch bis 2012 Niemanden interessiert, auch mich nicht.

Bis 2013 wusste ich nicht, dass Rundfunk dem Länderrecht unterliegt. In meiner gesamten Umgebung weiß das Niemand. Die wissen es nicht. Die wissen auch nicht, dass der BS nicht rechtsfähig ist. Ich wusste es auch nicht bis 2013.

Der GV wusste auch nicht, dass der BS gar kein Gläubiger sein darf. Mein Schulfreund behauptete ganz resolut, dass das Geld dem BS zusteht und dass der BS rechtsfähig ist. Warum? Woher soll der das wissen, der guckt jeden Abend die Tagesschau. Na denkst du, dass die das senden?

Bei Bayern, Hessen und wohl Bremen? ist das ok. . Bei allen anderen nicht.
Der Hesse, weiß, wer sein Gegenüber ist.
Bei Landesrecht hat der Ansprechpartner des Bürgers im Land seinen Sitz zu haben. Und wenn das ein Büro ist, dann würde ich das gelten lassen.
Man kann doch eines der Funkhäuser umfunktionieren.
Nochmal: 16 x Landesrecht erfordert 16 x LRA für den Bürger,
weil die 16 Länder 16 x die Lizenz nur an eine Anstalt (Auch 2 oder 3.) im Land vergeben dürfen.
Thüringen darf nicht in ein anderes Land vergeben.

Nur diese eine Anstalt (Oder 2 , Bedingung: Sitz im Land.) hat das hoheitliche Recht, Lizenz, abkassieren zu dürfen.
Von außerhalb darf nicht abkassiert werden.
Dazu braucht es das hoheitliche Recht, welches die LRA vom Gesetzgeber bekommen hat.
Das alles hat im Land zu bleiben und darf nicht transferiert werden in ein anderes Land.

Diese eine LRA (Von mir aus auch zwei.) darf nur dem einen Landesrecht unterliegen

Diese eine Anstalt darf mit anderen Ländern Funkhäuser vereinbaren, die aber allesamt nicht rechtsfähig sind, da sie unterschiedlichem Landesrecht unterliegen.

Sobald eine Anstalt in Sachen Landesrecht, nicht Bundesrecht , mehrere Herren hat, ist diese nicht mehr rechtsfähig.
Warum wohl? Weil die Anstalt nicht mit zweierlei Hoheitsrecht auftreten darf . Das geht nicht.
Eine LRA = Nur ein Landesrecht, z.B. Hessen.

Die LRA darf nicht ausgelagert werden, da an der Grenze das hoheitliche Recht endet.

MDR = 3x Landesrecht ??? geht nicht als LRA, nur nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung a.la. ARD und BS.
3 x unterschiedliches Landesrecht geht nicht.

ARD = 16 x unterschiedliches Landesrecht = nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung
BS   =  16 x unterschiedliches Landesrecht = nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung


In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug steht::: Kundenbetreuung. Ich bin Kunde und habe das Recht auf Kundenbetreuung im eigenen Land, da Landesrecht und nicht Bundesrecht. Das ist doch das absolute Minimum, was dem Nutzer zustehen muss.
Stattdessen gibt es oder gab es eine 0180-er Nummer , die zu einem Call-Center durchgeschaltet worden ist, wo Call-Center-Mitarbeiterinnen saßen, die immer nur : "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" und "der Gesetzgeber" runterbeteten, aber von der Materie keine Ahnung hatten. Das nennt sich Kundenbetreuung.
   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2018, 00:32 von gerechte Lösung«

g
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Hoheitlich besagt, dass der Hessische Rundfunk nur im hessischen Hoheitsgebiet Rundfunk veranstalten darf. D.h. Produzieren darf und auch abkassieren darf.
Nö!
Danke. Hast ja recht.
Ich präzisiere:
Hoheitlich besagt, dass der Hessische Rundfunk als Einzelveranstalter nur im hessischen Hoheitsgebiet Rundfunk veranstalten darf. D.h. Produzieren darf und auch abkassieren darf.

Im Verbund mit anderen geht auch, aber dann gilt diese Anstalt als nicht rechtsfähig, da mehr als einen Herren.


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K
  • Beiträge: 2.239
Warum schreibt nicht jemand den BS an und fragt ob er eine GbR ist?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Eine Gemeinschaft, die den Gesetzen von 16 verschiedenen Landesgesetzen unterworfen ist? Echt? Wenn überhaupt ein Landesrecht auf den Betrieb des BS anwendbar ist, was ich bezweifle, da ich den BS für eine GbR halte, dann wäre das wohl das von NRW, in dem der BS schließlich seinen Sitz hat.


Noch ein Wort zur Behauptung des Mitstreiters "gerechte Lösung", dass der HR das ausschließliche Recht hat in Hessen Rundfunk zu veranstalten.
Der BS unterliegt definitiv 16 x Landesrecht.
Warum?
Weil die Länder die Rechteinhaber in Sachen Rundfunk sind. Die haben der jeweiligen LRA und das müssen 16 sein, die Lizenz erteilt und 16 x gestattet eine gemeinsame nicht rechtsfähige Einrichtung zu betreiben.

Es gibt da meinerseits etwas, was ich im anderen thread posten werde.


Danke. Hast ja recht.
Ich präzisiere:
Dem HR wurden die hoheitlichen Rechte zugesprochen zum Veranstalten von Rundfunk in Hessen.
(Das hat nichts mit dem Empfangen zu tun.)
Der HR darf sich mit anderen zusammentun und Rundfunk veranstalten, diese Sender sind dann nicht rechtsfähig.
Mir geht es in erster Linie um das Abkassieren in Hessen und das darf ausschließlich nur der HR, da hoheitliches Recht.


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