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Autor Thema: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien  (Gelesen 37717 mal)

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Kritischer könnte es sein, daß gemäß dieser "Verwaltungsvereinbarung" Beitragsmittel an eine GmbH fließen, nämlich diese ARTE Deutschland GmbH.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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@Pinguin,
Man bedenke bitte, wir befinden uns im Rundfunkrecht, Landesrecht und nicht im Bundesrecht.

Ich trenne : einmal Veranstaltung Rundfunk und andermal das rechtliche Verhältnis zum Nutzer/ Kunden.
In Sachen Veranstaltung dürfen die von mir aus so manches tun.
Hier geht es um das rechtliche Verhältnis zum Nutzer/ Kunden z.B. in Hessen.

Innerhalb des Landes, z.B. Hessen, einverstanden, von mir aus mehrere dieser Stellen.
Die Selbstverwaltung gilt dann nur für Hessen.
Der Gesetzgeber in Hessen darf nur Genehmigungen für Hessen erteilen.
Die Frage ist, dürfen die 16 Landesfürsten eine bundesweite Einrichtung errichten? Diese arbeitet aber nach Landesrecht und behauptet Teil meiner LRA zu sein.
Man kann es drehen und wenden wie man will, es passt hinten und vorn nicht und verstößt massiv gegen die Rechte des Bürgers, nämlich von einer Institution seines Landes angesprochen zu werden.

Köln unterliegt nicht hessischem Recht!
Nach welchem Recht werden die Mitarbeiter beim BS dort beschäftigt?, wie du sagst.
Sind da welche beim HR angestellt? Die arbeiten aber in einem anderen Land.
Der BS müsste Angestellte haben, die unterschiedlich, nach dem jeweiligen Land, behandelt werden müssten.

Der BS tritt mit eigenem Briefkopf und eigener Wort-/ Bildmarke auf, täuscht demzufolge vor, ein eigenständiges Unternehmen zu sein.
Der BS schreibt: im Auftrag.
Eine Unterabteilung einer großen Firma, z.B. Buchhaltung, schreibt niemals : im Auftrag.


Teil der LRA , Teil entspricht einer Ab-Teil-ung und hat einen Abteilungsleiter und keinen Geschäftsführer.

Die Abgabe ist Schickschuld an die LRA, nicht an den BS. Die LRA gibt kleine Teile weiter, so steht es im Text.
D.h., die Daten des Nutzers, der selbst überweist, haben beim BS nichts verloren.
M.E. darf ich der LRA eine Einzugsermächtigung erteilen. Beim BS habe ich da so meine Zweifel. Einmal nicht rechtsfähig und andermal in Köln.
Meine Daten haben im Land zu bleiben --- in Sachen Rundfunk, da Landesrecht.

Es geht nach wie vor um Landesrecht, eben nicht um Bundesrecht. Hierbei ist klar zu trennen. Diese Trennung muss eingehalten werden.

Die GEZ hat die Aufgaben der Bundespost übernommen.
Diese waren die Entgegennahme der Gebühr.
Wer hat damals gemahnt? Ich weiß es leider nicht.



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
gerechte Lösung: ich habe immer noch nicht verstanden, wie du darauf kommst, das z. B. der HR nicht außerhalb der Landesgrenzen eine Bude mit der "Kundenbetreuung" beauftragen kann, an der er sogar selbst beteiligt ist und die diesen Job auch für andere Sender übernimmt. Der Gesetzgeber in Hessen hat das doch dem HR explizit erlaubt und das sogar in ein Gesetz geschrieben. Was willst du noch? Ein Schreiben der Landesregierung?

Zitat
Lieber Herr Intendant,

hiermit kommen wir auf unser Gesetz vom .... zurück und bestätigen Ihnen gern, dass Sie, als Leiter des rechtsfähiges Unternehmens HR des Landes Hessen schalten und walten können wie die Führung jedes andere Unternehmens auch. Sie dürfen mittels des HR unter anderem auch Werbung verkaufen, Filme produzieren und weltweit verkaufen, Korrespondenten-Büros unterhalten, mit anderen ÖR-Sendern organisatorische Gemeinschaften bilden, ihre Beitragsangelegenheiten selbst regeln, Firmen gründen und sich an anderen Firmen beteiligen, wie auch ansonsten machen was Sie wollen. Sie und ihre Mitarbeiter dürfen reisen und sich einen feinen Lenz machen, wann immer ihnen danach ist. Bedenken Sie aber immer, wer Ihnen diesen Job verschafft hat. Wir verstehen uns, gelle?

Ihre Landesregierung

Der Gesetzgeber jedes Bundeslandes hat seiner Rundfunkanstalt erlaubt Details der "Beitragserhebung" per Satzung zu regeln. Diese Satzung sind m. W. in allen Bundesländern gewollt gleich. So sagt die Satzung des NDR in den ersten 3 Paragraphen:

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Abs. 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch, § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet für jedermann zugänglich gemacht und auf Anforderung kostenfrei zugesandt.
(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.

mehr unter: http://www.schure.de/205/58103-021.htm

Die ersten drei Paragraphen lauten beim WDR

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die dem WDR zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für den WDR wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Absatz 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch und § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet für jedermann zugänglich gemacht und auf Anforderung kostenfrei zugesandt.
(3) Den Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.

Mehr unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=0&bes_id=36304&aufgehoben=N&anw_nr=2

Und für den HR findet man:

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet und an Stellen, die für jedermann zugänglich sind und von der Rundfunkanstalt bekannt gegeben werden, sowie von nach § 16 Abs. 4 beauftragten Dritten kostenlos bereitgehalten.
(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.
 
Mehr unter http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/rundfunkbeitragssatzung_2012?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MjA4OTc1NjYmaWQ9NTM0NjY4MTkmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x

Sieht so aus, als hätte man sich abgesprochen. Die Behandlung aller Zahler ist auch von daher gleich. Unterschiede der jeweiligen Landesgesetze werden demnach erst dann zur Geltung kommen, wenn man die Auseinandersetzung zu Gericht trägt. Betroffene in Mehrländeranstalten klagen aber am VG ihres Wohnsitzes, das dann schon das Recht des jeweiligen Bundeslandes anwenden sollte.

Es gibt Punkte in diesen Satzungen, die ich nicht in Ordnung finde. Z. B.den Zwang zum Giralgeld. Oder das diese Satzung angeblich auch für die gelten soll, die mangels Empfangsgerät gar nicht Teilnehmer am ÖR-Rundfunk sein können. Aber das ist ein anderes Problem.

Es war im Übrigen immer klar, dass über die zum 01.01.2013 geänderte Finanzierung des ÖR-Rundfunks eines Tages das BVerfG entscheiden würde. Ggf. spuckt dem nun noch der EuGH in die Suppe. Daran ändert sich durch noch so viele richtige und falsche Betrachtungen zum BS rein gar nichts. Allerdings sollten die Richter am BVerfG langsam in die Hufe kommen. U. U. sollte man denen einmal erklären, dass ihr langes Zuwarten den ÖR-Sendern mehr geschadet als genützt hat und sicher weiter schadet. Inzwischen ist es ja beinahe egal, was die Richter in roten Roben entscheiden, da der EuGH sich dazu äußern wird.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

o
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Denke mal einen Moment über die Logik nach: Wenn etwas nicht geregelt ist, dann ist es verboten?
Für den freien Bürger nicht: Er darf aktiv tun, was nicht verboten ist. (Bis zum 18. Jhd. durfte man umgekehrt quasi nix: alles musste explizit erlaubt oder gedeckt sein, z.B. Alltagssitte, Zunfttradition, Patent vom örtlichen Fürsten,...)

Aber für die öffentliche Verwaltung kann es sich gerade so verhalten: Wenn etwas nicht geregelt ist, dann darf die Verwaltung es auch nicht tun - bis auf eine minimale Handlungsfreiheit, die schon das berühmte pflichtgemäße Ermessen darstellt. Ganz ohne Ermessen geht es nicht - sonst müsste eine Verwaltungssekretärin jedes Mal fragen, welche Briefmarke sie aufkleben soll usw.

Zumindestens kenne ich diesen Sachverhalt mit dem "geregelt/nicht geregelt" so aus meiner bescheidenen Erfahrung aus einigen Jahren kleinster Verwaltungstätigkeit.


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@ope23: der Hinweis von @denyit auf die Prüfung der Logik bezog sich wohl vor allem darauf, dass aus der Feststellung, man finde nichts, wohl keineswegs irgend eine quasi beliebige Schlussfolgerung zu ziehen ist.

Dass Behörden u. U. nicht tun dürfen, was ihnen nicht erlaubt ist, trifft wohl zu. Dass sie kreativ im austesten der Grenzen sind m. W. auch. Kompetenzüberschreitung o. ä.  in Verbindung mit dem ÖR-Rundfunk zu prüfen, halte ich durchaus für nützlich. Hier wird aber vom Threadstarter übersehen, dass man den ÖR-Rundfunkanstalten weder Schranken in der Gründung von Firmen noch die Zusammenarbeit gerade bezüglich des "Beitragseinzugs" untersagt, sondern diese per Gesetz sogar explizit genehmigt hat. Diese Ausgangslage macht eine Diskussion nicht gerade einfach.

M. Boettcher


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g
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... das z. B. der HR nicht außerhalb der Landesgrenzen eine Bude mit der "Kundenbetreuung" beauftragen kann, an der er sogar selbst beteiligt ist und die diesen Job auch für andere Sender übernimmt.

Der Gesetzgeber in Hessen hat das doch dem HR explizit erlaubt und das sogar in ein Gesetz geschrieben.

Was willst du noch?   
Wo, bitte, endet die Kompetenz einer Stadt? An der Stadtgrenze.
Wo, bitte, endet die Kompetenz eines Kleingärtners? I.d.R.. am Gartenzaun.

Der HR darf innerhalb Hessens errichten, was er möchte, meinetwegen, aber eben nicht außerhalb, da das fremdes Hoheitsgebiet und damit fremdes Recht ist.

Nochmal: Es hat allein hessisches Recht für den hessischen Nutzer zu zählen. Es geht um die rechtliche Beziehung der LRA zum eigenen Nutzer.
Das macht jedes einzelne Land eben für sich, ohne dass eine anderes Land überhaupt dort genannt wird.
Sobald alle 16 mitreden, ist es so gesehen Bundesrecht. Der BS tritt sozusagen entgegen des einzelnen Landesrechts mit Bundesrecht auf, sobald er rechtlich in Erscheinung tritt. Jegliche Forderung ist Teil eines Rechtsgeschäftes.

Es geht darum, dass der BS rechtlich in Erscheinung tritt und wir es aufgrund der 16 Länder mit 16 mal Landesrecht zu tun haben.
(Der Bürger hat beim BS keinen Ansprechpartner. -- Kundenbetreuung? - weit gefehlt, die gibt es nicht. Die LRA sagt: wir sind nicht zuständig - und der BS gibt es an ein Call-Center mit 0180- Nummer, was nicht erlaubt ist. Auf der Website ist die Nummer jetzt raus, weil nämlich geschrieben steht, dass der Rundfunk keine Mehrwertnummern verwenden darf.
Der Kunde hat ein Recht darauf, dass seine Fragen durch eine Anstalt in seinem Land geklärt wird.
Wieso soll ein thüringer Bürger in Leipzig anrufen? Da ist Thüringen zuständig.)

Na ja, so ganz konkret hat es der Gesetzgeber im RBStV zwar nicht beschrieben.
Ich sehe es so:
Wenn die LRAs (an sich müssten es besser schon Vertreter der einzelnen Länder tun) eine solche Stelle schaffen, dann muss diese Stelle völlig im Untergrund arbeiten. Sie muss unsichtbar sein.
Beispiel: Der Nutzer hat Schickschuld. Zahlt an die LRA. Die Gelder von der LRA gehen an den BS ohne die Daten der einzelnen Nutzer.  ---  Dann ist das rechtlich ok .
Die Daten des hessischen Nutzers haben in Hessen zu bleiben.
Im Briefkopf der rechtsrelevanten Schreiben an Nutzer oder Nichtnutzer darf nur der komplette Datensatz des HR stehen und absolut nichts vom BS.

Es muss bei Schreiben sofort ersichtlich sein, von wem die kommen. Der GV schreibt aber : Gläubiger: GEZ, weil selbst ein GV, der das wissen müsste, nicht erkennen kann, dass es der HR sein müsste.

Bearbeite Datensätze durch den BS müssten nach Hessen und in Hessen gedruckt werden mit Kennung des HR.
Wenn ein Brief kommt und auf dem Umschlag steht: Köln, dann kommt der eben nicht aus Hessen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2018, 18:39 von gerechte Lösung«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gerechte Lösung: du bist ein nahezu hoffnungsloser Fall. Wenn du einfach einmal in der hessischen Version der zwischen den Bundesländern vereinbarten Finanzierung des ÖR-Rundfunks den Punkt zum Betrieb einer gemeinsamen Stelle nachlesen würdest, könnte das hilfreich sein.

Ich finde deine Beispiele übrigens sehr gelungen.
  • Zwei Gemeinden verabreden ein gemeinsames Schwimmbad zu bauen. Du, der große Guru von Grenzen, erklärst ihnen, warum sie das nicht dürfen.
  • Mehrere Kleingärtner schlossen sich zu einer Einkaufsgruppe zusammen um günstiger Saatgut, Dünger und Geräte erwerben zu können. Das ging lange gut, bis ein Mensch "gerechte Lösung" ihnen erklärte, dass ihre Kompetenz jeweils am eigenen Gartenzaun endet.
  • 16 Bundesländer beschliessen die Zusammenarbeit zwischen den ÖR-Rundfunkanstalten im Bereich des Programms, des Inkassos zur Finanzierung und künftig der IT. Dann kam der Rechtsgelehrte "gerechte Lösung" und stellt fest, die Gesetzgeber dürfen das gar nicht.
  • Die Bundesregierung ist entsetzt, nachdem feststeht, dass sie die Landesgrenzen nicht überschreiten darf. Sie kündigt alle irtümlich geschlossenen internationalen Verträge nachdem ihr diese Grenzen von "gerechte Lösung" vorgehalten wurden. Als erste Konsequenz wurden sämtliche Reisepässe für ungültig erklärt. Bürger, die dennoch ausreisen wollen, müssen mit Schusswaffengebrauch rechnen. Ein Regierungssprecher bedauerte dies und erklärte, der Regierung, wie allen Regierungen zuvor wäre  nicht klar gewesen, dass man an den Grenzen halt machen müsse. Sämtliche deutschen Abgeordnete des EU-Parlaments, die EU-Beamten, Kommissare und deren Mitarbeiter werden unverzüglich zurückgerufen.

Das Beste wird sein, du schreibst deine haltlosen Annahmen zur Zusammenarbeit zwischen den ÖR-Sendern der Länder in eine Verfassungsbeschwerde und holst dir den fälligen Nasenstüber beim BVerG ab.

M. Boettcher


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  • 16 Bundesländer beschliessen die Zusammenarbeit zwischen den ÖR-Rundfunkanstalten im Bereich des Programms, des Inkassos zur Finanzierung und künftig der IT. Dann kam der Rechtsgelehrte "gerechte Lösung" und stellt fest, die Gesetzgeber dürfen das gar nicht.
Nochmal gaaanz langsam:
Man darf ein gemeinsames Zentrum betreiben.
Man darf auch gemeinschaftlich einkaufen.

NUR:  Dieses gemeinsame Zentrum darf rechtlich absolut nicht in Erscheinung treten, was die rechtliche Beziehung der Anstalt zu ihrem Nutzer betrifft.

Was heißt denn:  NICHT RECHSFÄHIG ?

Diese Stelle darf keine Bescheide erlassen usw. usf. . Die dürfen den Bürger nicht anschreiben, weil das alleinige Aufgabe der LRA ist. Das Rechtsverhältnis besteht zwischen der LRA und Nutzer und da es Landesrecht ist ----- nur jeweils in einem Land.
Der Vertrag besteht zwischen LRA und Nutzer.

Der BR hat keine Forderungen in Hessen zu stellen.
((Jeder Fuchs hat sein Revier. Die Hasen im Revier A gehören Fuchs A.))

Bei Bundesrecht innerhalb der BRD.


 
Zitat
Das Beste wird sein, du schreibst deine haltlosen Annahmen zur Zusammenarbeit zwischen den ÖR-Sendern der Länder in eine Verfassungsbeschwerde und holst dir den fälligen Nasenstüber beim BVerG ab. 
Sag bitte mal, wer dir meine nächsten Schritte verraten hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2018, 20:19 von gerechte Lösung«

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Der Gesetzgeber jedes Bundeslandes hat seiner Rundfunkanstalt erlaubt Details der "Beitragserhebung" per Satzung zu regeln. Diese Satzung sind m. W. in allen Bundesländern gewollt gleich. So sagt die Satzung des NDR in den ersten 3 Paragraphen: :
Dazu mal meine Meinung.
Aus den Dokumenten hat genau hervorzugehen, wer der Ansprechpartner ist.
Diese neuerlichen Satzungen sind unbrauchbar und auch rechtwidrig, da darin dem BS rechtlich relevante Aufgaben zugewiesen werden.


Der Gesetzgeber In Thüringen ist klar. : das Parlament in Thüringen.
Seiner Rundfunkanstalt? Wer ist das in Thüringen?
Ganz große Frage. Bitte sage es mir.

Im Vergleich dazu mal die alte Regelung, die die Ansprechpartner beim Namen genannt hat. So muss es sein. Damit kann Jeder etwas anfangen, was aber neuerdings nicht mehr ist.

Bei der Neuregelung hat man nicht in die jeweilige Landesfassung transformiert oder bewusst weggelassen?

quelle: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjG5pHxjvnZAhXM1qQKHc3fDJsQFggzMAE&url=http%3A%2F%2Fwww.hr-online.de%2Fservlet%2Fde.hr.cms.servlet.File%2Fsatzung_hr_rundfunkgebuehren_112010%3Fenc%3Dd3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MTE4Mjk4NTgmaWQ9NDAxNTc3NjcmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x&usg=AOvVaw2jdElOz5BKcd_485gxxtIP
Zitat
  Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der
Rundfunkgebühren vom 12.11.1993

Gemäß § 4 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBL. S.
367, 394) erlässt der Hessische Rundfunk mit Genehmigung der Landesregierung folgende
Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des Hessischen
Rundfunks wohnen
, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereithalten.
§ 2
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundes-republik Deutschland – GEZ – führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich –rechtlichen –Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und der Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch. Die Anschrift der GEZ lautet:
Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.
:


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Nochmal: Es hat allein hessisches Recht für den hessischen Nutzer zu zählen.
Ist nicht ganz richtig; es gilt neben hessischem Recht das Recht des Bundes, das der EU und allgemeines Völkerrecht. Richtig ist lediglich, das kein Recht eines anderen Bundeslandes anzuwenden ist.

Zitat
Sobald alle 16 mitreden, ist es so gesehen Bundesrecht.
Nö, es bleibt Landesrecht, weil alleine der Bundesgesetzgeber Bundesrecht schafft.

Und alle Länder zusammen bilden nunmal nicht den Bundesgesetzgeber, den dafür hat es mit Bundesregierung, Bundesparlament und Co. explizit geschaffene Stellen.

Zitat
Der Gesetzgeber In Thüringen ist klar. : das Parlament in Thüringen.
Seiner Rundfunkanstalt? Wer ist das in Thüringen?
Natürlich der MDR, weil Thüringen das mit 2 anderen Bundesländern, nämlich Sachsen und Sachsen-Anhalt staatsvertraglich vereinart hat.

Daran hat es doch gar nix zu maulen?

Es gehört zur Freiheit der Länder des Bundes, auch miteinander Verträge zu schließen, Kooperationen zu begründen, etc.; trotzdem bleibt es Landesrecht.

Und, freilich, derartiges kann kritisch sein, wenn die Grundlagen dafür unausgereift sind und eine derartige Konstruktion in Wechselwirkung zum einzelnen Bürger tritt, bzw. treten soll, der sich selbstverständlich auf die ganze Bandbreite des für seine Region gültigen Rechtes stützen kann, und das ist eben nicht nur Landesrecht.


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Was heißt denn:  NICHT RECHSFÄHIG ?

Das ist eine richtig gute Frage. Wobei mir einfällt, dass du die ganze Zeit so tust, als wüsstest genau, was das bedeutet. Und daraus Schlussfolgerungen ableitest. Du willst mich auf die Probe stellen? Kannst du haben.

Aber vorher gibt es noch eine kleine Aufgabe für dich. Die Lösung dürfte dir bei deinen überaus profunden Kenntnissen des deutschen Rechtswesens ja leicht fallen. Suche doch einfach einmal das Gesetz heraus, in dem der Gesetzgeber definiert hat, was "Rechtsfähigkeit" bedeutet. Bitte mit genauer Angabe des Gesetzes, des Artikels und des Satzes. Daraus müsste sich ja ergeben, was "Nicht-Rechtsfähigkeit" bedeutet. Ich bin gespannt. Und ich vermute, einige andere auch.

M. Boettcher


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Ist nicht ganz richtig; es gilt neben hessischem Recht das Recht des Bundes, das der EU und allgemeines Völkerrecht. Richtig ist lediglich, das kein Recht eines anderen Bundeslandes anzuwenden ist. .

Pinguin, du kleiner Schelm, natürlich hast du recht. Lt. Überschrift geht es mir um Rundfunk.

Zitat
  Nö, es bleibt Landesrecht, weil alleine der Bundesgesetzgeber Bundesrecht schafft.

Und alle Länder zusammen bilden nunmal nicht den Bundesgesetzgeber, den dafür hat es mit Bundesregierung, Bundesparlament und Co. explizit geschaffene Stellen. ].
Der BS, früher GEZ existiert als nicht rechtsfähig, weil er sich rechtlich eben nicht zuordnen lässt. Weder so noch so.

Zitat
  Natürlich der MDR, weil Thüringen das mit 2 anderen Bundesländern, nämlich Sachsen und Sachsen-Anhalt staatsvertraglich vereinart hat.

Daran hat es doch gar nix zu maulen?  ?
Muss der Thüringer Bürger nach Leipzig, in Sachsen gehen, um mit seiner Anstalt zu verhandeln? Ich zweifle das an. Für Meine Begriffe hat es 16 LRAs zu geben, als Ansprechpartner, da wir 16 Länder haben , die können klitzeklein sein und dann diese Produktionsgemeinschaften wie z.B. den MDR als Dreiländergemeinschaft.
Dem Thüringer Bürger steht eine LRA in seinem Land zu, ein Ansprechpartner, genau wie in Hessen, da er sonst ungleich behandelt wird.
Wieso soll der außer Landes gehen, wenn es doch Landesrecht sein soll?

Du schreibst:  "Richtig ist lediglich, das kein Recht eines anderen Bundeslandes anzuwenden ist. ".


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Lt. Überschrift geht es mir um Rundfunk.
Leider scheinst auch Du zu ignorieren, daß der Bereich Rundfunk von Dutzenden anderen Bereichen tangiert wird, die kein Landesrecht sind, (bspw. Melderecht, Datenschutz), weil Bundes- oder EU-Recht, und trotzdem auch vom Land einzuhalten sind; sei es einfach via Art. 31 GG oder weil sie bspw. in der Landesverfassung als Verfassungsrecht aufgenommen worden sind, (bspw. die EMRK im Land Brandenburg).

Der erste Blick für Landesrecht gilt also immer der eigenen Verfassung.

Zitat
weil er sich rechtlich eben nicht zuordnen lässt. Weder so noch so.
Sehe ich nicht so; der BS ist a la ARD, (siehe: BGH KZR 31/14), eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann weder klagen, noch verklagt werden

Zitat
Muss der Thüringer Bürger nach Leipzig, in Sachsen gehen, um mit seiner Anstalt zu verhandeln?
Ist eine gute Frage; hängt evtl. davon ab, was in diesem Staatsvertrag vereinbart worden ist?

Wird berücksichtigt, daß die LRA Unternehmen sind, gilt der Ort des Unternehmenssitzes als Ort, wo der Bürger Ansprechpartner finden sollte, weil es im Regelfall bei jedem Unternehmen so ist.


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Hallo!

Kurz ein Hinweis in Sachen "rechtsfähig": ZPO §50

Zweiter Hinweis: VwGO §173 Satz 1.

Also sind die formalen Folgen der fehlenden Rechtsfähigkeit auch in Verwaltungsverfahren anwendbar.

MfG
Michael


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g
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Sehe ich nicht so; der BS ist a la ARD, (siehe: BGH KZR 31/14), eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
und kann weder klagen, noch verklagt werden.
Danke.
Das Thema ist dermaßen komplex, das lässt sich nicht in drei Sätze fassen.

Ich lege hier meine Gedanken dar, meine Auffassung, mehr nicht.
Wichtig: Landesrecht und das rechtliche Verhältnis des Nutzers zur LRA.

Diese Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ist in meinen Augen einmal weder rechtskonform noch inhaltlich rechtlich sauber und damit der allerletzte Schrott, den ich je in meinem Leben gesehen habe.

Für meine Begriffe hat jede einzelne LRA und das müssten m.E. eben 16 sein, da 16 Länder, das Recht, eine Vereinbarung zu treffen, da wir uns im Landesrecht befinden.
LANDES-Rundfunkanstalt, heißt für mich, ich verstehe es jedenfalls so, tut mir leid, als die :
Anstalt eines LANDES.
Wieso? , weil der Gesetzgeber geregelt hat, für das jeweilige Land eine LRA zu haben. Länderübergreifend kann m.E. keine LRA errichtet werden, sonst hieße es ja Länder-Rundfunkanstalt und nicht LANDES-Rundfunkanstalt.
Der Gesetzgeber des Landes Hessen hat in Hessen eine LRA ins Leben gerufen, den HR, was absolut ok ist.


Zitat
  Definition: Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist eine produzierende Einheit, die keine von ihrem Eigentümer
(privater Haushalt, Staat oder Gebietsansässiger eines anderen Landes)
getrennte juristische Person ist.
Die in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingesetzten Vermögenswerte sind nicht Eigentum der Unternehmen, sondern von deren Eigentümern, und die Unternehmen als solche
können weder Transaktionen mit anderen wirtschaftlichen Einheiten durchführen noch vertragliche Beziehungen zu anderen Einheiten oder Verbindlichkeiten in eigenem Namen eingehen.
Ferner haften die Eigentümer dieser Unternehmen persönlich unbeschränkt für sämtliche im Verlauf der Produktion eingegangenen Verbindlichkeiten.
quelle: https://www.zolltarifnummern.de/info/abkuerzungen/16998

Ich weiß jetzt nicht, ob man das so auf den BS anwenden kann? Wohl aber sinngemäß?

Wer ist der oder sind die Eigentümer des BS?  Ich nehme an, die 16 Länder und nicht die 9 LRAs, ZDF und DR?
Woraus geht hervor, wer Eigentümer ist? Wo steht konkret, wer das sein soll?
Ich kenne nur: Teil der LRA. Welcher LRA?

Rechts oben im Schreiben des BS ist zu sehen: ARD-1, ZDF, DR, darunter Strich, darunter BS.
Für mich würde das bedeuten, dass das Geld des Nutzers all diesen o.g. Institutionen zustehen würde. Das ist, denke ich mal nicht richtig?
Wer ist der echte Gläubiger. Einmal heißt es die LRA und andermal. LRA + ZDF + DR.
Es ist einfach nicht so recht ersichtlich für mich.
Wem gegenüber ist der hessische Nutzer verpflichtet?

Wenn, dann würde ich vermuten, es steht dem HR, dem ZDF und dem DR zu? Die anderen Anstalten gehen dem hessischen Nutzer nichts an.
Mit denen hat er keinerlei vertragliche Verbindung.

Die LRAs sind dem jeweiligen Landesrecht zugeordnet. Wie sieht es mit dem ZDF und dem DR aus?
Welchem Recht unterliegen diese?
Landesrecht? oder Bundesrecht?

Der HR unterliegt hessischem Recht. Welchem Recht unterliegt der MDR?
Die LRA des hessischen Nutzers ist eindeutig der HR.
Wer konkret ist die LRA des Thüringer Bürgers?
M.E. kann es der MDR nicht sein, da der MDR in Sachsen seinen Sitz hat?

Für meine Begriffe dürfte der MDR eine Rundfunkproduktionsgesellschaft und Sendegesellschaft sein, die von drei Ländern betrieben wird, wogegen es nichts einzuwenden gibt.
Müsste aber m.E. wie die ARD gehandhabt werden?
Ich würde jetzt ganz stark vermuten, dass der MDR ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein müsste, weil hierbei dreierlei Landesrecht aufeinander trifft.
M.E. darf der  MDR produzieren und senden, aber keine LRA sein, da mehr als ein Land beteiligt ist und der Gesetzgeber immer nur für ein Land zuständig ist?


Der größte Teil der Bundesbürger ist der Auffassung, dass immer nur Bundesrecht gilt. Von Landesrecht haben die noch nie etwas gehört.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2018, 20:08 von gerechte Lösung«

 
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