Der Verwaltungsweg beim Einzug des Rundfunkbeitrages ist so gestaltet, dass - auch bei Mehrpersonenhaushalten - vor Gericht nur eine Person, nämlich der Zahlungsverpflichtete auftaucht. Das sollte aber nicht bedeuten, dass die Gesamtschuldnerschaft dort keine Rolle spielt. Die anderen Wohnungsinhaber haben ein vorerst unerkanntes Prozessrechtsverhältnis in der Sache.
Es scheint ein komplexes Thema zu sein. Stichwort z.B.
Baumbachsche Formelhttps://de.wikipedia.org/wiki/Baumbachsche_FormelJedoch werden die Prozesskosten vor Zivil- und Verwaltungsgerichten auch nach den Regeln der Gesamtschuldnerschaft durch richterlichen Beschluss aufgeteilt, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Eine Voraussetzung ist natürlich, dass aus der Klageschrift hervorgeht, dass es sich um eine Gesamtschuldnerschaft handelt.
Punkt eins ist also, bei Klage dem Gericht mitzuteilen, dass es sich um eine Gesamtschuldnerschaft handelt. Da der Beitragsservice und die LRAen dies in den Bescheiden nicht angeben, sieht es für das Gericht so aus, als wenn nur Alleinwohnende Klage erheben
und nur der Klagende wird mit den Prozesskosten belastet. Eine
genauere Angabe der Gesamtschuldnerschaft würde ich nicht freiwillig machen. Es soll sich ja herausstellen, dass mit der Verschleierung der Gesamtschuldnerschaft Missbrauch zugunsten der LRAen getrieben wird. Das Gericht soll selber nachprüfen, wie die Prozesskosten-Gesamtschuld auf welche Personen analog zur Beitragsschuld der einzelnen "Schuldner" aufzuteilen ist.
Punkt zwei ist, einen Antrag auf Quotierung der Kosten bei Gericht zu stellen. Die Prozesskosten sollten dann, anteilig analog zur "Schuld" der Beteiligten aufzuteilen sein. Es geht ja nicht an, dass die Folgekosten nur von einer Person getragen werden müssen. Diese Person klagt ja für alle. Was immer geflissentlich übersehen wird.
Diese bisher nicht beachtete Tatsache ist eine Folge der als "Verwaltungsvereinfachung" bezeichnete Verschleierung der Gesamtschuldnerschaft zu sehen. Gut erkennbar ist auch, wie durch ein grundrechtsverletzendes Landesgesetz andere Rechtsbereiche - vorerst unerkannt - vergiftet werden.
Man könnte diese Aufteilung, wenn man analog zur Abgabenordnungsregelung denkt, bei (verlorener) Klage auch noch
nach Erhalt des Prozesskostenbeschlusses, aber
vor Zahlung der Summe beantragen
Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)