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Autor Thema: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?  (Gelesen 19735 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Sie dürfen nicht:
  - Rundfunkbeiträge erheben und einfordern oder vollstrecken
  - die Rundfunkbeitragspflicht feststellen (sie dürfen nur das Gegenteil)
  - ohne Auskunftsersuchen bei dem der Rundfunkbeitragspflicht verdächtigten Bürger rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen

Sehe ich anders. Die Vollstreckungermächtigung ist im sogn. RBStV §10 enthalten. Sie erhalten die Meldedaten auch sicher nicht um eine Einwohnermeldedatenbank zu betreiben, für den Fall, dass die Meldeämter einen plötzlichen Datenverlust der Bürger über 18 erleiden. Der größte Geldsammler sind die Finanzämter. Da finde ich bisher nichts dazu, dass die von mir Geld fordern dürfen; tun sie aber. Zudem darf man eines nicht übersehen: bei der Interpretation von Gesetzen zieht man im Zweifelsfall die Vorlagen des Gesetzesverfahrens hinzu und interpretiert darüber hinaus den Willen des Gesetzgebers. Mit der Idee, dass der Gesetzgeber den ÖR-Anstalten zwar Geld im sogn. RBStV zubilligt, die dann aber die Kohle nicht einfordern lässt, kommst du bei keinem Gericht in Deutschland einen Fuss an die Erde. Wenn du das nicht glauben willst, dann gebe ich dir den gleichen Rat wie schon anderen hier: probiere es aus, reiche eine Klage ein und lass es dir kostenpflichtig schriftlich geben. Viel Glück!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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