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Autor Thema: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?  (Gelesen 19884 mal)

  • Beiträge: 691
Mich beschäftigt die oben genannte Frage:

Sind die LRAs vom Landesgesetzgeber beauftragt worden,
die Rundfunkbeiträge einzuziehen?


Zitat
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RadioBRGBR2016pP2

§ 2 Auftrag

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des ARD-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages im Land Bremen Rundfunk zu veranstalten und Telemedien anzubieten.

(2) Sie hat den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Ihrem Auftrag kommt die Anstalt durch zeitgemäße Angebote nach; sie soll zu diesem Zweck auch neue Medienformen, insbesondere soziale Netzwerke, nutzen und mitgestalten. Die Anstalt hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Missständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben.

(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung, Kultur und Unterhaltung zu dienen. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Ihr Angebot hat auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch zu dienen.

(4) Die Anstalt hat bei der Erfüllung ihres Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie hat dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen.

(5) Der Auftrag der Anstalt umfasst,

1. mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten,
2. in ihr Programm Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einzubeziehen,
3. mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages mittels öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne des § 5 4 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu kooperieren,
4. programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt, auch in Gemeinschaft mit anderen Rundfunkanstalten, zu veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,
5. die erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens, einschließlich von Sendeanlagen, zu betreiben und
6. bei ihren Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen.

(6) Die Anstalt kann ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.

(7) Die Anstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere Satzungen, Richtlinien, Selbstverpflichtungen und Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten, journalistisch-redaktionellen Informationen und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.

(8) Die Anstalt soll eine Außenstelle in Bremerhaven unterhalten.

Im Radio Bremen Gesetz steht schon mal nichts von Beiträgen einziehen.

Zitat
Rundfunkstaatsvertrag (nach 19. Änderungsstaatsvertrag)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87623.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkStVtrBRV16P12

§ 11 Auftrag

(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

§ 13 Finanzierung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
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§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio" durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen

1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,
5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.

(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.

Hier ist nur der Hinweis auf den RBStV zu finden.
In den gucke ich später nochmal.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 01:33 von Bürger«

c
  • Beiträge: 873
Beschäftigt mich auch schon eine ganze Weile.

Die Gerichte stellen nur auf den RfBStV ab, der jedoch qua Definition keine Ermächtigung der jeweils konkret betroffenen LRA enthalten kann.

Es könnte etwas in den Umsetzungsgesetzen (Transformationsgesetzen) stehen, wenn es sie denn gibt.

In NRW und Sachsen z.B. gibt es sie nicht. Weder im WDR-Gesetz, noch im sächsischen Umsetzungsgesetz zum Rf-StV der neuen Länder, noch im MDR-StV ist eine Ermächtigung enthalten. Die Gerichte und auch der Beck'sche Kommentar können kein Gesetz nennen.

War schon immer und ist noch immer alles rechtswidrig.

In dem Zusammenhang ist es bezeichnend, dass die "GEZ" nie im Namen des Intendanten der LRA (Organ der Anstalt!) schreibt und die "Anmeldung" als Grundlage nimmt (sozusagen einen Quasi-Vertrag). Grund scheint eben die fehlende Ermächtigung zur Festsetzung des Rf-Beitrags zu sein. Wenn der Intendant keine Ermächtigung hat, kann er sich auch nicht vertreten lassen.
Das ist alles rechtsstaatlich äußerst dubios.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 01:34 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
In dem Zusammenhang ist es bezeichnend, dass die "GEZ" nie im Namen des Intendanten der LRA (Organ der Anstalt!) schreibt und die
"Anmeldung" als Grundlage nimmt
(sozusagen einen Quasi-Vertrag). ...
...Das ist alles rechtsstaatlich äußerst dubios.
Es wird so gut wie alles im Leben über Vertrag geregelt. (Außer behördliche Regelungen, Gesetze.)
Dieses Anmelden eines Gerätes ist in meinen Augen ein Vertrag, den ich schließe.

Bei der Wohnungssteuer wirst du zwangsangemeldet, was einen Vertrag darstellt.
Ein Vertrag ist notwendig. Wozu bräuchte es sonst die Zwangsanmeldung.
Kraft RBStV kommt kein Vertrag zwischen mir und der LRA zustande. Der ist allgemein gehalten. Ich bin darin nicht genannt. Das ist lediglich die gesetzlich erforderliche Grundlage, dass dann ein Vertrag zustande kommen kann. Mein Name muss genannt sein und das ist bei der Anmeldung der Fall.

Bei einer Badeanstalt melde ich mich nicht namentlich an, aber ich kaufe mir ein Ticket. Das Ticket ist dann ein zu mir zugehöriger Beleg. Bei einer Kontrolle halte ich das Ticket in meinen Händen und belege damit, dass ich einen Vertrag habe, die Badeanstalt zu benutzen.

Es gibt Handelsgesetze auf deren Grundlage dann Verträge geschlossen werden.


Kleiner Nachtrag:
Bei Pay-TV ist das super einfach. Da braucht die Anstalt meinen Namen gar nicht, denn die wollen ja nur mein Geld. Der Vertrag geht über die Box ohne Namen.
Wenn ich in einer fremden Stadt beim Bäcker ein Stück Kuchen kaufe, dann lege ich 1,50€ hin und damit bin ich einen Vertrag eingegangen. Der Kassenzettel ist der Beleg dafür.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 01:35 von Bürger«

S

Sachse1

Sind die LRAs vom Landesgesetzgeber beauftragt worden, die Rundfunkbeiträge einzuziehen?
Die Frage ist recht leicht zu beantworten. Ist alles in § 10 RBStV enthalten.
  • Abs. 2 regelt die Schickschuld
    "Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab."
  • Abs. 5 regelt die Festsetzungsbescheide
    "Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet."
  • Abs. 6 regelt die Nutzung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens
  • "Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."
  • Abs. 7 regelt die Nutzung des "Beitragsservice"
    "Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden."

In NRW und Sachsen z.B. gibt es sie nicht. Weder im WDR-Gesetz, noch im sächsischen Umsetzungsgesetz zum Rf-StV der neuen Länder, noch im MDR-StV ist eine Ermächtigung enthalten. Die Gerichte und auch der Beck'sche Kommentar können kein Gesetz nennen.
Dies stimmt so nicht. In Sachsen ist der RBStV durchaus (noch) gültig. Er wurde mit dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) zu geltendem Landesrecht.
In diesem Fall Beschwerden an die sächsische CDU und FDP, die haben dies damals durchgewunken.

Hier die Gesetze:
Dort lässt sich auch die Historie sehen und die aktuelle Fassung und auch die Links zu den anderen Rechtsgrundlagen sind recht gut ersichtlich. Unterdessen gab es Änderungen durch einen 16.; 17.; 18. usw Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
Aktuell bastelt man in den Landesparlamenten am 21.

In allen anderen Bundesländern ist es mit der Überleitung des RBStV zu Gesetzeskraft ähnlich.

Ich hoffe, dies trägt zur Aufklärung bei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 01:54 von Bürger«

M
  • Beiträge: 41
Hallo!

@ Sachse1
Super Herleitung!

Ich würde noch § 13 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags voransetzen: "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag."

Miki


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 01:55 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bei der Wohnungssteuer wirst du zwangsangemeldet, was einen Vertrag darstellt. Ein Vertrag ist notwendig. Wozu bräuchte es sonst die Zwangsanmeldung.
Kraft RBStV kommt kein Vertrag zwischen mir und der LRA zustande. Der ist allgemein gehalten. Ich bin darin nicht genannt. Das ist lediglich die gesetzlich erforderliche Grundlage, dass dann ein Vertrag zustande kommen kann. Mein Name muss genannt sein und das ist bei der Anmeldung der Fall.

Hier ist einiges nicht richtig dargestellt. Mit der Anmeldung durch dem BS wird dem auserwählten Bürger eine Abrechnungsnummer zugeteilt, eine BS-interne Buchungsnummer, mehr nicht. Das ist kein Vertrag. Jedem Bürger ist eine lebenslang gültige Steuernummer zugeteilt, bzw. wird dies mit der Geburt. Damit schließt man aber keinen Vertrag mit dem Finanzamt; könnte ein Säugling auch nicht. Zumal ein Vertrag immer die Willenserklärungen von zwei Parteien darstellt. Auch wenn ich am Kiosk eine Zeitung oder Brötchen kaufe, schließe ich konkludent einen Vertrag. An der Willenserklärung des Bürgers zu einem solchen fehlt es aber bei Zwangsanmeldungen. Und auch  wenn ich meine Einkünfte freiwillig dem Finanzamt melde, ist dies lediglich ein Zeichen, dass ich die Steuergesetze dieses Landes einhalten will, kein Vertragsabschluss.

Können wir also bitte aufhören hier ständig von Verträgen mit dem BS oder der LRA zu schreiben? Dies entbehrt jeder Grundlage und ist nicht zum ersten Mal zurück gewiesen worden.

Beim sogn. Rundfunkbeitrag handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentliche Abgabe. Die Befürworter halten diese ggf. wirklich für einen Beitrag, auch wenn ich das wirklich nicht glaube. Die meisten Gutachter sagen, dass es sich um eine Steuer handelt. Aber es ist eine öffentliche Abgabe. Grundlage für solche sind gesetzliche Regelungen. Ein Vertragsabschluss über solche ist nicht notwendig, siehe oben Steuerzahlungen.

Auch bei der Anmeldung eines Kfz schließt man keinen Vertrag. Man erhält vor allem ein Kennzeichen zugeteilt, dann erst darf man das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nutzen. Andernfalls käme man nicht weit. Zugleich erhält man einen Bescheid über künftig zu zahlende Kfz-Steuern. Was man von "seiner" LRA verlangen und erwarten kann, ist ein dem Kfz-Steuerbescheid äquivalenter Bescheid zu Beginn der Abgabepflicht. Mir ist nicht klar, warum man erst eine Ordnungswidrigkeit begehen muss, um die Ausstellung eines solchen Bescheids zu erzwingen und sich den saudummen Spruch bieten lassen muss, die Abgabepflicht ergäbe sich qua Gesetz. Das ist bei allen Abgaben so, dennoch erhalte ich von Behörden einen Bescheid, nur der ÖRR meint, er könne sich Sonderrechte heraus nehmen. Das muss, neben der Abgabepflicht für alle, aufhören.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 01:40 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 860
Eine Anstalt hat zwangsläufig Nutzer/ Benutzer zu haben.
Der Ticketkauf in einer Badeanstalt/ Freibad stellt einen Nutzungsvertrag dar für die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Einrichtungen.

Der Ticketkauf in einem Kino ist das Gleiche.

Das Anmelden eines Rundfunkgerätes (war bis 2012 so) ist ebenfalls so zu sehen:
Ich melde mich als Nutzer an und schließe völlig unbewusst, aber willentlich einen Nutzungs-Vertrag, der besagt, dass mir die Anstalt ein Programmangebot zur Verfügung stellt und ich eine Gegenleistung von XX.00 € zu erbringen habe.
Die Nummer, die zugeteilt wird, ist die Benutzernummer ("Teilnehmernummer").

Ware (Dienstleistung) - Geld - Beziehung.
Ob Brötchen oder Film oder Programm ist dabei egal.

Die Zwangsanmeldung ist rechtswidrig und kriminell, dazu kommt noch, dass der BS das macht.

Die Behörden bitte außen vor lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 01:43 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Sind die LRAs vom Landesgesetzgeber beauftragt worden, die Rundfunkbeiträge einzuziehen?
Wie bereits geschrieben, ist es eine Schickschuld an die Anstalt des jeweiligen Landes.

Es braucht da keine Beauftragung vom Gesetzgeber bei einer Schickschuld. Die LRA darf dann einziehen, wenn der Nutzer dazu die Genehmigung erteilt. (Der BS dürfte es an sich gar nicht.)

Meine Version kennst du. Bis 2012 hat man sich als Nutzer angemeldet, hatte einen Nutzungsvertrag und hat gezahlt oder abbuchen lassen, wie anderweitig auch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 01:41 von Bürger«

b
  • Beiträge: 765
Es ist allgemein bekannt, dass Verbraucher den Rundfunkbeitrag zahlen, sich befreien können, usw.

Hier ist offizielle Information der Verbraucherzentrale Brandenburg vom 20.12.2016.
https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/pressemeldungen/presse-bb/befreiung-vom-rundfunkbeitrag-rueckwirkend-moeglich-9692
Zitat
Gute Nachrichten für Verbraucher: Seit dem 1. Januar 2017 können Verbraucher Anträge auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend stellen. Die Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg begrüßen diese Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zugunsten der Verbraucher.
[...]
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

PS: Bitte nicht mit Verbraucherzentrale Brandenburg darüber diskutieren, sondern als Information nehmen und nutzen.


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  • Beiträge: 1.536
  • This is the way!
Guten TagX,

ahh, die Badeanstalt, hervorragendes Beispiel, da kommt es darauf an, ob es sich um eine private Badeanstalt oder aber um einen nichtselbständigen Eigenbetrieb einer Kommune oder eines Bundeslandes handelt. Handelt es sich um einen Eigenbetrieb der Kommune oder des Landes, ist es eine Benutzungsgebühr, genauer gesagt eine Lustbarkeitsgebühr, die entrichtet wird. Hier sind die über 100 Jahre geltenden Rechtssätze zum Gebühren und Beitagsrecht heranzuziehen. Ein Studium des alten preußischen Kommunalabgabengesetzes ist hier äußerst aufschlussreich.

Zitat
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. ...

§ 6. Die Gemeinden, Amtsbezirke, Ämter und Landbürgermeistereien sind berechtigt, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen, sowie für die ordnungs- und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern schließt die Erhebung von Gebühren für die Beaufsichtigung der Lustbarkeit aus.

§ 9. Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltung, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibende, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vortheilen zu bemessen.

Preußisches Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893
http://www.verfassungen.de/preussen/gesetze/kommunalabgabengesetz93.htm

Womit bewiesen ist, dass eine Rundfunksteuer eine Lustbarkeitssteuer wäre, Herr Prof. K aus H., ich nicht als Subveranstalter, für Lustbarkeitsveranstaltungen des Rundfunks, in der umhegten Wohnung, dem Ort in dem sich die Familie VERSAMMELT, behufs Deckung der Kosten der Lustbarkeitsveranstaltungen zu BeiträXen herangezogen werden kann, da ich auch nicht Grundeigentümer bin, Sie Heidelberger Clown!

Ansonsten:

In keinem RBStV steht: MDR, RBB, NDR, Radio Bremen, WDR, SWR usw..

Das sind alles landesgesetzliche Regelungen. Also müsste es folglich eine Landesrundfunkanstalt Freistaat Sachsen, eine Landerundfunkanstalt Freistaat Thüringen usw. geben.

Auch wird der BeitraXservice nirgends genannt. Das war z.B. damals zu Gebührenzeiten anders (siehe Satzungen Gebühreneinzug, da wurde die GEZ mit Anschrift genannt).

Das der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich durch Rundfunkbeiträge finanziert, steht außer Frage.
Kann er meinetwegen auch weiter machen und zwar mit einmal 17,50 von jedem Bundesland.
Die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist Sache des Staates / Bundeslandes. Und wenn mein Bundesland von mir dafür Euronen haben will, kann es sich bei mir melden und nicht die RBB-Intendanten-Tussi als "staatsferne Vertretung".

Wer einen solchen BeitraX erheben und betreiben soll, ist nämlich nicht fraglich sondern völlig klar.
Dazu bedarf es nämlich einer Behörde die Verwaltungakte erlässt.

Der Hinweis von @Mork vom Ork ist richtig super! Daanke!

§ 2 Abs. 5 Radio-Bremen-Gesetz (RBG):
Zitat
3.mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages mittels öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne des § 54 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu kooperieren,

Radio Bremen ist von der Anwendung des BremVwVfG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgenommen.

BremVwVfG
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70677.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-VwVfGBRrahmen

Kommen wir zum öffentlich-rechtlichen Vertrag am Beispiel Radio Bremen:

Zitat
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Satz 1
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Anmerkung: Rest interessiert nur insofern, als das nur Satz 1 gilt und damit auch hier wieder klar wird: Radio Bremen keine Behörde. Nicht nur ist Radio Bremen vom BremVwVfG ausgenommen, es steht auch im Radio-Bremen-Gesetz durch den Querverweis drin, dass Radio Bremen keine Behörde ist.

Satz 2
Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Das heißt also, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag analog zu § 54 Satz 1 BremVwVfG durch Radio Bremen mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossen werden kann.

So einen öffentlich rechtlichen Vertrag haben die auch alle abgeschlossen und zwar die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug mit Aufgabenzuweisungen an die Wortmarke BeitraXservus.

Hier wird es ebenfalls interessant, da es sich also nicht um eine Verwaltungsvereinbarung handelt, die z.B. im Land Berlin nur der Senat mit anderen Bundesländer abschließen darf (siehe GGO I und II), sondern um einen öffentlich rechtlichen Vertrag.

Die Senatskanzlei Bremen kann also per Verfügung, also Verwaltungsakt den öffentlich rechtlichen Vertrag, Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, abändern oder aufheben und muss dazu nicht extra vor einem Amtsgericht (Zivilrecht) klagen, was ja auch völlig blödsining wäre, da Radio Bremen ein Eigenbetrieb ist. Dagegen kann dann Radio Bremen Widerspruch erheben und ggf. vor dem VG Bremen klagen.

Radio Bremen ist tatsächlich ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Eigenbetrieb der Freien Hansestadt Bremen mit dem Recht der Selbstverwaltung (also keine Selbstverwaltungsgemeinde nach Art. 28 Abs. 2 GG mit eigenen Hoheitsbefugnissen). Radio Bremen ist deshalb ein eigenständiger Eigenbetrieb Bremens, da dieser Eigenbetrieb nicht unter die Landeshaushaltsordnung (LHO) fällt. Hier muss nämlich auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung zu den Eigenbetrieben der jeweiligen Bundesländer herangezogen werden (wie z.B. in Berlin die Berliner Stadtreinigung, nicht selbständiger Eigenbetrieb da er unter die Landeshaltsordnung fällt, siehe Eigenbetriebsgesetz und LHO).

Faktisch betrachtet existieren keine Landesrundfunkanstalten der Bundesländer i.S.d. RBS TV.

Ich gebe mal noch ein anderes Beispiel, Bereich MDR:

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.

Das Gesetz nennt nicht den MDR und schließt den gesamten Thüringer Rundfunk (Sitz Kika: Erfurt) bei seiner Tätigkeit von der Anwendung des ThürVwVfG aus.

Das Rundfunkrecht gehört in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer nicht aber z.B. das Melderecht (siehe hier z.B. bundesgesetzliche Regelung § 42 Abs. 4 a Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung im Vergleich zu § 14 Abs. 9 und 9a RBS TV).

Wenn also ein Bundesland mit anderen Bundesländern einen Staatsvertrag abschließt, ist das soweit in Ordnung. Das darf natürlich aber nicht dazu führen, dass der gesamte Verwaltungsaufbau des Landes über den Haufen geworfen wird und noch zusätzlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verletzt wird (und zwar mehrfach, aber das ist ein anderes Thema).

Das Bundesland kann auch nicht für den Bereich des Verwaltungsrechtes einen Begriff "Landesrundfunkanstalt" verwenden, der NORMENUNKLAR ist, sondern muss zusätzlich für Klarheit sorgen.

Es gibt bis jetzt nur ein Bundesland, wo ich was gefunden habe, das eine "Landes"Rundfunkanstalt im Zusammenhang mit dem RBS TV namentlich genau bezeichnet.

Feistaat Bayern.

Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true
Zitat
Art. 7
Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.


Auch das reicht nicht aus.

Denn der Behördenstatus muss anhand der seit über 100 Jahren geltenden Rechtssätze nachgeprüft werden. D.h. also anhand der Verfassungen, den jeweiligen Landesverwaltungsgesetzen (Behördengliederung, Landesverwaltung, Verfahrensordnungen wie z.B. Finanzrecht oder Ausführungsgesetze zur VwGO / Landesjustizgesetz usw.) Beamtengesetzen, deren Ausbildung und was es sonst noch für Regelungen gibt, auch z.B. zu Dienstsiegeln also zu den landesrechtlichen Hoheitsabzeichen usw.

Entscheidend ist, dass Beamte und damit Amtsträger im öffentlich rechtlichen Rundfunk völlig fehlen.

Bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung der Anstalten der ARD bleibt nur noch ein Haufen römischer Asche für die übrig.

Die Antwort auf die Frage:
"Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug"
lautet also:
Es gibt keine Landesrundfunkanstalten der 16 Bundesländer.

Das BVerfG jetzt auch zu den aktuellen Verfassungsbeschwerden und zum Thema BeitraX entscheiden wie es will.

Der gallische Hammer kommt erst noch, da die Anstalten der ARD völlig aus dem Verwaltungsrecht rausfliegen.

Ziel muss es sein, die ins Verwaltungsrecht reinzuholen, die dafür verantwortlich sind:
Die Bundesländer und damit die Staats- und Senatskanzleien.

Ich kann ja wohl erwarten, dass ich, wenn ich schon vor einem Verwaltungsgericht klagen muss, der Beklagte eine Behörde ist und in der mündlichen Verhandlung auf der Beklagtenseite eine Beamtin oder ein Beamter sitzt.

Ick verklag doch nicht vor dem Verwaltungsgericht einen Fernseher!
Eine Intendantin mit Presseausweis als Beklagte? Was soll das sein?

Ein Verwaltungsrechtsstreit in einer Bananenrepublik?

Außerdem müssen wir uns ja auch mal was Neues einfallen lassen.
Unsere ersten Klagewellen sind doch durch.

Also Zeit für eine Sieges-Serie:

A wie Amträger +
B wie Behörde +
C wie Computeralgorithmus (§ 35 a VwVfG)

summarische Prüfung

= Blitz K.O. in der ersten Runde!

ARD, ZDF, Claus Kleber ... können jetzt Filmchen drehen oder Nachrichten sprechen oder sich meinetwegen die "Dienstsiegel" vor die Stirn kloppen. Das Recht haben die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Aber vor dem Verwaltungsgericht halten die jetzt mal schön als Presse die Fresse!

Ich geb auch kein Interview für den RBB vor einer Kammer des VG Berlin in einem Verwaltungsgerichtssaal, sondern halte einen (Sach-)Vortrag und stelle Anträge.

Und Fragen zur Grundversorgung, Filmfragen zum "Der Hauptmann von Köpenick" oder Dokumentationen zum Kaiser Wilhelm, von Gottes Gnaden auch König von Preußen, sind im Verwaltungsrecht zu einem VERWALTUNGSAKT völlig unwichtig.

Was früher war, war früher, jetzt ist jetzt.

Und jetzt gibt es nicht
Zitat
Wir Schlesinger, von Gottes Gnaden Königin von Berlin
Sie Clowns Intendantin!


Ey DU! Ja genau DU! Come to the bright side of life! Beteilige DICH an unserer Sieges-Serie 2018! Join the GEZ-Boykott-Forum!

Sei gallisch!
Sei einfach majestätisch!
Zeig der GEZ wer DU wirklich bist:


Wir heimGEZahlt, von Gottes Gnaden

König_in

der Wohnung!

:)


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S

Sachse1

In keinem RBStV steht: MDR, RBB, NDR, Radio Bremen, WDR, SWR usw..
Das sind alles landesgesetzliche Regelungen. Also müsste es folglich eine Landesrundfunkanstalt Freistaat Sachsen, eine Landerundfunkanstalt Freistaat Thüringen usw. geben.

Auch wenn ich mit dem Nachstehenden hier keine großen Freunde gewinnen werde, ich muss dennoch los werden.
Könntet Ihr bitte aufhören, mit gefährlichen juristischen Halbwissen hier für Verwirrung zu sorgen.
Und hört bitte auch auf auf die Rundfunkanstalten zu schimpfen. Die Rundfunkanstalten mögen zwar durch gekonnte Lobbyarbeit für die obskuren Gesetze mitgesorgt haben, aber sie haben diese nicht beschlossen. Beschlossen wurde diese in den Landesparlamenten, in Sachsen damals mit der Mehrheit von CDU und FDP. Also bitte die Kritik an die Richtigen richten.

Das die Rundfunkanstalten ihren verfassungsmäßigen Auftrag, über die Gerechtigkeitsproblematik beim Rundfunkbeitrag zu berichten nicht erfüllen ist dann aber eine ganz andere Sache.

Zu Äußerung @Profät Di Abolo
Der MDR ist die Landesrundfunkanstalt vom Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen.
Die Präambel des Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 lautet:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR#stv
Zitat
Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und das Land Thüringen (im folgenden: die Länder) sind übereingekommen, eine gemeinsame Rundfunkanstalt zu errichten, und schließen deshalb nachstehenden Staatsvertrag: [...]

Somit ist vielleicht die Diskussion möglich, dass die Rechtsgrundlage nicht Normenklar oder zu unbestimmt ist, da ein Nichtjurist dies nicht erkennen kann und demnach sein Verhalten nicht daran ausrichten kann,
aber die ständigen Äußerungen "das steht so nicht im Gesetz" sind müßig und tragen auch nicht dazu bei, schlagende Argumente für die gerichtliche Auseinandersetzung zu finden.

Für alles weitere siehe mein Beitrag weiter oben.

Grüße aus Sachsen
Sachse1


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  • Beiträge: 7.300
@Sachse1

Es sind ja alle Mehrländeranstalten so aufgebaut; ist ja beim Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht anders, der via Staatsvertrag durch die Länder Brandenburg und Berlin gemeinsam geschaffen worden ist.

In der Realität funzt das aber nur, wenn es sich um Unternehmen handelt, die geschaffen worden sind, die sich somit am Wettbewerbsrecht, Handelsrecht etc. zu orientieren haben.

Eigenbetriebe können es defaktisch nämlich auch nicht sein, (im Gegensatz zu Radio Bremen), sonst wären es Mehrländer-Eigenbetriebe.

Wie auch mehrfach ausgeführt, ist der RBB auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet und dort ohne Befugnis, das Verwaltungsverfahrensrecht anzuwenden; er darf also gar keine Verwaltungsverfahren führen.

Das Recht des einen Landes gilt nicht im anderen; das Recht, das beide Länder überlagert, ist Bundesrecht und Europarecht, ganz sicher kein Landesrecht eines anderen Bundeslandes.

Das Land Brandenburg wiederum ist an die Entscheidung des BFH gebunden, wonach eine Behörde ohne hoheitliche Befugnis ist, wenn sie absichtlich oder auch rein zufällig Wettbewerber hat.

Beide Länder wiederum, wie auch der Bund, unterstehen der zur BFH-Entscheidung inhaltlich gleichlautenden EuGH-Entscheidung, wonach eine Behörde als  Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse hat.

In der EU hat es die Bestimmung, daß hoheitliche und nicht-hoheitliche Strukturen getrennt sein müssen; im Bund darf ein Betrieb hoheitlicher Art nicht auch ein Betrieb wirtschaftlicher Art sein.

Die Gleichzeitigkeit der Marktteilnahme einer Landesrundfunkanstalt, (damit keinerlei hoheitliche Befugnisse), funzt nicht mit dem Anspruch hoheitlicher Befugnis, denn hoheitliche Befugnis hätte sie nur in dem Bereich, (kraft EuGH-Entscheidung), der ihr eigentümlich vorbehalten ist.

Die "gemeinsame Stelle" ist seitens des Gesetzgebers als Teil der LRA definiert, ist damit kein eigenständiger Betrieb; wenn die LRA eine Behörde wäre, hätte sie auf Grund ihres in den Staatsverträgen fixierten Aufgabenspektrums und der damit einhergehenden Markttätigkeiten dennoch keine hoheitlichen Befugnisse, ist ihr doch die Veranstaltung von Rundfunk nicht vorbehalten. Für die "gemeinsame Stelle" kann nichts anderes gelten, als für die LRA selbst.

Die LRA haben durch Gründung privatrechtlicher Strukturen zwar Unternehmen bspw. für die Produktion ihrer Sendungen geschaffen, doch schon das von der LRA evtl. nur noch vorgenommene Senden eines Filmes, bspw, ist nichts hoheitlich, weil nicht der LRA eigentümlich vorbehalten; dieses dürfen nämlich auch andere LRA, das ZDF und alle Privatsender.

Und, übrigens; was bitte ist an der Bezeichnung "gemeinsame Stelle" normenklar?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 691
@Profät Di Abolo
Faktisch betrachtet existieren keine Landesrundfunkanstalten der Bundesländer i.S.d. RBS TV.
[...]
Die Antwort auf die Frage:
"Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug"
lautet also:
Es gibt keine Landesrundfunkanstalten der 16 Bundesländer.

So wie ich es sehe, gibt es die Landesrundfunkanstalt Radio Bremen. Dies ist nämlich im Radio Bremen Gesetz so definiert. Es mag sein, dass das in anderen Bundesländern anders umgesetzt wurde, so dass es nicht 16 Landesrundfunkanstalten gibt, aber in Bremen gibt es eine. Es wird auch sauber auf die anderen Staatsverträge verwiesen.
Zitat
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RadioBRGBR2016pP2

§ 1 Rechtsform

(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen „Radio Bremen“. Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

(4) Der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

Wie zu lesen ist, hat Radio Bremen lediglich das Recht zur Selbstverwaltung und ist vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen.
Lediglich im RBStV steht:
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73820.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1.    der Anzeigepflicht,
2.    zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.    der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.    der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.    der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.    in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Daraus folgt, dass der Landesrundfunkanstalt folgende (vielleicht sogar hoheitliche) Rechte übertragen wurden:

1. Selbstverwaltung
2. Auskunftsrecht gegenüber Beitragsschuldnern und vermuteten Beitragsschuldnern auf Daten notfalls im Verwaltungszwangsverfahren.
3. Satzungsrecht
4. Erlass von Festsetzungsbescheiden über rückständige Beiträge
5. Vollstreckung von Festsetzungsbescheiden mithilfe der zuständigen Vollstreckungsbehörden gegenüber Beitragsschuldnern
6. Wahrnehmung der Rechte und Pflichten mittels einer "im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" (also quasi eine gemeinsame Abteilung der LRAs)
7. Übertragung einzelner Tätigkeiten im Rahmen des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte.

Was völlig fehlt ist ein Recht auf die Einziehung der Beiträge! Die LRAs dürfen nur rückständige Beiträge festsetzen und vollstrecken und ggf. bei Verdacht Auskunft zu verlangen!
Sehr wahrscheinlich schreiben die LRAs aus gutem Grund kein Leistungsgebot in ihre Festsetzungsbescheide. Jeder Beitragsschuldner hat ja per Gesetz schon die Schickschuld, die dann durch die Vollstreckungsbehörde eingetrieben wird.

Die Rundfunkbeiträge sind von den Beitragsschuldnern als Schickschuld an die zuständige LRA zu entrichten. Die LRA hat kein Recht zugewiesen bekommen, darüber zu entscheiden, wer Beitragsschuldner ist und wer nicht.
Jeder einzelne Bürger hat das Recht festzustellen, ob er gemäß der Gesetzesdefinition Rundfunkbeitragsschuldner ist! Wenn er der Auffassung ist, beitragspflichtig zu sein, muss er sich bei der LRA anmelden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 16:36 von Bürger«

  • Beiträge: 691
@Sachse1:
Könntet Ihr bitte aufhören, mit gefährlichen juristischen Halbwissen hier für Verwirrung zu sorgen.
Bitte schreibe genau, vor welchem gefährlichen juristischen Halbwissen Du warnst!
Wir wollen ja nicht blindlings in die Verwaltungsgerichtsfalle laufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 16:37 von Bürger«

S

Sachse1

Was völlig fehlt ist ein Recht auf die Einziehung der Beiträge! Die LRAs dürfen nur rückständige Beiträge festsetzen und vollstrecken und ggf. bei Verdacht Auskunft zu verlangen!
Sehr wahrscheinlich schreiben die LRAs aus gutem Grund kein Leistungsgebot in ihre Festsetzungsbescheide. Jeder Beitragsschuldner hat ja per Gesetz schon die Schickschuld, die dann durch die Vollstreckungsbehörde eingetrieben wird.

Die Rundfunkbeiträge sind von den Beitragsschuldnern als Schickschuld an die zuständige LRA zu entrichten. Die LRA hat kein Recht zugewiesen bekommen, darüber zu entscheiden, wer Beitragsschuldner ist und wer nicht.
Jeder einzelne Bürger hat das Recht festzustellen, ob er gemäß der Gesetzesdefinition Rundfunkbeitragsschuldner ist! Wenn er der Auffassung ist, beitragspflichtig zu sein, muss er sich bei der LRA anmelden.


Richtig!

So kann man es auslegen, da ist nichts falsch dran.

Und nun kommt § 12 RBStV ins Spiel
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
   2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
   3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

Wer also nicht richtig feststellt, dass er Beitragsschuldner ist, begeht irgendwie eine Ordnungswidrigkeit. Ist also nichts anders wie 15 km/h zu schnell durch den Ort.

Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat. Die "freundliche Erinnerung" hieran macht der Beitragsservice. Moralisch bedenklich, rechtlich aktuell zumindest fraglich.

Hier muss ich nochmal sagen, es waren die Landesparlamente, die diesen Unfug zum Leben erweckt haben. Also jedwede Kritik dorthin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 16:38 von Bürger«

 
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