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Autor Thema: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?  (Gelesen 19609 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat. Die "freundliche Erinnerung" hieran macht der Beitragsservice. Moralisch bedenklich, rechtlich aktuell zumindest fraglich.

@all

Man(n), Frau könnte hiermit auch dazu beitragen, dass …

es einer berechtigten Diskussion über diesen Zustand benötigt.

Hier als Antwort darauf, ein Zitat aus dem Widerspruchsverfahren einer fiktiven Person aus dem Jahr 2015
zur Möglichkeit des Einzuges eines Beitrages durch den BS bzw. die zuständige LRA:

Zitat
(…)
Der Eröffnung eines sogenannten „Beitragskonto“ habe ich nicht schriftlich zugestimmt und niemals zuvor besessen. Der RBStV regelt ausdrücklich nicht die Kontofähigkeit eines sogenannten „Beitragskonto des Beitragsschuldners“, dies folgt daraus, dass sich keine Ermächtigung zur Regelung eines „Beitragskonto“ durch Satzung ergibt. Weiterhin folgt aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2, Satz 1 RBStV „Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten“. Durch § 10 Abs. 2, Satz 1 RBStV wird eine Pflicht des Beitragsschuldners geregelt; diese Pflicht des Beitragsschuldners ist nicht von der Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 2, Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV erfasst, da § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nur Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Saarländischen Rundfunks (Beitragsgläubiger) und nicht des Beitragsschuldners darstellt.
(…)

Kommentar:
Im Klageverfahren nach Eröffnung der Klage wurde diesbezüglich vom zuständigen VG keinerlei Bezug genommen, obwohl der Widerspruch der Auslöser des „Klageverfahrens“ darstellt.
>:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 14:31 von DumbTV«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Behörden bitte außen vor lassen.

Nö! Man kann sich die Rechtswirklichkeit nicht durch selektive Wahrnehmung so hinbiegen, dass sie einem gefällt. Egal was ÖR-Landesrundfunkanstalten sein mögen, die Gerichte betrachten sie im Streitfall als mit den Rechten von Behörden ausgestattet. Und daher kann man die Beziehung zur LRA nicht als Vertrag betrachten. Durch Anmeldung beim Einwohnermeldeamt schließe ich keinen Vertrag mit der Stadt, durch Anmeldung eines Kfz keinen mit dem Kraftfahrzeugbundesamt oder der regionale Verkehrsbehörde und ich habe keinen Vertrag mit dem Finanzamt, auch dann nicht, wenn ich ein Gewerbe anmelde und entsprechende Steuern fast freiwillig zahle. Ich komme lediglich gesetzlichen Verpflichtungen nach. Und man hat auch keinen Vertrag mit dem BS oder der LRA, wenn man eine "Teilnehmernummer" zugewiesen bekommt. Man schließt noch viel weniger einen Nutzungsvertrag, da es niemals seit der Finanzierung des Rundfunks auf die Nutzung ankam. Man erhielt schon mit der Zahlung der Gebühren lediglich das Recht Rundfunkgeräte zu betreiben. Weil das in gewissen Zeiten an die Auflage gekoppelt wurde keine "Feindsender" zu hören, war der Betrieb genehmigungspflichtig.

Und um das noch einmal klar zu stellen: bei einem Vertragsabschluss haben beide Seiten die Möglichkeit auf den Vertragsinhalt Einfluss zu nehmen. Davon kann bei der Beziehung mit dem BS und/oder der Landesrundfunkanstalt nun wirklich keine Rede sein. Und ja, ich weiß, dass das bei der erwähnten Badeanstalt auch nicht der Fall ist. Ich kann aber, so mir die Bedingungen nicht zusagen, vom Besuch der Badeanstalt Abstand nehmen und mein Geld anderswo ausgeben. Wer das beim ÖRR versucht, kann den Staat von seiner unangenehmsten Seite kennenlernen. Beispiele dazu gibt es hier im Forum.

@Profät Di Abolo: Sachse1 hat recht. Ich bin auch ziemlich erstaunt, wie man sich z. B. mit dem RBB fetzen kann, wenn der doch gar nicht existiert. Realitätsverweigerung ist sicher keine zielführende Strategie. Die Realität mag unangenehm sein, dringenden Korrekturbedarf haben, aber man sollte den Status quo nicht leugnen. So gibt es z. B. zur Existenz des NDR ein Verfassungsgerichtsurteil, als nämlich die CDU Niedersachsens und Schleswig-Holsteins austreten wollten und der Ansicht waren, dann würde der NDR aufhören zu existieren, mussten sie sich vom BVerfG belehren lassen. Ich traue den Richtern am BVerfG einiges zu, aber über nicht existierende Rundfunkanstalten zu urteilen denn doch nicht.

Ähnlich unsinnig ist die Feststellung:

Zitat
Zitat
1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.

Das Gesetz nennt nicht den MDR und schließt den gesamten Thüringer Rundfunk (Sitz Kika: Erfurt) bei seiner Tätigkeit von der Anwendung des ThürVwVfG aus.

Erstens sind Gesetze sehr häufig allgemein formuliert. Zweitens ist Kika bekanntlich ein ÖR-Programm, veranstaltet von ARD und ZDF. Es ist folglich konsequent die Formulierung im Gesetz allgemein zu halten, schon um eine Aufzählung ÖR-Sender zu vermeiden. Würden morgen ARD und ZDF das gemeinsame Kika-Programm einstellen oder den Sender umbenennen, müsste andernfalls das Gesetz geändert werden. Gesetze sollten etwas länger halten und nicht von tagesaktuellen Entscheidungen abhängig sein.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 16:40 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 688
[...]
Und nun kommt § 12 RBStV ins Spiel
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
[...]
Wer also nicht richtig feststellt, dass er Beitragsschuldner ist, begeht irgendwie eine Ordnungswidrigkeit. Ist also nichts anders wie 15 km/h zu schnell durch den Ort.

Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat.

Ich bin da nicht ganz Deiner Meinung. Ordnungswidrig handelt, wer bereits beitragspflichtig ist (also, wenn der Bürger es selbst weiß) und trotzdem nicht zahlt oder der Anzeigepflicht nicht nachkommt. Wenn ich als Bürger selbst feststelle, dass ich nach den Kriterien der Gesetze in Verbindung mit den per Gesetzeskraft geltenden BVerfG-Entscheidungen nicht beitragspflichtig bin, dann begehe ich keine Ordnungswidrigkeit, wenn ich mich nicht anmelde oder nicht zahle.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 11:39 von Mork vom Ork«

c

cleverle2009

Hier muss ich nochmal sagen, es waren die Landesparlamente, die diesen Unfug zum Leben erweckt haben. Also jedwede Kritik dorthin.
Falsch!
Wenigstens für Bayern habe ich das schon herausgefunden. Die anscheinend nur schwach belichteten Abgerordneten des Bay. Landesparlamentes ließen sich von der CSU über den Löffel barbieren. Der Ministerpräsident Horst Seehofer(CSU) unterzeichnete einen Staatsvertrag. Eine Kommission unter der Fuchtel der CSU-Mehrheit erstellte eine Beschlussvorlage. Der Landtag unter der Fuchtel der Landagspräsidentin Barbara Stamm(CSU) durfte dann gehorsamst abnicken, als der Ministerpräsident Horst Seehofer dann zur Ratifizierung aufrief.
siehe dazu
Beispiel Bayern > Zustimmung - Staatsvertrag - Zustimmungsgesetz > alles "rechtens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.msg113613.html#msg113613

Nach meiner Recherche ist es sogar höchst zweifelhaft, ob dieser 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag für Bayern jemals rechtlich bindend zu Landesrecht wurde. Alle weiteren darauf aufbauenden Rechtsakte wären unter dem vorstehenden Gesichtspunkt zu beleuchten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 16:41 von Bürger«

S

Sachse1

Bitte schreibe genau, vor welchem gefährlchen juristischem Halbwissen Du warnst!

Dies bezieht sich zum Beispiel auf die Gesamtdarstellung von Profät Di Abolo.
Dort wird die Nennung der LRA im RBStV mit Satzungen verglichen wo die GEZ benannt war.
Vergleichbar mit dem RBStV ist aber nur der vorher gültige Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Und hier sind die Regelungen von

§ 10 RBStV https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156/25025#p10  und
§ 7 RGebStV https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4908-RGebStV?follow_successor=no#p7

ziemlich ähnlich. Dies nur ein Beispiel.

Das Thema Landesrundfunkanstalt und die Namen der derzeit vorhandenen ÖRR-Anstalten ist wohl bereits dargelegt. Im Gesetz steht das Wort Landesrundfunkanstalt. Die Landesrundfunkanstalt in Sachsen ist der MDR. Der MDR ist es aber auch in Sachsen-Anhalt und in Thüringen. Nun kann man von Normenklarheit und Bestimmtheit sprechen. Aber Landesrundfunkanstalt ist nunmal Normenklar, da es eindeutig auslegbar ist. Normenklarheit bedeutet nicht, dass der Begriff 1 zu 1 verwendet werden muss. Wenn jetzt Sachsen den MDR-Staatsvertrag kündigt und auch Brandenburg dies macht, diese gemeinsam per Staatsvertrag die ÖRR-Anstalt "Wolfsregion" gründen, dann ist Wolfsregion die Landesrundfunkanstalt in Sachsen und in Brandenburg. Eine kleine Anfrage an den jeweiligen Landtag oder auch den Sender würde die Frage beantworten.

Auch die Diskussion zum Thema bringt nichts. Der Gesetzgeber hat die Verwaltungsvollstreckung der Landesrundfunkanstalt eröffnet und sogar auf diesen Weg verpflichtet. Da spielt es keine Rolle, ob die Landesrundfunkanstalt eine Behörde ist oder nicht. Sie darf wie in diesem Fall so handeln. Zu fragen ist, ob der RBStV hier gegen höherraniges Recht verstößt, also gegen die Landesverfassung oder Bundesrecht. Argumentiert wurde aber mit anderen Landesrecht und dies steht auf der selben Ebene. Sind die Regelungen hier nicht deckungsgleich dann muss man in der Verfassung suchen aber nicht den Landesgesetzen.

Dies als Beispiele.

Schau mal hier:
OVG Bautzen gewährt Prozesskostenhilfe nach Ablehnung durch VG Dresden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26721.0.html

Dies hilft vor den Verwaltungsgerichte aktuell mehr denke ich.

Gruß Sachse1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 16:43 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Die "gemeinsame Stelle" ist seitens des Gesetzgebers als Teil der LRA definiert, ist damit kein eigenständiger Betrieb; wenn die LRA eine Behörde wäre, hätte sie auf Grund ihres in den Staatsverträgen fixierten Aufgabenspektrums und der damit einhergehenden Markttätigkeiten dennoch keine hoheitlichen Befugnisse, ist ihr doch die Veranstaltung von Rundfunk nicht vorbehalten. Für die "gemeinsame Stelle" kann nichts anderes gelten, als für die LRA selbst.

Die LRA haben durch Gründung privatrechtlicher Strukturen zwar Unternehmen bspw. für die Produktion ihrer Sendungen geschaffen, doch schon das von der LRA evtl. nur noch vorgenommene Senden eines Filmes, bspw, ist nichts hoheitlich, weil nicht der LRA eigentümlich vorbehalten; dieses dürfen nämlich auch andere LRA, das ZDF und alle Privatsender.

Und, übrigens; was bitte ist an der Bezeichnung "gemeinsame Stelle" normenklar?
Derzeit bin ich dabei, Überlegungen anzustellen, wie sich das mit der GEZ verhält.
Es ist undurchsichtig und das wohl bewusst oder weil es bislang Niemanden interessierte?

Teil der LRA? Ja welcher und was ist Teil der LRA. Soweit mir bekannt, halten die LRAs Anteile je nach Nutzerzahl an der GEZ. (Hört sich an wie Aktiengesellschaft.)
Die LRAs können m.E. die GEZ gar nicht ins Leben gerufen haben, da die LRA nur das Recht der Selbstverwaltung hat und das im hoheitlichen Bereich des jeweiligen Landes und nicht darüber hinaus.

Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ist m.E. die Arbeitsgrundlage für die GEZ. Die GEZ hat die Tätigkeit der Bundespost übernommen. Diese bestand im Geld einsammeln. Wer da gemahnt hat usw. ist mir nicht bekannt.

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Mir ist da noch nicht klar, ob die LRAs dazu befugt sind, darüber zu befinden über den Beitragseinzug oder eher die 16 Länder, der Gesetzgeber, selbst?
Es kann m.E. doch nicht der Intendant einer 4-Länder Anstalt im Namen der 4 Länder, denen das ausschließliche Recht, Rundfunk zu veranstalten, zusteht, befinden??
In der Verwaltungsvereinbarung werden der GEZ Handlungen vorgeschrieben, die die Rechtsföhigkeit voraussetzen. Das ist grob rechtswidrig.

Zitat
  Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten
entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für
eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, ... 

Mir ist nicht klar, wie das gehen soll? Es geht hierbei ums Erheben. Die LRA hat Geld zu bekommen und das soll der BS erheben?

@marga,
Das finde ich echt stark.
So, wie ich es kenne, wird prinzipiell auf das Vorgebrachte nicht eingegangen oder schlichtweg abgewiegelt. Im Forum ist das überall nachzulesen.
Der Grund ist der, dass man die eigenen Fehler, die der Macher,  zugestehen müsste. Und wem ist das hiesige Gericht unterstellt? Man müsste seinem Dienstherren in die Suppe spucken. Also, ich würde das auch nicht machen.

@drboe,
Bis Ende 2012 war die Welt soweit in Ordnung.
Ab 2013 eben nicht mehr. Die Frage ist: Warum?
Mein I-Net-Provider bietet mir einen Vertrag an. Ich habe 2 Möglichkeiten, mehr nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 12:14 von gerechte Lösung«

o
  • Beiträge: 1.564
Zitat
Zitat
Sehr wahrscheinlich schreiben die LRAs aus gutem Grund kein Leistungsgebot in ihre Festsetzungsbescheide. Jeder Beitragsschuldner hat ja per Gesetz schon die Schickschuld, die dann durch die Vollstreckungsbehörde eingetrieben wird.

Die Rundfunkbeiträge sind von den Beitragsschuldnern als Schickschuld an die zuständige LRA zu entrichten.
Jeder einzelne Bürger hat das Recht festzustellen, ob er gemäß der Gesetzesdefinition Rundfunkbeitragsschuldner ist! Wenn er der Auffassung ist, beitragspflichtig zu sein, muss er sich bei der LRA anmelden.[/size]
So kann man es auslegen, da ist nichts falsch dran.
Das würde erhellen, warum andere Verwaltungsrichter die Ansichten des Herrn S. aus Tübingen unverfroren für "abwegig" halten.


Zitat
Wer also nicht richtig feststellt, dass er Beitragsschuldner ist, begeht irgendwie eine Ordnungswidrigkeit.

Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat. Die "freundliche Erinnerung" hieran macht der Beitragsservice. Moralisch bedenklich, rechtlich aktuell zumindest fraglich.

Fraglich schon deswegen, weil diese Schickschuld für eine öffentliche Abgabe den Wohnungsinhabern auferlegt wird und gleichzeitig es gegen die Schickschuld keinen(!) Rechtsbehelf gibt.

Das war bei mir seinerzeit der Originalgedanke und eine Art Erweckungserlebnis zur GEZ-Störung, als ich das erste Mal durchaus interessiert ein Schreiben des BS geöffnet habe. Statt eines anfechtbaren Bescheids oder auch nur statt einer verbindlichen Zusammenfassenden Meldung meines Status' (persönlicher Bezug, voller/gedrittelte Betrag, etc.)
ein Infowisch über einen imaginären "Kontostand". Der liebe Gott Rundfunk hat meine (Schick)Schuld bereits unwiderruflich in das Buch des Lebens geschrieben.

Das alles widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip, und darauf zielt eine (von mehreren) Argumentationen des bekannten Urteils aus Tübingen ab und im "übrigen" auch eine Verfassungsbeschwerde (die von Koblenzer, glaub ich).

Zitat
Hier muss ich nochmal sagen, es waren die Landesparlamente, die diesen Unfug zum Leben erweckt haben. Also jedwede Kritik dorthin.
Jedwede Kritik nicht nur dorthin: das wäre "nur" eine politische Lösung. Abgesehen davon, dass von Politikern nur sehr wenig Veränderungsbereitschaft zu erwarten ist. Es sind alles nur so Gefühls- und Wetterlagen, die größere Veränderungen erwirken - aber das steht auf einem anderen Blatt.

Das "Drama" ist aber, dass der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk, der nach wie vor für den Betragsservice verantwortlich zeichnet und gezeichnet wird, den deutschen Rechtsstaat kriminell unterwandert hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 16:47 von Bürger«

b
  • Beiträge: 764
@gerechte Lösung
1. alle LRAs haben je Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. ZDF und Deutschlandradio haben diese Satzung nicht.
--> man könnte annehmen, dass diese Satzung = Auftrag zum Beitragseinzug.

2. laut Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" haben diese Vereinbarung alle LRAs (mit Satzung Punkt 1)  und ZDF, Deutschlandradio (ohne Satzung Punkt 1) geschlossen. Somit ist Beitragsservice - eine bunte Mischung aus denen, die Satzung haben und aus denen, die Satzung nicht haben.

3. außerdem hat  ZDF (ohne Satzung) laut §3 der Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug"  3x mehr Mitglieder im Verwaltungsrat als jede LRA (mit Satzung).
--> 13 Mitglieder im Verwaltungsrat von Beitragsservice: 9 (von LRAs mit Satzung aus Punkt 1) + 4 (von ZDF, Deutschlandradio ohne Satzung aus Punkt 1).

Zuletzt ist es nicht klar, wo in diesem System der europäische Kulturkanal ARTE vorkommt, der auch durch Rundfunkbeiträge zwangsfinanziert wird und ob der irgendein Auftrag zum Beitragseinzug bekommen hat. Die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge hat ARTE genauso wie ZDF und Deutschlandradio nie gekannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 13:17 von boykott2015«

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,

uiiii, hier iss ja watt los. Macht ruhig weiter, ick find ditt jut, ick seh euch weiter zu.

Nur mal so für die Sammlung und als Nachweis (Normenklarheit):

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/RBB_Satzung_030930.pdf

§ 2 Gebühreneinzugszentrale (GEZ) 

Für die Anti-GEZ-CraX: Geltungsbereich der Satzung zu Gebührenzeiten    :o
Der "GEZ-Beamte" auf seiner "Streife" durch die Stadt: Ey! Obdachloser! Hast du ein Radio?

Und zum Vergleich:

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf

Sooo weitermachen.

 :)


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  • Beiträge: 7.255
@Sachse1

Es wäre so, wenn die Länder Brandenburg und Sachsen evtl. zusätzlich zu ihren schon bestehenden Landesrundfunksendern, an denen sie beteiligt sind, noch einen mit dem Namen "Wolfsregion" gründen würde; denn wo steht, daß es nur 1 Landesrundfunkanstalt geben darf? Abgesehen davon, hoheitliche Befugnisse hätte auch dieses Konstrukt nicht.

@alle
1x mehr wird auf den eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag verwiesen und den in ihm enthaltenen Begriff "Nutzer"; noch keiner beantwortete die Frage, warum denn der Begriff "Nutzer" erwähnt wird, wenn es auf die Nutzung gar nicht ankommt?

Es wird schon so sein, daß nur Nutzer überhaupt einer Schickpflicht unterstehen; denn warum bitte sollte sich das Land freiwillig gegen EU- und Bundesrecht positionieren?
- wissend um die bereits bestehende höchste Rechtsprechung;
- wissend um das damalige Beihilfeverfahren;
- wissend um Art. 10 EMRK, (in Brandenburg Verfassungsrecht);
- wissend um die Aussage der EU-Kommission, daß alle Unternehmen gleich zu behandeln sind;
- wissend um EuGH C-260/89 zu Art. 10 EMRK und Rundfunk;
- wissend darum, daß das Land zu 85% auf einem Bußgeld der EU, bzw. des EuGH  wegen Mißachtung von EU-Recht sitzen bleibt;

Klar ist, daß die Rundfunkstaatsverträge selbst allgemein gehalten werden müssen; was aber wiederum nichts daran ändert, daß Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste hätte in das Rundfunkregelwerk eingearbeitet werden müssen, (siehe Thema zur Bindungswirkung von Erwägungsgründen), aber nicht eingearbeitet worden ist.

Denn da Rundfunk Landesrecht ist, sind die Länder hier zur Umsetzung verpflichtet, nicht der Bund.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
@boykott2015 ,
Ob es uns je gelingen sollte, diese Verstrickungen komplett zu erkennen, steht in den Sternen.

Das Geld steht primär nur den 16 Ländern zu.
Das Land Hessen hat das Recht, Rundfunk zu veranstalten und darf in Hessen abkassieren.
Die Anstalt ist der ausführende Teil, aber nicht der Rechtsträger.
ARD, ZDF, DR , denen steht primär nichts zu, die dürften hierbei gar nicht mitreden.
Die Länder haben das Recht, Rundfunk zu veranstalten und auch Abgaben festzulegen.

Und jetzt grüble ich, ob nicht das Geld, rein rechtlich gesehen, erst einmal dem Land zusteht und dann schon an die LRA zu senden ist?
Es geht nicht darum, dass man an die LRA zahlt.

Vergleich: Badeanstalt/ Freibad.
Pachtanstalt. Ich zahle vor Ort. Wem steht dieses Geld zu? Der Kassiererin = GEZ? Der Stadt oder dem Pächter?
Die Kassiererin hat an sich nur das Recht, das Geld in Empfang zu nehmen.
Wer ist mein Vertragspartner? Die Stadt oder der Pächter? Gegen wen gehe ich vor im Falle eines Falles?


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Sachse1

@Sachse1
Es wäre so, wenn die Länder Brandenburg und Sachsen evtl. zusätzlich zu ihren schon bestehenden Landesrundfunksendern, an denen sie beteiligt sind, noch einen mit dem Namen "Wolfsregion" gründen würde; denn wo steht, daß es nur 1 Landesrundfunkanstalt geben darf? Abgesehen davon, hoheitliche Befugnisse hätte auch dieses Konstrukt nicht.

Das es nur eine Landesrundfunkanstalt geben darf steht nirgends direkt. Dies muss es auch nicht, das ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz und den Landesverfassungen.
Daraus ergibt sich die Bestandsgarantie für den ÖRR und daraus ergibt sich auch der Haushaltsgrundsatz https://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsgrunds%C3%A4tze
Daraus ergibt sich, dass zwei Landesrundfunkanstalten gegen den Haushaltsgrundsatz verstoßen würden. Die zweite Anstalt wäre demnach nicht mehr von der Bestandsgarantie geschützt.
Siehe auch hier: https://www.bundestag.de/blob/481528/af7bf6460dd9f7c07e51917f1ce9ff96/wd-10-046-16-pdf-data.pdf
und zum Ursprungsthema auch: https://www.bundestag.de/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/wd-10-057-16-pdf-data.pdf



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Zitat
Das Land Hessen hat das Recht, Rundfunk zu veranstalten und darf in Hessen abkassieren.
Wo steht das? Hat das Land tatsächlich dieses Recht?

Zu unterscheiden ist zwischen Land macht und Land darf.
Gemacht werden kann eine Menge, bleibt die Frage der Zulässigkeit, wenn es so gemacht wird wie es aktuell ist.

Zitat
Das Geld steht primär nur den 16 Ländern zu.
Aber nur für die Aufgaben, welche die Länder tatsächlich haben.

Zitat
Die Länder haben das Recht, Rundfunk zu veranstalten und auch Abgaben festzulegen.
Das wäre zu prüfen, möglicherweise ist den Ländern nicht untersagt, Rundfunk zu veranstalten, aber dann ist die Frage offen, wie es zu finanzieren ist. -> Aktuell vergeben die Länder einen Auftrag -müsste wohl EU weit ausgeschrieben werden -> prüfen - und legen fest, dass der Bürger zahlen soll --> normal müsste aber das Land bezahlen, weil die Veranstaltung im Auftrag des Landes erfolgt.

Die LRA kann das Land auf Zahlung verklagen.


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Im Gesetz steht das Wort Landesrundfunkanstalt. Die Landesrundfunkanstalt in Sachsen ist der MDR. Der MDR ist es aber auch in Sachsen-Anhalt und in Thüringen. Nun kann man von Normenklarheit und Bestimmtheit sprechen. Aber Landesrundfunkanstalt ist nunmal Normenklar, da es eindeutig auslegbar ist.

Woraus ist das zu entnehmen?

Es geht um die Ermächtigungsgrundlage. Der RfBStV enthält die Verpflichtung des Staates Sachsen, entsprechende Regelungen vorzunehmen. Man kann davon ausgehen, dass die Zustimmung des sächsischen Parlaments das Rf-Abgabensystem (wer muss was bezahlen) eingeführt hat.

Jedoch ist nicht klar, wer als LRA ermächtigt ist, den Rf-Beitrag zu erheben. Da fehlt eben das Gesetz. Zumal ein solches Gesetz für die Veranstaltung von Rundfunk zusätzlich zu den Staatsverträgen existiert.

Wie will man das herleiten? Als Annex-Kompetenz? Regelungslücke? Äußerst schwierig. M.E. ist eben gerade kein Selbsttitulierungsrecht gegeben. Das kann man nicht einfach irgendwie analog herschwadronieren. Da müssen Verfahrensregeln her. Klare Zuständigkeiten. Eine eindeutige Rechtsaufsicht des betroffenen Landes (beim MDR hat mal Thüringen, mal SA, mal Sachsen die Rechtsaufsicht).

Vielmehr ist doch aus den fehlenden gesetzlichen Regelungen abzuleiten, dass der Gesetzgeber dem MDR keine verwaltungsrechtlichen Befugnisse geben wollte.

Die Satzungen sind nicht ausreichend. Sie bedürfen ebenfalls der gesetzlichen Grundlage.

Da hätte ich gerne mal ein wasserdichtes Argument -- und nicht nur: "die Gerichte haben das bisher so anerkannt".
Faktisch ist das korrekt. Aber das heißt ja noch nicht, dass es auch verfassungsrechtlich richtig ist.

Mir ist das äußerst dubios, weil es ja rechtstechnisch kein Kunststück ist. Wie gesagt: für die Veranstaltung des Rundfunk haben es ja alle Länder prima mit Sternchen hingekriegt. Nicht eines der 16 Bundesländer war in der Lage, dasselbe Konstrukt für die Erhebung des Rf-Beitrags zu nehmen.

Was steckt dahinter? Die Landesfinanzverfassung? Darf das Land einfach so einer Anstalt das Recht übertragen, voraussetzungslose Abgaben von allen Bürgern zu erheben? Woraus ergibt sich das? Wie ist das mit Kirchen, Hochschulen, Berufskammern? Wie wird das da gemacht?


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Darf das Land einfach so einer Anstalt das Recht übertragen, voraussetzungslose Abgaben von allen Bürgern zu erheben?
Wäre das möglich, würde man dem Missbrauch sperrangelweit Tür und Tor öffnen.

Eine sich selbst verwalten dürfende öffentliche Einrichtung kann gar nicht dazu befugt sein, sich nach eigenem Gutdünken der Mittel der Bürger zu bedienen; darf das ja nicht einmal der Staat selber?

Weiterhin wäre hier dazu die Frage, ob eine bloße Anstalt überhaupt hoheitliche Befugnisse haben können dürfte, ist doch gemäß BVerfG das Recht auf Selbstverwaltung bei einer Körperschaft mit unbedingter Rechtsreue verbunden, da der Status einer Körperschaft mit hoheitlichen Befugnissen verbunden ist.

Es wäre unlogisch anzunehmen, dass eine niedere Anstalt, die hoheitliche Befugnisse beansprucht, nicht zur Rechtstreue verpflichtet wäre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 17:34 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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