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Autor Thema: EuGH C-220/19 - Unionsrechtl. Qualifizierung einer staatl. Abgabe ist autonom  (Gelesen 541 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
3. März 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/118/EG – Allgemeines Verbrauchsteuersystem – Art. 1 Abs. 2 – Andere indirekte Steuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren – Richtlinie 2009/28/EG – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Art. 1 und Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a, Letzterer im Licht von Art. 2 Buchst. k – Richtlinie 2009/72/EG – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Steuer auf den Wert der Erzeugung elektrischer Energie – Wesen und Struktur der Steuer – Steuer, die in gleicher Weise Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität aus nicht erneuerbaren Quellen trifft“

In der Rechtssache C-220/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=238442&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2433203

Rn. 45
Zitat
Die unionsrechtliche Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr ist vom Gerichtshof anhand ihrer objektiven Merkmale vorzunehmen, unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht (Urteil vom 18. Januar 2017, IRCCS – Fondazione Santa Lucia, C-189/15¹, EU:C:2017:17, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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¹
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
18. Januar 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/96/EG – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Steuerermäßigungen – Sachlicher Geltungsbereich – Vergünstigungen bei den zur Deckung der allgemeinen Kosten des Stromsystems zu zahlenden Beträgen – Art. 17 – Energieintensive Betriebe – Vergünstigungen, die lediglich denjenigen energieintensiven Betrieben gewährt werden, die dem verarbeitenden Gewerbe angehören – Zulässigkeit“

In der Rechtssache C-189/15

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186865&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2512524

Rn. 29
Zitat
Die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr ist jedoch nach Unionsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04², EU:C:2006:774, Rn. 107, sowie vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe, C-338/08 und C-339/08³, EU:C:2010:364, Rn. 25).

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 21. April 2016(1)
Rechtssache C-189/15

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=176821&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2512524

Zitat
45.      Das Unionsrecht enthält keine Definition der indirekten Steuern, und auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bietet sie nicht, wenngleich er ihnen in einigen Urteilen bestimmte charakteristische Merkmale zuschreibt: Sie werden nicht auf das Einkommen oder das Vermögen natürlicher oder juristischer Personen erhoben (was die direkten Steuern auszeichnet), sondern auf den Verbrauch von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen(17), und sie werden üblicherweise in den den Verbrauchern gestellten Rechnungen aufgeführt(18).

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²
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
12. Dezember 2006(*)

„Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Richtlinie 90/435/EWG – Körperschaftsteuer – Dividendenausschüttung – Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung – Befreiung – Von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften erhaltene Dividenden – Steuergutschrift – Körperschaftsteuervorauszahlung – Gleichbehandlung – Erstattungsklage oder Schadensersatzklage“

In der Rechtssache C-446/04

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=66367&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2520709

Rn. 107
Zitat
Der Begriff „Steuerabzug an der Quelle“ im Rahmen dieser Richtlinie ist nämlich nicht auf bestimmte feststehende Arten innerstaatlicher Besteuerung beschränkt, und die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr ist nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen (vgl. insbesondere Urteil Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn. 26 und 27, und Urteil vom 25. September 2003 in der Rechtssache C-58/01, Océ van der Grinten, Slg. 2003, I-9809, Randnr. 46).

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Artikel 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen muss.

Die Artikel 43 EG und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der Körperschaftsteuer befreien, während sie Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, an der die gebietsansässige Gesellschaft mindestens 10 % der Stimmrechte hält, dieser Steuer unterwerfen – wobei jedoch im letzteren Fall eine Steuergutschrift für die tatsächlich von der ausschüttenden Gesellschaft in ihrem Sitzstaat gezahlte Steuer erteilt wird –, sofern der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht höher ist als derjenige für Dividenden aus inländischen Quellen und die Steuergutschrift mindestens genauso hoch ist wie der im Mitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festzusetzenden Steuer.

Artikel 56 EG steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der Körperschaftsteuer befreien, während sie Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, an der sie weniger als 10 % der Stimmrechte hält, dieser Steuer unterwerfen, ohne dass der gebietsansässigen Gesellschaft eine Steuergutschrift für die tatsächlich von der ausschüttenden Gesellschaft in deren Sitzstaat entrichtete Steuer erteilt würde.

2.      Die Artikel 43 EG und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die Dividenden von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, ermöglichen, von der Körperschaftsteuervorauszahlung, die die erstgenannte Gesellschaft zu leisten hat, die von der letztgenannten Gesellschaft geleistete Körperschaftsteuervorauszahlung abzuziehen, während ein solcher Abzug im Fall einer gebietsansässigen Gesellschaft, die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, in Bezug auf die Steuer, die von der letztgenannten Gesellschaft auf die ausgeschütteten Gewinne in ihrem Sitzstaat gezahlt worden ist, nicht möglich ist.

3.      Die Artikel 43 EG und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die vorsehen, dass jede Entlastung, die einer gebietsansässigen Gesellschaft, die Dividenden aus ausländischen Quellen erhalten hat, für die im Ausland gezahlte Steuer gewährt wird, den Körperschaftsteuerbetrag verringert, mit dem sie die als Vorauszahlung entrichtete Körperschaftsteuer verrechnen kann.

Artikel 43 EG steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft ermöglichen, den als Vorauszahlung geleisteten Körperschaftsteuerbetrag, den sie nicht auf die von ihr für das betreffende Geschäftsjahr oder für frühere oder spätere Geschäftsjahre geschuldete Körperschaftsteuer anrechnen kann, auf gebietsansässige Tochtergesellschaften zu übertragen, damit diese ihn auf die von ihnen zu zahlende Körperschaftsteuer anrechnen können, es einer gebietsansässigen Gesellschaft jedoch nicht ermöglichen, diesen Betrag auf gebietsfremde Tochtergesellschaften zu übertragen, die in diesem Mitgliedstaat auf die dort erzielten Gewinne Steuern zahlen müssen.

4.      Die Artikel 43 EG und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die gebietsansässige Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus inländischen Quellen stammen, von der Körperschaftsteuervorauszahlung befreien, dagegen gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die als Vorauszahlung geleistete Körperschaftsteuer zurückerlangen können, dabei jedoch diese Gesellschaften zum einen verpflichten, die genannte Steuervorauszahlung zu leisten und dann deren Erstattung zu beantragen, und zum anderen keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten.

5.      Artikel 57 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass im Fall, dass ein Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember 1993 Rechtsvorschriften erlassen hat, die nach Artikel 56 EG verbotene Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern enthalten, und nach diesem Zeitpunkt Maßnahmen erlässt, die zwar ebenfalls eine Beschränkung dieses Kapitalverkehrs darstellen, im Wesentlichen jedoch mit der früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen, die Anwendung der letzteren Maßnahmen auf Drittländer nicht gegen Artikel 56 EG verstößt, sofern sie auf Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten angewandt werden. Beteiligungen an einer Gesellschaft, die nicht zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und dieser Gesellschaft erworben wurden und es dem Anteilseigner nicht ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen, können insoweit nicht als Direktinvestitionen angesehen werden.

6.      Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Gerichtsverfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte sicherstellen sollen, einschließlich der Qualifizierung der von den geschädigten Personen bei den nationalen Gerichten erhobenen Klagen sind mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten. Dieses Recht muss jedoch gewährleisten, dass die Einzelnen über einen effektiven Rechtsbehelf verfügen, der es ihnen ermöglicht, die zu Unrecht erhobene Steuer und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Steuer an den betreffenden Mitgliedstaat gezahlten oder von diesem einbehaltenen Beträge zurückzuerlangen. Sonstige Schäden, die einer Person aufgrund eines einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, muss dieser unter den in Randnummer 51 des Urteils vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) genannten Voraussetzungen ersetzen, was jedoch nicht ausschließt, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst werden kann.

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³
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
24. Juni 2010(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 90/435/EWG – Begriff des Steuerabzugs an der Quelle – Anwendung einer Abgabe von 5 % bei der Ausschüttung von Dividenden und der ‚Erstattung des Ausgleichszuschlags‘ durch eine italienische Tochtergesellschaft an ihre in den Niederlanden niedergelassene Muttergesellschaft nach einem bilateralen Abkommen“

In den verbundenen Rechtssachen C-338/08 und C-339/08

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=81383&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2521101

Rn. 25
Zitat
Im Übrigen ist der Begriff „Steuerabzug an der Quelle“ in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht auf bestimmte feststehende Arten innerstaatlicher Besteuerung beschränkt (vgl. Urteil Océ van der Grinten, Randnr. 46). Außerdem ist die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen (vgl. Urteil Océ van der Grinten, Randnr. 46).

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Vorbehaltlich insbesondere der vom vorlegenden Gericht entsprechend den Ausführungen in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Prüfung der Art der „Erstattung“ des in den Ausgangsverfahren streitigen „Ausgleichszuschlags“ durch eine italienische Gesellschaft an eine niederländische Gesellschaft nach Art. 10 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Italienischen Republik und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung der Steuerflucht, das am 8. Mai 1990 in Den Haag mit Zusatzprotokoll abgeschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass ein Steuerabzug wie der in den Ausgangsverfahren streitige, soweit er auf diese Erstattung angewendet wird, keine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung grundsätzlich verbotene Besteuerung von Gewinnausschüttungen an der Quelle ist. Sollte das vorlegende Gericht jedoch die Auffassung vertreten, diese „Erstattung“ des Ausgleichszuschlags sei nicht steuerlicher Art, würde ein Steuerabzug wie der in den Ausgangsverfahren streitige hingegen eine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 grundsätzlich verbotene Besteuerung von Gewinnausschüttungen an der Quelle darstellen.

2.      Sollte das vorlegende Gericht den in den Ausgangsverfahren streitigen Steuerabzug als Besteuerung von Gewinnausschüttungen an der Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung betrachten, könnte dieser Steuerabzug nur dann als in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie fallend angesehen werden, wenn zum einen das bilaterale Abkommen Vorschriften zur Beseitigung oder Minderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividendenausschüttungen enthielte und wenn zum anderen die Anwendung dieses Steuerabzugs die Wirkungen dieser Vorschriften nicht beseitigen würde; dies zu beurteilen obläge dem nationalen Gericht.

Wie eine nationale Abgabe klassifiziert ist, spielt für die unionsrechtliche Wertung also offenbar keine Rolle; die Tragweite der unionsrechtlichen Wertung ist aber erheblich, denn sie führt u. U. zur Nichtigkeit jener nationalen Regel, in der sich die nationale Abgabe begründet.

Beispiel dafür ist eine ältere EuGH-Entscheidung, die Deutschland betrifft und zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes führte; Link via EUR-Lex.

Urteil des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1999.
Eurowings Luftverkehrs AG gegen Finanzamt Dortmund-Unna.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Münster - Deutschland.
Dienstleistungsfreiheit - Gewerbesteuer - Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der Steuer - Ausnahme, die auf Mieter von Wirtschaftsgütern nicht anwendbar ist, deren Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und deshalb nicht steuerpflichtig ist.
Rechtssache C-294/97.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61997CJ0294&qid=1626537823502

Zitat
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Münster mit Beschluß vom 28. Juli 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:


Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG)4 steht nationalen Rechtsvorschriften über die Gewerbesteuer wie den im Ausgangsverfahren strittigen entgegen.
Die entsprechenden §§ wurden im Gewerbsteuergesetz daraufhin aufgehoben.

Rn. 4
Zitat
Es handelt sich dabei um eine Realsteuer, der jeder Gewerbebetrieb unabhängig von der Leistungsfähigkeit und den persönlichen Verhältnissen seines Inhabers unterliegt.
Unionsrechtlich wäre der Rundfunkbeitrag daher wohl als Realsteuer einzustufen? 5

Rn. 32
Zitat
Zunächst ist festzustellen, daß zwar der Bereich der direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, daß aber die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21).

Rn. 33
Zitat
Da das Leasing eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) darstellt, ist weiter darauf hinzuweisen, daß Artikel 59 EG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt, die darauf beruhen, daß der Dienstleistende in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht wird (Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 25, und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr.15).

Rn. 34
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung verleiht Artikel 59 EG-Vertrag zudem nicht nur dem Dienstleistenden selbst, sondern auch dem Empfänger der Dienstleistungen Rechte (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, und Svensson und Gustavsson). Eurowings kann deshalb als Leasingnehmerin Rechte aus dieser Bestimmung geltend machen.

Die Ausführungen in den Rnn. 33 und 34 sind auch in Rundfunkbelangen bedeutsam, denn die Veranstaltung von Rundfunk ist unionsrechtlich ebenfalls als Dienstleistung qualifiziert:

EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0

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4

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 56
(ex-Artikel 49 EGV)


Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.

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5

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 -> Definitionen statistischer Begriffe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35510.msg214799.html#msg214799

Zitat
4.79.
Die sonstigen direkten Steuern und Abgaben (D.59) umfassen

b) Kopfsteuern, die je Erwachsener oder je Haushalt, unabhängig von deren Einkommen und Vermögen, erhoben werden;


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2021, 02:33 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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