Da es sich bei diesem Regelwerk um eine Verordnung handelt, sind diese Definitionen zur nationalen Datenerhebung zwecks Statistik-Erfassung unmittelbar bindend.
Konsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01996R2223-20130701&lang1=DE&from=EN&lang3=DE&lang2=DE&_csrf=012e1602-721c-4fc6-95f6-a13557e4acb9Erwägungsgründe:(12)
Das durch diese Verordnung eingeführte System ersetzt allmählich alle anderen Systeme als Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gemeinschaft und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
(13)
Diese statistischen Ergebnisse müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz für alle Bürger zugänglich sein.
Nachstehend ausgewählte Definitionen mit etwaiger Relevanz für die Einstufung des ÖRR:
2.12.
Definition:
Eine institutionelle Einheit ist ein wirtschaftlicher Entscheidungsträger, der durch einheitliches Verhalten und Entscheidungsfreiheit bezüglich seiner Hauptfunktion gekennzeichnet ist. Eine gebietsansässige institutionelle Einheit sollte neben der Entscheidungsfreiheit in ihrer Hauptfunktion entweder über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, oder es sollte erforderlichenfalls aus wirtschaftlicher und juristischer Sicht möglich und sinnvoll sein, eine vollständige Rechnungsführung zu erstellen.
2.21.
Definition:
Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfaßt institutionelle Einheiten, deren Verteilungs- und finanzielle Transaktionen sich von jenen ihrer Eigentümer unterscheiden und die als Marktproduzenten (siehe 3.31, 3.32 und 3.37) in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (1).
(1) Marktordnungsstellen, die ausschließlich landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel kaufen, lagern und verkaufen, sind vereinbarungsgemäß im Sektor S.11 nachzuweisen (siehe die Fußnote zu 2.69).
2.68.
Definition:
Der Sektor Staat (S.13) umfaßt alle institutionellen Einheiten, die zu den sonstigen Nichtmarktproduzenten (siehe 3.26) zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, die sich primär mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen.
2.87.
Definition:
Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfaßt Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private sonstige Nichtmarktproduzenten (siehe 3.32) privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen, von etwaigen Verkaufserlösen abgesehen, aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates (1) sowie aus Vermögenseinkommen.
(1) Vom Staat finanzierte und kontrollierte Organisationen ohne Erwerbszweck werden dem Sektor Staat zugerechnet (siehe 2.69 b)).
4.30.
Definition:
Subventionen (D.3) sind laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union an gebietsansässige (1) Produzenten leisten, um den Umfang der Produktion dieser Einheiten, ihre Verkaufspreise oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflussen.
Sonstige Nichtmarktproduzenten können sonstige Produktionssubventionen nur erhalten, wenn ihre Zahlung in allgemeinen Vorschriften geregelt ist, die sowohl für Markt- als auch für Nichtmarktproduzenten gelten. Vereinbarungsgemäß werden auf sonstiger nichtmarktbestimmter Produktion (P.13) keine Gütersubventionen ausgewiesen.
(1) Die Institutionen der Europäischen Union gewähren Subventionen an gebietsansässige Einheiten in der gesamten EU.
4.36.
Definition:
Sonstige Subventionen (D.39) sind alle an gebietsansässige Produktionseinheiten gezahlten Subventionen, die nicht zu den Gütersubventionen zählen.
Sonstige Nichtmarktproduzenten können für die nichtmarktbestimmte Produktion sonstige Subventionen nur dann empfangen, wenn diese Unterstützungen aufgrund allgemeiner Regelungen, die für Markt- und Nichtmarktproduzenten gelten, gezahlt werden.
4.79.
Die sonstigen direkten Steuern und Abgaben (D.59) umfassen
b) Kopfsteuern, die je Erwachsener oder je Haushalt, unabhängig von deren Einkommen und Vermögen, erhoben werden;
Statistisch könnte der Rundfunkbeitrag nur hier erfasst werden, denn die anderen Kriterien passen nicht.
Es wird eine spannende Diskussion darüber haben dürfen, wo der ÖRR und die Zahlungen, die er erhält, tatsächlich einzugruppieren sind.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;