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Autor Thema: Beschluss des BVerwG 6 B 38.18 vom 25.01.2018 zum Rundfunkbeitrag  (Gelesen 3396 mal)

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Liebes Forum,

es gibt wieder einen neuen Beschluss des BVerwG 6 B 38.18 vom 25.01.2018 zum privaten Rundfunkbeitrag. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Schwerpunkt der Klage ist wohl Unionsrecht.

Das BVerwG hält die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in Bezug auf den Rundfunkbeitrag für nicht anwendbar!

Nachzulesen ist der Beschluss direkt beim BVerwG:
BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018 - 6 B 38.18
http://bundesverwaltungsgericht.de/de/250118B6B38.18.0

Zitat
RN 7
Die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), deren Art. 11 Abs. 1 (nicht Art. 4, wie vom Kläger angegeben) die Informationsfreiheit gewährleistet und deren Art. 21 Abs. 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta hier nicht eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 61 f.): Die Charta bindet die Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf das Rundfunkbeitragsrecht nicht vor. Insbesondere berührt die Beitragspflicht weder die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) noch die Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) oder die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Die Beitragspflicht verfolgt das Ziel, die Erfüllung der Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu gewährleisten. Sie stellt keine normative Einschränkung dieser Grundfreiheiten dar, weil sie ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für alle Personen im Inland, die Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV sind, gleichermaßen gilt. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Schlechterstellung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber deutschen Staatsangehörigen bestehen nicht. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schützen regelmäßig nicht davor, durch die Wohnungsinhaberschaft in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls für solche Regelungen, die nicht durch das Unionsrecht determiniert sind (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 62 unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - C-336/96 [ECLI:EU:C:1998:221], Gilly/Directeur des services fiscaux du Bas-Rhin -).


Edit "Bürger":
Unvollständigen Satz nach Rückmeldung ergänzt in
"Das BVerwG hält die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in Bezug auf den Rundfunkbeitrag für nicht anwendbar!"
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 13:40 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Für mich, rein persönlich, mal so gesehen, ist es unwichtig hoch drei, ob so oder so entschieden worden ist.
Der Mann ist zahlungswillig und nutzt vermutlich den Staatsfunk.
Wie jetzt gezahlt wird, ist absolut nebensächlich. (zumindest aus meiner Perspektive)
Ich betrachte es als ... .

Unser Problem ist, dass Nichtnutzer und ehemalige nur Radio-Hörer genötigt werden für üppige Zusatzrenten und anderweitige Gebührenverschwendung zu bezahlen.


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m
  • Beiträge: 436
Nachzulesen ist der Beschluss direkt beim BVerwG:
BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018 - 6 B 38.18
http://bundesverwaltungsgericht.de/de/250118B6B38.18.0

Keinem nationalen Gericht ist es erlaubt nach europäisches Recht seine eigene europäische Rechtssprechnung auszulegen. Hier in dem Fall nennt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) u.a. seine bisherigen eigenen Entscheidungsgründe (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16) zur europäischen Rechtsprechung und legt diese in Ihrem Sinne im Urteil aus.

Verstoß gegen die Normenkontrolle der EU. Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Revision für eine Unionsrechtliche Prüfung verworfen und verweist auf ein Rechtsprechnung des eigenen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hin. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 7 B 22.10 - juris Rn. 9).

Ein Gericht fällt ein Urteil und stützt rechtsabweisend nachfolgende Urteile auf dieses selbst zuvor getroffene Urteil, anstatt diese gezwungener durch höhere Gericht prüfen zu lassen. Toll - einfach toll diese Jecken beim BVerwG in Leipzig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 12:13 von DumbTV«

c
  • Beiträge: 873
Der Rundfunkbeitrag stellt europarechtlich eine Behilfe dar (Art. 107 AEUV). Damit ist EU-Recht einschlägig. Eine Beihilfe darf nicht gewährt werden, wenn sie gegen Vorschriften der EU verstößt. Auch die Art und Weise der Finanzierung der Beihilfe ist Bestandteil der Beihilfe. Das alles hat der EuGH mehrfach so entschieden.

Das den Richtern des BVerwG klarzumachen, dürfte aussichtslos sein. Dazu reicht es bei denen nicht, wie die Qualität ihrer Urteile nahelegt. Sie wollen EU-Recht auch nicht verstehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 12:14 von DumbTV«

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Zitat
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta hier nicht eröffnet ist
Einspruch; der Anwendungsbereich ist mit der ersten in das nationale Rundfunkrecht eingearbeiteten EU-Bestimmung eröffnet. -> Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und allen anderen, die in den Rundfunkverträgen namentlich benannt sind.

1x mehr nicht berücksichtigt -> EuGH C-260/89 zu Art. 10 EMRK.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 764
Zitat
1x mehr nicht berücksichtigt -> EuGH C-260/89 zu Art. 10 EMRK.
Noch ein Punkt: ARTE ist Teil des deutschen öff-rechtl. Rundfunks und ist ein reiner EU-Sender, arbeitet nach EU-Recht. Somit wird durch ARTE automatisch der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet.


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l

lex

  • Beiträge: 223
Zitat
Erfüllung der Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu gewährleisten
klassisch? .. was heißt das? und betrifft das dann tatsächlich nur den Rundfunk über Sendefrequenzen?

Gibt das BVerwG hier nicht eine Steilvorlage, dass der derzeitige Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr den "klassischen" Auftrag erfüllt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 02:07 von Bürger«

  • Beiträge: 7.285
Somit wird durch ARTE automatisch der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet.
Die es aber im Grunde ja gar nicht benötigt, wenn man sich auf die EMRK fixiert? Die ist ja gemäß Art. 6 EUV auch EU-Recht, und Art. 10 EMRK ist mit Art. 11 Charta, für unsere Zwecke, als nahezu identisch anzusehen:

Art. 10 EMRK, verbindliche englische Version:
Zitat
ARTICLE 10
Freedom of expression
1. 
Everyone  has  the  right  to  freedom  of  expression.  This  right 
shall include freedom to hold opinions and to receive and impart
information  and  ideas  without  interference  by  public  authority 
and  regardless  of  frontiers.  This  Article  shall  not  prevent  States 
from requiring the licensing of broadcasting, television or cinema
enterprises.
2. 
The  exercise  of  these  freedoms,  since  it  carries  with  it 
duties  and  responsibilities,  may  be  subject  to  such  formalities, 
conditions, restrictions or penalties as are prescribed by law and
are necessary in a democratic society, in the interests of national
security,  territorial  integrity  or  public  safety,  for  the  prevention 
of  disorder  or  crime,  for  the  protection  of  health  or  morals,  for 
the protection of the reputation or rights of others, for preventing
the  disclosure  of  information  received  in  confidence,  or  for 
maintaining the authority and impartiality of the judiciary.

Art. 11 Charta, englische Version, des Vergleiches wegen.

Zitat
Article 11

Freedom of expression and information

1.   Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.

2.   The freedom and pluralism of the media shall be respected.

Der wesentliche Part ist bei beiden gleich:

without interference by public authority


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
  • Beiträge: 236
Das scheint das BVerwG aber nicht zu interessieren. Ist doch wie so oft:
Es wird behauptet, dass es nicht gilt und basta.
Warum es nicht gelten soll wird nicht begründet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 13:41 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

c
  • Beiträge: 1.025
Zu dem o.g. Urteil ...

http://bundesverwaltungsgericht.de/de/250118B6B38.18.0

... so insgesamt und auch speziell zu diesem im Bsl. genannten Absatz (Rn. 5)...:

Zitat
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf die in dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 - 5 T 121/17 u.a. - enthaltenen Vorlagefragen und deren Begründung für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die angebliche Verwendung von Beitragsgeldern zur Schaffung eines DVB-T2-Übertragungswegs nur für deutsche Sender oder die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Sender, ihre Forderungen selbst zu titulieren und unmittelbar eintreiben zu lassen können, mit Unionsrecht vereinbar sind, ist schon nicht erkennbar, dass diese Fragen im konkreten Fall entscheidungserheblich sind.

... wie könnte man jetzt begründen, dass "das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise" überschritten hat[1] - und damit gegen die Vorlagepflicht verstieß - indem es die vom Kläger gestellten Fragen (und die übrigen erhobenen Einwände) für nicht entscheidungserheblich hielt?

... kann jemand vielleicht einen Textvorschlag formulieren? Ich denke, es ist absehbar, dass dieses o.g. Urteil in künftigen fiktiven Urteilsbegründungen (VG) zitiert werden wird. Wie könnte man dem begegnen?

Sorry, falls mein Gedanke / diese Frage irgendwie daneben ist.

[1]  vgl.
BVerfG 14.12.17,2 BvR 1872/17: Verfahren auszusetzen bei EuGH-Drittverfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26016.msg164120.html#msg164120


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

 
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