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Autor Thema: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?  (Gelesen 60076 mal)

G
  • Beiträge: 1.548
Ich finde nur das Abo.

Geht mir genauso.


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m

mb1

  • Beiträge: 285
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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

g

gvw

  • Beiträge: 70
Wie könnte sich ein etwaiger Kläger die Ausführungen zu Eigen machen und in einer etwaigen Verhandlung nutzen? Durch Zitate?
Oder könnte ein etwaiger Kläger die ganze Schrift in doppelter Ausführung vorab ans VG senden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2018, 19:30 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
Oder könnte ein etwaiger Kläger die ganze Schrift in doppelter Ausführung vorab ans VG senden?
Es wird hier im Forum sicher keine Unterstützung dafür geben, die Arbeit eines anderen als Eigenes auszugeben, ohne daß von diesem Anderen die explizite oder allgemeine Erlaubnis dafür vorliegt.

Oder wurde Dein oben zitierter Satz nur falsch verstanden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2018, 19:30 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Also anders herum betrachtet: Warum vergleicht Herr Dr. Sprißler (meine Hochachtung!!!) die Unabhängigkeit der ÖRR ausgerechnet mit der Unabhängigkeit der Richter ?!
Das findet seine Ursache wohl in der Tatsache, dass die angeblich zwingend notwendige "staatsferne" Finanzierung - also ohne auf Mittel aus dem Fiskus zurückzugreifen - der letzte Strohhalm ist, an den sich der Moloch (Rundfunk) klammert.

Dass der Strohhalm nicht reißt liegt einfach daran, dass der Moloch so fett geworden ist, dass er gar nicht mehr untergehen kann. Aber damit schweife ich von der Antwort ab:

Im ersten Rundfunkurteil, BVerfGE 12, 205 (Details mit Link und Randnummer zur direkten Auffindung z.B. hier:
Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg165137.html#msg165137)
wird zwar klargestellt, dass eine Organisation durch Anstalten des öffentlichen Rechts nicht verfassungsmäßig geboten ist (sondern z.B. eine Staatsaufsicht für die Rundfunk-Firmen vergleichbar zur Versicherunsgaufsicht auch möglich wäre), aber dieses Urteil ist aktiv vergessen worden.

Und die obige Feststellung lässt sich ganz praktisch und kurz zusammenfassen, wenn man die Finanzierung der Richterschaft betrachtet: ihr wird höchste Unabhängigkeit nachgesagt, bekommt ihr Geld aber aus dem Fiskus. Und darum würde das natürlich auch mit dem ÖRR funktionieren, wenn subskriptionsmodellbasierte private Firmen unter Staatsaufsicht nicht gewünscht sind. Wer die deutschen Richter für Unabhängig hält, kann am Bestand des öffentlich rechtlichen Rundfunks nicht festhalten. Der ÖRR kann aus Steuer finanziert werden. Natürlich nur theoretisch, denn keine halbwegs funktionale Persönlichkeit würde den nutzlosen Moloch des Überflusses, den ÖRR, mit soviel Steuergeld ausstatten wollen. Wie lange bestünde wohl eine Regierung, die 8+3(*)=11 Mrd. EUR pro Jahr für Radio und Fernsehen locker macht, aber trotz maroder Straßen, fehlender Parkplätze und zunehmender Pendlerzahlen keine 12 Mrd. pro Jahr für einen komplett freien ÖPNV übrig hat? ...  ::)

Dr. Oggelbecher

(*) „Wir brauchen Geld, Geld und noch mal Geld!“
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25991.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2018, 17:47 von DumbTV«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Einen Kommentar zum Artikel von Matthias Sprißler gibt es inzwischen auch auf wohnungsabgabe.de unter

Rundfunkbeitrag Aktuelles 17.02.2018
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20180217.html

Hier drei Auszüge:

Zitat von: Harald Simon
[Der Artikel von Herrn Sprißler] reiht sich damit in eine lange Liste von Publikationen ein, die die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages aufzeigen [...]
Zitat von: Harald Simon
beleuchtet die Widersprüche zu dem Grundgesetzartikel 2, 3, 5, 20, 70 sowie der fehlenden Zustimmung der EU Kommission [...]
Zitat von: Harald Simon
[...] Was nicht passt, wird ignoriert, unter anderem auch der Umstand, dass die EU selbst den Rundfunkbeitrag schon im Dezember 2015 als Steuer klassifiziert hat (Inventory of the methods, procedures and sources used for the compilation of deficit and debt data and the underlying government sector accounts according to ESA2010 - Germany***), wie auf Seite 129 des Berichts zu lesen ist:
„The radio and TV charge paid under this new scheme has to be considered as tax payment according to ESA2010.”
***Direkt-Link zu vorgenannter Quelle (PDF, 170 Seiten, ~2,5MB):
http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/7110762/DE-EDP-Inventory-201512.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2018, 19:27 von Bürger«

g

gvw

  • Beiträge: 70
@pinguin
Nein nicht ausgeben als wäre es eigenes Geschriebenes.

Andere Vorschreiber @roggi* erwähnten, dass etwaige Kläger dieses Schreiben als Waffe einsetzen könnten... aber WIE ??

Ich habe nach Registrierung den Artikel für 7 Euro auf Beck-Online freigeschaltet und konnte ihn ausdrucken. Das lohnt sich mMn. für alle Kläger, es kann allen neuen und laufenden Klagen beigefügt werden - natürlich in doppelter Kopie. Die zahlreichen Beweise sind erdrückend.

Edit DumbTV:
Zitat ergänzt


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wie könnte sich ein etwaiger Kläger die Ausführungen zu Eigen machen und in einer etwaigen Verhandlung nutzen? Durch Zitate?
Oder könnte ein etwaiger Kläger die ganze Schrift in doppelter Ausführung vorab ans VG senden?

Man kann selbstverständlich kurze Zitate von Dr. Sprißler verwenden, um die eigene Position zu unterstreichen. Auch kann man seine Argumente inhaltlich aufbereitet verwenden, z. B. So: "auch der Richter am LG Tübingen Dr. Sprißler sieht in seinem Artikel zum Rundfunkbeitrag {1} Kollisionen mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht. Im RBStV werden die diplomatischen Vertretungen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit. Gemäß des Wiener Übereinkommens sind Botschaften und Konsulate von Steuern befreit, nicht jedoch von Zahlungen, für die eine Gegenleistung geboten wird. Die EU betrachtet den 'Beitrag' als Steuer." Dazu noch Hinweis auf die genutzte Quelle {1} in der Fußnote und gut ist. Das Gericht kann den gesamten Artikel sicher in der eigenen Bibliothek einsehen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2018, 19:53 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 3.997
Wenn Person A den (im Original erhaltenen oder in Bibliotheken erhältlichen) Text vollständig zitiert, sollte das auch kein Problem sein. Eine ausführliche Quellenangabe sollte reichen. Gegebenenfalls - falls Person A denkt, dass das nicht geht - einfach beim Urheber nachfragen.

Wichtig ist dann der Einleitungssatz, welcher ausdrücken sollte, dass sich Person A den
"nachfolgenden Inhalt zu eigen macht, weil ..."
Gründe könnten sein: Zeit, Mangel an rechtlicher Vertretung, dass Person A das (u.a. auch wegen fehlender juristischer Qualifikation) mit eigenen Worten auch nicht besser ausdrücken könnte, die Darstellung des Sachverhalts so als zutreffend angesehen wird usw.

Dann der Zitat-Block und wichtig:
Nicht als Anlage, sondern in den Klageinhalt noch vor der Unterschrift. Das ist wichtig, weil alles vor der Unterschrift gelesen werden sollte (vom Beklagten sowie auch vom Gericht) - so jedenfalls die Aussage eines Anwalts in einem kürzlichen diesbezüglichen Gespräch.
Zusätzlich bietet es sich an, einige Stellen besonders hervorzuheben.


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Grüazi!

IMHO ist es geschickter, die passenden Punkte zum eigenen Vortrag in Widerspruch und bisheriger Klage zu nehmen, neu zu formulieren und die Texte der Fußnoten zu zitieren oder anzuhängen. Damit kann man a) noch ein paar Punkte übrig lassen für die nächste Klage b) bleibt der Name "Dr. Sprißler" außen vor.

Punkt b) ist wichtig, damit die VGs nicht hektische rote Pickel vom Namen bekommen, sondern sich mit dem Argument beschäftigen.

Punkt a) ist wichtig (eigentlich noch wichtiger!), da es immer (noch) ein nächstes Mal gibt: eine nächste Instanz, ein nächster Festsetzungsbescheid. Ich würde also diese tolle Argumentationshilfe nicht auf einen Schlag abfackeln wollen.

Hinzu käme, wenn die Schweizer am 4.3. hinreichend für NoBillag stimmen, könnte man zusätzlich sowas mit rein schreiben: "Die Schweizer sind offensichtlich mündige Bürger und dürfen selbst entscheiden, wie lange soll hier in Deutschland noch der Wille des Volkes durch Politik und Justiz ignoriert werden?"

Hop Schwyz!
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

n
  • Beiträge: 88
Und wie, meint ihr, ist zu zitieren aus dem Anhang des vom BVerfG am 30.08.2017 verschickten 600-seitigen Dokuments?

Vgl. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207


Zitate kenntlich machen? Verfasser benennen? -- ich bitte um hilfreiche Meinungen.

[Was halten die dortigen Verfasser eigentlich davon, dass ihre Ideen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich wurde? Hat dafür jemand seinen job verloren? Gibt es Schadensersatzforderungen? --- aber das sind Themen die nicht in diesen Thread gehören.]


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P
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Gar nicht zitieren, sondern 2x ausdrucken als Anlage, dann einen Einleitungssatz dazu und die 9 Fragen ins Zitat setzen, inklusive dem Satz, wo von den Anlagen gesprochen wird. Danach sollte noch ein Satz zu der Anzahl der minimal bekannten Verfassungsbeschwerden folgen. Wollte man etwas vertiefen, dann Auszüge heranziehen und jeweils auf die Seitenzahl der 664 Seiten verweisen. Dazu empfiehlt es sich, diese beim Ausdrucken mit zusätzlichen Seitenzahlen zu versehen. Mangels nachschlagbarer
Quelle, welche man korrekt angeben könnte, kann/muss beim Zitieren die Anlage selbst als Quelle herhalten.


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p

px3

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Ein wirklich sehr schöner Artikel.
Das EU-Recht kommt mir ein wenig zu kurz, aber eine mir bekannte Person X hatte dies ja schon umfangreich in seiner Klagebegründung aufgeführt.


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  • Beiträge: 88
Gar nicht zitieren, sondern 2x ausdrucken als Anlage, ...

Diese Diskussion wird nunmehr fortgeführt unter:

Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg166570.html#msg166570


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U
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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Meine Lieblingsstellen:

(Seite 2 PDF oben)
Zitat
"Eine Übertragbarkeit der BVerfG-Entscheidungen zur Rundfunkgebühr auf den Beitrag ist nicht nur wegen des Wechsels von der gerätebezogenen Gebühr zum wohnungsgebundenen „Beitrag“ nicht möglich, sondern auch wegen grundlegender Veränderungen gegenüber den tatsächlichen Feststellungen von 1986:
(...) Aus dem nationalen dualen System wurde ein multiples und globales System (SAT TV), speziell im hinzugekommenen Internet, in dem sich nicht nur Angebote privater Sender, der Presse und weiterer Anbieter finden, sondern nun auch der Landessender (Fußnote: SWR-Staatsvertrag 1997: nur TV/Hörfunk; neu im Vertrag 2013: Internet (§ 3); danach war der PC kein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, sondern die Sender besetzten das neue Medium)."

(Seite 6 PDF unten)
Zitat
"Die Live-Übertragung von spielerischen Treffen zweier privater Sportvereine oder die Entlohnung eines über Herdplatten springenden Showmasters gehört aber zweifelsfrei nur insoweit in den Schutzbereich, als darüber berichtet wird."

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 17:52 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

 
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