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Autor Thema: Rundfunkbeitrag: Er will zahlen - aber nicht so wie es der BS gern hätte  (Gelesen 16060 mal)

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Mitteldeutsche Zeitung, 11.02.2018

Rundfunkbeitrag
Er will zahlen - aber nicht so wie es der Beitragsservice gern hätte


Zitat
-    Ein Journalist zieht im Streit um seinen Rundfunkbeitrag vor den Verwaltungsgerichtshof in Kassel.
-    Doch es geht ihm nicht um das System öffentlicher-rechtlicher Medienfinanzierung.
-    Nach eigenen Worten will er das Bargeld retten.

Kassel/Frankfurt - Norbert Häring will zahlen - allerdings nicht so wie es der Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Medien gern hätte. Der 55-jährige Journalist und Autor aus Frankfurt am Main will seinen Rundfunkbeitrag bar begleichen. Dafür zieht er am Dienstag (13. Februar) vor den Verwaltungsgerichtshof in Kassel. (AZ 10 A 2929/16)

Seit 2015 streitet Häring für das Recht auf Barzahlung. Damals widerrief er seinen Bankeinzug für den Rundfunkbeitrag und berief sich auf das Bundesbankgesetz. Das besagt: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ […]
Zitat
„Es kann nicht sein, dass der Staat Geld herausgibt und dann sein eigenes Geld nicht annehmen will“
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.mz-web.de/panorama/rundfunkbeitrag-er-will-zahlen---aber-nicht-so-wie-es-der-beitragsservice-gern-haette-29659446


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Sehr schön! Wenn auch nur als reine, unkommentierte dpa-Meldung (...vielleicht aber auch besser so).

(Man darf gespannt sein, was JP bei Ippen daraus zu machen (nicht) weiß...)


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Guten TagX!

Ahhh! Da iss er wieder der GEZ-Coin! Nicht zu verwechseln mit dem Bitcoin!

RICHTLINIE 2009/110/EG, link:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:267:0007:0017:de:PDF

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, Link:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/114/1811495.pdf

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG), Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/ZAG.pdf

ZAG! Weg mit dem GEZ-Coin!

"Staatfernes GEZ-Finanzministerium"? GEZ-E-Geld? Mexikanische Pilze gefressen?
Zeit das ihr GEZ-Fuzzis mal rechtlich in den Fernseher zurückgetreten werdet!

 :)




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Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG), Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/ZAG.pdf

Zitat
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.7.2017 I 2446 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 15 Abs. 4 dieses G am 13.1.2018 in Kraft getreten. Die §§ 45 bis 52 sowie der § 55 treten gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G 18 Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in Kraft.
Zitat
§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Zahlungsdienstleister sind
1. 
Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2
bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);

Zitat
§ 2
Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Als Zahlungsdienste gelten nicht
1. 
Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen

Da keine Bargeldzahlung vorliegt, ist der BS ein Zahlungsdienstleister.

Zitat
§ 10
Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.

Eine Erlaubnis benötigt also jeder Zahlungsdienstleister, der nicht selbst ein Zahlungsinstitut ist.

Hat der BS die Erlaubnis der Bundesanstalt?

Dazu dann auch das Thema:

Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22732.msg149114.html#msg149114



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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ahhh! Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße.

Der ist auch nicht schlecht:

Zitat
§ 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

Absatz 1:

10. 
Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die
a) 
für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,

b) 
für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder

Absatz 2:
Übt ein Unternehmen eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b aus und überschreitet der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von 1 Million Euro, hat es diese Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen und in einer Beschreibung der angebotenen Dienstleistung anzugeben, welche Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b in Anspruch genommen wird. Auf Grundlage dieser Anzeige entscheidet die Bundesanstalt, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b vorliegen. Entspricht die Tätigkeit des Unternehmens nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b, setzt die Bundesanstalt es hiervon in Kenntnis.

1 Millionen in 12 Monaten? Peanuts!!!! Wir reden von Milliarden!!!!!!!

Egal! Es besteht / bestand Anzeigepflicht für den BeitraXservus bei der Bundesanstalt!

ZAG!
BeitraXservus weGEZaubert!

GEZ-Coin 17,50 im Monat?
ZAG!
heimGEZahlt!

Abrakadabra simsalabim! Der BeitraXservus ist dahin!


 :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: ich bezweifle, dass der BS ein Zahlungsdienstleister im Sinne der zitierten Regeln ist. Er übernimmt nämlich keine entsprechenden Leistungen für Dritte, sondern ist ausschließlich mit dem Inkasso für die ihn tragenden LRA befasst. Der BS ist zudem ein juristisches Nichts. Ein Zahlungsdienstleister kann und muss aber ein Unternehmen sein, dass sich selbst vertreten kann.

In diesem Thread geht es zudem um Herrn Härings Einsatz für Bargeld am Beispiel des sogn. Rundfunkbeitrags, nicht um den vermeintlichen oder tatsächlichen Status des BS. Mit der Weigerung Bargeld anzunehmen hat der BS gar nichts zu tun. Diese "Regel" ist in den Satzungen der LRA verankert. Es ist den Politikern offenbar entgangen, dass sich ÖR-Rundfunkanstalten mit der Satzungsermächtigung zum "Ersatzgesetzgeber" aufschwingen, weil anders als zu GEZ Zeiten der sogn. RBStV jeden Bürger, nicht nur Gerätebesitzer betrifft. Dass eine behördliche Untergliederung eines Bundeslandes ein Bundesgesetz misachten will und Verwaltungsgerichte dies mit haarsträubenden Begründungen als zulässig zurecht biegen wollen, ist einer von vielen juristischen Skandalen rund um den ÖRR, der offenbar bei den VG sakrosankt ist.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 11:18 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Bildquelle: http://up.picr.de/26969482wn.png

Finanzmarktwelt.de, 12.02.2018

Gegen den Rundfunkbeitrag mit Guerilla-Taktik?
Ab morgen vor Gericht!


Zitat
Es haben sich schon unendlich viele Menschen am Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ-Gebühr) die Zähne ausgebissen. Mit der plumpen Argumentation, dass man ARD & ZDF ja gar nicht schaue, komme man nicht weiter. Der Rundfunkbeitrag ist zu zahlen, fertig aus. Das ist geltende Rechtsprechung. Ändern könnten das nur die zuständigen Ministerpräsidenten der Bundesländer, die gemeinsam über den Rundfunkbeitrag und desse Höhe entscheiden. Aber von denen ist keine Meinungsänderung zu erwarten.

Also könnte man die Milch sauer machen? Mit einer Art Guerilla-Taktik versuchen die Gebühreneintreibung von ARD & ZDF komplizierter zu gestalten? Natürlich wollen wir an dieser Stelle als treue Staatsbürger nicht dazu aufrufen den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen. Zahlungspflicht ist Zahlungspflicht! Hierzulande kommt man ja sogar ins Gefängnis, wenn man sich weigert Fernsehen zu bezahlen, dass man gar nicht konsumieren möchte. Selbst wenn man keinen Fernseher besitzt, muss man trotzdem ins Gefängnis, wenn man die Zahlung verweigert – denn die Zahlungspflicht ist an die Wohnung gebunden! […]

Welch ein Wahnsinn! Aber gut. Was bleibt noch übrig? Zahlreiche Bürger haben immer wieder versucht ihren Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen. […]

Weiterlesen auf:
https://finanzmarktwelt.de/gegen-den-rundfunkbeitrag-mit-guerilla-taktik-dieser-kniff-wird-morgen-vor-gericht-verhandelt-80972/


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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@pinguin: ich bezweifle, dass der BS ein Zahlungsdienstleister im Sinne der zitierten Regeln ist. Er übernimmt nämlich keine entsprechenden Leistungen für Dritte, sondern ist ausschließlich mit dem Inkasso für die ihn tragenden LRA befasst. Der BS ist zudem ein juristisches Nichts. Ein Zahlungsdienstleister kann und muss aber ein Unternehmen sein, dass sich selbst vertreten kann.

Nur weil sich ein "Etwas" als "nicht rechtsfähig" bezeichnet, muss es nicht so sein.

Ein Ladendieb kann ja auch behaupten, dass er keine Straftat begeht, nur weil er Ware ohne zu bezahlen mit nach Hause nimmt. Der Straftatbestand des Dienstahls dürfte dennoch erfüllt sein, auch wenn gerichtlich darüber nicht entschieden wurde.

Helau
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2018, 17:08 von Bürger«

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Maßgeblich für die "Nichteigenschaft Zahlungsdienstleister" ist nicht die Rechtsfähigkeit, sondern daß der Belästigungsservice angeblich ein Teil der Rundfunkanstalt ist und somit nicht für Dritte handelt.


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Gegen den Rundfunkbeitrag mit Guerilla-Taktik? Ab morgen vor Gericht!

Mein Bekannter F. hat mir gerade mitgeteilt, dass er die dortige Kommentarfunktion (ohne weitere, nervige Anmeldung) nutzen durfte... :-)
https://finanzmarktwelt.de/gegen-den-rundfunkbeitrag-mit-guerilla-taktik-dieser-kniff-wird-morgen-vor-gericht-verhandelt-80972/#comment-41236


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Den Gedanken könnte man durchaus mal aufnehmen...
Nur weil sich ein "Etwas" als "nicht rechtsfähig" bezeichnet, muss es nicht so sein....
...auch wenn man auf den ersten Blick der Auffassung vom doc zuneigen würde:

@pinguin: ich bezweifle, dass der BS ein Zahlungsdienstleister im Sinne der zitierten Regeln ist. Er übernimmt nämlich keine entsprechenden Leistungen für Dritte, sondern ist ausschließlich mit dem Inkasso für die ihn tragenden LRA befasst. Der BS ist zudem ein juristisches Nichts. Ein Zahlungsdienstleister kann und muss aber ein Unternehmen sein, dass sich selbst vertreten kann.

Einem fiktiven Besucher fallen folgende Fragen ein (er möchte bzgl der ersteren aber den Herrschaften vom Etablissement keinen Traffic bescheren & fragt bzgl. 1 deshalb hypothetisch):

1. Haben die hochwohledlen Herrschaften vom sogenannten Beitragsservice nicht doch entgegen ihrer Selbstbeschreibung als "nicht rechtsfähig"  trotzdem eine USt-ID angegeben? Spräche eine solche in dem Fall nicht dafür, dass dieses "nicht rechtsfähig" auch wieder nur ein fauler Taschenspielertrick ist? Was wäre dann in praxi relevanter - die Selbstbeschreibung, oder die Tatsachen (vgl. Doc Sprißler im entsprechenden Verfahren aus 2015  in Bezug auf die Selbstbeschreibung des SWR als Unternehmen, seine in keiner Weise Behördencharakter aufweisenden Strukturen und seine dennoch gleichzeitige Erhebung des Anspruchs auf Behördenstatus, wenn es den Herrschaften in den Kram passte)?

Dazu auch:

2. Aus Berlin speziell - so meint sich der fiktive Besucher jedenfalls zu erinnern - waren doch in Bezug auf die Vollstreckbarkeit als vom vermeintlichen Schuldner unwirksam / nichtig eingestufte Vollstreckungsersuchen mehrfach gerichtliche Einlassungen dergestalt zu hören, diese bezögen - ungeachtet des (infolge nicht rechtswirksamer Ermächtigung) nicht vorliegenden Behördenstatus der die jeweiligen Vollstreckungsersuchen abfassenden Stelle - ihre Rechtskraft schlicht aus deren öffentlich / praktisch dokumentiertem Willen, als "Behörde" zu handeln. Und auch der sogenannte "Beitragsservice" wird ja wie berichtet immer wieder gerichtlich als zu amtlichem Handeln befugte Stelle ausgegeben? Wie sieht es da mit dem Gegensatz von Selbstbeschreibung und vorfindbaren, entgegenstehenden Tatsachen aus?

3. Man erinnere sich an die netten "Bescheide" - Widerspruch, Festsetzung und was immer sonst - vom "Etablissement", die vor 2 - 3 Jahren hier häufig Gegenstand der Betrrachtung waren, wo sich ja jeweils ein- bzw. zwei ein-und dieselben Mitarbeiter des Etablissements gleichzeitig als Mitarbeiter von gleich 16 Rundfunkanstalten ausgegeben hatten? Könnten sich die von @Adonis aufgeworfene Fragestellung betr. von dieser Seite Anhaltspunkte ergeben?



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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich muss mich wohl doch einmal selbst zitieren:

...  ich bezweifle, dass der BS ein Zahlungsdienstleister im Sinne der zitierten Regeln ist. Er übernimmt nämlich keine entsprechenden Leistungen für Dritte, sondern ist ausschließlich mit dem Inkasso für die ihn tragenden LRA befasst.

Erst zusätzlich weise ich dann noch darauf hin, dass der BS nicht rechtsfähig ist. Es ist m. E. nicht sinnvoll sich auf diesen Nebenaspekt zu konzentrieren. Zumal es um dies Thema gar nicht geht, sondern um den Streit um Bargeld und die Pflicht dieses anzunehmen. Herr Häring kämpft auch nicht gegen den BS, der ist gar nicht involviert, sein Prozessgegner ist der Hessische Rundfunk. Und er kämpft gegen die Ignoranz der VG, die behaupten, der Gesetzgeber habe es versäumt die Befreiung des ÖRR von der Barzahlungspflicht zu beschließen. Wir kennen kein Richterrecht, es sei denn das BVerfG legt Regeln fest, z. B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein untergeordnetes VG in einem Kaff namens Frankfurt a. M.  setzt jedenfalls nicht Bundesrecht außer Kraft.
Herrn Häring geht es vor allem darum, dass weltweit versucht wird Bargeld durch Buchgeld zu ersetzten, und dass die Reihe der Befürworter der Abschaffung illustre Namen aufweist, z. B. Bill Gates, diese Interessen haben, die sicher nicht identisch sind mit den ahnungslosen Zeitgenossen, die meinen, nur weil sie EC oder Kreditkarte nutzen, wäre Bargeld für sie nicht von Wert. Mit der hier vor allem vertretenen Gegnerschaft zur Rundfunkfinanzierung hat es Herr Häring m. W. überhaupt nicht. Im Gegenteil hat er "Beiträge" für den HR nicht-rückholbar durch Hinterlegung gezahlt. Der HR hat den Nerv, weigert sich das Geld abzuholen und verlangt dies ernstlich ein zweites Mal. Und die Krönung sind die ignoranten Richter am VG FFm mit abenteuerlichen Formulierungen zum Bundesbankgesetz.

M. Boettcher


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[...] Im Gegenteil hat er [Norbert Häring] "Beiträge" für den HR nicht-rückholbar durch Hinterlegung gezahlt. Der HR hat den Nerv, weigert sich das Geld abzuholen und verlangt dies ernstlich ein zweites Mal. Und die Krönung sind die ignoranten Richter am VG FFm mit abenteuerlichen Formulierungen zum Bundesbankgesetz.

Eine bessere Gelegenheit für den HR und vor allem die VGsbarkeit, sich derart selbst "vorzuführen", wird's in nächster Zeit wohl kaum noch 'mal geben. Ist schon einmalig... ;-)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
13.02.2018


Quelle:  http://spiegel.media/uploads/Logos/LogosNEU/partnerlogo_heise_205x100.jpg

Rundfunkbeitrag: Richter sehen kein Recht auf Barzahlung

Zitat
Bürger haben keinen Anspruch, Rundfunkbeiträge bar zu bezahlen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Dienstag entschieden und die Klage des Frankfurter Journalisten und Autors Norbert Häring abgelehnt. Der Hessische Rundfunk als Gläubiger sei nicht verpflichtet, Barzahlung zu akzeptieren, erklärten die Richter. Sie bestätigten damit ein Urteil aus erster Instanz. Der VGH ließ aber ausdrücklich den Gang zum Bundesverwaltungsgericht zu.

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Rundfunkbeitrag-Richter-sehen-kein-Recht-auf-Barzahlung-3967944.html

M. Boettcher


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