Die Voraussetzungen sind bei Person A allesamt bereits eingetreten
Ist sich Person A sicher, dass die Voraussetzung tatsächlich gegeben sind? Es könnte ja sein, dass es sich nur um Feststellungsbescheide handelt, welche keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Das ist wahrscheinlich immer genau dann der Fall, wenn die Bescheide über eine reine Feststellung einer Schuld nicht hinausgehen, es also an einem Leistungsgebot mangelt.
Diese Dokumente sind nicht der Auftrag, wie diese sonst an die GV erteilt werden.
Der Auftrag sieht hier anders aus.
In diesem Antrag werden Anlagen bezeichnet. Wurden diese in Kopie auch durch Person A erhalten? Im Nichtfall könnte Akteneinsicht Person A in die Lage versetzen zu erkennen aus welchen Bescheiden\Titeln hier vollstreckt werden soll.
Soweit erkennbar richtet sich dieser Auftrag an Kreditinstitute, das ist angekreuzt, unten wird jedoch nur eines ausgeführt.
Es ist nicht erkennbar, dass dieser Auftrag an weitere verteilt wurde, respektive müsste Person A davon Kenntnis bekommen.
Soweit erkennbar geht das nur an die benannten Kreditinstitute, welche zudem eine Erklärung nach
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.htmlabgeben sollen.
Zivilprozessordnung
§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;4.ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und5.ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
Es sieht so aus, als könnte der Drittschuldners diese Erklrärung nicht abgeben, wenn Person A kein Kunde bei dem Kreditinstitute ist.
Person A müsste also in Erfahrung bringen ob andere Kreditinstitute bezeichnet wurden. Ist das nicht der Fall, dann passiert an dieser Stelle wahrscheinlich nichts weiter.
Es sieht so aus, als wäre der GV hier nur als Bote genutzt worden. Zu klären ist ob der GV zusätzlich andere Aufträge bekommen hat.
Oder ob der GV das Kreditinstitut im Auftrag ermittelt und dem Gläubiger übermittelt hat, wobei es "ehr" so aussieht, als würde der BR die Kontopfändung auf Grund bekannter Kontodaten direkt versuchen.