Laut den Angaben im Flyer benimmt der BS sich wie ein Unternehmen und beruft sich darauf die Auftragsdaten deshalb speichern zu dürfen. Es ist ein Geschäftsverhältnis zu stande gekommen das Sie selbst auslösen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen. Aber BS ist ja ein Inkassounternehmen in der Ausgestaltung was sie behaupten, sich anmassen alles speichern zu dürfen.
Jetzt steht ja im Flyer beginnend auf Seite 2 was alles verarbeitet wird. Also kann man Auskunft über alle Punkte verlangen.
Auf Seite 3 beginnend stehen Informationen zu Daten der Zweckbindung. Gerade diese Informationen der Daten wurden vom BS bisher in keiner Weise bei einer Auskunftsanfrage heraus gegeben.
Beispiel - Abwicklung der gesamten Korrespondenz mit der betroffenen Person - sprich die Informationen die von GIM im automatischen Datenverfahren erzeugt werden. Also kann man bei einer Auskunftsabfrage alle diese Punkte zur Auskunft abfragen. Sprich man bereitet ein Schreiben auf und nennt diese Punkte explizit. Mit dem Flyer hat der BS ja schon Auskunft gegeben, dass er die Daten hat, also kann ich Auskunft davon verlangen. Man kann denen dann schon gewaltig einheizen.
Insgesamt ist das ganze RF-Beitragssystem eine Vorratsdatenspeicherung von der Datenerfassung, egal woher die Daten kommen bis zum letzten Cent der Abrechnung und der strafrechlichen Verfolgung. Dass kann nicht alles in der Größenordnung in einer Hand liegen z.B. bei einer LRA oder dem BS selbst wenn denen Daten zustehen.
Ich bin z.B. befreit bis 2020 und ich stelle mir jetzt die Frage, ob ich die Löschung durchsetzen könnte.
Denn im RBStV steht ja drin, wenn ich mich wieder anmelden muss. Aber solange ich befreit bin berufen Sie sich darauf, dass Sie meine Daten auf Grund der Verarbeitung speichern dürfen.
Auf jeden Fall sehe ich das sehr kritisch an, dass die LRA's und der BS nach der EU-DSGVO sowohl seine Vorgaben als auch seine Kontrolle selbst durchführt. Damit ist eine neutrale Kontroll- und Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen.
Jetzt muss man sehen was in Karlsruhe passiert. Die Eingaben von Dr. Sprißler beim EuGH beinhaltete nicht den Datenabgleich und auch nicht den Datenschutz nach der DSGVO. Herr Dr. Sprißler hat natürlich gut getan nicht alles in einem Topf zu werfen, so wie es Ermano Geuer bei der Popularklage in Bayern gemacht hat.
Aber von Vorteil könnten die in der DSGVO angekündigten Strafen sein (bis zu 4% vom Umsatz), dass sich vielleicht der eine oder andere Rechtsanwalt etwas von den Geld bei Gericht holen könnte, wenn er sich hinsetzt und das ganze unter die Lupe nimmt nach dem It und DS-Recht. Das war ja bisher in der EU-Richtline 95/46EU nicht der Fall, dass Strafen bei Verstößen verhängt werden konnten. Deshalb hat das auch keinen Rechtsanwalt interessiert. Gerade bei Verstößen gibt es viele Rechtsanwälte die inzwischen nur das Internet durchfischen und davon ganz gut Leben können.