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Autor Thema: "Gesperrte" Meldeadressen - Ausstiegsmöglichkeiten  (Gelesen 875 mal)

Z
  • Beiträge: 1.526
Ausgehend von diesem Beitrag:

[...]
Ankunft von Geflüchteten aus der Ukraine so unbürokratisch wie möglich gestaltet
Um den Geflüchteten aus der Ukraine die Ankunft in Deutschland zu erleichtern, tat der Beitragsservice sein Möglichstes. Da ukrainische Kriegsgeflüchtete in der Regel von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind und in Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich keine Anmeldepflicht zum Rundfunkbeitrag besteht, sperrte der Beitragsservice etwa die Anschriften von Flüchtlingsunterkünften, um zu verhindern, dass Geflüchtete im Rahmen etablierter Prozesse automatisiert zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht angeschrieben werden. Zudem erweiterte der Beitragsservice sein fremdsprachiges Angebot auf rundfunkbeitrag.de. Alle relevanten Informationen zum Rundfunkbeitrag für Geflüchtete finden sich dort seit März 2022 nicht nur auf Deutsch und Englisch, sondern auch in ukrainischer Sprache.[...]

Habe ich folgende These:
Es gibt physikalisch vorhandene Adressen, an die keine Klärungsschreiben gehen, keine Beiträge erhoben werden, keine Post zugestellt wird etc.
Das werden nicht nur Flüchtlingsheime sein. Es könnten Hotels, Krankenhäuser Friedhöfe oder Regierungsgebäude oder Botschaften sein.
Wenn sich böse Boykotteure also vom Beitragsservice abmelden mit Umzug in die Botschaft von Botswana (oder eben ein größeres Flüchtlingsheim), dann geht erst gar keine Post raus, die zurückgehen kann...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2023, 10:00 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.176
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Weiterer Hinweis:
§ 3 Abs. 2 RBStV:
Zitat
Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind,
4. Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben,
5. Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hospizen,
6. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
7. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-3


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
  • Beiträge: 1.526
Ja! Das hätte man aber dann erst mit dem Klärungsschreiben oder im Widerspruchsverfahren an der Backe gehabt. Wenn aber der BS von sich aus bereits "Nichtautomatismen" hat, dann könnte das jemand auch ausnutzen...


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