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Autor Thema: Frist für Verfassungsbeschwerde bei Bescheid ohne Rechtsmittelbehelf  (Gelesen 2378 mal)

s
  • Beiträge: 6
Person A hat nach über einem Jahr (!) einen ablehnenden Widerspruchsbescheid für einen Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid erhalten, dem jegliche Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Der Bescheid des "Beitragsservice", handschriftlich unterschrieben mit "i.V. Frau O......", wirkt so ausgestellt, als solle beim Empfänger der Eindruck entstehen, als sei ein Rechtsbehelf sinnlos und sofortige Vollstreckung nicht mehr abwendbar. Dem Bescheid ist eine Presse-Erklärung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner Entscheidung dazu beigefügt und Hinweise auf bislang verlorene Verfahren.


Frage ist nun: Gilt bei fehlendem Rechtsbehelf immer noch die Ein-Monats-Frist für das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde? Eine Frist von einem Jahr würde Einiges an zeitlichen Druck rausnehmen.

Bisherige Antwort nach eigener Recherche: Ja. Ich bitte um Bestätigung oder Widerlegung mit Quellen-Angabe.


Grundannahme dabei: Rangfolge der Rechtsquellen¹. Sofern das BVerfGG zum Verfassungsrecht gehört und das liegt nahe, ist dieses gegenüber der VwGO höherrangig.

[1] http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/r/rangfolge-der-rechtsquellen/

Nach VwGO § 58 würde eine Frist von einem Jahr für das einlegen eines Rechtsbehelf gelten. Laut Webseite des BVerfG handelt es sich bei der Verfassungsbeschwerde um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Demnach würde eine Frist von einem Jahr gelten.

Laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) §93 jedoch gilt eine Frist von einem Monat und da steht nichts von einer Ausnahme-Regelung bei fehlendem Rechtsbehelf. Falls BVerfGG höher rangiert als VwGO, dann gilt die Frist von einem Monat.

PS: Ich konnte nicht auf

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

antworten. Daher ein neuer Thread.

Danke,


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2018, 13:00 von Uwe«

P
  • Beiträge: 4.011
Bitte den Bescheid Seite für Seite nochmal lesen. Die Rechtsbelehrung ist nicht auf einer Rückseite oder einem extra Blatt sondern irgendwo im Fließtext und wird durch Absatz getrennt mit Fettschrift eingeleitet und ist relativ kurz.


Ein Widerspruchsbescheid wird zumeist auch mit "Widerspruchsbescheid" überschrieben, sollte das fehlen, dann könnte es, wenn tatsächlich keine Rechtsbelehrung zu finden ist, noch um eine Mitteilung handeln. Ist das auch nicht der Fall so würde eine Frist sich verlängern auf ein Jahr, ab dem Start wo die Frist beginnen würde. Zu beachten sei dabei, das sehr wahrscheinlich nur die richtige Zustellungsart es schafft den Lauf der Frist zu starten. Jedoch unabhängig davon die Gegenseite einfach weiter machen würde, somit zu langes warten von Nachteil sein kann.


Ebenfalls zu beachten ist, das die Gegenseite eine Verfassungsbeschwerde nicht interessiert und es trotzdem dazu führen kann, dass der Vollzug fortgesetzt wird, eben weil das Bundesverfassungsgericht nicht zum Instanzenzug gehört. Gewöhnlich würde die Gegenseite den Vollzug ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aussetzen in den Fällen, dass Anfechtungsklage erhoben wird, bzw. wenn die Intendanz nochmals mit dem Antrag auf Aussetzung konfrontiert wird.

Ebenso könnte Widerspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung eingelegt werden, also falls Person A so einen Antrag gestellt hat.

Zum Verständnis, der erste Widerspruch richtete sich gegen einen Bescheid.

Der Antrag auf Aussetzung ist ein eigenständiger Vorgang. Es bedarf dazu eines Bescheid mit Rechtsbelehrung. Fehlt die Rechtsbelehrung zur Ablehnung, dann ist Widerspruch möglich.

Zu prüfen ist also ob die Rechtsbelehrung eines Widerspruchsbescheid ebenfalls für die Ablehnung des Antrags für Aussetzung gilt. Das könnte bestritten werden, weil damit das Vorverfahren für diesen Antrag unterlaufen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2018, 14:00 von PersonX«

n
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Ist denn der Brief normal gekommen oder als Einschreiben, gelber Brief oder sonstwie behördlich zugestellt?

Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg150362.html#msg150362

Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182


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s
  • Beiträge: 6
Bitte den Bescheid Seite für Seite nochmal lesen. …

Danke. Ich hab die Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich nicht gesehen. Sie war auf einer Seite, die ich versehentlich überblättert hab. Fett gedruckt ist sie nicht. Damit hat sich der Thread erledigt. Sorry, für den unnötigen Wirbel.


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G
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Der Antrag auf Aussetzung ist ein eigenständiger Vorgang. Es bedarf dazu eines Bescheid mit Rechtsbelehrung. Fehlt die Rechtsbelehrung zur Ablehnung, dann ist Widerspruch möglich.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer fiktiven Personan den Intendanten nach ganz gewöhnlichem Widerspruchsbescheid der LRA auf den Feststellungsbescheid wurde nicht einmal bearbeitet bzw. beschieden; ergo liegt auch keine Rechtsbehelfsbelehrung vor. Worauf bezieht die fiktive Person sodann einen Widerspruch?



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Danke. Ich hab die Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich nicht gesehen. Sie war auf einer Seite, die ich versehentlich überblättert hab. Fett gedruckt ist sie nicht. Damit hat sich der Thread erledigt. Sorry, für den unnötigen Wirbel.

Kurze Frage an alle die hier wertvolle Beiträge geliefert haben, aber sich doch nun geklärt hat, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt, meine Frage:

Soll der Thread noch erhalten bleiben oder kann er gelöscht werden?



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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