Bitte den Bescheid Seite für Seite nochmal lesen. Die Rechtsbelehrung ist nicht auf einer Rückseite oder einem extra Blatt sondern irgendwo im Fließtext und wird durch Absatz getrennt mit Fettschrift eingeleitet und ist relativ kurz.
Ein Widerspruchsbescheid wird zumeist auch mit "Widerspruchsbescheid" überschrieben, sollte das fehlen, dann könnte es, wenn tatsächlich keine Rechtsbelehrung zu finden ist, noch um eine Mitteilung handeln. Ist das auch nicht der Fall so würde eine Frist sich verlängern auf ein Jahr, ab dem Start wo die Frist beginnen würde. Zu beachten sei dabei, das sehr wahrscheinlich nur die richtige Zustellungsart es schafft den Lauf der Frist zu starten. Jedoch unabhängig davon die Gegenseite einfach weiter machen würde, somit zu langes warten von Nachteil sein kann.
Ebenfalls zu beachten ist, das die Gegenseite eine Verfassungsbeschwerde nicht interessiert und es trotzdem dazu führen kann, dass der Vollzug fortgesetzt wird, eben weil das Bundesverfassungsgericht nicht zum Instanzenzug gehört. Gewöhnlich würde die Gegenseite den Vollzug ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aussetzen in den Fällen, dass Anfechtungsklage erhoben wird, bzw. wenn die Intendanz nochmals mit dem Antrag auf Aussetzung konfrontiert wird.
Ebenso könnte Widerspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung eingelegt werden, also falls Person A so einen Antrag gestellt hat.
Zum Verständnis, der erste Widerspruch richtete sich gegen einen Bescheid.
Der Antrag auf Aussetzung ist ein eigenständiger Vorgang. Es bedarf dazu eines Bescheid mit Rechtsbelehrung. Fehlt die Rechtsbelehrung zur Ablehnung, dann ist Widerspruch möglich.
Zu prüfen ist also ob die Rechtsbelehrung eines Widerspruchsbescheid ebenfalls für die Ablehnung des Antrags für Aussetzung gilt. Das könnte bestritten werden, weil damit das Vorverfahren für diesen Antrag unterlaufen wird.