Dazu kam heute folgendes Schreiben vom VG:
"in richterlichem Auftrag wird mitgeteilt, der Antragsgegner hat Ihr Beitragskonto mahn- und sollausgesetzt und die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden ausgesetzt. Ihrem Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" fehlt deshalb das Rechtsschutzbedüfnis. "
Sie erhalten Gelegenheit den Antrag bis 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären.
Anbei war ein Abdruck eines Schreibens vom BS:
" Wir teilen mit, dass- ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage-bis zum ertinstanzlichen Abschluss des Klageverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf von 2 Jahren seit Rechtshängigkeit zu Az folgende Maßnahmen umgesetzt wurden:
1. Das streitgegenständliche Beitragskonto ist mahn- und sollausgesetzt, sodass vorerst keine Zahlungserinnerungen oder Beitragsbescheide ergehen
2. Die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden ist einstweilen ausgesetzt.
Der Eilantrag ist damit erledigt. Die Gegenseite möge überlegen, den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder aus Kostengründen zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl, v. 03.12.2015-7AS 152585)
Wird nun ausschliesslich dieser Antrag auf Aussetzung gemeint, oder soll damit auch die Klage zurück genommen werden? Welche Kostengründe sind denn gemeint?
Person X ist leicht verwirrt, was diese ganze Situation angeht.....macht es Sinn trotz Sperre des Beitragskontos zu klagen? Der Widerspruchbescheid ist halt eingegangen und hat Person X gezwungen sich wieder zu rühren.......Es bleibt spannend!!
LG und Danke
moin,
es geht nur um den Eilantrag, nicht um die Klage im Gesamten.
imho würde eine Person X hier bis zum Nimmerleinstag auf einen Aussetzungsbescheid warten - der ergeht sicher nicht, wenn das Gericht schon ein entsprechendes Schreiben vorliegen hat und es zur Kenntnis an den Kläger weiterreicht - das ist Teil der Prozessökonomie, dass nicht jeder jedem mehrfach jedes schreibt.
Eine Person X kann jederzeit beim zuständigen VG in Bayern anrufen und sich den Unterschied erklären lassen. Im wesentlichen wird die Antwort wie folgt ausfallen: wenn der Antrag (und natürlich nicht die gesamte Klage)
für erledigt erklärt wird, werden die Kosten (bzw. gemeint ist die Entscheidung wer es zahlen muss) vom Gericht festgelegt - dies geschieht u.a. mit der Abwägung, ob die Klage im Hauptverfahren Erfolgsaussichten hat oder nicht. einfacher gesagt: da quasi alle Klagen gegen Beitragsbescheide (oder hier wohl: Beitragsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids) von den Klägern verloren werden, werden i.d.R. auch die Kläger zur Zahlung herangezogen. Theoretisch jedoch ist hier zuerst mal offen, wer von den beteiligten Parteien zahlen muss.
wird der Antrag zurückgenommen, bleiben die Kosten auf Seite des Klägers, werden jedoch entweder ensprechend geringer oder fallen ganz weg. Auf diesen Umstand bezieht sich die Textpassage "die Gegenseite möge überlegen.. blabla... "
wie schon ein Mitschreiber erwähnt, scheint die Streitwertfestsetzung und der resultierende Kostenansatz extrem hoch - üblicherweise sollten das etwa 200 Öcken sein, wenn es um 700 € geht.
Die Streitwertfestsetzung von 5000 sind entweder ein Hinweis darauf, dass das Gericht sich nicht nur an den vorliegenden Bescheiden orientiert sondern es auch fiktiv in die Zukunft hochrechnet (ist eher unwahrscheinlich, kam aber auch schon vor) - oder eher, dass in der Klage Anträge enthalten sind die aus dem Streitwertkatalog rausfallen und daher mit einem so hohen Wert bemessen werden.
im wesentlichen könnten dies sog. Feststellungsanträge sein, bsp. dem Gericht wird aufgetragen, festzustellen, dass zwischen Kläger und Beklagtem kein Rechtsverhältnis besteht, oder bsp. der Antrag festzustellen dass das Zwangsanmeldeverfahren des BS nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. oder ähnliches
grüsse