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Autor Thema: Zweite Klage gegen BR am VG München BS setzt technische Sperre  (Gelesen 3069 mal)

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  • Beiträge: 12
Hallo wir befinden uns im schönen Bayern,

nachdem 2016 noch Person X und ihr Partner Person Y beide den Kampf aufgenommen haben (zwei Gerichtsverfahren) und beide verloren haben, hat der BS Person Y inzwischen befreit (eine Erklärung, dass der Fall erledigt ist liegt vor).

also bleibt nun noch Person X.......

alles war ruhig, keine Festsetzungsbescheide und sonstiges mehr! Die Ruhe war herrlich bis zum 22.12.2017 als ein Postbeamter die Treppen hochgehastet kam und einen Widerspruchbescheid für Person X gegen Unterschrift aushändigte. Insgesamt 4 Widersprüche (alle aus 2016) in einem werden zurückgewiesen....und auch vermerkt, dass gegen einen Festsetzungsbescheid nicht widersprochen wurde, obwohl Person X sich recht sicher ist....aber...naja.....

Nun war Person X während der Feiertage recht busy, hat sich nicht rechtzeitig mit der Option auseinandergesetzt, dass eine Klage vor dem BVerG auch möglich wäre. Person X hat also wider Klage beim VG München eingereicht.

Am 2.1.2018 (Datiert) hat Person X dann wieder Mal eine Mahnung vom BS erhalten mit einer Forderung von 709,38 Euro.
Am 5.1.2018 (Datiert) hat Person X dann ein Schreiben erhalten, dass die Zahlung zum 15.1. fällig sei.

Am 23.1. schreibt das VG München mit einer Streitwertfestsetzung von 5000€, also 438€ Vorkasse.

Natürlich hat Person X auch Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Dazu kam heute folgendes Schreiben vom VG:

"in richterlichem Auftrag wird mitgeteilt, der Antragsgegner hat Ihr Beitragskonto mahn- und sollausgesetzt und die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden ausgesetzt. Ihrem Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" fehlt deshalb das Rechtsschutzbedüfnis. "

Sie erhalten Gelegenheit den Antrag bis 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären.

Anbei war ein Abdruck eines Schreibens vom BS:
" Wir teilen mit, dass- ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage-bis zum ertinstanzlichen Abschluss des Klageverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf von 2 Jahren seit Rechtshängigkeit zu Az folgende Maßnahmen umgesetzt wurden:

1. Das streitgegenständliche Beitragskonto ist mahn- und sollausgesetzt, sodass vorerst keine Zahlungserinnerungen oder Beitragsbescheide ergehen
2. Die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden ist einstweilen ausgesetzt.

Der Eilantrag ist damit erledigt. Die Gegenseite möge überlegen, den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder aus Kostengründen zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl, v. 03.12.2015-7AS 152585)



Wird nun ausschliesslich dieser Antrag auf Aussetzung gemeint, oder soll damit auch die Klage zurück genommen werden? Welche Kostengründe sind denn gemeint?
Person X ist leicht verwirrt, was diese ganze Situation angeht.....macht es Sinn trotz Sperre des Beitragskontos zu klagen? Der Widerspruchbescheid ist halt eingegangen und hat Person X gezwungen sich wieder zu rühren.......Es bleibt spannend!!


LG und Danke

Edit "Markus KA":
Thema wurde zur Präzisierung angepasst.
 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 23:18 von Markus KA«

K
  • Beiträge: 2.239
[..]
nachdem 2016 noch Person X und ihr Partner Person Y beide den Kampf aufgenommen haben
[..]
hat der BS Person Y inzwischen befreit (eine Erklärung, dass der Fall erledigt ist liegt vor).

also bleibt nun noch Person X.......
[..]

Damit sollte Person Y die Sache aber nicht auf sich beruhen lassen!?

Fordere an:
a) einen negativen "Festsetzungsbescheid"
b) eine Bestätigung der Beitragskontolöschung
c) eine Bestätigung über die Löschung der dem BS vorliegenden Daten.

Erst wenn das alles vorliegt ist (aus meiner Sicht) für Person Y die Angelegenheit endgültig erledigt.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

r
  • Beiträge: 37
Hallo Freunde,

mir erscheint die Kostenfestsetzung im Bezug auf den Streitwert zu hoch.

Freunde von uns waren auf der öffentlichen Jahreshauptversammlung des BR.

Da haben sich einige Mitglieder über den 0% Anteil der Klagen in Bayern unterhalten.



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1
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Ein entfernter Bekannter arbeitet in der Finanzverwaltung (das sind die, die auch keiner mag, sich aber an die AO halten und mit den FG´s und dem BFH noch Gerichte im Nacken haben, die im Zweifel für den Bürger entscheiden), wo sehr viel mit technischen Sperren gearbeitet wird. Zum Hintergrund: diese Sperrvermerke (es gibt da auch sehr unterschiedliche) bewirkt nichts anderes, als das für die Dauer des Vermerks keine maschinellen Erinnerungen, Mahnungen etc. versandt werden. Diese Sperre kann jederzeit (absichtlich oder unabsichtlich) gelöscht werden. Dies ist immer dann (und nur dann) sinnvoll, wenn es zB einen Änderungsbescheid geben soll und ggf. überschneidungszeiträume oder Fehlzeiten bei den (Zahlungs-)fristen bestehen oder ähnliches. Also ein internes Hilfsmittel. Es gibt weder einen Rechtsanspruch auf das setzen noch das löschen einer Sperre. Im Rechtsmittelverfahren hat sie definitiv nichts zu suchen!
Die Sperre hat also keinerlei rechtliche Bindungswirkung.
Insbesondere zu beachten ist, das die Sperren (zumindest in geschilderter Behörde) automatisch ablaufen. Der Hinweis "längstens 2 Jahre" lässt vermuten, dass dies auch hier der Fall ist. Sollte also das Verfahren sich länger hinziehen, gibt's wieder Bettelbriefe weil ich mir schwer vorstellen kann, das irgend jemand beim BS sich ein in 2 Jahren belegenes Datum mit dem Vermerk "Sperre für X läuft aus" in seinem Kalender vermerkt hat.

Die Aussetzung der Vollziehung wird üblicherweise beschieden, gleiches gilt für die Aufhebung. Dies ist als rechtsverbindlich. Die Frage ist also, hat X einen Aussetzungebescheid erhalten (vom BS oder indirekt vom VG weiter geleitet). Solange ich da nichts in den Händen habe, würde ich da nichts machen.
Sollte der BS/BR dir einen solchen Bescheid zukommen lassen, kannst du diesen Antrag auf Aussetzung zurück nehmen, nicht die Klage an sich. Die ist nämlich die Grundlage für die Aussetzung.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2018, 16:21 von 118AO«

g
  • Beiträge: 181

Dazu kam heute folgendes Schreiben vom VG:

"in richterlichem Auftrag wird mitgeteilt, der Antragsgegner hat Ihr Beitragskonto mahn- und sollausgesetzt und die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden ausgesetzt. Ihrem Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" fehlt deshalb das Rechtsschutzbedüfnis. "

Sie erhalten Gelegenheit den Antrag bis 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären.

Anbei war ein Abdruck eines Schreibens vom BS:
" Wir teilen mit, dass- ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage-bis zum ertinstanzlichen Abschluss des Klageverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf von 2 Jahren seit Rechtshängigkeit zu Az folgende Maßnahmen umgesetzt wurden:

1. Das streitgegenständliche Beitragskonto ist mahn- und sollausgesetzt, sodass vorerst keine Zahlungserinnerungen oder Beitragsbescheide ergehen
2. Die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden ist einstweilen ausgesetzt.

Der Eilantrag ist damit erledigt. Die Gegenseite möge überlegen, den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder aus Kostengründen zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl, v. 03.12.2015-7AS 152585)



Wird nun ausschliesslich dieser Antrag auf Aussetzung gemeint, oder soll damit auch die Klage zurück genommen werden? Welche Kostengründe sind denn gemeint?
Person X ist leicht verwirrt, was diese ganze Situation angeht.....macht es Sinn trotz Sperre des Beitragskontos zu klagen? Der Widerspruchbescheid ist halt eingegangen und hat Person X gezwungen sich wieder zu rühren.......Es bleibt spannend!!


LG und Danke

moin,

es geht nur um den Eilantrag, nicht um die Klage im Gesamten.

imho würde eine Person X hier bis zum Nimmerleinstag auf einen Aussetzungsbescheid warten - der ergeht sicher nicht, wenn das Gericht schon ein entsprechendes Schreiben vorliegen hat und es zur Kenntnis an den Kläger weiterreicht - das ist Teil der Prozessökonomie, dass nicht jeder jedem mehrfach jedes schreibt.

Eine Person X kann jederzeit beim zuständigen VG in Bayern anrufen und sich den Unterschied erklären lassen. Im wesentlichen wird die Antwort wie folgt ausfallen:  wenn der Antrag (und natürlich nicht die gesamte Klage) für erledigt erklärt wird, werden die Kosten (bzw. gemeint ist die Entscheidung wer es zahlen muss) vom Gericht festgelegt - dies geschieht u.a. mit der Abwägung, ob die Klage im Hauptverfahren Erfolgsaussichten hat oder nicht. einfacher gesagt: da quasi alle Klagen gegen Beitragsbescheide (oder hier wohl: Beitragsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids) von den Klägern verloren werden, werden i.d.R. auch die Kläger zur Zahlung herangezogen. Theoretisch jedoch ist hier zuerst mal offen, wer von den beteiligten Parteien zahlen muss.
wird der Antrag zurückgenommen, bleiben die Kosten auf Seite des Klägers,  werden jedoch entweder ensprechend geringer oder fallen ganz weg.  Auf diesen Umstand bezieht sich die Textpassage "die Gegenseite möge überlegen.. blabla... "

wie schon ein Mitschreiber erwähnt, scheint die Streitwertfestsetzung und der resultierende Kostenansatz extrem hoch - üblicherweise sollten das etwa 200 Öcken sein, wenn es um 700 € geht.
Die Streitwertfestsetzung von 5000 sind entweder ein Hinweis darauf, dass das Gericht sich nicht nur an den vorliegenden Bescheiden orientiert sondern es auch fiktiv in die Zukunft hochrechnet (ist eher unwahrscheinlich, kam aber auch schon vor) - oder eher, dass in der Klage Anträge enthalten sind die aus dem Streitwertkatalog rausfallen und daher mit einem so hohen Wert bemessen werden.
im wesentlichen könnten dies sog. Feststellungsanträge sein, bsp.  dem Gericht wird aufgetragen, festzustellen, dass zwischen Kläger und Beklagtem kein Rechtsverhältnis besteht, oder bsp. der Antrag festzustellen dass das Zwangsanmeldeverfahren des BS nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. oder ähnliches

grüsse


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"in richterlichem Auftrag wird mitgeteilt, der Antragsgegner hat Ihr Beitragskonto mahn- und sollausgesetzt und die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden ausgesetzt. Ihrem Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" fehlt deshalb das Rechtsschutzbedüfnis. "

Sie erhalten Gelegenheit den Antrag bis 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären.

Anbei war ein Abdruck eines Schreibens vom BS:
" Wir teilen mit, dass- ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage-bis zum ertinstanzlichen Abschluss des Klageverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf von 2 Jahren seit Rechtshängigkeit zu Az folgende Maßnahmen umgesetzt wurden:

1. Das streitgegenständliche Beitragskonto ist mahn- und sollausgesetzt, sodass vorerst keine Zahlungserinnerungen oder Beitragsbescheide ergehen
2. Die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden ist einstweilen ausgesetzt.

Der Eilantrag ist damit erledigt. Die Gegenseite möge überlegen, den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder aus Kostengründen zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl, v. 03.12.2015-7AS 152585)



Wird nun ausschliesslich dieser Antrag auf Aussetzung gemeint, oder soll damit auch die Klage zurück genommen werden? Welche Kostengründe sind denn gemeint?
Person X ist leicht verwirrt, was diese ganze Situation angeht.....macht es Sinn trotz Sperre des Beitragskontos zu klagen? Der Widerspruchbescheid ist halt eingegangen und hat Person X gezwungen sich wieder zu rühren.......Es bleibt spannend!!


LG und Danke

moin,

es geht nur um den Eilantrag, nicht um die Klage im Gesamten.

imho würde eine Person X hier bis zum Nimmerleinstag auf einen Aussetzungsbescheid warten - der ergeht sicher nicht, wenn das Gericht schon ein entsprechendes Schreiben vorliegen hat und es zur Kenntnis an den Kläger weiterreicht - das ist Teil der Prozessökonomie, dass nicht jeder jedem mehrfach jedes schreibt.

Eine Person X kann jederzeit beim zuständigen VG in Bayern anrufen und sich den Unterschied erklären lassen. Im wesentlichen wird die Antwort wie folgt ausfallen:  wenn der Antrag (und natürlich nicht die gesamte Klage) für erledigt erklärt wird, werden die Kosten (bzw. gemeint ist die Entscheidung wer es zahlen muss) vom Gericht festgelegt - dies geschieht u.a. mit der Abwägung, ob die Klage im Hauptverfahren Erfolgsaussichten hat oder nicht. einfacher gesagt: da quasi alle Klagen gegen Beitragsbescheide (oder hier vermutlich: Beitragsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids)  von den Klägern verloren werden, werden i.d.R. auch die Kläger zur Zahlung herangezogen. Theoretisch jedoch ist hier zuerst mal offen, wer von den beteiligten Parteien zahlen muss.
wird der Antrag zurückgenommen, bleiben die Kosten auf Seite des Klägers,  werden jedoch entweder ensprechend geringer oder fallen ganz weg.  Auf diesen Umstand bezieht sich die Textpassage "die Gegenseite möge überlegen.. blabla... "

wie schon ein Mitschreiber erwähnt, scheint die Streitwertfestsetzung und der resultierende Kostenansatz extrem hoch - üblicherweise sollten das etwa 200 Öcken sein, wenn es um 700 € geht.
Die Streitwertfestsetzung von 5000 sind entweder ein Hinweis darauf, dass das Gericht sich nicht nur an den vorliegenden Bescheiden orientiert sondern es auch fiktiv in die Zukunft hochrechnet (ist eher unwahrscheinlich, kam aber auch schon vor) - oder eher, dass in der Klage Anträge enthalten sind die aus dem Streitwertkatalog rausfallen und daher mit einem so hohen Wert bemessen werden.
im wesentlichen könnten dies sog. Feststellungsanträge sein, bsp.  dem Gericht wird aufgetragen, festzustellen, dass zwischen Kläger und Beklagtem kein Rechtsverhältnis besteht, oder bsp. der Antrag festzustellen dass das Zwangsanmeldeverfahren des BS nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. oder ähnliches

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Moin, den Streitwert hatte ich auch, ich hatte vergessen die Festsetzungsbescheide(ca 740,00€) mitzuschicken und dann legt das  Gericht eine Pauschale fest, eben die 5000,00 €.....
Ich habe aus diversen Gründen die Klage als erledigt erklärt und anschließend um eine Kostenreduzierung gebeten (die Bescheide mit der Klage-Erledigung hingeschickt) und musste um die 70,00€ bezahlen (#)


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@ kuddeldaddel, danke, das erklärt die hohe Festsetzung. Die Festsetzung habe ich auch nicht mitgeschickt. Das sind so die Fehler, die einem als Laien passieren. Vielleicht haben sie ja ein Nachsehen.

LG


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person X hat also wider Klage beim VG München eingereicht.

Am 2.1.2018 (Datiert) hat Person X dann wieder Mal eine Mahnung vom BS erhalten mit einer Forderung von 709,38 Euro.
Am 5.1.2018 (Datiert) hat Person X dann ein Schreiben erhalten, dass die Zahlung zum 15.1. fällig sei.

Natürlich hat Person X auch Aussetzung der Vollziehung beantragt.

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Der Eilantrag ist damit erledigt. Die Gegenseite möge überlegen, den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder aus Kostengründen zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl, v. 03.12.2015-7AS 152585)

Wird nun ausschliesslich dieser Antrag auf Aussetzung gemeint, oder soll damit auch die Klage zurück genommen werden? Welche Kostengründe sind denn gemeint?
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In der Tat es ist etwas verwirrend, auch deswegen, weil sich das VG wohl mit einem "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO" beschäftig, für das es eigentlich nicht zuständig ist, bzw. an den BR gerichtet ist. Im Zweifelsfalle hätte das VG beim Antragsteller rückfragen müssen, an wen der Antrag gerichtet sei.

Anderst wäre es, wenn man Antrag auf Rechtschutz gestellt hat, dann wäre es ein Antrag mit dem sich das VG beschäftigen muss.

Möglicherweise sollte Person X noch einmal Rücksprache mit dem Gericht halten, um zu klären an wen der Antrag gestellt war.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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