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Autor Thema: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft  (Gelesen 40435 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Südwestrundfunk droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft

Das Unternehmen, der Radiosender und die Anstalt des öffentlichen Rechts, der Südwestrundfunk hat sich in Baden-Württemberg wohl zur Aufgabe gemacht, Bürgerinnen und Bürgern, gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, mit der Zwangsvollstreckung, d.h. der Vermögensauskunft, mit einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und Zwangshaft zu drohen.

Aus einer Zwangsabgabe wird die Zwangsvollstreckung und endet mit einer Zwangshaft.

Unter anderem heißt es gemäß § 7 Satz 1 VwVG-BW:
"Der Vollstreckungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, Gewalt anzuwenden."

Erst folgt eine Mahnung mit dem uns bekannten Satz:

„Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution.“

dann landet die Vorladung des Gerichtsvollziehers zur Vermögensauskunft im Briefkasten.

Nachdem der Südwestrundfunk bereits seinen Zwangsbeitragskritikern, wie dem Betreiber von GEZ-boykott.de René Ketterer mit der Zwangsvollstreckung gedroht hat, Dr. Sprißler Richter am LG Tübingen mit einem Befangenheitsantrag konfrontiert hat, nachdem dieser gesetzeskonform eine Vorlage beim EuGH nach Artikel 267 AEUV  eingereicht hat, schreckt das Unternehmen und Radiosender auch nicht davor zurück, gegen Verfassungsbeschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer Zwangsvollstreckung vorzugehen.

Am 24.11.2017 wurde der Südwestrundfunk via Email durch den beauftragten Rechtsanwalt eines Verfassungsbeschwerdeführers darüber informiert, dass der Kläger die Verfassungsbeschwerde einlegen wird:
Zitat
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 23.11.2017.
Hierin wird erwähnt, dass der VGH Baden-Württemberg den Antrag auf Zulassung der Berufung  abgelehnt hat. Dieses ist zwar zutreffend. Jedoch hat Herr XXXX mich am 21.11.2017 beauftragt, gegen diesen Beschluss u. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes die Verfassungsbeschwerde zu erheben. Das Baden-Württemberg  Zustimmungsgesetz zum RBStV ist verfassungswidrig. Aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes kann von Herrn XXXX keine Zahlung gefordert werden."

Am 21.12.2017 wurde die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angenommen.

Am selben Tag, den 21.12.2017, wurde die Vorladung des Gerichtsvollziehers dem Verfassungsbeschwerdeführer zugestellt.

Man stellt sich die Frage:
Wie dringend benötigt der Südwestrundfunk den Zwangsbeitrag, dass er schon Verfassungsbeschwerdeführern beim Bundesverfassungsgericht (aktuell 150 Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag) mit Zwangsvollstreckung droht?

Entspricht es nicht den Werten des Südwestrundfunks, die Meinungsfreiheit, den Rechtsweg, die Justiz, die Verfassungsbeschwerde zu respektieren und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten?

Oder gibt es beim Südwestrundfunk Befürchtungen, dass der Rundfunkbeitrag doch nicht recht- und verfassungsmäßig sein könnte?

Der Verfassungsbeschwerdeführer hat den Intendanten und gesetzlichen Vertreter des Südwestrundfunks Peter Boudgoust um Stellungnahme und Rücknahme des Vollstreckungsersuchens gebeten.

Der Verfassungsbeschwerdeführer hat zur Klärung des Sachverhaltes ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Klage gegen den Südwestrundfunk beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2018, 10:46 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

n
  • Beiträge: 1.456
Und sowas ist eine gemeinnützige Anstalt, die für unsere Demokratie unabdingbar ist.
Mir scheint der SWR interpretiert das so, dass er möglicht gemein sein muss zum größtmöglichen Eigennutzen.
Sorry, das musste jetzt mal raus ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:06 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

v
  • Beiträge: 1.202
...
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat zur Klärung des Sachverhaltes ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Klage, gegen den Südwestrundfunk beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet.

Einstweiligen Rechtsschutz beim BVerfG beantragen?

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html

Wozu der Umweg über das VG?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:06 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

c

cleverle2009

Südwestrundfunk droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft

Das Unternehmen, der Radiosender und die Anstalt des öffentlichen Rechts, der Südwestrundfunk hat sich in Baden-Württemberg wohl zur Aufgabe ....

§ 1 Zivilprozessordnung (ZPO) "Sachliche Zuständigkeit"
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1.html
Zitat
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html
Zitat
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
[...]
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]


Daher:
Nichts mit ZPO. Der Gerichtsvollzieher darf so nicht tätig werden. Die Rundfunkanstalt muss wie jeder andere angeblicher Gläubiger zu Gericht gehen und die behauptete Forderung gerichtlich einklagen.

Der Rundfunk und die damit verbundenen Gerichte flüchten sich mangels gültigen Rechts in die Zivilprozessordnung. Das bedeutet Anwendung falscher Gesetze.

§ 339 Strafgesetzbuch (StGB) "Rechtsbeugung"
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html
Zitat
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung:
Die Zivilprozessordnung darf hier lt. Gesetz nicht angewendet werden.

Der Gerichtsvollzieher bezieht sich auf
§ 802c Zivilprozessordnung (ZPO) "Vermögensauskunft des Schuldners"
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html
Zitat
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

In §802c befindet sich keine Bestimmung, dass hier in der Verwaltungsvollstreckung Handlungsmöglichkeit enthalten ist.


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T

Tereza

Gestolpert bin ich, Tereza (17), über folgenden Satz:
Zitat
Ebenso sind Angaben über einen evtl. Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort erforderlich.
Ich übersetze mal:
Es sind also Angaben über
einen evtl. Geburtsnamen,
einen evtl. Geburtsdatum und
einen evtl. Geburtsort
erforderlich.
Frage in die Runde:
Hat nicht jeder, der schon länger hier lebt, grundsätzlich einen Geburtsnamen, einen Geburtstag (neudeutsch: einen Geburtsdatum) und einen Geburtsort? Und nicht nur eventuell?
Ist das nicht ein beanstandungswürdiger Formfehler in der "Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft?
P. S. Den Reisepass würde ich vorsorglich schon mal wegwerfen.


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B
  • Beiträge: 145
Moin,

mir ist gerade ähnliches passiert.

Kurzer Ablauf: Eilantrag und Klage gegen die Stadtkasse wegen der Zwangsvollstreckung. Parallel dazu Verfassungsbeschwerde wegen neuen Bescheiden.
WDR tritt Stadtkasse zu Hilfe (Beitritt zur Klage) - erklärt Kostenübernahme bei Beendigung des Eilantrages und nimmt Zwangsvollstreckung zurück. VG erzwingt meine Zustimmung zur Beendigung sonst würde ich alle Kosten tragen.
Aufgrund der Rücknahme der Zwangsvollstreckung Klage und Eilantrag beendet. Kosten der Klage werden mir aufgebrummt (Streitwert EUR 500,00) und für Eilantrag trägt der WDR.

Klage gegen die Bescheide läuft noch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:21 von Bürger«

  • Beiträge: 577
Hierzu (betrifft das Vorfeld) die Frage eines "rechtlichen Laien":

Wie ist eigentlich im erwähnten VwVG von BW der
Zitat
§ 18 Art und Weise der Vollstreckung

Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt.
genau zu verstehen?

Danach (VwVG BW) "droht" doch der ÖRR an, oder nicht?

Ergänzend (und rein informativ, was Zwangsmittel sind) dazu dann
Zitat
§ 19 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind
1. Zwangsgeld und Zwangshaft,
2. Ersatzvornahme,
3. unmittelbarer Zwang.

(2) [...]

(Ich versteh' den § 18 in diesem Zusammenhang nicht, und vielleicht hat ja jemand etwas Zeit zum Erklären....)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:09 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@cleverle2009:
Es sieht offenbar so aus, als wäre die ZPO aus dem VwVG "verlinkt". So verweist z. B. das VwVG des Bundes in die Abgabenordnung, die wiederum auf die Vorschriften der ZPO verweist. Wenn die Landesgesetze leidlich analog aufgebaut sind, kommt der GV. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man aus dem Verwaltungsrecht heraus die Vollstreckung öffentlicher Geldforderungen "vergessen" hat. So blöd ist kein Finanzminister.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:21 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 577
Meine Meinung:
Die Zivilprozessordnung darf hier lt. Gesetz nicht angewendet werden.

Das VwVG BW sieht das nicht ganz so:
Zitat
§ 16 Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde befindet. § 284 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 bis 11 der Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Zuständigkeit zur Abnahme der Vermögensauskunft gilt § 27 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(3) Macht die Vollstreckungsbehörde von ihrer Befugnis nach Absatz 1 keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die §§ 802c bis 802i, 802j Absatz 1 und 3 und §§ 882b bis 882d der Zivilprozessordnung entsprechend.
An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde; für den Antrag gilt § 15 a Abs. 4 entsprechend.

(4) Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.

Eventuell auch noch interessant ist dieser Absatz (4) des
Zitat
§ 15 a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher

(1) Vollstreckungsbehörden können auch die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) Öffentliche Stellen können Vollstreckungsersuchen
1. von Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
2. von Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung um Beitreibung ersuchen, zur Erledigung an die Gerichtsvollzieher weiterleiten. Im Falle der Nummer 1 bedarf es hierzu der Einwilligung der Vollstreckungsbehörden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so braucht die ersuchte Behörde Vollstreckungshilfe nicht zu leisten.

(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Wird die Beitreibung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Voll-
streckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

(4) Das Vollstreckungsersuchen nach Absatz 3 Satz 2 muß mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, daß der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:21 von Bürger«

c

cleverle2009

@drboe

Jedes Gesetz hat seinen Anwendungsbereich und der ist jeweils im Gesetz selbst festgelegt.
Das hat der Gesetzgeber jeweils festgelegt. Dazu kommt die Bindung aller niedereren Gesetze an die Bindung des Grundgesetzes. Mir ist schon klar, dass die Justiz gerne auf das Recht des Richters, sich irren zu dürfen, hinweist.
Gesetzesänderungen sind der rechtsprechenden Gewalt nicht erlaubt. Gesetzesänderungen darf nur der Gesetzgeber und das schriftlich im vorgeschriebenen Verfahren vornehmen.
Sich von jedem Gesetz nur das herauszupicken, was den Damen und Herren gerade so passt, das geht gar nicht.
Auch die Abgabenordnung definiert exakt, wofür sie angewendet werden darf.

[...] dass man aus dem Verwaltungsrecht heraus die Vollstreckung öffentlicher Geldforderungen "vergessen" hat.
Vollstreckungen nach dem Verwaltungsrecht sind jeweils im Klageverfahren anzustoßen. Das ist durchaus begründet. Verwaltungen können durchaus auch andere Verwaltungen vollstrecken. Wenn der Staat dem Bürger in die Tasche greifen will, braucht es ein dafür geschaffenes Gesetz.

Siehe dazu das Achte Buch der ZPO und dort besonders
http://richter.lohkamp.info/pages/zivilprozessordnung/zpo-8.-buch/zwangsvollstreckung/allg.-verfahrensvor.php
http://richter.lohkamp.info/pages/zivilprozessordnung/zpo-8.-buch/zwangsvollstreckung/vollstreckungstitel.php

Wir leben nicht mehr im Feudalismus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:24 von Bürger«

f

faust

... einem Bekannten von mir in Sachsen hat das mal ein mit Zwangsvollstreckungen befasster Fachmann  8) sinngemäß so erklärt:

ZPO und VwVG sind "nicht  sauber synchronisiert", damit wären die mit der Durchsetzung beauftragten auch nicht immer glücklich, aber das läge am Gesetzgeber  :police:.

Aber nun bitte erklärt mir mal: Wie klagt man gegen die Stadtkasse  (#) ?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@cleverle2009:
Wir leben nicht mehr im Feudalismus.
a) habe ich das nicht behauptet und b) könntest du dich in diesem Punkt irren.
Die "Demokratie" dieses Landes existiert nur auf Papier.

Dass in Gesetzen auf andere hingewiesen wird, ist beinahe die Regel und erfordert weder einen Irrtum des Richters noch dessen Versuch, geltendes Recht zu ändern. Es bedeutet in diesem Fall lediglich, dass die Vollstreckung von Geldforderungen aus verwaltungsrechlicher Sicht den in der ZPO niedergelegten Regeln entspricht, wobei ein Verwaltungsakt den Titel ersetzt. Und das wird sicher täglich zigfach gemacht, auch ganz abseits des ÖR-Rundfunks. Es gibt für den Staat schlicht bessere, etablierte und gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten der Durchsetzung seiner Forderungen, als für Bürger. Wäre das nicht so, würde seit 1949 von jedem um jede Mark für den Staat mit allen juristischen Möglichkeiten gekämpft. Weder sind mir entsprechend hohe Fallzahlen noch Erfolge bekannt.
M. E. besteht lediglich die Chance, den ÖRR-Anstalten wegen der Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern den Vorteil des staatlichen Beitreibens von Forderungen zu nehmen, wie es das BVerfG bereits bei der Bremer Landesbank mit nachvollziehbarer Argumentation gemacht hat. Mit dem dualen System musste dieser Vorteil m. E. fallen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:25 von Bürger«
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M
  • Beiträge: 41
@ cleverle2009
Ich hatte gestern schon geschrieben unter
Lohn-/Kontopfändung ohne Vermögensauskunft möglich ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26043.msg164375.html#msg164375
Ich bin schon der Meinung, dass die ZPO gilt.
Als Beispiel mal das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG
[...]
- und jetzt der Sprung zur ZPO: § 14 Abs. 2 Satz 2: "Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend ..."  8)

Ausgang ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Freistaates Sachsen, in diesem wird auf die ZPO verwiesen (s. Zitat). In einigen anderen Bundesländern lauten die Verwaltungsvollstreckungsgesetze wahrscheinl. ebenso (habs noch nicht nachgelesen, aber drone hats ja hier schon für BW zitiert). D.h., Vollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO ist o.k. (wie sollte es auch anders laufen?).

Miki


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:36 von Bürger«

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Die 15-jährige Sarah muss sich in dem Fantasy-Abenteuer "Labyrinth" (Jim Henson, 1986) durch ein Labyrinth kämpfen, um ihren Halbbruder Toby zurückzubekommen, der von dem Koboldkönig entführt wurde. Der Zwerg Hoggle hilft ihr dabei.

In einem Teil des Labyrinths fangen die Wände an zu sprechen: "Geh nicht weiter", "Geh zurück, solange Du noch kannst" usw., und versuchen, Sarah einzuschüchtern.

Hoggle sagt zu ihr: "Achte nicht auf sie. Sie sind falscher Alarm. Du findest viele davon im Labyrinth, vor allem dann, wenn Du auf dem richtigen Weg bist."

schreckt das Unternehmen und Radiosender auch nicht davor zurück gegen Verfassungsbeschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer Zwangsvollstreckung vorzugehen.

Hier die Originalzitate aus "Labyrinth":

Zitat
False Alarm 1: Don't go on.
False Alarm 2: Go back while you still can.
False Alarm 3: This is not the way.
False Alarm 4: Take heed, and go no further.
False Alarm 5: Beware, beware.
False Alarm 6: Soon it will be too late.
Hoggle: (to Sarah) Don't pay any attention to them. They're just False Alarms. You get a lot of them in the Labyrinth, especially when you're on the right track...
False Alarm 7: Oh, no you're not.
Hoggle: Oh, shut up!
False Alarm 7: Sorry, just doing my job.
[...]
Quelle:
http://www.moviequotedb.com/movies/labyrinth/quote_13240.html

Das youtube-Video ist leider nicht mehr vorhanden.

Viel Erfolg!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 23:58 von Leo«

c

cleverle2009

Zitat
Wir leben nicht mehr im Feudalismus.
a) habe ich das nicht behauptet und b) könntest du dich in diesem Punkt irren. Die "Demokratie" dieses Landes existiert nur auf Papier.
Mit dem Satz unter a) gehe ich mit Dir einig.

Unter
VG München, Beschluss v. 25.03.2015 – M 6a S 14.4770
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-51733
wird deutlich, dass der Verwaltungsrechtsweg falsch sei.
Das Amtsgericht sei zuständig, denn ein Vollstreckungsersuchen sei kein Verwaltungsakt:
Zitat
Titel:
Rundfunkbeitrag, Vollstreckung, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage
Normenketten:
ZPO § 767
VwGO §§ 40 I 1, 80 V, 117 III, 167 I, 168 I
VwZVG Art. 26 III, 27 I 1
GVG §§ 17a II 1 u. 3, 17b II
Leitsätze:
1. Für eine ausdrücklich als solche erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher aus einem Ausstandsverzeichnis des Bayerischen Rundfunks über Rundfunkbeiträge ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Das gilt entsprechend für einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. (amtlicher Leitsatz)
2. Gibt es bei einem anwaltlich nicht vertretenen juristischen Laien mehrere Möglichkeiten der Auslegung seiner Rechtsbehelfe, hat das Gericht im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG diejenige zu wählen, die zum Vorliegen eines jedenfalls zulässigen Rechtsbehelfs führt. (amtlicher Leitsatz)
[...]

Die Rechtslage ist äußerst diffus. Das Amtsgericht muss die Gültigkeit des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages prüfen.
So lese ich das in den Gesetzen.

Damit denke ich, ist es durchaus richtig von mir zu behaupten, der Rundfunk muss einen Titel durch einen Richter erwirken.

Dies wirft nun aber neue Fragen auf.

Die Zivilprozessordnung ist
Zitat
Gerichtsverfassungsgesetz
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Nichts davon trifft zu.

Der Landesgesetzgeber hat einen Gesetzbankert gezeugt.
Siehe nach bei
http://www.spiegel.de/fotostrecke/zitate-gehaessigkeiten-ueber-juristen-fotostrecke-103353-13.html

Mein Bekannter der den Rundfunkbeitrag seit 2013 nicht bezahlt und wegen des Eintrages in das Schuldnerregister gegen den Gerichtsvollzieher Klage beim Amtsgericht eingereicht hat, wird vom Amtsgericht schmoren gelassen. Die Klage ist seit 2016 in der Schwebe. Mein Bekannter vertraut aber auf das Grundgesetz, eine Verfristung oder Verjährung kann nicht eintreten, wegen der Ewigkeitsgarantie.
Die Schlussfolgerung meines Bekannten ist: Die Rechtslage ist unklar und der Amtsrichter will sich daran nicht die Finger verbrennen.


Hinweis/ Bitte @alle:
Leider wird dies bundesweit und selbst innerhalb ein und desselben Bundeslandes von verschiedenen Amts-, Land- und Verwaltungsgerichten und mitunter auch von ein und demselben Gericht selbst bei gleichartigen Fällen durchaus seeeehr unterschiedlich gesehen und gehandhabt - siehe u.a. auch unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
Hier bitte nicht in Länge das eigenständige und im Forum bereits behandelte Thema durchdeklinieren...
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html
...sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
und gem. Einstiegsbeitrag insbesondere den Sonderfall der Vollstreckung eines bereits im Verfassungsbeschwerdeverfahren befindlichen Betroffenen zum Gegenstand hat.
Dass es sich bei den Verwaltungsverfahrens- und vollstreckungsgesetzen i.V.m. dem RBStV und deren gemeinsamer Anwendung um eine Verletzung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung handeln dürfte, ist der Übersicht und zielgerichteten Diskussion wegen bitte ebenfalls an anderer Stelle eigenständig zu vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2018, 00:26 von Bürger«

 
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