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Autor Thema: Befreiungsmöglichkeit für zusätzlichen RB für Beherbergungsbetriebe erforderlich  (Gelesen 5192 mal)

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Anwalt.de, 25.01.2018

Befreiungsmöglichkeit für zusätzlichen Rundfunkbeitrag für Beherbergungsbetriebe erforderlich!

Rechtsanwältin Dr. Nadine Däumichen

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am Ende des vergangenen Jahres in mehreren Verfahren mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) befasst.

Während das Gericht im privaten Bereich den Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß hält, war dies zuletzt im nicht privaten Bereich gemäß § 5 RBStV nicht mehr uneingeschränkt der Fall. Im Urteil vom 27.09.2017 – BVerwG 6 C 32.16 beschäftigte es sich mit dem sogenannten Beherbergungsbeitrag nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, also dem zusätzlichen Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie für Ferienwohnungen. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der zusätzliche Rundfunkbeitrag dem Grunde nach rechtmäßig ist, da mit ihm ein gesonderter Vorteil für den Betriebsstätteninhaber abgegolten werde. Dieser sei dem Betriebsstätteninhaber individuell zurechenbar, wenn der Inhaber die Zimmer und Ferienwohnungen mit einem Empfangsgerät oder einem Internetzugang ausstattet und so den Gästen die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebots ermöglicht. […]

In einer weiteren Entscheidung vom 27.09.2017 – BVerwG 6 C 34.16 hat das Gericht zu der Frage Stellung genommen, ob es verfassungsgemäß ist, dass gemeinnützige Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 3 RBStV für jede Betriebsstätte höchstens ein Drittel des Rundfunkbeitrages entrichten müssen. Diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverwaltungsgericht für gerechtfertigt gehalten. […]

Die rechtlichen Fragen zum Rundfunkbeitrag sind damit noch nicht abschließend geklärt. Beim Bundesverfassungsgericht sind mehrere Verfahren anhängig, die voraussichtlich in diesem Jahr entschieden werden

Weiterlesen auf:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/befreiungsmoeglichkeit-fuer-zusaetzlichen-rundfunkbeitrag-fuer-beherbergungsbetriebe-erforderlich_125919.html


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Hui, gemeinnützige Einrichtungen bekommen Anspruch auf Ermäßigungen, ich laß meinen Chef morgen gleich unseren Laden in eine gGmbH umwandeln...

Nach dem alten Bundesverwaltungsgerichtsurteil wurde ja behauptet, daß ein Unternehmen einen besonderen Vorteil von der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunk hat und damit die geldliche Abschöpfung dieses Vorteils damit zulässig wäre.

Mit der Logik wird man bei einem Verein oder einer gemeinnützigen Einrichtung nicht unbedingt weiterkommen.
Denn ein gewöhnliches Unternehmen dient nunmal dazu, seinen Eigentümern Gewinne zu erwirtschaften, weil die Gewinne durch die Möglichkeit des Empfanges natürlich völlig logisch bei allen Unternehmen größer werden, darf man diese postulierten potentiellen Gewinne, die natürlich bei allen Unternehmen gleich hoch sind, in der Größenordnung des Rundfunkbeitrages abzocken.

So, jetzt kommt meine Verständnisfrage:
Ein Verein, eine gGmbH, eine Stiftung usf. hat ja gar nicht das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften und darf das zum Teil aus steuerlichen Gründen auch gar nicht, aber dennoch ist es gerechtfertigt, diesen Organisationen (zwar nur einen ermäßigten, aber immerhin überhaupt) einen Beitrag abzuschröpfen?


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K
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[..] ist es gerechtfertigt, diesen Organisationen (zwar nur einen ermäßigten, aber immerhin überhaupt) einen Beitrag abzuschröpfen?

Wenn es dem Demokratieerhalt dient: aber immer doch!!!

Gruß
Kurt

 8)


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[..] ist es gerechtfertigt, diesen Organisationen (zwar nur einen ermäßigten, aber immerhin überhaupt) einen Beitrag abzuschröpfen?
Wenn es dem Demokratieerhalt dient: aber immer doch!!!

Dieses Argument wurde aber bisher nur von den Rundfunkanstalten und deren Freunden gebracht, nicht vom Gericht selbst.
Ich habe den Scherz in deinem Post durchaus bemerkt, aber meine Frage ist doch berechtigt!


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medienrecht-krefeld.de, 30.11.2017

Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

Zitat
Die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) ist nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar.

[...]

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2017, 6 C 32.16

weiterlesen:
http://www.medienrecht-krefeld.de/rundfunkbeitragspflicht-fuer-hotel-und-gaestezimmer-sowie-ferienwohnungen-nur-bei-bereitgestellter-empfangsmoeglichkeit-verfassungsgemaess/


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