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Autor Thema: Beschluss Amtsgericht München 19.12.2017 Zwangsvollstreckung  (Gelesen 5761 mal)

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Beschluss AG datiert 19.12.2017 - erhalten per gelben Brief am 22.12.2017

Von: Amtsgericht München, Abt. für Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, Az.: …

Anschreiben:
Zitat
In Sachen Bayer. Rundfunk, Anstalt d. öffentl. Rechts ./. gegen ... .

Sehr geehrt ...,

anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 19.12.2017.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

L., JAng
Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Beschluss:
Zitat
Die Erinnerung … wird zurückgewiesen.

(Ich hatte keine Erinnerung eingelegt, sondern Beschwerde und Antrag auf Aussetzung)

Gründe:

Die Erinnerung ist  unbegründet. Die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes ohne dass es eines entsprechenden Gebührenbescheides bedürfte (BGH, Beschluss vom 11.06.15 | ZB 64/14).

Über Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet gem. Art. 21 BayVwZVG ausschließlich die Anordnungsbehörde, nicht das Vollstreckungsgericht. Diese sind im Rahmen des Erinnerungsverfahrens unbeachtlich. Etwaige entsprechende Rechtsbehelfe haben gem. Art. 21 a BayVwZVG auch keine aufschiebende Wirkung, sodass sie den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens nicht hindern.

Der Beschluss des LG Tübingen vom 03.08.2017 (5 T 121/17, 5 T 20/17, 5 T 141/17, 5 T 122/175 T 246/17, 5 T 280/17) zur Vorlage an den EuGH führt zu keinem anderen Ergebnis der rechtlichen Bewertung und bindet dieses Gericht nicht, vielmehr wird an der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten. Auch eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht angezeigt, da die oben genannte höchstrichterliche Rechtsprechung eine solche nicht erfordert und zudem ein europarechtlicher Verstoß nicht erkennbar ist.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (in Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München, Pacellistr. 5, 80333 München (oder beim LG München) einzulegen.

(beim AG Pacellistr. war ich 2015 persönlich und hatte mit einem Rechtspfleger gesprochen. Der verwies mich wieder zurück ans AG Vollstreckung, Infanteriestr. 5, weil es sich hier NICHT um eine zivilrechtliche Angelegenheit handele.)


gez.

Dr. W.
Richter am Amtsgericht

(ohne jede Unterschrift des Richters)

Stempel (Bayern Amtsgericht)
Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 19.12.2017
L., Jang
Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig


Edit DumbTV:
Formatierung angepasst und anonymisiert


Edit "Markus KA":
Beitrag wurde in die entsprechende Rubrik verschoben.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2017, 18:31 von Markus KA«

g
  • Beiträge: 14
Und da wurde einfach mal eben so " Beschwerde und Antrag auf Aussetzung " als ERINNERUNG bezeichnet?
Mir fehlen die Worte  :-X
Vermutlich wird mir das als nächstes bevorstehen... Was wirst Du unternehmen? Gruß und viel Glück


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K
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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

Lev

  • Beiträge: 331
Liebe(r) pr-woelfin,
es handelt sich bei deiner Beschwerde um eine Erinnerung!

Diese Beschwerde (766 ZPO) wird möglich, wenn der GV den unmittelbaren Zwang in der Vollstreckung vorbereitet. Für diesen Zwang ("das Recht sich an deinem Eigentum zu vergreifen") ist dann kurze Zeit das Amtsgericht zuständig, obwohl das Anliegen sonst ein verwaltungsrechtlicher Akt wäre.

Die Beschwerde nach 766 ZPO ist dafür gedacht, die Art und Weise der Beitreibung (Vollstreckung) zu beleuchten. Damit ist z. B. gemeint, ob der GV einen Fehler gemacht hat, oder ein Fehler im Ablauf des Verfahrens feststellbar ist. Sie dient also in dem Vollstreckungsverfahren nur  *formellen Einwenden.* 

Wenn Nichtjuristen dann eine solche Beschwerde nutzen, kommt es sehr oft vor, dass 'materielles Recht' infrage gestellt wird. Die Beschwerde dient dafür aber nicht, was unter anderem dazu führt, dass die Erinnerung unbegründet bleibt.
__________________
Kleine Hilfe zum Verständnis (vereinfacht dargestellt):
*formelles Recht*  >>> "Wie komme ich zu meinem Recht?" >>> Z. B. VwGO für das Verwaltungsrecht.   
***(Das Gericht folgt einer Ordnung)***

'materielles Recht' befasst sich mit der Frage >>> "Was ist Recht?"  >>> Z. B. das VwVfG, oder das VwVG im Verwaltungsrecht.
__________________

Kurzum: Ich kenne die Inhalte deiner Beschwerde nicht, aber es ist sehr wahrscheinlich dass das nicht eingehalten wurde.

Lev


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hast ne pn...


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ich bin ein nichtnutzer! weder schwarzseher, schmarotzer oder was sonst noch so seitens der ör vorgeworfen wird...

wenn ich nicht mit dem bus fahre, kaufe ich auch kein ticket!

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  • Grossherzogtum Baden
@pr-woelfin  kannst du bitte mal das Schreiben einstellen ? Danke im voraus und
warum hast den "gelben" überhaupt angenommen und geöffnet ? wer stellte ihn zu ?
und hier: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25553.msg161310.html#msg161310
noch was zur "Vorbeugung"


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*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

p
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Ihr Schreiben datiert auf den 29.11.2017 1507 M 15532/17
Stellungnahme und

Widerspruch gegen die angekündigte Eintragung datiert 21.11.2017, im Briefkasten am 27.11.2017

Zitat
Sehr geehrte Richter/Innen,

In Ihrem Schreiben vom baten Sie um Stellungnahme.

Die Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung sind nicht gegeben. Ich hoffe weiterhin, dass es auch bald in München Richter gibt, die wie die Richter am LG  Tübingen, die Fakten klar auf den Tisch zu legen und wie aktuell geschehen das EuGH anrufen.

Zu 1.
§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV:
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

§ 1 ZPO:
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

§ 13 GVG:
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Hier wird versucht, die Forderung auf der Grundlage der Zivilprozessordnung durchzusetzen. Dazu zählen alle Amtshandlungen der Zivilgerichtsbarkeit, also auch Handlungen der Gerichtsvollzieher.

Ich hatte bereits Rechtsmittel eingelegt, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung


Zu 1. a.
§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV: Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Zu Art 23 Abs 2 BayVwZVG
-   Hier geht es um Realsteuern. Der Zwangsbeitrag ist lt. ÖRR KEINE Steuer
-   Der Leistungsbescheid einer ÖR Geldleistung wurde nicht zugestellt.


Zu 1. b.
Zu Art 24 Abs 2 BayVwZVG
-   Hier geht es um Steuersachen.
-   Wer ist die Anordnungsbehörde? In diesem Art. das Finanzamt.
Weder der BS in Köln noch der BR in München sind Behörden und haben daher weder die Befugnis noch die Hoheitsbefugnis, die ein Finanzamt hat.

-   Amtshilfe geht nur von Behörde zu Behörde.
Weder der BS in Köln noch der BR in München noch der Gerichtsvollzieher sind Behörden. Der Gerichtsvollzieher darf nur bei Zivilsachen vollstrecken. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren fehlt ihm die Behördeneigenschaft Amtshilfe zu leisten. Er ist somit außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs tätig. Damit macht er sich strafbar.

Keiner der hier genannten Organe kann eine Hoheitspflicht-Übertragung vorlegen. Es gibt diese schlichtweg NICHT.

Zu Art 17  BayVwZVG
Hier geht es um Steuern und um öffentliche Abgaben. Beides trifft NICHT auf den Zwangsbeitrag zu.

(1) Die Zustellung von schriftlichen Bescheiden, die im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen ergehen, kann dadurch ersetzt werden, dass der Bescheid dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird.

(2) Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. (Beweislastumkehr). (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).

Zu Art 26 und 27  BayVwZVG
Hier geht es um Geldforderungen, die Institutionen wie Gemeinden gegenüber dem in der zuständigen Gemeinde lebenden Bürger vollstrecken wollen. Die Gemeinde stellt hier den Leistungsbescheid aus. Diese Institutionen sind BEHÖRDEN.



Zu 1. c.

Während die Rundfunkanstalten einerseits die Forderung zivilrechtlich vortragen, verlangen sie vom Gerichtsvollzieher andererseits Amtshilfe als Behörde, also wieder „öffentlich-rechtlich“. Der Gerichtsvollzieher ist jedoch KEINE Behörde! Wenn die Rundfunkanstalt aber eine Behörde ist (was diese ja immer wieder behauptet), dann kann ihre Forderung nicht zivilrechtlich erhoben werden, sondern muss öffentlich-rechtlich, d. h. rechtskonform unter Wahrung aller unverletzlichen und unmittelbar geltendes Recht gegenüber dem Staat und seinen Institutionen bildenden Grundrechte der Bürger erfolgen.

Hat der Gerichtsvollzieher geprüft? Hat er nach Beweisen gefragt! NEIN!
Der Beitragsservice spricht vom Rundfunkstaatsvertrag! Und so muss zwingend ein VERTRAG vorgelegt werden! Ein von dem Intendanten (oder Stellvertreter) unterschriebener Vertrag mit dem sogenannten Schuldner! Wir dürfen (müssen) immer nach den Verträgen fragen. Verträge vom Haftungsherausgeber (Intendant) unterschrieben! Das ist unser Recht und niemand hat das Recht uns dafür anzugreifen. Wenn nicht alle Beweise vorliegen, so ist die Forderung nicht prüfungsfähig. Das ist ein Mangel, der abgestellt werden muss denn GERMANY und seine Sub-Organisationen (Rundfunkanstalten, GEZ, GEMA u.a.m.)  müssen transparent sein in ihren Verwaltungsakten. Dazu gehört auch eine lückenlose Beweisführung beim Nachweis einer Schuld.

Jede Androhung von Gewalt ist der Beweis, dass es keine Beweise für eine Schuld gibt. Denn wenn es diese gäbe, dann könnten diese auch vorgelegt werden!


Ich war zu keiner Zeit Inhaber einer Wohnung. Ich bewohnte ein Gästezimmer bis 01/2016. Der Wohnungsinhaber hielt den Mietvertrag allein als Hauptmieter mit dem Vermieter. Dennoch wurde ich WILLKÜRLICH als Schuldner herangezogen. Mein Einwand der willkürlichen Auswahl von Zahlungspflichtigen ist keinesfalls von der Hand zu weisen. Die Wohnungsinhaberschaft beruht nur auf einer Vermutung aufgrund von Einwohnermeldedaten. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen, die Kriterien für die Auswahl durch den „Beitragsservice“ darzulegen und zu erläutern, warum ich Wohnungsinhaberin sein soll und warum mir der behauptete Vorteil individuell zugerechnet wurde. Dabei ist es hilfreich, zu erfahren, warum anderen Bewohnern dieser Vorteil nicht zugerechnet wurde und diese keine Wohnungsinhaber sein sollen. Dass eine angebliche Zahlungspflicht auf einer bloßen Vermutung aufgrund von Meldedaten beruht, dürfte einmalig im deutschen Rechtswesen und verfassungswidrig sein.  Fiktion!

Welche gesetzliche Regelung macht mich willkürlich zum Schuldner?
Wer hat geprüft, ob hier nicht mehrfach kassiert wurde?

Mir wurde bis heute KEIN offizielles rechtlich sauberes „Vollstreckungsersuchen“ ausgehändigt bzw. vorgezeigt.

Ich habe bis heute KEINEN Widerspruchsbescheid erhalten.


Verfassungsbeschwerde vom 18. Juli 2016 gegen den Rundfunkbeitrag
Aktenzeichen 1 BvR 1675/16
Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit:

4.1.2.2   Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit (zu 4.1.1.9)
Es darf  nicht die Allgemeinheit beitragspflichtig sein. Die Beitragspflichtigen müssen immer ein Weniger als die Allgemeinheit sein. Sie dürfen nicht identisch mit der Allgemeinheit sein (Beschl. d. BVfG v. 25.6.2014; 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 ; juris, Rz. 54, dort: Satz 2: „.... die  n i c h t b e i t r a g s p f l i c h t i g e  A l l g e m e i n h e i t“).


Es ist verboten, die Allgemeinheit zu bebeitragen.

Nun ist es aber gerade die Allgemeinheit, die bebeitragt wird.
Durch die WBA wird ein fiktiver Vorteil lebenslänglich bebeitragt, den die Allgemeinheit ohnehin durch andere frei verfügbare Quellen im Überfluss bereits hat.

4.1.2.2.1 Selbst die landesverfassungsgerichtliche Rspr. (Entsch. d. BayVfssGH v. 15.5.2014, Vf 8-VII-12 u.a., juris Rz. 75 u. 80) und die ihr folgenden Gerichtsentscheidungen missachten die Vorgaben des BVfG: Die Zahlungspflicht sei die Gegenleistung für einen Vorteil, der  j e d e r   e i n z e l n e n  P e r s o n  im privaten und nicht-privaten Bereich zufließt. Grundsätzlich sei  j e d e  P e r s o n   an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen.  J e d e   P e r s o n  ziehe gleichsam einen strukturellen Vorteil aus dem Wirken des ö-r Rundfunks.

Auch das vom Bf. mit der Revision angefochtene Urteil des OVG NRW vom 12.03.2015 verletzt das Finanzverfassungsrecht der Art. 104 a ff. GG, indem auf Seite 19 ausgeführt wird, dass grundsätzlich   j e d e   P e r s o n   an der Finanzierungsverantwortung des  ö-r Rundfunks zu beteiligen sei, weil sie einen strukturellen Vorteil  aus dessen Wirken ziehe.

Mit dem Begriff „jede Person“ ist die Allgemeinheit gemeint. Die Allgemeinheit darf nicht bebeitragt werden.

Dadurch, dass die Allgemeinheit nicht beitragspflichtig ist, ist die Größe des mit einem Beitrag belasteten Personenkreises verfassungsrechtlich determiniert. Der beitragsbelastete Personenkreis muss nämlich immer ein kleinerer Kreis sein, als der Kreis der Allgemeinheit.

Den Beschluss des BVfG vom 25.06.2014 (1 BvR 668, 2104/10) gibt das BVwG in Rz. 26 verfälscht wieder.

Im Ergebnis jedoch bestätigt das VG Freiburg den Verfassungsverstoß. Es hat zutreffend erkannt, dass die Zahlungspflichtigen mit der Allgemeinheit identisch sind. Dieses ist verfassungswidrig.

4.1.2.2.3 Die Rundfunkanstalten gestehen durch ihre eigene Formulierung auf der  Internetseite www.rundfunkbeitrag.de zu, dass gegen das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit verstoßen wird.

Auf dieser Internetseite heißt es: „EINFACH. FÜR ALLE.“ und „Ein Beitrag - einfach für alle“.

Mit „alle“ sind alle Menschen hierzulande gemeint. Alle Menschen hierzulande sind die Allgemeinheit.

Es überrascht, aber befremdet zugleich auch, dass in derartiger Weise quasi Werbung für den Verstoß gegen das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit gemacht wird.

4.1.2.3 Nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen darf bebeitragt werden -  k e i n e   B e i t r a g s p f l i c h t  für einen allgemeinen Vorteil (zu 4.1.1.1)

Derjenige, der aus einer öffentlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch zu deren Kosten beitragen (Beschl. d. BVfG v. 26.5.1976, 2 BvR 995/76, BVfGE 42, 223, 228, juris Rz. 15).

Da nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt werden darf, darf kein allgemeiner Nutzen bebeitragt werden.

Durch die WBA wird nicht lediglich ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt. Vielmehr wird ein allgemeiner Nutzen bebeitragt, was die Sichtweise des Gesetzgebers und der bisherigen Rspr. ist.

Hierin liegt der Verfassungsverstoß.

Wenn aber schon die bloße Teilhabe an demokratischen Prozessen bebeitragt wird, sind die Grenzen eines Beitrags überschritten. Dann stellt sich dieser nämlich im Ergebnis als eine Demokratieabgabe dar. Das Funktionieren des demokratischen Staatswesens ist aber als Gemeinlast aus Steuern zu finanzieren.

"Verstoß gg. Art. 3 (1) GG (Belastungsgleichheit) wg. unzulässige Typisierung"

"Keine Gegenleistung / kein Leistungsaustausch"

Kirchhof widerspricht dem Bundesverwaltungsgericht – Bankrott des Rechtssystems

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 unter Nr. 1.2 und im Schriftsatz vom 13.03.2016 unter Nr. 2 wurde vorgetragen, dass die WBA keine Gegenleistung und kein Entgelt für etwas ist.

Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.

In seiner Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/68* u. a., Juris Rz. 39 und 41, hat das BVfG entschieden, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Vorzugslast (damals: die Gebühr; jetzt: „Beitrag“) keine Gegenleistung für eine Leistung ist und auch kein Entgelt für die „durch den Rundfunk gebotenen Leistungen i. S. eines Leistungsaustausches“ ist. Im Schriftsatz vom 13.03.2016 wurde zudem vorgetragen, dass kein Gegenleistungsverhältnis vorliegt, was sich aus dem Urteil des EuGH vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) ergibt.

Wenn es sich bei der WBA nicht um eine Gegenleistung handelt, fehlt es an der Voraussetzung für einen Beitrag.

Dann ist die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages nicht gegeben. Sodann hätte das BVwG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG würde der Gerichtsvorlage entsprechen.“

Selbst im Gutachten über „DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS“ von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio, auf den sich die neue Rechtsgrundlage stützt, weist der Gutachter Paul Kirchhof auf die fehlende Gegenleistung hin (S. 45 des Gutachten):
Zitat „In der Umsatzsteuer-Entscheidung setzt das Bundesverfassungsgericht die Qualifikation der Rundfunkabgabe als „Gebühr“ ausdrücklich in Anführungszeichen. Sie sei nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern „das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung“.

Anmerkung: Keine Gegenleistung -> kein Beitrag.

Es ist aus mehreren Gründen vollkommen abwegig, den Rundfunkbeitrag als "Gegenleistung" zu betrachten. Dass die Abgabe kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt bereits das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts.

Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein!

Mit dem Rundfunkbeitrag wird kein Nutzungsvorteil abgegolten. Zum einen setzt ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat die Allgemeinheit als solche höchstens einen mutmaßlichen Vorteil aus der Existenz dieser Veranstaltung. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen. Der Sondervorteil ist jedoch für einen Beitrag erforderlich und hat sich durch falsche Abgabengestaltung in Luft aufgelöst. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben definitiv keinen Sondervorteil. Sie werden diskriminiert, belästigt und finanziell genötigt.

Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs.1 GG
Zitat
„Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.“ Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

Beim Rundfunkbeitrag wird jedoch überhaupt nicht nach den Beitragspflichtigen mit Vorteil und nicht Beitragspflichtigen ohne Vorteil differenziert. Es wird auch nicht berücksichtigt, ob die Möglichkeit erwünscht oder unerwünscht ist. Damit ist die Typisierung nach Wohnungsinhabern vollkommen ungeeignet. Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG.

Bei einer Anknüpfung des „Rundfunkbeitrags“ an eine theoretische Nutzungs-Möglichkeit existiert der Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Es wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet im Überfluss bereits schon hat. Es soll eine vermeintliche Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat, noch im Einzelfall auch will. Für die Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks und die Millionen Bürger, die aus Sorge vor Repressalien noch aktuell die Zwangs-Zahlungen leisten, wandelt sich der vorgegaukelte Vorteil in eine finanzielle Nötigung und psychische Belästigung.

Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 nicht: Zitat
„Es darf indessen nicht außeracht gelassen werden, dass sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, dass der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Ich hoffe, das BVerfG macht sich auch über den Verlust des Ansehens Tausender anderer Richter Gedanken und lässt die Verwaltungsrichter für ihre politische Gefolgschaft entsprechend „büßen“. So kann das Rechtssystem „gerettet“ werden.


Daher fordere ich nochmals, dieses Verfahren auszusetzen.


Ansonsten bleibt mir nur noch die Befreiung nach dem Verfassungsgerichtsurteil
AZ 1 BvR 3269/08, 1 BvR 665/10 und 1 BvR 656/10
Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss das Existenzminimum gewahrt bleiben. Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren: Pressemitteilung Nr. 84/2011 vom 22. Dezember 2011, Beschluss vom 30.11.2011, Beschluss vom 09.11.2011.


Ebenso hatte der Eintrag im Jahre 2015 ins Schuldnerverzeichnis zu keiner Zeit eine rechtliche Grundlage. Daher beantrage ich nochmals die Löschung dieses Eintrages.

Mit freundlichen Grüßen


Edit DumbTV:
*Bei der ursprünglichen Angabe von 2 BvF 1/86 handelt es sich um einen Zahlendreher und wurde auf 2 BvF 1/68 korrigiert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 23:01 von DumbTV«

m
  • Beiträge: 436
Ich hoffe, das BVerfG macht sich auch über den Verlust des Ansehens Tausender anderer Richter Gedanken und lässt die Verwaltungsrichter für ihre politische Gefolgschaft entsprechend „büßen“. So kann das Rechtssystem „gerettet“ werden.

@pr-woelfin
Für diesen frommen Neujahreswunsch 2018 beneide ich Sie. Nur ob dieses Rechtssystem von BVerfG „gerettet“ werden kann, ist jetzt schon zu hinterfragen? Eine gewisse Glaubwürdigkeit des BVerfG ist mir inzwischen schon verloren gegangen, weil die angekündigte Entscheidung zum RF-Beitrag für das Jahr 2017 nicht eingehalten wurde. Hoffentlich wird daraus kein vergleichbarer Vorgang wie beim geplanten Flughafen BER in Berlin. Warum und weshalb, dazu gab es bisher kein Wort und keinen Satz von diesem hohen Gericht?

Womöglich muss sich das BVerfG mit allen Beteiligten neu absprechen, nachdem 1 Richter in Person Dr. Sprißler LG-Tübingen als alleiniger einziger Richter in diesem Deutschland, seiner Rechtsauffassung und Verantwortung bewußt, klärende Fragen zum RF-Beitrag betreffenden EU-Recht dem über dem BVerfG stehenden EuGH-Gericht einreichte. Was folgend in den weiteren Klagen und Urteilen von den VG der letzten Monate bekannt wurde, so habe ich den Eindruck, dass diese Richter sich Ihrer Situation bewußt sind. Nur wird versucht ohne Anerkennung der neu entstandenen Tatsachen Ihren Kopf mit konsequenten Urteilen zu retten. Eine fehlerhafte Rechtsauslegung kann sich kein Gericht/Richter eingestehen.

@pr-woelfin ich kann Ihnen nur wünschen, dass Ihnen besseres von dem verantwortlichen Gericht und dem Richter beschieden wird.


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