Liebe(r) pr-woelfin,
es handelt sich bei deiner Beschwerde um eine Erinnerung!
Diese Beschwerde (766 ZPO) wird möglich, wenn der GV den unmittelbaren Zwang in der Vollstreckung vorbereitet. Für diesen Zwang ("das Recht sich an deinem Eigentum zu vergreifen") ist dann kurze Zeit das Amtsgericht zuständig, obwohl das Anliegen sonst ein verwaltungsrechtlicher Akt wäre.
Die Beschwerde nach 766 ZPO ist dafür gedacht, die Art und Weise der Beitreibung (Vollstreckung) zu beleuchten. Damit ist z. B. gemeint, ob der GV einen Fehler gemacht hat, oder ein Fehler im Ablauf des Verfahrens feststellbar ist. Sie dient also in dem Vollstreckungsverfahren nur *formellen Einwenden.*
Wenn Nichtjuristen dann eine solche Beschwerde nutzen, kommt es sehr oft vor, dass 'materielles Recht' infrage gestellt wird. Die Beschwerde dient dafür aber nicht, was unter anderem dazu führt, dass die Erinnerung unbegründet bleibt.
__________________
Kleine Hilfe zum Verständnis (vereinfacht dargestellt):
*formelles Recht* >>> "Wie komme ich zu meinem Recht?" >>> Z. B. VwGO für das Verwaltungsrecht.
***(Das Gericht folgt einer Ordnung)***
'materielles Recht' befasst sich mit der Frage >>> "Was ist Recht?" >>> Z. B. das VwVfG, oder das VwVG im Verwaltungsrecht.
__________________
Kurzum: Ich kenne die Inhalte deiner Beschwerde nicht, aber es ist sehr wahrscheinlich dass das nicht eingehalten wurde.
Lev