Der Kläger hat heute, Dienstag, 10.04.18, das Urteil "im Namen des Volkes" erhalten.
Verhandlung begann um 15.25 Uhr und endete um 16.32 Uhr (laut Protokoll des VG Karlsruhe)
Damit die im nächsten Beitrag folgenden Teile des Urteils (insgesamt über 22 Seiten, hauptsächlich
bekannte Textbausteine, die der Kläger allerdings nicht "beanstandet hatte!") nicht durch wichtige
Anmerkungen aus dem Zusammenhang gerissen werden, hier die 2 wichtigen Anlagen, die in
der Verhandlung den Richtern überreicht wurden. Im nachfolgenden Urteilstext dann nur noch
als Anlagenummern bezeichnet.
Keine Sorge, es folgen keine der schon bekannten Textbausteine der 22 Seiten, sondern
nur die speziellen Äußerungen des VG Karlsruhe, zu den extra vorgebrachten Punkte, aber
auch die haben es in sich.
Folgende
2 Anlagen wurden während der Verhandlung
den Richtern überreicht(werden dann auch in der Urteilsbegründung erwähnt)
Anlage 11. persönlicher Brief an Prof. Dr. Paulus
An das
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
1. Senat, bzw. z.Hd. Prof. Dr. Paulus
Schloßbezirk 3,
76131 Karlsruhe
Betreff: Ruhendstellen bzw. Aussetzung meiner Klage (Thema Rundfunkbeitrag) beim VG Karlsruhe (AZ 8 K 2778/16, Dienstag, 27.03.18, 15.30 Uhr)
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Paulus,
in der Übersicht für das Jahr 2018 sind Sie als Berichterstatter in Punkt 16 zum Thema
Rundfunkbeitrag benannt. (über 150 Verfahren)
Im Jahr 2014 legte ich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit diesem Thema Klage ein.
(Bin vor einem Jahr nach Hamburg gezogen, deshalb die Adresse)
Mit Ausfertigung vom 20.11.14 erließ vormals das VG Karlsruhe in meinem Falle den Beschluß,
...wird das Ruhen des Verfahrens…..angeordnet. (Berichterstatter: Richterin Neu)
Es wurde nach 3 Jahren allerdings wieder aufgerufen, um einer Verjährung entgegen zu wirken.
Die Notwendigkeit auf höchstrichterliche Entscheidung zu warten, hat sich dadurch aber nicht verändert.
Anfang Januar 2018 schrieb mich das VG Karlsruhe an, um mir mitzuteilen, dass sie
per Gerichtsbescheid entscheiden würden und ihre Tendenz dazu. Dabei bezog sich das
VG Karlsruhe auch auf Verfahren, die z.T. sogar als Leitverfahren jetzt beim Bundesverfassungsgericht liegen, also noch nicht abschließend geurteilt sind.
In 22 Seiten legte ich meine Sicht dar und bat auch um einen Aussetzung meiner Klage,
(Ergänzung: Ruhendstellen) bis eben beim Bundesverfassungsgericht entschieden wurde.
In den 22 Seiten waren auch Kopien einiger der Beschlüsse der Verwaltungsgerichte beigeheftet,die
die Aussetzungen befürworten:
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Verwaltungsgericht Göttingen, Verwaltungsgericht Hamburg, Verwaltungsgericht Darmstadt.
Von anderen Klägern, die auch beim VG Karlsruhe in selbiger Angelegenheit geklagt haben,
erfuhr ich, dass das VG Karlsruhe einer Aussetzung nicht nachkommen würde.
Da jedoch eine Aussetzung schon allein aus prozessökononischen Gründen, dringend angesagt
ist, denn alle Gründe liegen ja schon beim Bundesverfassungsgericht durch namhafte Beschwerde-
führer vor. U.a. mehrere von Prof. Dr. Koblenzer, Rechtsanwalt Bölck, Prof. Dr. Degenhart u.s.w.
Auch zeigt ja die Versendung des Fragenkatalogs am 31. August 2017 durch Prof. Dr. F. Kirchhof an 41 Adressaten, dass es einer höchstrichterlichen/bundesverfassungsrechtlichen Klärung bedarf.
Dieser ausführliche Fragenkatalog legt nahe, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein für offensichtlich aussichtslos – unzulässig oder unbegründet hält.
Ich hätte nun eine ganz dringende Bitte an Sie, Prof. Dr. Paulus:
Könnten Sie mir nicht einfach irgendwie eine Empfehlung für meine Klage Ende März beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe ausstellen, in dem Sie sich einfach äußern bzgl. einer Aussetzung
meiner Klage zuzustimmen?
Alternativ, vielleicht einfach kurz Kontakt zu Frau Richterin Neu aufzunehmen und ihr
diese Empfehlung einer Aussetzung meiner Klage zuzustimmen, nahelegen.
Seit über 5 Jahren nagt diese Situation an meinem Leben.
Ich habe immer ehrlich dafür bezahlt, was ich konsumiert habe.
Jetzt konsumiere ich absolut nichts mehr und soll bezahlen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich Unterstützung erfahren würde (s.o.)
Vielen Dank schon mal im voraus,
mit freundlichen Grüßen
Und als
Anlage 2 folgendes Schriftstück (was im Urteil etwas unklar von den Richtern/vorsitzende
Richterin wiedergegeben wurde)
Versehen mit den persönlichen Daten des Klägers (Aktenzeichen etc. Unterschrift und dem
Hinweis,
im Sinne dieser immer noch gültigen Rundfunkurteile und in denen klar
wird, dass nur Rundfunkteilnehmer und Rundfunknutzer gemeint sind und der Kläger eben
definitiv "kein Rundfunknutzer" ist!! (Begründung in den Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichten in Leipzig 2016) Dies wurde auch sehr deutlich verbal
und schriftlich geltend gemacht.
Das BVerwG bezieht sich in seinen Urteilen seit 18.03.2016 auf "Rundfunkteilnehmer", für die die Rundfunkbeitragspflicht gilt. Das sind alle "Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit", auf die sich die Beitragspflicht erstreckt. Die Rundfunkbeitragspflicht gemäß RBStV gilt also nicht pauschal für alle Wohnungsinhaber, sondern nur für alle Rundfunkteilnehmer, die gleichzeitig Wohnungsinhaber sind! Das Zitat des BVerwG Uteils ist in Zusammenhang zu sehen mit den darauf folgenden Zitaten aus BVerfG Entscheidungen.
Urteil: BVerwG 6 C 16.15.
Zitat
BVerwG 6 C 16.15
http://bundesverwaltungsgericht.de/de/170316U6C16.15.0
RN 17
Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>).
Das BVerwG zitiert BVerfG Entscheidungen, um die Rundfunkbeitragspflicht auf alle Rundfunkteilnehmer erstrecken zu können. Ein größerer Kreis von Beitragspflichtigen, der darüber hinaus auch die Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst, ist damit ausgeschlossen. Das BVerfG hat den Rundfunkteilnehmer so definiert:
Zitat
1 BvR 199/11 vom 22.08.2012
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html
RN 16
Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). Die Rundfunkgebühr ist außerdem dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG, BVerfGE 90, 60 <105>; 92, 203 <238>; 121, 30 <46>) zuzuordnen.
Das BVerwG unterschlägt die notwendige besondere sachliche Rechtfertigung für die Rundfunkbeitragspflicht über deren reinen Finanzierungszweck hinaus, die das BVerfG für erforderlich hält:
Zitat
2 BvL 9/98 vom 19.03.2003
http://www.bverfg.de/e/ls20030319_2bvl000998.html
RN 50
(1) Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.
Dann noch mehrmaliger Hinweis, dass dringend eine Aussetzung prozeßökonomisch angesagt
wäre, zumal ja schon über 150 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht
vorliegen und diese in 6 Leitverfahren gefasst wurden.
Die vorsitzende Richterin meinte dazu immer: Nein, werden WIR (??) nicht machen.
Die anderen Richter, vorallem die ehrenamtlichen, die sich sehr eifrig und interessiert
Notizen gemacht hatten, wurden doch noch gar nicht dazu „gehört“!
Im nächsten Beitrag kommt noch der Text des Urteils.
Da ja mittlerweile am Freitag, 07.04.18 bekannt gegeben wurde, dass das Bundesverfassungsgericht
über 4 Leitverfahren zum Thema „Rundfunkbeitrag“ am Mittwoch, 16.05.18 und Donnerstag, 17.05.18
verhandeln wird, hat der Kläger schnell noch einen Brief dazu an die vorsitzende Richterin persönlich
verfasst, am Montag, 09.04.18 in den Postkasten geworfen und heute, Dienstag, 10.04.18, das Urteil im „Namen des Volkes“
erhalten.
Sind nicht auch wir ein Teil dieses Volkes?
Wir wollen solche Vorgehensweisen und Urteile nicht, oder?
Die Anlagen 1 und 2 wurden hier ausführlich dargestellt und im folgenden Urteilstext nur
als Nummern benannt, siehe dazu dann hier.
Bitte dann besonderes Augenmerk auf die schriftliche Darstellung „im Namen des Volkes“
zum Thema Gültigkeit der Rundfunkurteile für den jetzt geltenden Staatsvertrag!