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Autor Thema: Einzelrichter am Landgericht Freiburg weist Beschwerde zurück - Willkür  (Gelesen 6663 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Einzelrichter am Landgericht Freiburg weist die Beschwerde einer Schuldnerin gegen eine Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger Südwestrundfunk zurück. Der Bundesgerichtshof nennt dies „objektive Willkür“.

Zitat Beschluss Landgericht Freiburg:

Zitat
„wegen Zwangsvollstreckung
hier: sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gem. § 766 ZPO hat das Landgericht Freiburg im Breisgau – 3. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht…als Einzelrichter am ……2018 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Freiburg vom … 2017 - …- wird zurückgewiesen.“

Das Landgericht Freiburg führt weiter aus:

Zitat
„Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, nachdem die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalls beruht und nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.“

Hierzu die Rechtsprechung des BGH Beschluss vom 14.Juni 2017 Az I ZB 87/16 Rz 9 und 10:

Zitat
„2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

a) Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern  hätte  das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt
(st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11,  NJW  2012,  3518  Rn. 4; Beschluss  vom  7. Januar  2016 - I ZB 110/14,  NJW  2016,  645  Rn. 10; Beschluss  vom  21. Juli  2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 5). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend  vom  Einzelrichter  angenommen  -  zur  Wahrung  einer  einheitlichen Rechtsprechung  eine  Entscheidung  des  Rechtsmittelgerichts  geboten  ist
(st. Rspr.;  vgl.  BGHZ  154,  200,  202; Beschluss  vom  24. November  2011 - VII ZB 33/11,  NJW-RR  2012,  441  Rn. 9; Beschluss  vom  7. Januar  2016 - I ZB 110/14,  NJW 2016,  645  Rn. 10). Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit, so dass Art. 101 Abs.  1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl.  BGHZ 154,  200, 203).“


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2018, 01:49 von seppl«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Die Schuldnerin hat in ihrer Stellungnahme für das Landgericht auf die Rechtsprechung des BGH Beschluss vom 14.Juni 2017 Az I ZB 87/16 hingewiesen, dies wurde vom Landgericht wohl nicht beachtet.

Mit der „Nicht-Zulassung“ der Rechtsbeschwerde, hat das LG Freiburg den weiteren zivilen Rechtsweg für die Schuldnerin beendet.


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K
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Person K. würde das so interpretieren:


a) Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache [..] der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen.
Dem originären Einzelrichter [..] ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt.
[..]
Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist
[..]
Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt.
Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür.
Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist.“

Ist eine Zwangsvollstreckung eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Beschluss vom 14.Juni 2017 Az I ZB 87/16 scheint eine Zwangsvollstreckung zum Thema Rundfunkbeitrag eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung zu sein.

In dem uns bekannten Beschluss des BGH wurde die Revision des SWR zu den uns bekannten Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckung zum Thema Rundfunkbeitrag beim LG Tübingen, an das LG zurückverwiesen.

Im Vergleich zwischen den Beschlüssen LG Freiburg und LG Tübingen, hat der Einzelrichter in Tübingen eine Rechtsbeschwerde zugelassen (LG Tübingen Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16 Rz. 44).

Der Einzelrichter in Freiburg behauptet, es liegen keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde vor.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Darum ist es ja auch das Coolste überhaupt...

Zitat
...
Der Einzelrichter in Freiburg behauptet, es liegen keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde vor.

...was sich als Job denken läßt, Jurist im Staatsdienst, also auch Richter zu sein (wenn man mal vom beschwerlichen, seltenen Fall des Dr. Sprißler absieht, wo dann ausnahmsweise mal zu Gunsten von aufmüpfigen Untertanen entschieden worden war, die sich gegen den Staat / Staatsfunk aufzubegehren erdreistet hatten).

§ 839 I BGB macht es wohl möglich, dass so ein Richter beiderlei Geschlechts praktisch machen und verbrechen kann, was er will, ohne dass das irgendwelche persönlichen Konsequenzen für ihn hätte (was er aber wohl selten gegen seine "Klasse", Kaste oder den Staat richten wird - sonst wäre diese Art richterlicher Freiheit längst abgeschafft).

Auch in diesem konkreten Zusammenhang scheint insofern ein Aufräumen lange überfällig. Wäre wohl auch schon längst passiert, wäre der Bürger mehrheitlich Nutzniesser der Konstellation aus "Narrenfreiheit" nach 839 BGB und der Tatsache, dass im Unterschied zu anderen Berufsgruppen Juristen im Staatsdienst offenbar nicht einmal ihre Fachmaterie zu kennen brauchen, wozu unzweifelhaft auch Urteile zumal höherer Instanzen gehören dürften.

PS: Was macht  eigentlich "DER JUSTITIAR", also der Herr Dr. Eicher gerade so? Hat er sich denn schon auch über diesen Beschluß bzw. Beschwerdezurückweisung beschwert und einen Befangenheitsantrag auch gegen diesen Richter bemüht? Hatte doch im Fall des Herrn Dr. Sprißler auch nullkommanix gedauert - oder hat "DER JUSTITIAR" zufällig gerade Urlaub, bzw. ist das in dem Fall jetzt "nicht so wichtig" :->> ?


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

L
  • Beiträge: 12
Es ist zu befürchten, dass zukünftig ähnliche Beschlüsse auf Beschwerden gegen ZV vom LG Freiburg verschickt werden.

Das einzige Rechtsmittel gg. diese "objektive Willkür" scheint eine Verfassungsbeschwerde zu sein.

Wenn jetzt irgendeine Person XY solch einen Beschluss erhält, wie könnte sie vorgehen, um die Verfassungsbeschwerde einzureichen und welche §§ könnten zur Begründung herangezogen werden?

Oder gibt es möglicherweise schon Verfassungsbeschwerden zu Fällen, in denen ein Landgericht keine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zulässt?


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m
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Mit der „Nicht-Zulassung“ der Rechtsbeschwerde, hat das LG Freiburg den weiteren zivilen Rechtsweg für die Schuldnerin beendet.

Beendet - jein / Es ist durchaus die Überprüfung der Rechtsanwendung der Entscheidung möglich.
Bedingung - man muss sich durch einen Rechtsanwalt der beim Bundesgerichtshof eine Zulassung hat vertreten lassen.

http://www.bgh-anwalt.de/index.php?id=10


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Mit der „Nicht-Zulassung“ der Rechtsbeschwerde, hat das LG Freiburg den weiteren zivilen Rechtsweg für die Schuldnerin beendet.

Beendet - jein / Es ist durchaus die Überprüfung der Rechtsanwendung der Entscheidung möglich.
Bedingung - man muss sich durch einen Rechtsanwalt der beim Bundesgerichtshof eine Zulassung hat vertreten lassen.

http://www.bgh-anwalt.de/index.php?id=10

Auf Anfrage der Schuldnerin wurde ihr von einer am BGH zugelassenen Anwältin mitgeteilt:

Zitat
"damit eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, muss die sog. Beschwer 20.000,- € übersteigen, vgl. §§ 544 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO."


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P
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Vielleicht muss das Ganze ja doch als Familiensache betrachtet werden ;), denn da gibt es wohl weniger Einschränkungen.

Vielleicht findet sich dazu auch eine weiterführende Aussage hier. Im Menüpunkt gibt es noch weitere Stichpunkte.

Der nachfolgende Link führt zu einer externen Webseite eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof. Beschrieben wird dort unter Allgemeines, welche Weg zum BGH führen. In weiteren Punkten folgen Erklärungen.

http://www.ra-nassall.de/index.php/allgemeines.html
http://www.ra-nassall.de/index.php/rechtsmittelverfahren.html


Diese Grenze nach §26 Abs. 8 EGZPO (https://dejure.org/gesetze/EGZPO/26.html) gilt soweit ersichtlich im zivilen Bereich.

---

Wahrscheinlich kommt man im Verwaltungsrecht zwar nicht zum BGH, aber dort sind die Regeln wohl anders.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__133.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2018, 19:52 von DumbTV«

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Mein Jein und das hatte ich gelesen, dass die Beschwer 20.000,--€ betragen muss/soll?

Der genau Grund oder die Berechnung für den Betrag kenne ich ebenso wenig wie die genau Zuständigkeit des BGH.

Zu hinterfragen bleibt, wie kam der Fall vom LG Tübingen zum BGH.

So meine Erkenntnis hat die Sendeanstalt SWR den Fall zur Überprüfung des Urtels beim LG-Tübingen zum BGH eingereicht.

Nun stellt sich die Frage, gilt die Beschwer von 20.000,-- Euro für ein Verfahren beim BGH nur für private Urteile und der SWR muss sich dieser Wertgrenze nicht unterwerfen? Wie hat der SWR dieses Verfahren zum BGH gebracht um dort das Verfahren/Urteil vom LG-Tübingen einer Überprüfung unterziehen zu lassen?

Es kann nicht sein, dass die Möglichkeit einer Überprüfung eines Verfahrens nur einer Parteiseite zur Verfügung steht und die Beschwerhöhe dann zusätzlich auch noch unerheblich ist. Hat die Rechtsabteilung beim SWR einfach mal 20.000,-- € Zwangsbeiträge dem Gericht vorgestreckt?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „LG Tübingen“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Einzelrichter am Landgericht Freiburg weist Beschwerde zurück - Willkür“.
Das LG Tübingen hat, im Gegensatz zum LG Freiburg, in seinem uns bekannten Urteil die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2018, 15:42 von Markus KA«

 
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