Die Bescheide werden wahrscheinlich nicht "ungültig" allein aufgrund einer "falschen Zustellung".
Bescheide für den Hauptwohnsitz an den Nebenwohnsitz zuzusenden, scheint aber jedenfalls keine typische Zugangsfiktion und damit auch keine fiktive Frist auszulösen - siehe u.a. unter
bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadressehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960Am VG Dresden gab es vor kurzem eine Klage in einem ähnlichen Fall:
Dabei ging es um ein Zimmer, welches in einem Ein-Fam. Haus war.
Problem,
Haus H1, (3 Etagen, aber nur eine Wohnung W1)
Wohnung W2 irgendwo verschieden von H1
Person A Kläger mit Meldeadresse an Wohnung W2 und Nebenwohnsitz H1 Zimmer in H1/W1
Person B Bewohner von H1 (zahlte auch nicht)
Person C weitere gemeldete Person (spielte jedoch keine weitere Rolle)
Weil Person B wohl nicht zahlte wurde Person A ermittelt und angemeldet, Zwangsanmeldung.
Der Kläger gab an, dass Ihm ein Bescheid welcher an die Adresse dieses Haus H1 zugestellt wurde erst nach X Monaten (irgendwie mehr als 6) am Tag T1 durch den Bewohner B übergeben wurde. Kläger A legte Widerspruch ein, in der Frist ab diesem Datum T1. Der Kläger gab zudem an, er sei dort nicht regelmäßig und es sei sein altes Kinderzimmer.
Der Kläger gab an, dass dieses Zimmer kein Hauptwohnsitz sei, die Gegenseite war der Ansicht, dass der Widerspruch vom Kläger verfristet sei.
Der Kläger klagte daraufhin auf Aufhebung der Bescheide, nach Erhalt des Widerspruchsbescheid.
Vor Gericht wurde sehr deutlich, dass der Bescheid an den Nebenwohnsitz zugestellt wurde. Das scheint sehr unzulässig zu sein. Der Richter erklärte der Widerspruch sei nicht verfristet.
[...]
Person 1 könnte nun zweckmäßigerweise innerhalb von maximal 1 Monat nach dem Datum des erstmaligen Erhalts der Schreiben am Nebenwohnsitz - besser jedoch
unverzüglich, um weitere, nur noch verkomplizierende Eskalation wie Mahnung/Vollstreckung zuvorzukommen - entsprechend
reagieren und
Widerspruch dagegen einlegen.
Dieser könnte auch erst einmal nur kurz und
unbegründet sein, wobei die
Begründung ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten bleiben würde.
Anregungen siehe hierzu u.a. unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421Um etwaiger Zurückweisung wegen Unzulässigkeit aufgrund Fristversäumnis vorzugreifen, sollte der Kurz-Widerspruch vermutlich am besten versehen seien mit dem Hinweis:
Die Frist für den Widerspruch ist gewahrt aufgrund verspäteter Zustellung durch einen Zustellungsmangel.
oder so ähnlich.
Dies auf die Schnelle nur erste Hinweise.
ACHTUNG:
Nichtreaktion würde die Sache nur erheblich erschweren (Spießrutenlauf Zwangsvollstreckung) und wird - wenn wissentlich/ mutwillig/ wider besseres Wissen ignoriert - hier im Forum ausdrücklich nicht behandelt!Beachte hierzu die Hinweise u.a. auch unter
"Schnelleinstieg"Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.htmlAlle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.