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Autor Thema: Bescheide an die Zweitwohnung geschickt > Ist das zulässig? Wie weiter?  (Gelesen 2898 mal)

S
  • Beiträge: 1
Hallo,

mal angenommen, folgendes ist passiert:

Person 1 hatte
Wohnung A als Erstwohnung angemeldet
und war gleichzeitig noch bei seinen Eltern Wohnung B als Zweitwohnung angemeldet.

Eine zeitlang bekam er die Briefe/Rechnungen von der GEZ immer an die Wohnung A / Erstwohnung geschickt, aber auf einmal hat das aufgehört.

Über Weihnachten war er jetzt bei seinen Eltern in Wohnung B / Zweitwohnung und hat da mehrere Rechnungen inklusive Mahnungen mit extra Gebühren für seine Wohnung A/ Erstwohnung gefunden.
Die erste Reaktion war, dass die Zweitwohnung B abgemeldet wurde.

Jetzt ist die Frage:
Dürfen die einfach an die "falsche" Addresse schicken und dann Mahngebühren verlangen?
Sind die Rechnungen überhaupt gültig?

Sollte er jetzt auf die GEZ kontaktieren wegen der Bezahlung oder darauf warten, dass Sie ihm wieder an die Erstwohnung schreiben?

Danke


Edit "Bürger":
Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Bescheide an die Zweitwohnung geschickt" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2018, 04:00 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die Bescheide werden wahrscheinlich nicht "ungültig" allein aufgrund einer "falschen Zustellung".

Bescheide für den Hauptwohnsitz an den Nebenwohnsitz zuzusenden, scheint aber jedenfalls keine typische Zugangsfiktion und damit auch keine fiktive Frist auszulösen - siehe u.a. unter
bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960
Am VG Dresden gab es vor kurzem eine Klage in einem ähnlichen Fall:

Dabei ging es um ein Zimmer, welches in einem Ein-Fam. Haus war.

Problem,
Haus H1, (3 Etagen, aber nur eine Wohnung W1)
Wohnung W2 irgendwo verschieden von H1

Person A Kläger mit Meldeadresse an Wohnung W2 und Nebenwohnsitz H1 Zimmer in H1/W1
Person B Bewohner von H1 (zahlte auch nicht)
Person C weitere gemeldete Person (spielte jedoch keine weitere Rolle)

Weil Person B wohl nicht zahlte wurde Person A ermittelt und angemeldet, Zwangsanmeldung.

Der Kläger gab an, dass Ihm ein Bescheid welcher an die Adresse dieses Haus H1 zugestellt wurde erst nach X Monaten (irgendwie mehr als 6) am Tag T1 durch den Bewohner B übergeben wurde. Kläger A legte Widerspruch ein, in der Frist ab diesem Datum T1. Der Kläger gab zudem an, er sei dort nicht regelmäßig und es sei sein altes Kinderzimmer.

Der Kläger gab an, dass dieses Zimmer kein Hauptwohnsitz sei, die Gegenseite war der Ansicht, dass der Widerspruch vom Kläger verfristet sei.

Der Kläger klagte daraufhin auf Aufhebung der Bescheide, nach Erhalt des Widerspruchsbescheid.

Vor Gericht wurde sehr deutlich, dass der Bescheid an den Nebenwohnsitz zugestellt wurde. Das scheint sehr unzulässig zu sein. Der Richter erklärte der Widerspruch sei nicht verfristet.
[...]

Person 1 könnte nun zweckmäßigerweise innerhalb von maximal 1 Monat nach dem Datum des erstmaligen Erhalts der Schreiben am Nebenwohnsitz - besser jedoch unverzüglich, um weitere, nur noch verkomplizierende Eskalation wie Mahnung/Vollstreckung zuvorzukommen - entsprechend reagieren und Widerspruch dagegen einlegen.
Dieser könnte auch erst einmal nur kurz und unbegründet sein, wobei die Begründung ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten bleiben würde.

Anregungen siehe hierzu u.a. unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Um etwaiger Zurückweisung wegen Unzulässigkeit aufgrund Fristversäumnis vorzugreifen, sollte der Kurz-Widerspruch vermutlich am besten versehen seien mit dem Hinweis:
Zitat
Die Frist für den Widerspruch ist gewahrt aufgrund verspäteter Zustellung durch einen Zustellungsmangel.
oder so ähnlich.

Dies auf die Schnelle nur erste Hinweise.

ACHTUNG:
Nichtreaktion würde die Sache nur erheblich erschweren (Spießrutenlauf Zwangsvollstreckung) und wird - wenn wissentlich/ mutwillig/ wider besseres Wissen ignoriert - hier im Forum ausdrücklich nicht behandelt!


Beachte hierzu die Hinweise u.a. auch unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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