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Autor Thema: Pfändungsankündigung  (Gelesen 7714 mal)

F
  • Beiträge: 2
Pfändungsankündigung
Autor: 02. Januar 2018, 16:18
Hallo Person F ist neu hier, hofft er macht soweit erstmal alles richtig. F hat einen Brief bekommen von der Stadt, er soll Gepfändet werden.

227,60€

Person F hat dem netten Herren von der Stadt eine Email geschrieben, was genau die Forderung beinhaltet und das F nichts bei dem Rundfunk unterschrieben habe bzw. nicht weiß was ich für eine Leistung erhalte.

Folgendes kam zurück:

Sehr geehrter Herr ..........,

zum oben stehenden Vollstreckungsverfahren erheben Sie Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Forderungen und geben an, dass Sie den Hessischen Rundfunk, vertreten durch den ARD, ZDF, DRadio Beitragsservice, nicht als Behörde anerkennen.

Zur "Nichtanerkennung" des Hessischen Rundfunks (Gläubiger), vertreten durch den ARD, ZDF, DRadio Beitragsservice, geben wir Ihnen zur Kenntnis, dass diese Rechtsauffassung völlig abwegig und rechtsmissbräuchlich ist und deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht beachtet werden kann.

Wir sind daher verpflichtet, das Vollstreckungsverfahren fortzuführen.

Vorsorglich teilen wir noch mit, dass wir auch künftig Schreiben und Mitteilungen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderungen oder die "Nichtanerkennung" von Behörden beziehen, nicht beachten und die Vollstreckung fortführen werden.

Weiterhin ist die Forderung Ihnen bereits mit Schreiben vom 09.08.2017 bekannt gegeben worden. Auch haben Sie bereits mehrfach Festsetzungsbescheide und Mahnungen des Hessischen Rundfunks erhalten.

Abschließend geben wir Ihnen bekannt, dass weitere Einwände gegen die Forderung mit dem Gläubiger zu klären sind.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver .........

Vollziehungsbeamter


Kann Person F irgendetwas machen? Person F zieht im Mai diesen Jahres um. Kann er  irgendwie Zeit schinden, dem ganzen entgehen. Oder soll F einfach Zahlen.. Person F weiß nicht weiter.

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.


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F
  • Beiträge: 2
Re: Pfändungsankündigung
#1: 07. Februar 2018, 14:26
Guten Tag, Person F hat nun die letzte Pfändungsankündigung bekommen zum 30.01. Nun wird mit einer Autokralle und Zwangsöffnung der Wohnung gedroht.

Folgender Brief als Anhang.


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n
  • Beiträge: 1.456
Re: Pfändungsankündigung
#2: 07. Februar 2018, 14:48
Wie ist den die Vorgeschichte?
Bescheide? Ignoriert oder Widerspruch?
Mahnung auf die Summe der Bescheide (Vorraussetzung für die ZV!)

Einlesen hier im Forum, z.B erste Schritte

Akteneinsicht bei der Stadt beantragen, alles(!) fotografieren (das ist Dein Recht) hier anonymisiert posten.

Fragen auf welcher Grundlage Amtshilfe geleistet wird? Genaue Gesetzesangaben (aufschreiben)!
Fragen warum die LRA eine Behörde ist? Person und Amtsleiter, der das Vollstreckungsersuchen erstellt hat in Erfahrung bringen.
Nach den Rechtsmitteln fragen, die Du einlegen kannst: Erinnerung, Vollstreckungsabwehrklage usw.
Sofort mache, die Zeit drängt jetzt! Ergebniss hier posten.

Als Rechtsmittel ist wahrscheinlich die Erinnerung beim Amtsgericht möglicht, sowie Klage beim Verwaltungsgericht.


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Re: Pfändungsankündigung
#3: 07. Februar 2018, 14:50
Du solltest dir wohl die Mühe machen, dich hier einzulesen. Auch wenn das Thema komplex ist. Zu deinem Problem wirst du alles nötige über die Suche finden. Was du nicht finden wirst, ist jemanden, der dir die Musterlösung in die Hand diktiert. Erst recht nicht, wenn die Vorgeschichte nicht bekannt ist (Vorverfahren offen/abgeschlossen; Ignorant oder Einspruchsführer usw)

Sofern du keinen Rechtsfehler im Vollstreckunsgersuchen gelten machst/machen kannst, wird die Stadt vollstrecken. Ausweg: Klage oder bezahlen.
Mit Verlaub: am 07.02. zu fragen was man machen soll/kann, wenn zum 30.01. die letzte Frist abläuft zeugt nicht grade von nötigem Engagement. 

Edit: da war jemand schneller ;-)


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P
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Re: Pfändungsankündigung
#4: 07. Februar 2018, 20:32
Zitat
« Antwort #1 am: Heute um 14:26 »
-->Auf dem Roten steht am 30.01.2018, war denn keiner da um den Mitarbeiter zu begrüßen.
Es ist unverständlich, weil heute bereits der 07.02.2018 ist, ist das ein Schreibfehler? Wie ging es weiter?

--> Zusätzlich -->

Es wird angeraten zu prüfen wer bei dieser Pfändung als Vollstreckungsbehörde auftritt und nachfolgendes zu sichten und gegebenenfalls bei weiteren Aktionen zu beachten.

Zu wissen ist, dass bevor eine Pfändung erfolgt "Bescheide" versendet werden. Nicht Thema dabei soll sein ob diese von einer Behörde versendet werden oder nicht.

Also auch wenn diese "Bescheide" nicht bei Person A angekommen sein sollten geht die Gegenseite von einer fingierten Bekanntgabe aus und ist dann einseitig der Meinung, dass sie aus diesen Bescheiden heraus vollstrecken kann.

Dem gilt es entgegenzuwirken, deshalb der nachfolgende Text.

Im Fall das es sich um Festsetzungsbescheide handelt, welche nur eine Schuld feststellen haben diese kein Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot ist aber Voraussetzung für die Vollstreckung von öffentlichen Kosten und Abgaben. Deshalb braucht es einen Leistungsbescheid in welchem zur Zahlung ausdrücklich aufgefordert wird. Erst damit bekommt der Vollstreckungstitel überhaupt erst einen vollstreckbaren Inhalt. vgl.

--> Das wird im Forum bereits thematisiert.

Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.msg151220.html#msg151220

in der im Forum bekannten Streitschrift von Herrn Dr. iur. utr. Hennecke wird dazu ab Auflage 5 folgendes ausgeführt

in der Streitschrift Version 6 ab Seite 27 ff.
Zitat

5. Das Übermaß der Vollstreckung

...

Leistungsbescheide über öffentliche Abgaben sind nach allgemeinen Abgabenrecht Vollstreckungstitel; das heißt, die öffentliche Forderung kann mit Zwangsmaßnahmen beigetrieben werden. Voraussetzung ist jedoch, daß der Bürger auch ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert wird (daher "Leistungsbescheid") und der Vollstreckungstitel damit überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Rundfunkanstalten erlassen demgegenüber aber nur "Feststellungsbescheide" über eine bestimmte Summe und vermischen diese Bescheide mit weiteren, nicht ausdrücklich festgestellten Forderungen. Es bestehen daher, wie oben bereits erwähnt, erhebliche Zweifel, ob die "Feststellungsbescheide" einen vollstreckbaren Inhalt haben und damit überhaupt die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung abgeben. Trotzdem setzen sich die Rundfunkanstalten über die Grundsätze des Vollstreckungsrechts hinweg, deuten die Feststellungsbescheide einseitig in vollstreckungsfähige Titel um und überfallen den Bürger, der sich dessen gar nicht versehen hatte, mit Vollstreckungsmaßnahmen. Es könnte hiergegen die "Erinnerung" gemäß § 766 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) oder womöglich auch verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungsklage oder einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde gegeben sein, die damit zu begründen wäre, daß ein vollstreckbarer Titel nicht vorliegt und daher Hoheitsgewalt ausgeübt wird, die keine Rechtsgrundlage hat. 19

[...]

19 Für das genaue Verfahren wären die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder maßgeblich; vgl. § 169 VwGO. Über den Generalverweis von § 173 VwGO kann es auch zur Anwendung von § 766 ZPO kommen.

[...]

Das deckt sichin soweit mit den Angaben aus dem "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar" von Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen
"Books on demand"
ISBN 9783842356795

Natürlich sollte das entsprechend der anderen Länder geprüft werden.


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